BGH: Tür weit auf für Softwarepatente

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 25.05.2010

Nun ist es auch in Deutschland soweit. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (Xa ZB 20/08) vom 22. April 2010 ist das Tor pro Softwarepatent weit auf.

Die Patentanmeldung für eine "dynamische Dokumentengenerierung" bezieht sich auf die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können. Das Patentamt stufte das zum Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch ein. Auch das BPatG konnte  in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" erkennen. Siemens zog vor den BGH. Nach Auffassung des BGH ist nun de facto jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, technisch und damit patentierbar:

"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur". Weiter: "Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."

Damit ist nahezu jede Softwarelösung patentierbar; die Technizität hat ihre Bedeutung als Ausschlußkriterium verloren.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...

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40 Kommentare

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Die Schlagzeile "die Technizität hat ihre Bedeutung als Ausschlußkriterium verloren" ist vor dem Hintergund der zitierten Leitsätze sowie des nachfolgenden Auszugs aus den Entscheidungsgründen so nicht schlüssig:

"Die erfindungsgemäße Lehre betrifft, wie das
Patentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, das grundsätzliche Konzept für die
Generierung dynamischer Dokumente. Sie richtet sich deshalb nicht an den
Programmierer, sondern an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur
des Datenverarbeitungssystems im Auge hat und die unterschiedlichen Eigen-
schaften und die Leistungsfähigkeit  von Hard- und Softwarekomponenten be-
rücksichtigt. Gerade deshalb betrifft sie den Einsatz technischer Mittel zur Lö-
sung des zu Grunde liegenden technischen Problems
."

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Das angebliche "technische Problem" limitierter Serverressourcen erscheint mir nur dem Zwecke wegen existent - wie m.E. auch bei der FAT-Entscheidung des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...

Ich bin nicht geübt im Lesen von Patenten, aber irgendwie beschleicht mich das Gefühl, Siemens hat sich da (nicht nur) die Anbindung eines HTTP-Servers an eine SQL-DB patentieren lassen. Dass das seit fast 15 Jahren gängig ist und aktuelle Smartphones Kapazitäten haben, die ein Vielfaches der damals üblichen Serverleistung, lassen das technische Problem umso zweifelhafter erscheinen. Und das BSB mit Hinweisen auf Java läßt bei mir doppelte Ratlosigkeit zurück, also nicht nur wegen des BSB - denn welcher Server ist denn so leistungsschwach, während jedes Smartphone eine JVM bieten kann.

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Gegenstand der Entscheidung war gerade nicht Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.

Die Aufregung erinnert stark an die zur Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung"; auch damals wurden zahlreich o.a. Schlagzeilen undiffernziert verbreitet.

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Schön. Kann jetzt bitte mal jemand Quicksort patentieren. Falls das noch nicht reicht, um die Absurdität des Ganzen klarzustellen, dann würde ich vorschlagen sämtliche Mikroprozessorbefehle einzeln zu patentieren.

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Ein Algorithmus wie "Quicksort" ist ebenso, wie wenn er in Software gegossen wäre, "als solcher" nicht patentfähig.

Dem Befehlssatz eines Mikroprozessors verleiht letzter sowohl als Vorrichtung aber auch als Verfahrenspatent die erforderliche Technizität.

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Der Teil "...wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt." trifft doch auf jedes Stück Software zu, dass auf mehreren Hardwareplattformen oder Betriebssystemen läuft, und wenn es nur ein JavaScript-Schnippsel ist, das zwischen Internet Explorer und Firefox unterscheidet und davon abhängig unterschiedliche Codepfade ausführt. Selbst ein Open-Source CMS wie Textpattern hat schon unterschiedliche Reaktionen je nachdem ob es auf Windows oder Linux ausgeführt wird.

Kann man wirklich davon ausgehen, dass solchen trivialen Mechanismen patentierbar wären?

Betriebssysteme steuern Hardwarekomponenten, so dass letztere Techizität vermitteln.
Auf Betriebsystemen aufsetzende, plattformunabhängige Software verfügt hingegen nicht über Technizität, sofern sie nicht unmittelbar Einfluss auf das sonstige Zusammenwirken von Hardwareelementen nimmt.

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Gerd Gaum schrieb:
Betriebssysteme steuern Hardwarekomponenten, so dass letztere Techizität vermitteln. Auf Betriebsystemen aufsetzende, plattformunabhängige Software verfügt hingegen nicht über Technizität, sofern sie nicht unmittelbar Einfluss auf das sonstige Zusammenwirken von Hardwareelementen nimmt.

Vermagst Du das auch noch so zu formulieren, dass ich als Techniker die Grenze sehe?

Linux läuft auf sehr vielen verschiedenen Computern, sogar Hardwarearchitekturen, ist also wohl plattformunabhängig. Wenn es dann noch auf einem Hypervisor (ein Betriebssystem!) aufsetzt, ist alles darin nicht mehr patentierbar?

Oder ist schon der Hypervisor nicht patentierbar, weil er ja auf modernen x86ern auch nur von Software in der CPU (Microcode) interpretiert wird, also keinen _un_mittelbaren Einfluss auf "das sonstige Zusammenwirken von Hardwareelementen nimmt."?

Oder reicht das nicht, und es ist eigentlich alle Software patentierbar, weil alle Software ganz unmittelbar von der Hardware (der CPU) ausgeführt wird? Und Laufzeitumgebungen für Bytecode sind ja nichts soviel anderes als die in Microcode implementierte Abstraktion in der CPU, helfen einem also auch nicht?

Oder geht's um andere Hardware als die CPU? Zählt der Bildschirm? Also, alles, was was anzeigt, ist patentierbar? Firefox? Oder ist das wieder nicht unmittelbar, womit dann wieder nichts unmittelbar wäre, weil man die Darstellung auf dem Bildschirm halt immer mittelbar mittels einer Grafikkarte o.ä. steuert?

Um's abstrahiert zusammenzufassen: "Betriebssystem" und "unmittelbarer Einfluss" sind doch vollkommen willkürliche Begriffe, die lediglich ein Modell dafür beschreiben, was da in einem Computer vorgeht, das einem bei vielen Überlegungen helfen kann, wenn man dann für den gegebenen Zweck passende Definitionen findet, haben aber überhaupt keine inhärente Entsprechung in der Realität.

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@Gerd Gaum
Diese Aussage halte ich für gewagt.

Zunächst ist der Begriff "Betriebssystem" (OS) ungeeignet. Denn eine Trennung "Software" und "OS" existiert nicht. Ein OS ist Software, und zwar vor allem der Kernel sowie typischerweise div. Anwendungen. Und beide, Kernel wie Anwendungen, können plattformunabhängig sein. Gute Beispiel hierfür sind BSD und GNU Linux, deren Quellcode für eine Vielzahl an Architekturen übersetzt werden können - eine eventuelle Technizität schrumpfte hier zu einer Kompileranweisung der Zielplattform.

Gemeint ist wohl der Kernel eines OS. Denn der ist die Zwischenschicht für die (erlaubten) Zugriffe von Software auf die Hardware. Unter Wahrung dessen kann selbstverständlich auch OS-ferne Software direkt auf die Hardware zugreifen. Beispielsweise greifen Datenbankserver typischerweise direkt auf Partitionen (Raw Device) zu, anstatt den Weg über ein vom Kernel unterstütztes Dateisystem zu wählen.

Aber diese Diskussion zum Thema paßt, bezweifle ich. Denn das strittige Patent spielt sich ja offenkundig auf der Anwendungs- und nicht auf in der Kernelebene ab.

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Die Aussage von Gerd Gaum ist nicht gewagt, sondern sachlich richtig.

Die Unterscheidung zwischen Betriebssystem und anderer Software zum Zwecke der Frage nach der DIREKTEN Hardwaresteuerung ist totaler Unfug. Die Abstraktion zwischen Betriebssystem und Userspace-Software ist nun mal nur ein Modell. Die Frage wer von beiden am Ende die Hardware steuert ist bereits falsch, so dass jegliche Antwort auf diese Frage die diese Unterscheidung zur Grundlage hat ebenfalls automatisch falsch ist. Das Betriebssystem ist eine Abstraktionsschicht, die Frage ob das OS oder meine Software die Hardware steuert hat demgegenüber aber keine reale Entsprechung. Am Ende "fliegen" Elektronen durch die Gegend und ändern elektrische Zustände von Komponenten. Mehr passiert nicht.

Wer in der Sache Informatiker fragt, fragt ja aber auch schon die falschen Leute insofern verwundert die Antwort Karls nicht ...

Noch einmal: Die Frage nach der Anwendungs- oder Betriebssystemebene kann keine Rolle spielen. Wer das glaubt, hat nicht verstanden wie jegliches Informationsverarbeitungssystem auf Basis der von-Neumann-Maschine funktioniert.

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Wenn Technik unmittelbar durch Software gesteuert wird, dann kommt zeitlich begrenzter Monopolschutz als Gegenleistung für die Förderung der technischen Entwicklung durch Offenlegung des Know how gegenüber der Allgemeinheit in Betracht.

Wenn durch Software - ohne Berücksichtigung einer bestimmten Hardwareanordnung - lediglich Algorithmen bzw. Geschäftsprozesse abgebildet werden (vgl. Entscheidung "Chinesische Schriftzeichen"), besteht in Europa - anders als in USA und Japan - kein (grunds. wettbewerbsschädlicher) Monopolschutz neben dem Urheberrechtsschutz. Dies schließt allerdings nach der BGH-Rechtsprechung Patentschutz für CAD/CAM-Software nicht aus.

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Gerd Gaum schrieb:

Wenn Technik unmittelbar durch Software gesteuert wird, dann kommt zeitlich begrenzter Monopolschutz als Gegenleistung für die Förderung der technischen Entwicklung durch Offenlegung des Know how gegenüber der Allgemeinheit in Betracht.

Was mir als Techniker immernoch vollkommen schleierhaft ist: Was heisst "Wenn Technik unmittelbar durch Software gesteuert wird"? Was ist "Technik" und was ist "unmittelbar"?

Alle Definitionen, die mir bisher in diesem Kontext untergekommen sind, zeugen im wesentlichen von Unkenntnis der technischen Zusammenhänge und sind für eine Unterscheidung nicht zu gebrauchen.

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Nun, ich sehe das etwas radikaler und halte den heute üblichen Patentschutz für generell verfehlt. Der heutigen Zeit angepasst wären Schutzfristen von wenigen (deutlich einstelligen) Jahren, wenn man Patente überhaupt zulassen will. Das würde auch den Innovationsdruck deutlich erhöhen (z.B.: was ich nicht in 3 Jahren zu Geld gemacht habe, ist auch nichts mehr wert), statt diese wie heute deutlich zu behindern. Dabei sollten Schutzfristen von beispielsweise 5 Jahren schon die absolute Obergrenze darstellen.

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1. Der Urheberrechtsschutz, der lediglich die Form schützt, lässt sich durch Neuprogrammierung relativ leicht umgehen, und dient lediglich dem Schutz vor Copy and Paste bzgl. des Ganzen oder wesentlicher Teile.

2. Der Patentschutz beschränkt sich auf den Schutz von Ideen bezogen auf den Bereich der Technik (nicht etwa für Textverarbeitung, Warenwirtschaftsysteme, Tabellenkalkulation). Aber auch hier lässt sich auf Basis des offengelegten Know how ohne Verletzung der Patentansprüche zumeist eine Umgehungslösung finden.

3. Erfüllen Softwarepatente zugleich Industriestandards oder führen sie sonst zur Marktbeherrschung auf nachgelagerten Produktmärkten (Microsoft-Entscheidung, Orange Book) kommen kartellrechtliche Zwangslizenzen in Betracht.

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Die oben vorgenommene Bemerkung zu den Elektronen macht die Sache ganz deutlich; die Physik und die anwendenden Ingenieurwissenschaften gehen streng deskriptiv im Hinblick auf die Naturgesetze vor; das Patentrecht hingegen wie das übrige Recht normativ anhand einer wertenden Betrachtungsweise zur Erreichung der seit dem 15. Jhd. zugrundeliegenden Gesetzeszwecks, der u.a. auf Technizität abstellt (Lösung eines techn. Problems mit techn. Mitteln). Dies haben die Gerichte bzw. Beschwerdekammern auf Software zu übertragen.
Für Anwendungssoftware, die nur vermittelt über eine Betriebssystemsoftware eine bestimmte Hardwareumgebung beeinflusst ("Seitenpuffer", "Dispositionsprogramm"), die auch nicht dem Bereich der Regelungs- und Steuerungstechnik zuzuordnen ist ("Antiblockiersystem") oder CAD/CAM im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik dient ("Logikverifikation"), oder eine speziell eingerichtete Hardware voraussetzt ("Sprachanalyseeinrichtung") sondern nur Geschäftsprozesse ohne Technikbezug abbildet (vgl. oben #11 u. #13 Nr. 2) kommt nach dt. und europ. Recht daher kein Patent in Betracht.

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Gerd Gaum schrieb:
[...] Für Anwendungssoftware, die nur vermittelt über eine Betriebssystemsoftware eine bestimmte Hardwareumgebung beeinflusst ("Seitenpuffer", "Dispositionsprogramm") [...]

Ich weiss nicht, ob das als Antwort auf meine Frage gedacht war - es taugt dazu jedenfalls nicht. Das Problem ist nicht, ob das Recht versucht, normativ oder deskriptiv zu sein, sondern das Problem ist, dass es Unterscheidungsmerkmale für die Normierung verwendet, die in der realen Welt nicht zu finden sind.

Das "nur vermittelt" ist schlicht das Gegenteil von "unmittelbar" - was fehlt, ist immernoch eine Definition, was denn das wohl heissen soll. Jede Software, die in Maschinencode übersetzt ist und ausgeführt wird, wird "unmittelbar" von der CPU ausgeführt, da ist kein Betriebssystem dran beteiligt, folglich beeinflusst sie die Hardwareumgebung (CPU, Arbeitsspeicher, ...) "unmittelbar". Also ist alle kompilierte Software patentierbar? Oder ist ein solches Schaltwerk, das von den Bits der Software gesteuert wird, irgendwie schon nur noch mittelbar beeinflusst? Was wäre dann unmittelbar beeinflusst?

Vielleicht bin ich auch einfach zu blöd dafür, aber ich raffe nicht, woran ich erkennen kann, dass eine Software "technisch" ist.

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"Für Anwendungssoftware, die nur vermittelt über eine Betriebssystemsoftware eine bestimmte Hardwareumgebung beeinflusst ("Seitenpuffer", "Dispositionsprogramm"), die auch nicht dem Bereich der Regelungs- und Steuerungstechnik zuzuordnen ist ("Antiblockiersystem") oder CAD/CAM im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik dient ("Logikverifikation"), oder eine speziell eingerichtete Hardware voraussetzt ("Sprachanalyseeinrichtung") sondern nur Geschäftsprozesse ohne Technikbezug abbildet (vgl. oben #11 u. #13 Nr. 2) kommt nach dt. und europ. Recht daher kein Patent in Betracht."

 

Dann wäre also Software, der lediglich die unmittelbare Hardwaresteuerung fehlt, patentierbar, sofern diese ergänzt würde?

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Ist diese Patentanmeldung eigentlich einsehbar? Denn "dynamische Dokumentgenerierung" ist schon seit mehr als 10 Jahren verbreitet. Das klingt für mich so, als wolle Siemens die Technik des Adobe InDesign Servers patentieren lassen. Oder die von Katalog-Generierungssoftware wie InBetween. Auch Ikea hätte eher einen Anspruch auf das Patent, da die bereits vor vier Jahren ein System für sich entwickelt haben, das automatisiert ihre Kataloge erstellt.

Offenbar kommen da eine ganze Menge kosten auf Firmen zu, die dann Patente löschen lassen müssen, da es sich nicht um Neuentwicklungen handelt, sondern um alten Wein in neuen Schläuchen. Und wenn ich mich richtig erinnere, war das einer der Gründe, warum die EU Richtlinie zu Softwarepatenten dann auch gescheitert ist. Klasse, dass der BGH nun ein Hintertürchen öffnet. Technisches Unverständnis erstreckt sich offenbar weiter, als ich bisher angenommen habe.

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@Gerd Gaum:
Der Witz ist ja eben, dass "Für Anwendungssoftware, die nur vermittelt über eine Betriebssystemsoftware eine bestimmte Hardwareumgebung beeinflusst" keinerlei Entsprechung in der Realität hat und deshalb auch normativ ohne jede Bedeutung ist. Ein Betriebssystem gibt es nur als abstrakte Denkhilfe für Informatiker, technisch gesehen werden aber eben nur Elektronen durch (Halb)leiter geschickt. Jegliche Software, egal ob Betriebssystem oder nicht, agiert also je nach Denkkonzept entweder immer direkt mit der Hardware oder immer nur mittelbar. Es kommt nämlich schlicht ausschließlich darauf an, ob man als Software das Konzept oder deren Repräsentation im Speicher auffasst. Wählt man die Repräsentation im Speicher, wirkt jedwede Software unmittelbar auf die Hardware, wählt man das Konzept der Software, wirkt jedwede Software, Betriebssystem, Treiber, Firmware eingeschlossen, nur mittelbar auf die Hardware. Das Problem mit der Repräsentation im Speicher ist die mangelnde Abgrenzung von der Hardware, die sich in jeder Vorlesung zum Thema zeigt. Selbst Erstsemester erkennen sofort die Hilflosigkeit mit der hier versucht wird eine Trennung vorzunehmen. Oder anders gesagt: die Juristen können nur scheitern, wo die Ingenieure bereits bei der Definition des Gegenstands versagen.

Ich persönlich halte allein die Auffassung, dass ausschließlich das Konzept die Software darstellt für sinnvoll. In diesem Fall ist Software immer nur Algorithmus und als solcher zu Recht nicht patentierbar. Es macht auch keinen Sinn in einem System die Software in das Patent einbeziehen zu wollen. Entweder das System an sich ist patentwürdig, dann spielt es keine Rolle ob bestimmte Steuerungen in Soft- oder Hardware implementiert sind, oder es ist nicht patentwürdig, dann wird auch nichts anderes daraus, dadurch, dass man Software zur Steuerung verwendet.

Die jeweilige Implementierung einer Software ist hingegen ein Werk wie jedes andere und als solches durch das Urheberrecht geschützt, so dass ein erneuter Schutz durch Patente schlicht unnötig ist.

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1. Die Gegener der Softwarepatente verfolgen oft eine durchsichtige Strategie, die offenbar so manchen in ihren Bann zieht. Indem Sie darauf hinweisen, dass jede Software in Form des Objektcodes zur Ablage im Hauptspeicher und Ausführung in der Zentraleinheit letztlich Elektronen bewegt, läge eine Steuerung der Technizität vermittelnden Hardwarebestandteile vor, so dass undifferenziert Patentfähigkeit angenommen werden müsse, was unbestritten in Europa aber in dieser Weite auch niemand in USA oder Japan möchte.
2. Dem hat insbesondere der X. Zivilsenat und jetzt auch der Xa-Senat immer durch eine differenzierende Betrachtung zur Feststellung eines ausreichenden Technikbezugs gegenzuwirken versucht, wie sich etwa aus dem folgenden Auszug der oben verlinkten Entscheidung ergibt: "Dieses Verfahren betreffe die Funktionsfähig-
keit der Datenverarbeitungsanlage als solche, denn es enthalte die Anweisung,
die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf be-
stimmte Art und Weise zu benutzen (BGHZ 115, 11, 22)". D.h. Hardwarebestandteile sind grundsätzlich geeignet, insb. systemnaher Software ihre Technizität zu vermitteln.
3. Urheberrecht und Patentrecht verhalten sich auch bei Software nicht in einem Stufenverhältnis zueinander. Bei zwei unterschiedlich programmierte Softwareprodukte mit gleichen Funktionalitäten kann ggf. Patentrecht ohne Urheberrecht verletzt sein; und bei teilidentisch programmierten Produkten mit unterschiedlichen Funktionalitäten kann ggf. Urheberrecht ohne Patentrecht verletzt sein.
4. Die gleiche Anordnung der Transistoren kann bei unterschiedlicher Ansteuerung entsprechend unterschiedlich patentfähig sein.

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Gerd Gaum schrieb:
1. Die Gegener der Softwarepatente verfolgen oft eine durchsichtige Strategie, die offenbar so manchen in ihren Bann zieht. Indem Sie darauf hinweisen, dass jede Software in Form des Objektcodes zur Ablage im Hauptspeicher und Ausführung in der Zentraleinheit letztlich Elektronen bewegt, läge eine Steuerung der Technizität vermittelnden Hardwarebestandteile vor, so dass undifferenziert Patentfähigkeit angenommen werden müsse, was unbestritten in Europa aber in dieser Weite auch niemand in USA oder Japan möchte.

Nein, der durchschnittliche Gegner von Softwarepatenten stellt keine derartige Behauptung auf. Wie hier schon mehrfach erklärt, stellt der durchschnittliche Gegner von Softwarepatenten lediglich fest, dass die für die Abgrenzung verwendeten Kriterien reine Willkür sind (d.h., keine Entsprechung in der Realität haben). Zur Erklärung dieses Umstandes wird darauf hingewiesen, dass es zwei mögliche in der Realität nachvollziehbare Interpretationen der Abgrenzungskriterien gibt, von denen die eine die von Dir angeführte ist. Die andere mögliche Interpretation hätte dagegen genau das Gegenteil zur Folge, also, dass Software grundsätzlich nicht patentierbar wäre. Da aber die Abgrenzungskriterien in der Anwendung nicht in letzterem Sinne angewandt werden, und außerdem auch behauptet wird, eine umfassende Patentierbarkeit von Software sei nicht das Ziel der Kriterien, ergibt sich als Kern der Kritik eine Kritik an der vollkommenen Unbestimmtheit der Abgrenzungskriterien, die damit zumindest die Gefahr einer nahezu unbegrenzten Patentierbarkeit und der damit einhergehenden Risiken bergen (die, wenn man die Praxis anschaut, wohl auch nicht rein hypothetisch zu sein scheint).

Gerd Gaum schrieb:
2. Dem hat insbesondere der X. Zivilsenat und jetzt auch der Xa-Senat immer durch eine differenzierende Betrachtung zur Feststellung eines ausreichenden Technikbezugs gegenzuwirken versucht, wie sich etwa aus dem folgenden Auszug der oben verlinkten Entscheidung ergibt: "Dieses Verfahren betreffe die Funktionsfähig- keit der Datenverarbeitungsanlage als solche, denn es enthalte die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf be- stimmte Art und Weise zu benutzen (BGHZ 115, 11, 22)". D.h. Hardwarebestandteile sind grundsätzlich geeignet, insb. systemnaher Software ihre Technizität zu vermitteln.

Genau - und da jede Software zur Nutzung Hardware voraussetzt und diese wahlweise entweder niemals oder immer unmittelbar (das hängt ausschließlich von der für die Betrachtung(!) gewählten Abstraktion ab) steuert, ist da jetzt wo genau die Abgrenzung?

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Die Befürworter der Softwarepatente verfolgen oft eine durchsichtige Strategie, die offenbar so manchen in ihren Bann zieht: es wird postuliert, dass Patente Innovationen fördern, weil anschliessend ein Ausschließlichkeitsrecht etabliert werden kann.

- de lege ferenda

Ich stelle mir die Frage: ist das tatsächlich so? Gibt es Tatsachen, der die Vermutung nahe legen können, dass das aufgestellte Postulat zutreffend ist?

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Das ist keine juristische sondern einen rechtspolitische Frage, bei der das gesamte Patentrecht auf den Prüfstand kommt.
Das juristische Denken ist strukturell konservativ und muss es auch sein; Rechtssetzung muss anderen überlassen bleiben, umbenommen der engen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung. Die Beschränkung des Wettbewerbs durch technische Schutzrechte geht, wie gesagt, bereits auf das 15. Jhd. zurück. An der Verriegelung eines gewöhnlichen Fensterrahmens bestehen zwanzig bis dreizig Patente, ohne dass sich die Wettbewerber bislang darüber beschwert hätten oder von einer erdrosselnden Wirkung ausgehen würden. Die Softwaregegner operieren jedoch mit dem schreckgespensthaften "Postulat" der angeblich erdrosselnden Wirkung, die sich tatsächlich so nicht feststellen lässt, da im schlimmsten Fall das Kartellrecht hilft (vgl. oben #13).

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Gerd Gaum schrieb:
Das ist keine juristische sondern einen rechtspolitische Frage, bei der das gesamte Patentrecht auf den Prüfstand kommt. Das juristische Denken ist strukturell konservativ und muss es auch sein; Rechtssetzung muss anderen überlassen bleiben, umbenommen der engen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung. Die Beschränkung des Wettbewerbs durch technische Schutzrechte geht, wie gesagt, bereits auf das 15. Jhd. zurück. An der Verriegelung eines gewöhnlichen Fensterrahmens bestehen zwanzig bis dreizig Patente, ohne dass sich die Wettbewerber bislang darüber beschwert hätten oder von einer erdrosselnden Wirkung ausgehen würden. Die Softwaregegner operieren jedoch mit dem schreckgespensthaften "Postulat" der angeblich erdrosselnden Wirkung, die sich tatsächlich so nicht feststellen lässt, da im schlimmsten Fall das Kartellrecht hilft (vgl. oben #13).

Ohne irgendeine Aussage dazu machen zu wollen, ob die besagten Patente auf Fensterrahmen-Verriegelungen nun zum Nutzen oder zum Schaden der Gesellschaft sind, möchte ich ibs. auf einen wesentlichen qualitativen Unterschied zwischen den Branchen hinweisen: Die Beherrschbarkeit von Komplexität.

Um im Software-Markt mitmischen zu können (d.h., wettbewerbsfähig zu sein), muss man Systeme von wesentlich höherer Komplexität anbieten als ein Fensterrahmen. Selbst als Einzelunternehmer muss ich Systeme aus vielen zigtausend Komponenten liefern, um in diesem Geschäftsfeld Geld verdienen zu können. Dieser Umstand zusammen mit der schlechten Durchsuchbarkeit des Patentsystems (es gibt kein Verfahren zur Transformation von Ansprüchen und Anwendungsfällen in eine kanonische Form, die einen mechanisierten Abgleich ermöglichen würde und damit das Patentsystem trotz der hohen Anwendungskomplexität handhabbar machen könnte) macht Patente auf Algorithmen zu einem so besonders grossen Problem, da das Risiko, das von dem Patentsystem ausgeht, für mich weder abwend- noch nicht kalkulierbar ist.

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Gerd Gaum schrieb:
Das ist keine juristische sondern einen rechtspolitische Frage, bei der das gesamte Patentrecht auf den Prüfstand kommt.

Und damit ist diese Frage hier genau richtig aufgehoben.

Gerd Gaum schrieb:
Das juristische Denken ist strukturell konservativ und muss es auch sein;

Wieso sollte und muss juristisches Denken strukturell konservativ sein? In den letzten Jahren kam vom I ZS in Marken und Wettbewerbssachen einiges, was nicht konservativ ist.

Gerd Gaum schrieb:
Rechtssetzung muss anderen überlassen bleiben, umbenommen der engen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung.

Und wenn Rechtssetzung anderen überlassen ist, warum gibt dann die BRAK zu sehr vielen Gesetzgebungsvorhaben mitunter extrem kurzsichtige Stellungnahmen ab? Und warum sollte das ein Kriterium sein, hier nicht darüber zu diskutieren?

Enge Grenzen der richterlichen (oder amtlichen) Rechtsfortbildung sehe ich im Bereich der Softwarepatente nicht - Im Gegenteil werden gesetzte (und ins Gesetz geschriebene) Grenzen immer weiter wegargumentiert.

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le D schrieb:

Und wenn Rechtssetzung anderen überlassen ist, warum gibt dann die BRAK zu sehr vielen Gesetzgebungsvorhaben mitunter extrem kurzsichtige Stellungnahmen ab? Und warum sollte das ein Kriterium sein, hier nicht darüber zu diskutieren?

Mir scheint, weil ein gewisser Berufsstand an der sog. Patenttrollerei recht gut verdient. Man kann es auch parasitär nennen.

Im übrigen ist der missglückte Versuch, die GPL zu diskreditieren (was daran soll problematischer sein als bei einer proprietären Lizenz?), entlarvend.

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@Gerd Gaum:

Natürlich ist die Strategie durchsichtig. Undurchsichtig ist hingegen die Argumentation nach der zwischen "technischer" und "nicht-technischer" Software unterschieden werden soll. Das ist technisch schlicht und einfach Schwachsinn. Man muss das so klar sagen.

Dass das jetzt gerichtlich vorliegt, ändert daran rein gar nichts. Die Aussage die der BGH da trifft: ""Dieses Verfahren betreffe die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche, denn es enthalte die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf bestimmte Art und Weise zu benutzen (BGHZ 115, 11, 22)" ist einfach totaler Humbug. Eine Grenzziehung ermöglicht dieser Spruch eben nicht, da JEDE Software diese Kriterien erfüllt.

Entweder die Datenverarbeitungsanlage für sich ist patentfähig, dann muss die Software nicht gesondert patentrechtlich geschützt werden, oder das Verfahren ist patentfähig, dann muss die softwaretechnische Umsetzung erneut nicht patentrechtlich geschützt werden oder es handelt sich um eine Lösung, bei der die einzige Neuerung die Verwendung von Software ist, was per se so gar nicht schützenswert sein sollte.

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Und damit kommen wir wieder zurück zu Posting #3: der dort erwähnte Beschluss "Sprachanalyseeinrichtung" ist am 11.5.2000 ergangen; vor also ziemlich genau einem Jahrzehnt wurden bereits vollkommen identische Diskussionen geführt; es kann also nicht die Rede davon sein, "dass das jetzt gerichtlich vorliegt".

2.3.6, C IV-5 der Prüfungsrichtlinien des EPA enthält folgende Konkretisierung: "Eine weitere technische Wirkung, die einem Computerprogramm technischen Charakter verleiht, könnte z. B. in der Steuerung eines gewerblichen Verfahrens, in der Verarbeitung von Daten, die Gegenstände verkörpern, oder in der internen Funktionsweise des Computers selbst oder seiner Schnittstellen unter dem Einfluss des Programms zu finden sein und beispielsweise die Effizienz oder Sicherheit eines Verfahrens, die Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen oder die Datenübertragungsgeschwindigkeit einer Kommunikationsverbindung beeinflussen."

 

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Im "Gefahrenbereich" der hier erörterten Patentproblematik bewegt sich doch vornehmlich die Hardwareindustrie, die systemnahe Software selbst entwickelt oder entwickeln lässt und auch ohne Softwarepatente geübt Patentrecherchen vorzunehmen hätte. Der Großteil der freien Softwareentwickler kommt doch nichteinmal in die Nähe systemnaher Software; als Auftragnehmer der Hardwareproduzenten müssen sie sich ggf. gegen ein Outsourcen der den Produzenten wirtschaftlich zugewiesenen Problematik wehren bzw. ihren Aufwand einpreisen.

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Gerd Gaum schrieb:
Im "Gefahrenbereich" der hier erörterten Patentproblematik bewegt sich doch vornehmlich die Hardwareindustrie, die systemnahe Software selbst entwickelt oder entwickeln lässt und auch ohne Softwarepatente geübt Patentrecherchen vorzunehmen hätte. Der Großteil der freien Softwareentwickler kommt doch nichteinmal in die Nähe systemnaher Software; als Auftragnehmer der Hardwareproduzenten müssen sie sich ggf. gegen ein Outsourcen der den Produzenten wirtschaftlich zugewiesenen Problematik wehren bzw. ihren Aufwand einpreisen.

Der Sinn meiner Ausführung war (u.a.), darzulegen, dass man ein unkalkulierbares Risiko nicht einpreisen kann(!).

Außerdem ist es weitgehend irrelevant, ob ein Großteil der Softwareentwickler mit "systemnaher Software" unmittelbar in Berührung kommt. Zu jedem System gehört auch "systemnahe Software", die ist leider nicht optional.

Und schließlich ist die Tatsache, daß man in manchen Konstellationen die Risiken wem anders aufbürden kann, kein wirklich gutes Argument dafür, ein derart riskantes System zu unterhalten. Bloß weil ein Hardwarehersteller Hardwarehersteller ist und sich damit möglicherweise zu großen Teilen Prozessen bedient, für die eine Patentrecherche realistisch durchführbar ist, kann er trotzdem das prinzipbedingte Problem der extremen Komplexität von Softwaresystemen zusammen mit einem für den mechanischen Abgleich nicht geeigneten Patentsystem nicht lösen und ist den Risiken genauso ausgeliefert wie der freie Softwareentwickler. Was ihm hilft ist im Zweifelsfall höchstens seine Größe und sein eigenes Patent-Portfolio, nicht irgendeine magische Patentrecherche-Technik.

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1. Gegenstand der Diskussion, auf die ich reagiert habe, war stehts die "Schuld" der Patentsenate; die tragen aber Verantwortung nur im Rahmen ihrer Befugnisse; alles was den engen Rahmen der Rechtsfortbildung verlässt und in die Gesetzgebungszuständigkeit eingreift, etwa keine Patente für systemnahe Software trotz Technikbezug, übrigens entgegen TRIPS, wäre schlicht Rechtsbeugung.

2. "In den letzten Jahren kam vom I ZS in Marken und Wettbewerbssachen einiges, was nicht konservativ ist." Die aus vorstehendem Zitat hervorgehende plötzliche Verbrüderung der liberalen Geister der Software- und Internetindustrie mit dem I. Zivilsenat ist unübertroffene Heuchelei: ich erinnere an "Internet-Versteigerung I-III" und "Jugendgefährdende Medien bei eBay" - Diese Entscheidungen hat BitKOM bis heute nicht verkraftet und wird inzwischen wohl auch nicht mehr auf die Rückendeckung der EU-Kommission hoffen können (vgl. Art. 21 ECRL).

3. Ein Trugschluss ist ferner anzunehmen, dass das Leben wieder gut ist, wenn das böse, weil komplexe Patentrecht weg ist; das Urheberrecht kann um ein Vielfaches böser sein für die Softwareentwickler, wie etwa der kaum beherrschbare virale Effekt des Copyleft-Effekts der GPL zeigt.

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Gerd Gaum schrieb:
3. Ein Trugschluss ist ferner anzunehmen, dass das Leben wieder gut ist, wenn das böse, weil komplexe Patentrecht weg ist; das Urheberrecht kann um ein Vielfaches böser sein für die Softwareentwickler, wie etwa der kaum beherrschbare virale Effekt des Copyleft-Effekts der GPL zeigt.

Da ich auf dem Weg zu einer Party bin, nehme ich mir nur den für mich offensichtlichsten Punkt heraus. Das Urheberrecht schützt das geschaffene Werk gegen Vervielfältigung, Verbreitung, etc. Es schützt weder die zugrunde liegende Idee, noch die Grundsätze und schützt insbesondere auch nicht dagegen, dass ein sehr sehr ähnliches Werk auf anderem Weg entsteht. Es gibt nämlich - anders als im Patentrecht - im Urheberrecht keinen Äquivalenzschutz.

Der angeblich "kaum beherrschbare Copyleft" trifft nur denjenigen, der ein femdes Werk (teilweise) vervielfältigt, ohne sein eigenes Werk unter die Lizenz des kopierten Werkes zu stellen. Will ein Programmierer dem "kaum beherrschbare Copyleft" aus dem Weg gehen, dann soll er halt keinen fremden Code vervielfältigen, der aus einem Programm stammt, das unter GPL (oder ein ähnlich viralen Lizenz) veröffentlicht ist.

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Gerd Gaum schrieb:
3. Ein Trugschluss ist ferner anzunehmen, dass das Leben wieder gut ist, wenn das böse, weil komplexe Patentrecht weg ist; das Urheberrecht kann um ein Vielfaches böser sein für die Softwareentwickler, wie etwa der kaum beherrschbare virale Effekt des Copyleft-Effekts der GPL zeigt

Ich bin mir nun nicht sicher, ob Du hier absichtlich Propaganda verbreitest oder selber drauf reinfällst. Die GPL ist vollkommen trivial zu beherrschen, und ibs. ist sie nicht schwieriger zu beherrschen als proprietäre Lizenzen.

Wenn ich ein Stück Software zusammenbaue, kann ich zunächst einmal davon ausgehen, dass alles, was ich selber in den Computer eintippe (und nicht irgendwo abschreibe ...) von mir selbst in Hinsicht auf das Urheberrecht ohne Beschränkung genutzt und verbreitet werden darf. Wenn ich dann meiner Software Komponenten hinzufüge, muss ich lediglich bei jeder Komponente prüfen, ob mir eine für meine Zwecke ausreichende Erlaubnis vorliegt, was ibs. die Prüfung einschließt, ob die Bedingungen der Erlaubnis für den gegebenen Zweck akzeptabel sind. Kann ich keine Erlaubnis mit vertretbarem Aufwand auftreiben, nutze ich die Komponente nicht.

Soweit übrigens kein Unterschied zwischen proprietären und Copyleft-Lizenzen. Eine Copyleft-Lizenz hat als Bedingung halt, dass ich bei der Verbreitung auch den restlichen Code des Projektes, in das ich die Copyleft-Komponente eingebunden habe (und nur den!), offenlegen muss (und auch nur das, ich kann den gleichen Code ohne die Copyleft-Komponente immernoch nach belieben anders lizenzieren). Eine proprietäre Lizenz könnte z.B. beinhalten, dass ich für jede verkaufte Kopie 5 EUR an den Urheber zu zahlen habe (auch das gilt natürlich nicht, wenn ich diese Komponente austausche). Beides sind Einschränkungen, aber beides kann man leicht vor Einbindung abschliessend prüfen und entscheiden, ob die Bedingungen akzeptabel sind.

Ich denke, am klarsten sieht man den Unterschied zur Situation im Patentrecht in einer komplexitätstheoretischen Betrachtung: Die Prüfung von Urheberrechten ist ein Problem mit einer linearen Lösung (für n Komponenten im System muss ich n Bedingungen prüfen), während die Prüfung von Patentrechten ein Problem mit einer quadratischen Lösung ist (mit steigender Komplexität von Systemen steigt proportional auch die Anzahl der Patente, sodass für n Komponenten in der Grössenordnung von n^2 Paare von Komponenten und Patenten zu prüfen sind, was für Systeme geringer bis mittlerer Komplexität noch bewältigbar ist, angesichts der recht grossen Konstante aber im gegebenen Fall recht schnell unlösbar wird - ausserdem sollte man nicht ausser acht lassen, dass Patente auf viel kleinere Einheiten greifen können als Lizenzen dies im Normalfall tun, was das n in diesem Fall deutlich schneller wachsen lässt).

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Ehrlich gesagt, ist das pauschale Thema "Softwarepatente ja oder nein" sicher nicht uninteressant, jedoch aufgrund der auch weit über 10 Jahre hinaus zurückliegenden gefestigten Strukturen für patentfähige Software relativ realitätsfern. Auch wenn der BGH für DE-Patente abschließend entscheidet, dürfte viel interessanter sein, wie es im vorliegenden Fall "Dynamische Dokumentengenerierung" mit der Einzelfallgerechtigtkeit aussieht. Denn nicht nur bei der den Beschwerdekammern sondern auch hinsichtlich der BGH-Rechtsprechung stellt sich das Gefühl ein, dass doch gewisse Schwankungen bei der Beurteilung des technischen Charakters in den einzelnen Fällen auftreten.

Die für die Rechtsanwendungspraxis wichtigere Frage an die Ingenieure ist daher, liegt bei dem Patent (http://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=pdf&docid=DE000010232674A1&famSearchFromHitlist=1) ein ausreichend enger Technikbezug vor oder nicht?

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@Gerd Gaum:
Da bin ich dann doch baff. Mir scheint, du hältst: "Eine weitere technische Wirkung, die einem Computerprogramm technischen Charakter verleiht, könnte z. B. in der Steuerung eines gewerblichen Verfahrens, in der Verarbeitung von Daten, die Gegenstände verkörpern, oder in der internen Funktionsweise des Computers selbst oder seiner Schnittstellen unter dem Einfluss des Programms zu finden sein und beispielsweise die Effizienz oder Sicherheit eines Verfahrens, die Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen oder die Datenübertragungsgeschwindigkeit einer Kommunikationsverbindung beeinflussen." wirklich für eine Konkretisierung. Dabei steht da nichts, was ich nicht auf jede beliebige Software, von einem simplen Taschenrechner bis zu einer Officesuite anwenden könnte (von dem gemeinten Anwendungsbereich mal ganz abgesehen).

Ohne Zweifel erhöht ein simples Taschenrechnerprogramm die Sicherheit jedes Finanztransaktionsverfahrens gegenüber der Kopfrechenvariante durch den Anwender. Durch die Verwendung von Mutexen übernehmen Programme wie Firefox, Thunderbird der OpenOffice aus Effizienzgründen selbst die Verwaltung von Computerressourcen, und die Kompression jeglicher geeigneter Daten mit gzip, bz2 oder ähnlichem beeinflusst selbstverständlich die Datenübertragungsgeschwindigkeit in Kommunikationsverbindungen, so dass also OpenOffice-Einsatz auf NFS dann wohl patentfähig wäre (mal von Prior-Art abgesehen). Wenn schon die im Urteil angeführten Beispiele zeigen, dass diese Interpretation zu beliebigen Softwarepatenten führen, muss man sich wenigstens nicht mehr die Mühe machen irgendwelche ungewollten Seiteneffekte aufzuzeigen.

Softwarepatente sind so lange grundsätzlich falsch, wie man Patente auf Algorithmen vermeiden möchte. Wenn man irgendeine Form von Software patentfähig machen will, muss man konsequent zu Ende gedacht mathematische Verfahren patentfähig machen. Zumindest derzeit hoffe ich da noch auf einen gegenteiligen Konsens. Die Krücke der Technizität von Software ist trivial von TechInf-Studenten im ersten Semester als logisch inkonsistent beweisbar. Der Verweis auf das Alter der grundsätzlichen Linie ändert daran schlicht gar nichts. Das hält offenbar unter Juristen niemanden davon ab, soetwas zu vertreten.

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#33: "..., etwa keine Patente für systemnahe Software trotz Technikbezug, übrigens entgegen TRIPS, wäre schlicht Rechtsbeugung." Bitte jetzt nicht die stumpfe TRIPS-Wunderwaffe aus der Ecke holen: Dieses oberflächliche Argument ist nun wirklich allzu abgenutzt. Wenn man die heutigen Urteile von BGH X / Xa verstehen will, muß man bei "Logikverifikation" anfangen, dem ersten Urteil dieses Senats bezüglich Software nach (im wesentlichen) aktuellen Patentgesetz. Damals entschloß man sich (vermutlich gerade wegen "Betriebssystem" 1990 vom 1. Zivilsenat des BGH), die Frage, inwieweit man es bei jener Patentanmeldung mit "Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche" zu tun hat, für irrelevant zu erklären. Diese Linie hat der BGH X / Xa bis heute konsequent weitergeführt, man lese insbesondere Absatz 22 dieser Urteilsbegründung. Wie in #1 oben relevant zitiert, ist die Zauberformel in etwa "Einsatz technischer Mittel zur Lösung des zu Grunde liegenden technischen Problems". Wenn jetzt ein Informatiker etwa schreien sollte: "Haltet den Dieb! Die vom BGH Xa so bezeichneten technischen Mittel sind nichts anderes als ein Computerpogramm! Und die technischen Probleme sind reine Programmierprobleme!" würde ihm weise geantwortet: "Das mag ja sein, dass Sie als Fachmann das so sehen, doch für ein juristisches Urteil ist das irrelevant. Sobald z. B. in einem Patentanspruch auf die technischen (Hinweis für Patentanmelder: das beudeutet auf die spezifischen) Gegebenheiten eines Computers hingewiesen wird, reden wir auf einer anderen Ebene als der von Computerprogrammen, nämlich auf jener der patentierbaren Technik. Dass da nebenbei auch noch ein Computerprogramm abläuft, mag sein, doch darum haben wir uns in der Urteilsfindung gar nicht kümmern müssen (Stichwort: Gesamtbetrachtung aller Anspruchsmerkmale)." Insofern ist der erste Satz von #5 etwas verwirrend, er beschreibt eher die Perspektive des EPA und nicht die des BGH Xa. Beim EPA wird Software patentiert, die nach EPA-Regeln nicht "Software als solche" ist, der BGH Xa zieht es vor, Verfahren oder ähnliches für patentwürdig zu betrachten (so richtig der zweite Satz von #5), die gerade NICHT als Computerprogramme (das omiöse "als solche" hin oder her, das ist denen völlig egal) betrachtet werden, sondern als etwas anderes, siehe vorheriger Absatz. Dieses Urteil ist de facto nichts neues. Es führt zwar deutlicher als andere vor Augen, daß man die Patentansprüche nur richtig formulieren muß, um das Benutzen beliebiger Algorithmen auf Computern BGH-Xa-sicher patentierbar zu machen (im Prinzip wenigstens, die Frage von Neuheit, Erfindungshöhe, etc. spielt, wie #19 richtig andeutet, hier keine Rolle). Aber Patentanwälte, die auf dem laufenden sind, haben das alles schon lange gewußt. Oder, wie mir ein SAP-Patentanwalt einst (sinngemäß) sagte: "Die Technizität zu finden ist in der Regel kein Problem." Spannend würde es hingegen, wenn der offensichtliche Widerspruch zwischen der BGH-Xa-Sichtweise und dem des Informatikers oder auch der des ersten BGH-Senats von 1990 ("Betriebssystem") bearbeitet werden müßte. Dann nämlich erst würden die jetzt nebeneinanderstehenen Begrifflichkeiten BGH-Technizität und nichtpatentierbare Computerprogramme aufeinander losgelassen, mit ungewissem Ausgang. Vermutlich hofft der BGH Xa inständig, daß dieser Kelch an ihm vorübergehe, dieweil vermittles UPLS (oder wie es dann auch immer heißen mag) ihm ja zumindenst für die entscheidenden der (potentiellen) Patentnichttigkeitsfälle dereinst die Zuständigkeit entzogen wäre ;-) Anders ausgedrückt: Der BGH Xa übernimmt zwar weiter die Rolle des Wadenbeißers, wer aber wirklich etwas gegen Softwarepatente tun möchte, nehme sich besser 10 bis 15 Jahre Zeit und gewinne die entscheidenden Schlachten gegen das UPLS, ggf. zusammen mit den Biopatentgegnern. Persönlich bin ich optimistisch, daß das die dritte Schlappe für's Establishment wird :)

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SORRY, in #39 hat das Blog-System die Formatierung geschreddert

 

#33: "..., etwa keine Patente für systemnahe Software trotz Technikbezug, übrigens entgegen TRIPS, wäre schlicht Rechtsbeugung."

Bitte jetzt nicht die stumpfe TRIPS-Wunderwaffe aus der Ecke holen: Dieses oberflächliche Argument ist nun wirklich allzu abgenutzt.

 

Wenn man die heutigen Urteile von BGH X / Xa verstehen will, muß man bei "Logikverifikation" anfangen, dem ersten Urteil dieses Senats bezüglich Software nach (im wesentlichen) aktuellen Patentgesetz. Damals entschloß man sich (vermutlich gerade wegen "Betriebssystem" 1990 vom 1. Zivilsenat des BGH), die Frage, inwieweit man es bei jener Patentanmeldung mit "Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche" zu tun hat, für irrelevant zu erklären.

Diese Linie hat der BGH X / Xa bis heute konsequent weitergeführt, man lese insbesondere Absatz 22 dieser Urteilsbegründung. Wie in #1 oben relevant zitiert, ist die Zauberformel in etwa "Einsatz technischer Mittel zur Lösung des zu Grunde liegenden technischen Problems".

Wenn jetzt ein Informatiker etwa schreien sollte: "Haltet den Dieb! Die vom BGH Xa so bezeichneten technischen Mittel sind nichts anderes als ein Computerpogramm! Und die technischen Probleme sind reine Programmierprobleme!" würde ihm weise geantwortet:

"Das mag ja sein, dass Sie als Fachmann das so sehen, doch für ein juristisches Urteil ist das irrelevant. Sobald z. B. in einem Patentanspruch auf die technischen (Hinweis für Patentanmelder: das beudeutet auf die spezifischen) Gegebenheiten eines Computers hingewiesen wird, reden wir auf einer anderen Ebene als der von Computerprogrammen, nämlich auf jener der patentierbaren Technik. Dass da nebenbei auch noch ein Computerprogramm abläuft, mag sein, doch darum haben wir uns in der Urteilsfindung gar nicht kümmern müssen (Stichwort: Gesamtbetrachtung aller Anspruchsmerkmale)."

 

Insofern ist der erste Satz von #5 etwas verwirrend, er beschreibt eher die Perspektive des EPA und nicht die des BGH Xa. Beim EPA wird Software patentiert, die nach EPA-Regeln nicht "Software als solche" ist; der BGH Xa zieht es vor, Verfahren oder ähnliches für patentwürdig zu betrachten (so richtig der zweite Satz von #5), die gerade NICHT als Computerprogramme (das omiöse "als solche" hin oder her, das ist denen völlig egal) betrachtet werden, sondern als etwas anderes, siehe vorheriger Absatz.

 

Dieses Urteil ist de facto nichts neues. Es führt zwar deutlicher als andere vor Augen, daß man die Patentansprüche nur richtig formulieren muß, um das Benutzen beliebiger Algorithmen auf Computern BGH-Xa-sicher patentierbar zu machen (im Prinzip wenigstens, die Frage von Neuheit, Erfindungshöhe, etc. spielt, wie #19 richtig andeutet, hier keine Rolle). Aber Patentanwälte, die auf dem laufenden sind, haben das alles schon lange gewußt.

Oder, wie mir ein SAP-Patentanwalt einst (sinngemäß) sagte: "Die Technizität zu finden ist in der Regel kein Problem."

 

Spannend würde es hingegen, wenn der offensichtliche Widerspruch zwischen der BGH-Xa-Sichtweise und dem des Informatikers oder auch der des ersten BGH-Senats von 1990 ("Betriebssystem") bearbeitet werden müßte. Dann nämlich erst würden die jetzt nebeneinanderstehenen Begrifflichkeiten BGH-Technizität und nichtpatentierbare Computerprogramme aufeinander losgelassen, mit ungewissem Ausgang.

Vermutlich hofft der BGH Xa inständig, daß dieser Kelch an ihm vorübergehe, dieweil vermittles UPLS (oder wie es dann auch immer heißen mag) ihm ja zumindenst für die entscheidenden der (potentiellen) Patentnichttigkeitsfälle dereinst die Zuständigkeit entzogen wäre ;-)

 

Anders ausgedrückt: Der BGH Xa übernimmt zwar weiter die Rolle des Wadenbeißers, wer aber wirklich etwas gegen Softwarepatente tun möchte, nehme sich besser 10 bis 15 Jahre Zeit und gewinne die entscheidenden Schlachten gegen das UPLS, ggf. zusammen mit den Biopatentgegnern. Persönlich bin ich optimistisch, daß das die dritte Schlappe für's Establishment wird :)

 

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