Außergerichtliche Einziehung....steht stets unter der Bedingung der Verurteilung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2010

Die außergerichtliche Einziehung ist sicher deutlich häufiger anzutreffen, als diejenige im Urteil. Überraschend für mich: Die außergerichtliche Einziehung soll bedingt sein. Hierzu findet sich eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin, Beschl. v. 25.05.2010, 510 Qs 65/10, die sich eigentlich über kostenrechtliche Probleme verhält. Hierin heißt es zur außergerichtlichen Einziehung (eines Kfz):

"...Denn für die Frage, wann die Wirkungen der außergerichtlichen Einziehung eintreten, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an. Das Einverständnis des Verurteilten mit der außergerichtlichen Einziehung stand nämlich unter der selbstverständlichen und auch im Strafverfahren zulässigen (Rechts-) Bedingung, dass es zu einer Verurteilung kommen werde (vgl. KG, Beschluss vom 26. März 1996 - 5 Ws 121/96 -). Diese stand aber im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht fest, sondern erst mit der Rechtskraft der Verurteilung, die hier erst am 14. Januar 2010 eingetreten ist. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug ihrerseits vor dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung freigegeben hat, folgt nichts anderes...."

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