Beweislastverteilung bei Befristung oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.06.2010

Jetzt wirds ein wenig kompliziert. Der BGH hat sich klarstellend zur Beweislastverteilung bei der Frage einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts geäußert:

Der Unterhaltspflichtige ist für die Tatsachen darlegungs-  und beweisbelastet, die im Rahmen der Herabsetzung und der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts für eine Befristung sprechen.

Hinsichtlich der Tatsache, das ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der Unterhaltsberechtigte muss daher die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteil entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten dieser Anforderung genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

BGH v. 24.03.2010 - XII ZR 175/08

Mein Rat an die Anwälte: Entscheidungen zur Befristung des nachehelichen Unterhalts sind immer Einzelfallentscheidungen. Im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Gesamtabwägung muss daher so umfassend und ausführlich wie möglich vorgetragen werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf ein späteres Abänderungsverfahren. Umstände, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens vorgelegen haben und nicht vorgetragen werden, sind in einem Abänderungsverfahren gemäß § 238 II FamFG präkludiert.

und damit verabschiede ich mich zunächst einmal in den Urlaub ....

 

 

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