Teure Karteikarten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.05.2010

Welchen Wert haben Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses - diese Frage hatte das OLG Nürnberg zu entscheiden. Im Beschluss vom 19.4.2010 - 5 W 620/10 - stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, der Streitwert einer Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Lage sei in der Regel mit 20 % des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen. Im konkreten Fall wurde der Streitwert auf über 31.000 € festgesetzt

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Richtet sich die Herausgabe von Patientenunterlagen nach § 10 der Berufsordnung für Ärzte oder wurde hier ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht? Was ist die Rechtsgrundlage für den Anspruch?

 

Beste Grüße,

 

Kant

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