UVG soll bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft gestrichen werden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.05.2010
Rechtsgebiete: UnterhaltsvorschussgesetzFamilienrecht5|5098 Aufrufe

Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt, kann der betreuende Elternteil Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen. Der Staat zahlt dann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (höchstens aber für 72 Monate) 133 bzw. 188 € an den Alleinerziehenden (und versucht anschließend, das Geld bei dem Unterhaltsverpflichteten beizutreiben).

Bislang endete der Anspruch auf UVG, wenn der Alleinerziehende heiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einging.

Nach einer Bundesratsinitiative von Ba.-Wü., dem sich die Finanzminister der Länder und der  Finanzausschuss des Bundesrats angeschlossen haben(BR-Drs 276/10) soll der Anspruch auf UVG künftig auch ausgeschlossen sein, wenn der Alleinerziehende in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, was zu einem Einspareffekt von 253,7 Millionen € führen soll.

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5 Kommentare

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»Sozialermittler«, ick hör euch trapsen... Und BILD-Schlagzeilen á la »Das ist Deutschlands unverschämteste Unterhalts-Schnorrerin«... Au Mann. 

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@Hans-Werner: Wieso sollten denn Verheiratete schlechter gestellt sein?  Dann läge doch ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, der sicher auch schon das eine oder andere Mal geltend gemacht wurde.

Viel spannender ist doch die Frage, was die Lebenspartner / Ehegatten mit Kindern zu tun haben, zu deren Unterhalt sie - rein rechtlich betrachtet - keinen Cent beitragen müssen.

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@DrFB: Zustimmung meinerseits. Ich plädiere nun auch wirklich nicht dafür, Verheiratete schlechter zu stellen und die Frage nach der Unterhaltspflichtigkeit ist wohl tatsächlich die entscheidende. Meine "Kritik" (eher: böse Ahnung) galt auch eher der praktischen Umsetzung dieser neuen Rechtslage als wirklich genau ihrem Inhalt.

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