Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (III)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.05.2010
Rechtsgebiete: Zugewinnprivilegierter ErwerbFamilienrecht4|3516 Aufrufe

Von dem was man in der Ehe ererbt oder geschenkt bekommen hat, kriegt der Partner im Zugewinn nichts ab.

Jein

Richtig ist, dass § 1374 II BGB nach wie vor gilt: Was man erbt oder geschenkt bekommt wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass nur eine echte Wertsteigerung in den Zugewinn fällt.

Ging man mit Schulden in die Ehe, so wurden die Schulden nicht von dem privilegierten Erwerb abgezogen, da das Anfangsvermögen nicht negativ sein konnte (BGH FamRZ 1995, 990).

Aber: Nach § 1374 III BGB neue Fassung kann das Anfangsvermögen seit 01.09.09 auch negativ sein. Demgemäß hat nun eine Verrechnung zu erfolgen.

Beispiel:

 M hat am Hochzeitstag 50.000 € Schulden. Während der Ehe erbt er 100.000 €. Sein Endvermögen beträgt 100.000 €.

 Altes Recht: 100.000 Endvermögen - 100.000 Anfangsvermögen = kein Zugewinn

 Neues Recht: Endvermögen 100.000 - 50.000 (100.000 Erbschaft - 50.000 Schulden) Anfangsvermögen = 50.000 Zugewinn

 Hat F keinen Zugewinn erzielt, muss M ihr 25.000 € zahlen. F partizipiert somit indirekt von der Erbschaft des M.

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4 Kommentare

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Da ist leider der Wurm drin ...

"M hat am Hochzeitstag 50.000 € Schulden. Während der Ehe erbt er 100.000 €. Sein Endvermögen beträgt 100.000 €."

Also hat er während der Ehe 50.000 € Schulden abgetragen, denn andernfalls wäre sein Endvermögen = Erbschaft - vorhandene Schulden = 50.0000 €.

An diesen 50.000 € Zugewinn partizipiert die Ehefrau zu 50%, ob mit oder ohne Erbschaft.

Die Erbschaft spielt allenfalls eine Rolle insofern, als sie M befähigt, die 25.000 € Zugewinn, die F zustehen, auch tatsächlich an diese zu zahlen ...

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Rasti schrieb:

 

An diesen 50.000 € Zugewinn partizipiert die Ehefrau zu 50%, ob mit oder ohne Erbschaft.

 

nicht zwingend -> § 1378 II BGB

Die Erbschaft spielt allenfalls eine Rolle insofern, als sie M befähigt, die 25.000 € Zugewinn, die F zustehen, auch tatsächlich an diese zu zahlen

 

eben

 

Tja. Dann sollte man den § 1378 II BGB vielleicht auch im Text erwähnen, damit es auch ein armer Laie wie ich versteht.

Oder war das ganze als Rätsel gedacht? :-)

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Rasti schrieb:

Tja. Dann sollte man den § 1378 II BGB vielleicht auch im Text erwähnen, damit es auch ein armer Laie wie ich versteht.

 

Sorry,

aber es ist ja nochmal gutgegangen

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