Fahrverbot „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr - 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.05.2010

So klappte das natürlich nicht. Das OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2010 - 2 RBs 31/10 = BeckRS 2010 11318 hat klargestellt, dass eine derartige Beschränkung des Fahrverbots (§ 25 StVG) nicht möglich ist:

"...Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann das Gericht dem Täter für eine bestimmte Zeit verbieten, „im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen“. Dabei ist eine nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich statthafte Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen insbesondere dann zu erwägen, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 108, 37 f.; OLG Hamm, VRS 53, 205 f.; BayObLG DAR 1991, 110 f. = NZV 1991, 120 f.) und eine solche Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist (OLG Düsseldorf, VRS 113, 442 f.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. September 2005 - 3 Ss OWi 591/05 - m. w. N.).

Nach § 25 StVG kann das Gericht aber nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ sind zunächst die Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist (vgl. OLG Celle, DAR 1996, 64; OLG Düsseldorf, VRS 113, 442; OLG Brandenburg, VRS 96, 233). Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eine Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen (OLG Celle, DAR 1996, 64)...."

 

 

 

Hierzu empfehle ich (Vorsicht: Werbung!):

Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, in Kürze 2. Aufl. 2010, § 9.

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