Reisekosten bei der Wahrnehmung mehrerer Termine

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.06.2010

Zu den häufigen erstattungsrechtlichen Streitfragen gehört die Fragestellung, welche Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite angemessen sind. Dies fängt unter anderem bei der Frage an, ob der Anwalt zum Terminsort mit dem Flugzeug anreisen kann, ob er dann Business Class fliegen darf oder Economy Class buchen oder ob er sogar mit dem Zug anreisen muss. Das OLG Köln hat im Beschluss vom 28.04.2010 - 17 W 60/10  - die kluge Entscheidung getroffen, dass dann, wenn der Anwalt anlässlich einer Reise mehrere Termine wahrnimmt und deshalb im Einzelfall die Festsetzung der Reisekosten nur quotal beantragt, der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren kann, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten – im konkreten Fall  eine Flugreise – nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.

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