Google gewinnt - der BGH und Suchmaschinen

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 29.04.2010

Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder

LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05

OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223

 

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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17 Kommentare

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PS: Man wird gespannt sein dürfen auf die Urteilsgründe. Ein Einverständnis, das keine Einwilligung ist und auch kein § 242 BGB? Auswirkungen auf Personensuchmaschinen? Fotos in Social Networks? Google Street View und sonstige neue Google-Funktionen sind damit m.E. nicht legitimiert. Und wieso die Hinweise auf den gar nicht streitgegenständlichen Fall extern ins Netz gestellter Fotos? Antwortet der BGH hier schon auf die andere Thumbnaildiskussion aus Hamburg, wo jemand partout keine Bilder ins Netz stellen wollte und sich hart gegen Google zur Wehr setzte (mit Unterstützung des OLG Hamburg)?

Gehört hier eigentlich nicht hin, aber die Tatsache, dass Prof. Hoeren nach dem Motto "Wes Brot ich ess" (wird das Bloggen von Beck eigentlich bezahlt?) selbstverständlich nur auf kostenpflichtige Beck-Urteilswiedergaben verlinkt, ergibt das Tertium Comparationis für einen Hinweis auf eine massive Kritik des Leiters der Bundesgerichtshofs-Bibliothek Dietrich Pannier an den Praktiken von Beck Online:

 

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg42065.html

Beck Online steckt für Bibliothekare voller Fehler! Es wäre zu begrüßen, wenn Pannier ein unabhängiges Beck-Watch-Blog ins Leben rufen könnte, denn dieses Forum ist - zumal nach dem Weggang des verdienstvollen ersten Community-Managers - sicher kein Hort diesbezüglicher Meinungsfreiheit! Mal sehen, wie lange dieser Beitrag die Beck-Zensur überlebt ...

 

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@Klaus Graf: Den Vorschlag für ein Beck-kritisches Blog unterstüte ich sehr. Die Verlinkung auf kostenplichtige Inhalte macht das Beck-Blog auch aus meiner Sicht weitgehend uninteressant und unbenutzbar. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, auf welche proprietären Inhalte hier im einzelnen Bezug genommen wird. Den Hinweis von Dietrich Pannier heute auf InetBib fand ich ebenfalls wichtig, habe ihn schon weitergeleitet. In dieser Form ist Beck Online als wissenschaftliche Quelle leider unbrauchbar. Nachbessern tut not.

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Bin gerade beruflich unterwegs; daher der ungewohnte Auftritt. In aller Deutlichkeit: Für die Links kan ich nichts; die werden automatisch vom System generiert. Also Vorsicht, wen man wie angreift!

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@Thomas Hoeren: Danke sehr für Ihre Rückmeldung. Wenn das System so angelegt ist, daß es automatisch, ohne Zutun des Autors auf interne Inhalte verlinkt, finde ich es noch schlimmer. Es ist sehr bedauerlich, wenn Sie die Kritik unberechtigt traf. Hatte das monopolartige Gebaren des Beck-Verlags ja auch schon bei anderer Gelegenheit hier kritisiert. Ich bin, ähnlich wie Herr Graf, sehr für Open Access und Open Data auch im juristischen Bereich. Es geht letztlich darum, den fachlichen Diskurs frei führen zu können, und dazu sind freie Inhalte ganz wesentlich. Dazu gehört auch die Verlinkung auf weitere freie Belege etc. Wenn das System Links automatisch einfügt (oder werden sie nachträglich händisch gesetzt?), wird der Inhalt eines Beitrags jedenfalls ohne Zustimmung des Autors geändert bzw. verfälscht. Es muß dem Autor aber freistehen, auf allgemein zugängliche Quellen zu verlinken. Und gerade ein Link auf §242 BGB, der nicht zu gesetze-im-internet.de, sondern zu einer Seite auf beck.de führt, die nicht allgemein zugänglich ist, ist ja auch geradezu lächerlich, das kommt noch hinzu. Ich finde das alles ausgesprochen ärgerlich. Nur offen zitierbare Quellen sind für alle nachvollziehbar, was die Voraussetzung für eine wissenschaftliche Quelle ist. Beck-Online gehört nach allem, was wir heute abend erfahren haben, jedenfalls nicht zu den wissenschaftlichen Quellen und ist nicht zitierfähig.

Möchte der Verlag hieran bitte etwas ändern?

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Beck-online ist auch keine wissenschaftliche Quelle an sich, sondern stellt nur den Zugang zu den Produkten aus dem Beck Verlag her. Zitierfähig sind diese natürlich dann.

 

Dass die Beck-Blogger hier auf Beck-Online verlinken finde ich nicht verwerflich. Es gibt zwar einige Versuche "freie" Publikationen wie ZJS zu betreiben, aber in Sachen führender Literatur kommt man an die Beck-Produkte nicht vorbei. Das Kommerz-Interesse ist für sich genommen auch nicht das Problem. Gesetzestexte sind in der Regel bei Dejure und gesetze-im-internet schneller zu finden und auch besser dargestellt.

 

Was ich aber schade finde, ist die kommentarlose bzw. auszugslose Verlinkung manchmal (nicht unbedingt bei Herr Hoeren, eher bei Herrn Krumm). Wenn man auf eine Entscheidung oder einen Artikel verweist, dann sollte man den Tenor oder die Hauptaussage doch bitte kurz anführen oder wichtige Passagen zitieren. Das verringert oftmals den Leseaufwand, je nachdem wie relevant denn nun der verlinkte Artikel ist, denn einem Link folgen bedeutet auch wieder ein paar Minuten verschenkte Arbeits- oder Lebenszeit.

 

Und um die Kritik an Beck-Online noch zu vollenden, muss ich einfach noch anmerken, dass es wirklich kein Ruhmesblatt ist, dass Beck-Online für Studenten oder Referendare immer noch nicht erschwinglich ist, wenn man nicht nur mit dem JuS-Modul rumspielen möchte.

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Damit ich nicht im Orkos der allgemeinen Beck-Haß-Debatte untergehe,

hier freie Links zu obigen Quellen:

 

 

Lg Erfurt

http://www.suchmaschinen-und-recht.de/urteile/Landgericht-Erfurt-2007031...

OLG Jena

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1587

 

§ 19a UrhG

http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html

 

§ 242 BGB

http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/242/

 

Hätte noch jemand Lust, mir mir über das Urteil zu räsonnieren? zum Beispiel über die Hinweise des BGh auf die Auslegung der E-Commerce-Richtlinie. Soll jetzt doch für Unterlassungsansprüche das TMG gelten?

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Zur Sache: Das in der PM angedeutete obiter dictum ist nicht etwa wegen hamb. Entscheidungen erstaunlich, sondern weil Klagegegenstand ein Unterlassungsanspruch war und der I. Zivilsenat seit 2004 (Internet-Versteigerung I) hierauf insb. die Umsetzung des Art. 14 ECRL nicht anwenden möchte (übrigens entgegen der damalig ganz h.M. der Instanzgerichte). Möglicherweise kommt durch die erste Entscheidung des EuGH zu dieser Vorschrift vor einem Monat alles das in Bewegung, was der deutsche Gesetzgeber seit vielen Anläufen offenbar nicht mehr anfassen möchte (so aktuell bei der Umsetzung der Fernseh-RL; vgl. BT-Drs. 17/1455). Dazu gehört auch die Nichtanwendung insb. von Art. 14 ECRL auf den Kernbereich der Suchmaschinen,  also nicht deren Referenzierungsdienste. Auch hier ist beachtlich, dass der EuGH die ausführliche Erörterung des Art. 21 ECRL durch den Generalanwalt mit keinem Wort erwähnt. Dies könnte für ein Offenhalten der Haftungsunterscheidung zwischen Snippets und Adwords sprechen.

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Nachtrag: Richtig ist zwar, dass den Fällen des vorlegenden Cour de cassation neben Schadensersatzansprüchen auch Unterlassungsansprüche zugrundeliegen; dies wird aus dem Tatbestand der EuGH-Entscheidung aber nicht hinreichend deutlich; jedenfalls wird sich der Senat strikt an die Formulierung der Vorlagefragen gehalten haben; und die wurde richtig beantwortet; nämlich dass Adwords als Hosting einzuordnen sind und darauf Art. 14 ECRL Anwendung findet; unentscheiden bleibt dabei, ob davon neben SEA auch Unterlassungsansprüche erfasst werden.

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Das LG Erfurt sagt ja, dass es im Interesse des Urhebers liegt, wenn seine Seite gefunden wird. Dies kann jedoch nur der Urheber beurteilen! An dieser Stelle hat das OLG Jena eine Abwägung getroffen, welche besagt, dass das Setzen von Metatags(Keywords) auf dieses Interesse schließen lassen.(venire contra factum probrium) klingt ja ganz vernünftig!

Fraglich ist noch, ob die verkleinerung des Bildes eine Entstellung ist.....

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Interessant wäre vor dem Hintergrund des Vorwurfs widersprüchlichen Verhaltens als Fallgruppe von § 242 BGB eine Diskussion zu "Marions Kochbuch" et al. und deren Praxis der suchmaschinenotimierten Darstellung und Tagging von Bildern (z.B. "Zutaten"), welche Rechtslaien zum unbedarften Umgang mit den durch Image Search aufgefundenen Bildern verleitet.

Wenn es auf die Größe der Fotos nicht ankommt, dann rechtfertigt sich Googles privilegierte Stellung laut BGH allein funktional aus der Stellung als "Suchmaschine". Demgegenüber wird Nicht-Suchmaschinen wie Blogs und Privat-Homepages eine solche Privilegierung versagt. Mit welchem Argument?

Was geschieht bei der Einbindung von Bilder-Suchergebnissen (zB mittels CSS beliebig skaliert) statt händisch eingefügter Bilder? Jede weitere Differenzierung erscheint mir äußerst schwierig.

 

Mal eine dumme Frage an die Runde wie kann ein Einverständnis, das keine Einwilligung ist und auch nicht unter § 242 BGB passt, denn dogmatisch begruendet werden?  Ist das dann so etwas wie eine quasi Lizenz? 

 

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@ Dr Clark

Ganz ehrlich, ich habe keine Ahnung.

Bisher kannte ich nur die vertragliche Übertragung von Nutzungsrechten/Einräumung von Lizenzen und deren gesetzliches Pendant. Letzteres erfordert zwar keine Willenserklärung, ich sehe aber auch nicht, welche Norm hier einschlägig sein sollte - wobei eine generöse Interpretation von 53a UrhG durchaus in diese Richtung gehen könnte.

Persönlich favorisiere ich eine (m.E. praxisnahe) Interpretation des betreffenden Verhaltens als konkludente Willenserklärung, denn wer Fotos/Webseiten ohne "noindex" o.ä. online stellt, ja im Gegenteil Bilder auch noch durch Tags optimiert, der erklärt sich implizit mit dem Spidern und nachfolgender Indizierung einverstanden. Zugegeben bietet sich hier aber auch eine Parallele zur Erklärungsfahrlässigkeit an. Die Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs im Internet ("Verkehrssitte") muss sich jeder Nutzer nach § 157 BGB entgegenhalten lassen, was den Raum für individuelle Befindlichkeiten stark einschränkt.

Soweit meine Gedanken.

Nach Tz. 39 der Entscheidung vollzieht der Senat den Spagat einer Gleichsetzung zwischen der von ihm entwickelten Haftung mit Bekanntwerden eines ersten Verletzungsfalls aus Mitstörerhaftung, Verkehrspflichtverletzung oder Beauftragtenhaftung einerseits und der auf die ECRL gestützten, privilegierungsfreien (Schadensersatz-)Haftung nach Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information, obwohl der ECRL die Entstehung von zumutbaren (besonderen) Prüfungspflichten hinsichtlich kerngleicher Verletzungen bzw. mediengleicher Verletzungen bereits bekanntgewordener Verletzer (vgl. „Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht entnommen werden kann. Für dieses so weit gehende Obiter Dictum gibt es auch keinen übergeordneten Grund, da es für die Schlüssigkeit des Google-Haftungmodells der „Vorschaubilder“-Entscheidung die Feststellung ausgereicht hätte, dass eine Haftung i.d.R. eine Abmahnung vorraussetzt. Ob sich daran Prüfungspflichten anschließen, bleibt offen.

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Nach Tz. 22 der jetzt - nach secheinhalb Monaten - veröffentlichten Entscheidungsgründe des Urteils marions-kochbuch.de wird das Festhalten am Auschluss der § 8-10 TMG hinsichtlich Beseitungs- und Unterlassungsansprüchen bestätigt.

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Das bemerkenswerte an Tz. 25 der "Kochbuch"-Entscheidung ist, dass gerade mit der Prüfung vor Veröffentlichung ein §§ 8-10 TMG ausschließendes Zueigenmachen begründet wird, während in Fällen, in denen das nicht geschieht (z.B. eBay), eine Privilegierung nach §§ 8-10 TMG in Betracht kommt, jedoch nach Bekanntwerden eines ersten Verletzungsfalls Prüfungspflichten (automatisierte Filterungen sowie flankierend manuell) ausgelöst werden.

Fazit: Wird das, was der Intermediär ggf. erst später tun muss, bereits vorzeitig getan, steht er sich schlechter.

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Wie aus Tz. 24 der WLAN-Entscheidung hervorgeht, scheint der I. Zivilsenat ebenso wie in der Google-Entscheidung davon auszugehen, dass der eigentlich nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbare § 10 TMG doch - zumindest mittelbar - Unterlassungsansprüche einschränkt, wonach zumutbare Prüfungspflichten nicht vor Bekanntwerden eines ersten Verletzungsfalls eintreten können.

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