Keine zusätzliche Terminsgebühr trotz Terminswahrnehmung in Untervollmacht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.05.2010

Wer als Prozessbevollmächtigter in einem Termin nicht nur die eigene Partei, sondern in Untervollmacht auch deren Streitgenossen vertritt, verdient nach dem OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.12.2009 -  6 W 102/09 -, die Terminsgebühr nicht zweimal, sondern nur einmal. Dem Ansatz einer zweiten Terminsgebühr stehe § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entgegen, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern könne. Dabei verkennt das Gericht aber meiner Auffassung nach, dass die Tätigkeit für die eigene Partei und für deren Streitgenossen nicht in diesem Sinne "dieselbe Angelegenheit" sind. Wäre für den Streitgenossen ein anderer Anwalt als Unterbevollmächtigter eingeschaltet worden, wäre die Terminsgebühr ohne weiteres anzusetzen gewesen. Und- wieso soll der Prozessgegner aus einer solchen Konstellation Vorteile ziehen?

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Das Brandenburgische OLG geht auch davon aus, daß die gebührenrechtliche "Angelegenheit nicht an den Auftrag gebunden" sei. Das ist m. E. unrichtig und steht wohl im Widerspruch zur Definition durch den BGH (JurBüro, 1972, 684 = MDR 1972, 765), indem für die Frage, ob eine oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten i. S. v. § 15 RVG vorliegen, ein einheitlicher Auftrag, der gleiche Rahmen und der innere Zusammenhang gegeben sein muß. Bereits am einheitlichen Auftrag mangelt es, wenn die (dortigen) Beklagten zu 3) und 4) ihrem RA allgemeinen Prozeßauftrag und die Beklagten zu 1) und 2) lediglich Auftrag zur Vertretung in einem Termin erteilt haben. Wenn dann das Brandenburgische OLG auch noch meint, die Beklagten zu 1) und 2) hätten im Innenverhältnis nicht einmal die Terminsgebühr dem Terminsvertreter-RA (und sei es nur nach Kopfteilen) zu zahlen, weil diese bereits zugunsten der Beklagten zu 3) und 4) festgesetzt worden seien und somit diese "zum Ausdruck gebracht, dass sie sie im Innenverhältnis aller Beklagten allein zu tragen haben", ist das wohl nur eine weitere (brandenburgische) Merkwürdigkeit, die jedenfalls von § 7 II 2 RVG nicht gedeckt sein dürfte.

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