Schönheitsreparaturen: kein Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 30.06.2010

Bekanntlich ist die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mittlerweile Verkehrssitte (BGH v. 14.7.2004 – VIII ZR 339/03, NZM 2004, 734). Deshalb versteht der Mieter auch, dass er sie selbder ausführen muss, wenn der Mietvertrag die Klausel enthält: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter." Auch wenn eine vergleichbare Formulierung notwendig ist, um bei Kleinreparaturen die Vornahmepflicht des Mieters auszuschließen (BayObLG v. 12.05.1997 - ReMiet 1/96, NJW-RR 1997, 1371; OLG Frankfurt/M. v. 25.09.1997 - 1 U 41/96, NZM 1998, 150), verbot der BGH bei der Auslegung der Klausel zu den Kosten der Schönheitsreparaturen am Wortlaut kleben zu bleiben. Immerhin.

Nun hatte er die Klausel zu prüfen, wonach es darum ging, die Schönhietsrepartauren "ausführen zu lassen" (BGH 9.6.2010 – VIII ZR 294/09). Dazu zieht er die kundenfeindlichste Auslegung heran, so dass der Mieter meint, die Renovierung nicht selber ausführen zu dürfen. Also ist die Klausel unwirksam.

Bis die Entscheidungsgründe vorliegen, können wir über die Frage nachdenken, wann der durchschnittlich gebildete Mieter am Wortlaut klebt und wann er die kundefeindlichste Auslegung benötigt. Immerhin waren die Schönheitsreparaturen auch in der Entscheidung vom 9.6.2010 noch Verkehrssitte (vgl. Presseerklärung des BGH Nr. 115/2010).

Verbietet nicht die Klausel über die Kostentragung bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Selbstvornahme?

 

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4 Kommentare

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"Verbietet nicht die Klausel über die Kostentragung bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Selbstvornahme?"

 

Keineswegs! Auch bei der Selbstvornahme verursachen Schönheitsreparaturen Kosten!

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… nun ja, nachdenken könnte man hierüber schon, einige Verbraucher dürften wohl der Meinung sein, dass mit Kosten diejenigen gemeint sind, die ihnen in Rechnung gestellt werden, d.h. mit dieser Formulierung nicht die durch eigenes "Handanlegen" entstehen Kosten gemeint sein sollen …

Aber die gesamte Rechtsprechung wäre hinfällig, wenn die Vermieter und Mieter einfach die Verkehrsitte ändern würden und das Modell wählten:

"Unrenovierte Wohnung zu vermieten – Greifen sie selbst zu Farbe und Pinsel und lassen Ihrer Kreativität freien Lauf!"

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Sehr geehrter Herr Laumann,

ein solcher Satz kann verheerende Folgen haben.

Wenn zum Beispiel mit irgendwelchen Wachs oder Fettfarben auf dem Verputz gepinselt wird, haftet dort nie mehr eine Tapete, geschweige denn Farben anderer Konsistenz.

Die Folgen wären somit die, dass der Verputz erneuert werden muss. Dank dieses Satzen ohne die Chance auch nur einen Cent dafür zu sehen.

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... tja so ist das eben, auch wenn sich die Verkehrssitte ändern würde, bliebe leider genügend Anlass sich vor Gericht zu treffen ... und alles bleibt anders, wie mal ein deutscher Sänger anmerkte

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