Fahrtenbuchauflage schon bei "Ersttat"Inhalt abgleichen

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Experte: Carsten Krumm

Richter am Amtsgericht

21.04.2010

Nachdem der Fahrer des Fahrzeugs des Antragsstellers mit 129 km/h statt erlaubter 70 km/h geblitzt wurde und der Halter sich angeblich nicht daran erinnern konnte, an wen er das Fahrzeug zur Tatzeit verliehen hatte muss er nun 18 Monate ein Fahrtenbuch führen. Hierzu gibt`s hier eine Meldung bei Beck-Aktuell, die sich über  VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010 - 3 L 281/10.NW verhält. Beck-Aktuell-Zusammenfassung (auszugsweise):

Die Straßenverkehrsbehörde darf bereits nach einer erstmaligen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

 

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