Fahrtenbuchauflage schon bei "Ersttat"
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Experte: Carsten Krumm
Richter am Amtsgericht
21.04.2010Nachdem der Fahrer des Fahrzeugs des Antragsstellers mit 129 km/h statt erlaubter 70 km/h geblitzt wurde und der Halter sich angeblich nicht daran erinnern konnte, an wen er das Fahrzeug zur Tatzeit verliehen hatte muss er nun 18 Monate ein Fahrtenbuch führen. Hierzu gibt`s hier eine Meldung bei Beck-Aktuell, die sich über VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010 - 3 L 281/10.NW verhält. Beck-Aktuell-Zusammenfassung (auszugsweise):
Die Straßenverkehrsbehörde darf bereits nach einer erstmaligen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.



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