Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (I)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.05.2010
Rechtsgebiete: VerlobungFamilienrecht6|4936 Aufrufe

Man kann heiraten, ohne sich zuvor zu verloben.

Falsch

Das Verlöbnis ist nichts anderes, als das wechselseitige und ernsthafte Versprechen, einander heiraten zu wollen. Auf Förmlichkeiten (Austausch von Ringen, Verlobungsfeier, Zeitungsanzeige, etc.) kommt es nicht an. Spätestens dann, wenn die Brautleute gemeinsam die Eheschließung bei dem Standesamt anmelden (das Aufgebot gibt es nicht mehr), haben sie einander die Ehe versprochen und sind damit verlobt

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6 Kommentare

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Falls die Brautleute die Eheschließung gemeinsam anmelden. Das Verlöbnis ist ein höchspersönliches Rechtsgeschäft. Fraglich, ob dies von einem Partner zugleich vorgenommen wird, indem er den anderen zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigt. Jedenfalls, wenn er sich bei Erteilung der Vollmacht vertreten lässt, ist wohl die Verlobung dahin?

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Richard schrieb:

 Das Verlöbnis ist ein höchspersönliches Rechtsgeschäft. Fraglich, ob dies von einem Partner zugleich vorgenommen wird, indem er den anderen zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigt. Jedenfalls, wenn er sich bei Erteilung der Vollmacht vertreten lässt, ist wohl die Verlobung dahin?

Wenn die Braut zu ihrem Liebsten sagt, "Schatzi, lass uns heiraten. Geh Du zum Standesamt und meld die Trauung an" und er dann mit "Au fein, so machen wird das" antwortet, sind die beiden verlobt.

Fettnäpfchen schrieb:

 

Was ich im Leben schon verlobt war ... :-)

und ?

Haben Sie die Folgen des § 1298 BGB zu spüren bekommen?  ;-)

Sagt ein Unverheirateter zu seinem verheirateten Freund: "Stimmt das, dass Verheiratete länger leben?" Antwortet der Verheiratete: "Das kommt einem nur so lange vor..."

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