Waffengleichheit bei der Anwaltsbeiordnung also doch?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.04.2010

Zu den wohl umstrittensten Neuerungen des FamFG gehört die nur eingeschränkte Verpflichtung zur Anwaltsbeiordnung in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, nach § 78 FamFG. Zutreffend hat jedoch das OLG Bremen im Beschluss vom 07.04.2010 – 4 WF 47/10 - entschieden, dass das Prinzip der Waffengleichheit zwar im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG nicht mehr zwingend zu einer Anwaltsbeiordnung führt, trotzdem aber für die Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung weiterhin ein gewichtiges Kriterium darstellt. Die Beiordnung dürfe nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Amtsermittlungsgrundsatz versagt werden, denn als Vertreter des Verfahrensbeteiligten habe ein Rechtsanwalt andere Aufgaben wahrzunehmen als der Richter. Es bleibt zu hoffen, dass diese Auslegung der Regelung des § 78 Abs. 2 FamFG mit Augenmaß weiterhin Schule machen wird. 

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