Bundesverwaltungsgericht zur Terminsgebühr bei Verfahrensverbindung
von , veröffentlicht am 01.05.2010Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschluss vom 18.02.2010 – 9 KSt 4/10 – zu den Entstehungsvoraussetzungen der Terminsgebühr geäußert. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage des Klägers gegen einen Planfeststellungsbeschluss gleichzeitig drei weitere Klagen anderer Kläger gegen denselben Planfeststellungsbeschluss aufgerufen worden. Der Beklagte war bei Aufruf aller vier Sachen durch einer seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten. Nachdem der Vorsitzende zunächst die für die Beteiligten jeweils anwesenden Personen festgestellt hatte, verkündete er den Beschluss, dass alle vier Verfahren zur gemeinsamen Behandlung verbunden werden. In der Folge wurde dann im Kostenfestsetzungsverfahren streitig, aus welchem Streitwert eine Terminsgebühr von einem Kläger an den Beklagten zu erstatten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insoweit auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die Terminsgebühr in den Einzelverfahren bereits vor der Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung entstanden ist und somit von der Verfahrensverbindung nicht mehr beeinflusst werden kann. Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein Termin stattfindet und der Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist, diese Voraussetzungen waren bereits erfüllt, als der Verbindungsbeschluss verkündet wurde.
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenWolf Schulenburg kommentiert am Permanenter Link
Ach ja, das "Bundesveraltungsgericht" wird von Jahr zu Jahr auch immer älter... ;-)
Ansonsten, eine richtige Entscheidung.
Stefan Schmeding kommentiert am Permanenter Link
Stellt sich die Frage, ob und ggf. warum etwas anderes gelten sollte, wenn die Verfahren nicht wie in dem vorliegenden Ausgangsfall ausschließlich zur gemeinsamen Verhandlung, sondern gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden wären.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Für die Terminsgebühr kommt es darauf an, ob bei Aufruf der Sache(n) die Verfahren bereits verbunden waren oder dies erst später erfolgte.