Betreuungsunterhalt bei Volljährigkeit des Kindes

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.04.2010
Rechtsgebiete: BetreuungsunterhaltFamilienrecht|4481 Aufrufe

Gemäß § 1570 I 1 BGB kann die geschiedene Ehefrau für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen.

Und maximal?

„Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen“, sagen § 1570 I 2, 3 BGB.

Und das kann, sagt der BGH, lebenslänglich sein.

Der  Fall: Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1998 geschieden. Seit der Trennung lebt der volljährige Sohn der Parteien bei der Beklagten. Er ist schwerbehindert und bedarf ständiger Pflege. Wegen der Betreuung dieses gemeinsamen Sohnes erzielt die Beklagte kein Erwerbseinkommen. Dabei sind die Eltern übereinstimmend der Auffassung, dass diese persönliche Betreuung des Kindes durch die Mutter erforderlich ist.

Dann – so der BGH - ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.

Weil hier eine ständige Betreuung des behinderten gemeinsamen Kindes erforderlich ist, scheidet eine Erwerbstätigkeit der Beklagten schon aus kindbezogenen Gründen aus. Wegen der sich aus der Behinderung ergebenden umfassenden Betreuungsbedürftigkeit dauert der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt also über die Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes hinaus fort.

BGH Urteil vom 17.03.2010 XII ZR 204/08

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