Der XII. Zivilsenat des BGH bleibt in der Anrechnungsfrage standhaft

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.05.2010

Der XII. Zivilsenat des BGH hat in einem weiteren Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 20/10 – nochmals seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt und auch Anwendung findet, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05. August 2009 erfolgt war, – ein hoffentlich weiterer Mosaikstein auf dem Weg zu der zutreffenden Auffassung, des § 15 a RVG auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist.

 

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A.A. u.a. OLG Hamm, B. v. 27.04.2010 in 25 W 133/10, nrwe.

Aus den Gründen:

"Die seit dem 05.08.2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG steht dem nicht entgegen. Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009, 12 W 91/09), Celle (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009, 2 W 128/09) – zitiert jeweils nach juris – sowie dem 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und anders als die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009, 8 W 339/09), OLG Dresden (Beschluss vom 13.08.2009, 3 W 793/09),Koblenz (Beschluss vom 01.09.2009, 14 W 553/09) und Köln (Beschluss vom 14.09.2009, 17 W 195/09) der Auffassung, dass § 15 a RVG wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers vor Inkrafttreten des § 15 a RVG (05.08.2009) erteilt worden ist.

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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30. März 2010 (Bl. 1533 –1538 d. A.) Bezug genommen.

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Auch die Entscheidungen des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 02.09.2009 – II ZB 35/07, zitiert nach juris, sowie des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2009 – XII 175/07 - und 03.02.2010 – XII ZB 177/09 sowie IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2010 – IX ZB 82/08 - geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Mit seiner Beurteilung der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15 a RVG steht der II. Zivilsenat im Gegensatz zur Rechtsprechung des I., III., IV und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.(vgl. Beschlüsse vom 20.10.2005, I ZB 21/05; vom 30.04.2009, III ZB 8/08; IV ZB 16/08; vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09; vom 25.07.2008, zitiert nach juris), der sich der Senat angeschlossen hat. Danach handelt es bei der Regelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 27 W 98/09; Tz. 19; zitiert nach juris)."

Der 25. Zivilsenat des OLG Hamm sieht sich lt. Hinweisbeschluss vom 11.05.2010 in 25 W 113/10 gezwungen, sich zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der BGH-Senate (2., 9., 12.) anzuschließen und legt die Umstände hierfür in einer aufschlussreichen Begründung dar. Betroffen sind rund 100 bei dem Senat anhängige Rechtsbeschwerden. Der Senat beabsichtigt ferner die Rechtsbeschwerde zulassen, da aus seiner Sicht eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegt.

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