Keine Verfahrenskostenhilfe für Hauptsacheantrag in Gewaltschutzverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.05.2010

Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 10.5.2010 - 10 WF 147/10 - ist ein Hauptsacheantrag in Gewaltschutzverfahren in der Regel mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn er zeit - und inhaltsgleich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wird. Mit Inkrafttreten des FamFG sei das Verfahren der einstweiligen Anordnung im Gegensatz zur früheren Rechtslage als selbstständiges Verfahren ausgestaltet worden und nicht wie zuvor von der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abhängig. Ein Verfahrenskostenhilfe begehrender Beteiligter brauche nun nicht mehr zwei Verfahren nebeneinander zu betreiben, sondern habe im Gegenteil abzuwägen, welche Verfahrensart er wähle, um sein Rechtsschutzziel möglichst kostengünstig zu erreichen. Sinnvoll dürfte es daher sein, nach Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zunächst einmal abzuwarten, wie sich die Dinge weiter entwickeln, und nicht zeit- und inhaltsgleich mit dem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.

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