BVerfG: Neues zur Blutprobenanordnung durch Polizei!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.07.2010

Das BVerfG hat am 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 einmal wieder zur Problematik Gefahr in Verzug und Blutprobe entschieden, zu finden hier. In erster Linie zeigt die Entscheidung auf, dass es keine pauschalierte Betrachtungsweise geben darf bei der Beurteilung von Gefahr in Verzug - also eigentlich nichts Neues.

Natürlich versucht man aber auch zwischen den Zeilen zu lesen. Interessant hier vielleicht folgende Passage:

"...Ob in diesem Einzelfall gleichwohl eine erhebliche Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung hätte eintreten können (z.B. wegen vorrangiger Eilentscheidungen), kann nicht beurteilt werden, da die Beamten schon keinen Versuch unternommen haben, einen richterlichen Beschluss zu erholen.

In den Entscheidungen wird auch nicht thematisiert, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten...."

Mir sind hier zwei Dinge aufgefallen:

  • Das BVerfG scheint davon auszugehen, dass jedenfalls dann, wenn eine richterliche Anordnung scheitert in einem zweiten Schritt versucht werden muss, eine staatsanwaltschaftliche einzuholen.
  • Auch wird zumindest ein Versuch gefordert, eine richterliche Anordnung zu erlangen (selbst wenn dies eigentlich aussichtslos für die Polizei schien). Dies wirft vielleicht für Anordnungen zur Nachtzeit ohne eingerichteten Eildienst die Frage auf, ob nicht trotzdem zumindest auch hier versucht werden muss, den Eildienstrichter zu erreichen - es besteht ja vielleicht eine theoretische Möglichkeit, ihn doch zu erreichen.

Auf die Besprechungen der Entscheidung darf man daher sicher gespannt sein.

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6 Kommentare

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Hallo Herr Krumm,

in der Tat nichts Neues. Es gibt einen Richtervorbehalt und der ist zu wahren. Bei Alkohol ist eine Rückrechnung meist problemlos möglich, d.h. ein Gefahr in Verzug besteht gerade nicht. Dass sich das BVerfG zum wiederholten Male mit der gesetzeswidrigen Praxis der Polizei, die Anordnungskompetenz wie selbstverständlich an sich zu ziehen, befassen muss, spricht Bände. Man will es offenbar einfach nicht verstehen. Die Münchner Polizei hat angeblich (so ein Beamter in einer Strafverhandlung) eine "Allgemeine Dienstanweisung", der zufolge bei Trunkenheitsverdacht IMMER Gefahr im Verzug bestehe. Das BVerfG bringt erneut klar zum Ausdruck, dass diese Praxis den Richtervorbehalt leer laufen lässt.

Die Fachgerichte haben ihren wesentlichen Teil dazu beigetragen, dass es so weit kommen konnte: Sie haben Anordnungen der Polizei fast immer bedenkenlos passieren lassen und sich mit dem Verwertungsverbot schlichtweg nicht befassen wollen. Erst in den letzten Jahren kam Bewegung in die Sache. Das Verhalten der Strafrichter scheint zwar menschlich nachvollziehbar: Welcher Bereitschaftsrichter hat schon Lust, jede Nacht 30 Anordnungen per Telefon zu beschließen? Es bedeutet Mehrarbeit...das BVerfG macht aber klar, dass diese Mehrarbeit kein Grund ist, eine gesetzliche Vorschrift "praktisch" für bedeutungslos zu erklären.

Ob man davon ausgehen darf, dass Blutentnahmen ab sofort mit etwas mehr "Fingerspitzengefühl" angeordnet werden, ist (gerade in Bayern) abzuwarten. Man wird sich wieder neue Umwege einfallen lassen.

Was die Übertragbarkeit auf Drogen angeht, ist eine Diskussion zu erwaten. Mangels konkreter Rückrechnungsmöglichkeiten kann man hier wohl eher von Gefahr im Verzug sprechen. Eine Dokumentation der Polizei ist allemal erforderlich. Wir wollen doch schließlich alle erfahren, was sich die Beamten konkret gedacht haben...

Übrigens plädiere ich - anders als Sie - gegen eine Aufhebung des Richtervorbehaltes. Denn ich habe mehr Vertrauen in das Handeln von Richtern als in die nicht selten von Jagdeifer motivierte Polizei.

 

Schönes Wochenende!

 

Nicht nur in Bayern ist der Umgang wohl etwas lax.

 

In der offiziellen Mitarbeiterzeitschrift der Polizei Hamburg (Hamburg Polizei Journal) findet sich in der Ausgabe 11/2009 (http://www.hamburg.de/contentblob/2003270/data/hpj-ausgabe-11-2009-do.pdf) ab Seite 14 ein Artikel unter der Überschrift "Richtervorbehalt - Geänderte Verfahrensweise bei körperlichen Untersuchungen nach § 81a StPO":

 

"Droht die Gefahr des Beweismittelverlusts (z. B. Person will sich entziehen, Nachtrunk kann nicht ausgeschlossen werden), kann stets Gefahr im Verzug begründet und die Maßnahme vom Polizeibeamten angeordnet werden."

Dem Entziehen einer Person kann durch Festhalten/Festnahme begegnet werden, anschließend könnte man m.M.n. auch das "normale" Anfrageprozedere" beim Richter absolvieren.

"Für den Bereich der Verkehrsdelikte hat die StA eindeutige Grenzwerte und Tatsachen festgelegt, bei deren Vorliegen sofort Gefahr im Verzug angenommen werden kann."

Die Staatsanwaltschaft legt also (anstatt des vorgeschriebenen Richters) Grenzwerte fest, bei denen nicht mehr StA oder Richter entscheiden müssen?

"Sollte einer freiwilligen Blutprobenentnahme im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht zugestimmt werden, ist grundsätzlich Gefahr im Verzug anzunehmen und auf den Einzelfall bezogen zu begründen."

Bei Verkehrsdelikten ist stets eine Gefahr im Verzug anzunehmen und ansonsten nicht? Welche Gefahr eigentlich? Die, dass der Wert nicht mehr bestimmt werden kann? Warum ist die BAK bei Verkehrsdelikten wichtiger als bei anderen Straftaten?
Und anschließend soll sich der zuständige Polizeibeamte zu der vorgeschriebenen Gefahrenlage eine situationsgeeignete Begründung ausdenken?

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@ Frank

Sie zitieren hier einen Auszug, der sich auf spezielle Begleiterscheinungen einer s.g. Trunkenheitsfahrt bezieht, insbesondere den angenommenen / nicht auszuschließenden Nachtrunk. Um diesen festzustellen ist aber schnelles Handeln erforderlich, da das entsprechende Verfahren eine zeitnahe Entnahme von 2 Blutproben im Zeitabstand von 30 Minuten erfordert. Eine längere Wartezeit macht das Verfahren unbrauchbar und somit kann einem behaupteten Nachtrunk auf der faktischen Seite nicht mehr entgegengehalten werden.

@ Dr. Michael Pießkalla

Tatsächlich scheint die mißbräuchliche oder in der Sache fehlerhaft angeordnete Blutentnahme durch die Polizei gen Null zu tendieren. Im Internet ist selbst bei intensiver Recherche keinerlei Statistik darüber zu finden, wie man es bei einer zumindest erwähnenswerten Anzahl von Fällen und Geschädigten erwarten dürfte. Auch aus meiner persönlichen Erfahrung ist mir kein einziger Fall bekannt, bei der die Polizei sachlich unrichtig und aus nicht nachvollziehbaren Motiven eine Blutentnahme angeordnet hat. Dies ist vermutlich auch der Grund dafür, das die jetzt geächtete Praxis so lange ohne Beanstandungen vollzogen wurde. Insoweit bin ich voll auf der Seite von Tolksdorf, da auch ich der Meinung bin, daß sich eine gesetzlich verankerte Vorschrift durch jahrelange in der Sache unbeanstandete praktische Nichtanwendung faktisch überlebt hat. Warum also nicht das Verfahren straffen und im Einzelfall für den Betroffenen kürzer gestalten. Bei strittigen Sachverhalten ist der kluge Polizeibeamte ohnehin bestrebt eine übergeordnete Entscheidung herbeizuführen und sei es auch nur die seines Dienstvorgesetzten, der den Sachverhalt ohne persönliche Beteiligung rechtlich bewertet.

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Welchen Nachtrunk meinen Sie? In der polizeibegleiteten Wartezeit zwischen Beginn der Verkehrskontrolle und richterlicher Anordnung dürfte die getrunkene Biermenge regelmäßig gen Null tendieren.

Sonderfälle wie das Antreffen eines Verdächtigen einer Unfallflucht zu Hause oder die Kontrolle eines betrunkenen Parkplätzschläfers darf man gerne gesondert betrachten. Aber der Regelfall dürfte die Allgemeine Verkehrskontrolle oder das Antreffen der Beteiligtem am Unfallort sein, sprich kein Nachtrunk möglich.

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@ Frank

Ganz recht. Nachtrunk ist immer ein Sonderfall und kommt eigentlich selten vor, aber genau von dieser Fallkonstellation handelt der zitierte Auszug. Darüber hinaus ist es fragwürdig, ob die Freiheitsentziehung der Person einfach hinnehmbar ist. Schließlich gilt auch hier der Richtervorbehalt. Der Regelfall war bisher ein einfache Freiheitsbeschränkung. Der Betroffene wird also im Grunde genommen schlechter gestellt. Will man es ganz genau nehmen, kann ein Arzt erst mit der Blutentnahme beginnen, wenn das Faxgerät einen ricjterlichen Beschluß auswirft. Jeder Sachkundige weiß, daß dieser Vorgang einige Zeit in Anspruch nimmt und sich u.U. sogar im Stundenbereich bewegt. Hier wird dann also die Freiheit der Person durch einen vermeintlichen Rechtsschutz aufgehoben. Aus meiner Sicht ein Mißverhältnis.

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Hallo, ich bin pensionierter Polizeibeamter.

Richteranordnung ist ja ganz gut und schön. Aber nach welchem Recht halte ich als Polizeibeamter den Probanten denn eigentlich fest, wenn er gehen möchte, bevor die richterliche Anordnung da ist.

Ich habe noch gelernt,dass§ 81a auch das quasi Festnahmerecht enthält.

Ich kenne keine andere Norm, wonach die Polizei den Probanten festhalten darf, wenn nur die Blutprobe entnommen werden soll.

 

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