Verfahren gegen Oberst Klein eingestellt

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 20.04.2010
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht16|5019 Aufrufe

Erstmals prüfte die für die Durchführung von Ermittlungen im Fall des Verdachts der Begehung einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) nach § 142a I 1 i.V.m. § 120 I Nr. 8 GVG zuständige Generalbundesanwältin eine militärische Handlung solchen Ausmaßes wie den von Oberst Klein angeordneten Luftangriff bei Kundus am 4. September 2009 (Pressemitteilung vom 19.4.2010 hier).  Auch wenn bei vielen über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens Einigkeit bestand, so war dieses Verfahren doch rechtlich wie politisch richtig.

Rechtlich ist nun klargestellt, dass es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der internationalen Schutztruppe Isaf um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt i.S. des Völkerstrafrechts handelt. Eine Strafbarkeit wegen einer verbotenen Methode der Kriegsführung nach dem aus naheliegenden Gründen nicht sehr differenzierenden VStGB verneint die Bundesanwaltschaft aus subjektiven Gründen. Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm seien nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kundus-Flusses aufgehalten hätten. Aber auch eine Strafbarkeit nach den deutschen Strafgesetzbuch (StGB) schließen die Ermittler bei Geltung des "Konfliktvölkerrechts" aus, weil der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig gewesen sei. - Für die im Einsatz befindlichen Soldaten, die in diesem Krieg mehr denn je kämpfen und sterben, ist endlich ein wichtiges Stück Rechtssicherheit eingekehrt. Wer im Rahmen des "Konfliktvölkerrechts" (in der früheren Terminologie: Kriegsrecht) tötet, muss jetzt in der Heimat nicht wie bisher staatsanwaltliche Ermittlungen einer Länderstaatsanwaltschaft befürchten.

Den Politikern ist jetzt in Stammbuch geschrieben: Sie tragen die Verantwortung dafür, dass deutsche Soldaten in einem nichtinternationalen Konflikt aufgrund ihrer politischen Entscheidung ihr Leben lassen! Dann sollten sie ihnen auch den notwendigen Respekt entgegenbringen, nicht an der bestmöglichen Ausrüstung sparen und für eine optimale Versorgung nach Kampfeinsätzen posttraumatisierter Soldaten sorgen. Zumindest das schuldet jetzt die Politik ihren Soldaten!

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16 Kommentare

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"Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm seien nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kundus-Flusses aufgehalten hätten."

 

Offenbar gilt die Vorsatzform des dolus eventualis hier nicht? Wer in eine Menschenmenge schießen lässt, kann nicht ausschließen, dass da auch unschuldige Zivilisten dabei sind. Eine Luftaufklärung ist gar nicht imstande, dies auszuschließen. Lässt jemand trotzdem einen Angriff befehlen, nimmt er billigend die Tötung von Zivilisten in Kauf. Dazu die ganzen Ungereimtheiten in dem Fall, die wohl einen Untersuchungsausschuss bis zum Ende der Legislaturperiode nötig machen.

 

Was bleibt danach übrig?

1. Die Bundesanwaltschaft möchte wohl aus (staats)politischen Gründen keine Soldaten im Einsatz anklagen.

2. Soldaten handeln nie vorsätzlich.

3. Die Bundeswehr kann zukünftig ruhig ohne Rücksicht in Menschenmengen schießen ohne mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Im Zweifel reicht die abstrakte Gefahr bereits aus als Rechtfertigung.

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Bei der Strafbarkeit nach § 11 I Nr. 3 VStGB (Angriff auf ein militärisches Objekt mit unverhältnismäßigen zivilen Opfern) reicht zwar hinsichtlich der Begleitumstände, namentlich des Umstandes, dass ein bewaffneter Konflikt vorliegt, ein bedingter Vorsatz aus. Direkter Vorsatz als erhöhte Vorsatzform ist aber erforderlich für den zielgerichteten Angriff mit der sicheren Erwartung, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen verursachen wird (BT-Ds 14/8524 S. 34). Dabei ist das Wissen aus allgemeinen Informationen über die örtliche Situation zurzeit des Angriffs abzuleiten (BT-Ds 14/8524 S. 34). Für die Frage der Verhältnismäßigkeit lässt die Gesetzesbegründung die Kenntnis der Umstände ausreichen und will die fehlerhafte Bewertung als Subsumtionsirrtum behandelt sehen (BT-Ds 14/8524 S. 34).

 

 

§ 11 VStGB: Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

  (1) 1Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

  • 1.mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,

  • 2.mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten,

  • 3.mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,

  • 4.eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,

  • 5.das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,

  • 6.als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird, oder

  • 7.einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

 

  (2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

  (3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Was mir aus nationalstaatlicher Perspektive nicht einleuchten will:

 

Die Tötung Unbeteiligter ist nach deutschem Verfassungsrecht nicht zu rechtfertigen; das hat das BVerfG spätestens mit der Flugsicherheitsgesetzentscheidung klargestellt. Einen "Kriegsrechtsvorbehalt" kennt die Menschenwürde nicht; vielmehr wurde das Grundgesetz sogar erst nachträglich um Vorschriften hinsichtlich der Bundeswehr ergänzt. Auch liegt kein "ultima ratio"-Fall vor, in dem - etwa zur Verteidung der Staatlichkeit an sich - evtl. niedrigere Standards denkbar wären; anders als die EMRK ist die Geltung der Grundrechte auch nicht auf dt. Staatsgebiet beschränkt.

 

Das humanitäre Völkerrecht in Gestalt der Genfer Konventionen hat in Deutschland den Status eines Bundesgesetzes bzw. allenfalls den einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, steht also unter nationalem Verfassungsrecht. Selbst wenn man die GK als ius cogens ansehen und diesem unmittelbare Wirkung UND Geltungsvorrang auch vor dt. Verfassungsrecht einräumen würde, wäre daraus m.E. kein Rechtfertigungsgrund abzuleiten - die GK verbieten lediglich gewisse Formen der Kriegsführung, stehen strengerem nationalen Recht aber wohl kaum entgegen.

 

Dementsprechend erscheint mir eine Rechtfertigung des o.g. Einsatzes nach dt. Recht ausgeschlossen, die Einstellung des Strafverfahrens wäre daher allenfalls bei fehlender Fahrlässigkeit möglich. Und das scheint mir im geschilderten Sachverhalt eher fernliegend zu sein; schon die Verneinung des Vorsatzes scheint mir hier - auf Basis der spärlichen Informationen - nicht zweifelsfrei.

 

Sicherlich ist es so, daß auf Basis o.g. Überlegungen ein kriegerischer Einsatz der Bundeswehr durch das Grundgesetz weitgehend ausgeschlossen sein dürfte - diese Konsequenz zieht das Grundgesetz mit dem (allerdings restriktiv interpretierten) Verbot des Angriffskriegs aber ohnehin schon.

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Der Schutz der ihnen unterstellten Soldaten kommt, das wage ich mal zu behaupten, bei den deutschen Befehlshabern in Afghanistan der absolute Vorrang zu. Das erwarten auch die ihnen unterstellten Soldaten, aber auch die Angehörigen zuhause. Diese Sichtweise gerät, wie völlig zutreffend angesprochen, mit der Entscheidung des BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz insoweit in einen Widerspruch, als danach Menschen, gleich welcher Nationalität (ergänze: afghanische Zivilisten), nicht zum bloßen Objekt gemacht werden dürfen, selbst wenn dadurch andere unschuldige Menschenleben (ergänze: deutsche Soldaten) gerettet werden. Ob allerdings diese Aussage des BVerfG auf den Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan übertragen werden kann, erscheint mir -  die angesprochene Frage des Vorrangs des Verfassungsrechts mal ausgeklammert - mit Blick auf die völkerrechtlichen Grundsätze eines bewaffneten Konflikts zumindest fraglich.

Der oben stehende Beitrag "Zweifler" nennt schon die entscheidende Frage: Ist eine Grundgesetzänderung nötig und wie stehen die verantwortlichen Politiker dazu, nachdem sie die Soldaten nach Afghanistan geschickt haben. Wenn schon, dann sollten die Politiker auch den für den Einsatz erforderlichen verfassungsrechtlichen Rahmen schaffen.

Das Problem der Entscheidung des Generalbundesanwaltes liegt darin, dass er nicht ermittelte welches militärische Ziel Oberst Klein mit dem Bombardement verfolgte. Ohne dies lässt sich jedoch die Strafbarkeit Oberst Kleins nicht abschließend beurteilen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Klein eine mögliche Warnung der Zivilisten durch Tiefflüge ablehnte.

Siehe dazu ausführlicher: http://www.ejiltalk.org/category/ejil-analysis/.

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Dass Klein eine mögliche Warnung der Zivilisten durch Tiefflüge ablehnte, ist meines Erachtens nur eine Frage der militaerischen Vorgehensweise, ueber die die Generalbundesanwaeltin nicht zu entscheiden hatte. Dass Klein aus militaerischer Sicht alles falsch gemacht hat, was man in diesem falschen Krieg falschmachen kann, versteht sich von selbst. Er haette sich andere Freunde suchen muessen. Er hat es aber nicht getan.

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Aber auch eine Strafbarkeit nach den deutschen Strafgesetzbuch (StGB) schließen die Ermittler bei Geltung des "Konfliktvölkerrechts" aus, weil der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig gewesen sei.

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Das ist etwas ausfuehrungsbeduerftig. Soll es fuer das ius in bello auf das ius an bellum ankommen? Doch eher nicht. Das Kriegsrecht gilt, weil es die kriegfuehrende Partei so will, weil ein Krieg tatsaechlich stattfindet. Ob der Krieg zulaessig ist, was verschaeft bezweifelt werden muss, man kann es nicht ernsthaft behaupten, ist ganz egal.

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Ist eine Grundgesetzänderung nötig und wie stehen die verantwortlichen Politiker dazu, nachdem sie die Soldaten nach Afghanistan geschickt haben. Wenn schon, dann sollten die Politiker auch den für den Einsatz erforderlichen verfassungsrechtlichen Rahmen schaffen.

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Dem scheint ein Missverstaendnis ueber die Bedeutung des Grundgesetzes und das Wesen des Krieges zugrundezuliegen. Im Krieg schweigen die Gesetze, auch das Grundgesetz. Das muss man einfach mal glauben.

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Rechtlich ist nun klargestellt, dass es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der internationalen Schutztruppe Isaf um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt i.S. des Völkerstrafrechts handelt.

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Was heisst rechtlich klargestellt? ISAF sollte so ein nicht-internationaler Konflikt sein. Denn es geht dabei nur um Hilfe bei der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der Afghanen. Dass das Schiessen auf Taliban aber der Selbstbestimmung der Afghanen dient, kann man auf keinen Fall behaupten. Die Taliban waren auch nach Ansicht des amerikanischen Teilnehmers an der Petersbergkonferenz die wichtigste Kraft in Afghanistan. Sie sollen nun noch etwas geschwaecht werden, besiegen kann man sie eh nicht. Wissen wir es besser als die Afghanen? Dient der Schwur der Taliban auf die neue Fahne Afghanistans der afghanischen Selbstbestimmung? Hier wedelt der Schwanz mit dem Hund.

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Rechtlich klargestellt hat sie nur, dass das VStGB gilt.

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Sehr geehrter Herr Teich,

zunächst will ich nur kurz darauf hinweisen, dass ich im Startbeitrag gerade auf die Pressemitteilung der Generalbundesanwältin verlinkt habe. Die Einstellungsbegründung als solche wird laut Pressemitteilung zur Einhaltung des Geheimschutzes nicht veröffentlicht.

Zu Ihren Beiträgen:

10:59: Diese Passage zielte allein auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses von VStGB und allgemeinem StGB. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass die Tatbestände des StGB neben dem VStGB grundsätzlich anwendbar bleiben (insoweit bringt die Pressemitteilung nichts Neues), in aller Regel jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten (darauf stellt die Entscheidung aber offensichtlich nicht ab). Wann dies nun der Fall ist und wann nicht, ist meines Wissens noch nicht  so recht geklärt. Deshalb hätte ich dazu gerne etwas mehr gelesen, wenn nicht mit der Gesetzeskonkurrenz argumentiert wird.

11:06: Die Einschätzung spielt bei § 11 I Nr. 3 VStGB (Gesetzestext oben) eine Rolle ("und dabei als sicher erwartet").

11:13: Auch ein Krieg setzt das Grundgesetz und eben gerade auch nicht das VStGB außer Kraft. Wir hätten sonst einen Zustand der Rechtslosigkeit. Im Krieg ist eben rechtlich nicht alles erlaubt. Lediglich zumal im Bereich des allgemeinen Tötungsverbots, wie es das StGB formuliert, gibt es Einschränkungen. Und dann haben wir noch die Aussagen des BVerfG im Urteil zum Sicherheitsgesetz, wonach die Tötung Unbeteiligter untersagt ist.

11:21: Diese Passage galt der Politik, die das Wort "Krieg" bzw. "bewaffneter Konflikt" für die Ereignisse in Afghanistan lange nicht in den Mund nehmen wollte.

Beste Grüße

Bernd von Heintschel-Heinegg

Vielleicht wird er Beschluss spaeter veroeffentlicht. Was soll daran geheimschutzwuerdig sein? Ist die Verbreitung von Kenntnissen im Kriegsrecht nicht durch den gemeinsamen Art. 3 geboten?

 

Wer hat den Obersten instruiert und was wusste diese Person? Hat es gegen diese Person ein Ermittlungsverfahren gegeben? Wozu brauchte diese Person den Obersten Klein?

 

Woran ich um 11:13 gedacht habe, weiss ich nicht mehr.

 

Um 11:21 ging ich davon aus, dass die Taliban die alte Regierung waren und trotz der "Eindringlinge" geblieben sind, wobei an die Regierungstaetigkeit in Kriegszeiten keine uebertriebenen Anforderungten gestellt werden koennen, dass also nicht von einem nicht-internationalen, sondern von einem internationalen Konflikt gesprochen werden muesste.

 

 

Das Kriegsrecht ist voller interessanter Fragen.

 

Vielen Dank!

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Was mir bei der Entscheidung der Bundesanwaltschaft nicht einleuchtet: "eine weitere Aufklärung sei nicht möglich gewesen".

1.) natürlich wäre eine genauere Aufklärung möglich gewesen, z.b. Drohneneinsatz. Immerhin bestand stundenlang Zeit diesen anzufordern oder sonst an Informationen zu gelangen. Lediglich die nicht aussagekräftigen Bilder der B2 und der eine afghanische Informant als Quellen sind ein bisschen dürftig.

2.) Kommt es darauf überhaupt an im Rahmen des Vorsatzes? Unterstellt die Bundanwschaft hier eine Aufklärungspflicht des Täters ? Geht ja hier nicht um ein Unterlassungsdelikt.

abgesehen davon:

"unmittelbarer Vorteil":

Seh ich das richtig, dass wenn der Angriff gar keinen unmittelbaren militärischen Vorteil erreicht/erreichen wollte, es dann auf den Vorsatz gar nicht mehr ankommt? es wurde hier gar nicht auf das Merkmal "unmittelbar" eingegangen.  Der Vorteil am 4.9.: Die Tötung feindlicher Kämpfer ( weit weg von der eigenen Streitmacht und ohne aktuellem Gefechtszustand und ohne dass eine akute Gefahr für Zivilisten bestand und ein Angriff dieser konkreten Kämpfer drohte). Wenn dieser Vorteil "unmittelbar" sein soll, was bleibt denn dann noch als denkbarer "mittelbarer" Vorteil ? Das widerspricht eigentlich alle dem, wie sonst das Merkmal "unmittelbar" ausgelegt wird.

"außer Verhältnis":

unabhängig von der Unmittelbarkeit kann aus den genannten Gründen der Vorteil wohl als sehr gering eingestuft werden. Da das VStGB ja für alle im Konflikt denkbaren Situationen gedacht ist, kommen als grds. Vorteile nämlich insb in Betracht: Einnahme einer Stadt oder eines vom Feind besetzten Gebiets oder Stellung, Zerstörung feindlicher Produktionsstätten oder Infrastruktur, Rettung/Unterstützung der eigenen Streitmacht oder auch von Zivilisten in einer akuten, aktuellen Gefahr.

Bei Kundus entsprach der Vorteil (Tötung feindlicher Kämpfer) dem Angriff selbst, was in den oben genannten Fällen nicht der Fall ist. Also ist dieser Vorteil ein deutlich kleinerer. Je geringer der Vorteil, desto höher wiegt im Rahmen der Abwägung dann Leib und Leben der Zivilpersonen. Folglich müsste hier dann wohl eindeutig von einem unverhältnismäßigem Angriff ausgegangen werden. Die Bundesanwaltschaft verweigert sich der Frage, ob dieser Angriff objektiv verhältnismäßig war. Formulierungen in der Begründung lassen eher schließen, dass sie davon ausgeht, dass er verhältnismäßig war.

Vorsatz:

Hier liegt der Schwerpunkt. Nach den Angaben der B.anw.schaft müsste man wohl tatsächlich ein "sicheres Erwarten" verneinen. Doch was ist mit den abgehörten Telefonaten der Entfüher, aus denen hervorging, dass Zivilisten aus den umliegenden Dörfern hergeholt werden sollten, um erstens die Tanker aus dem Fluss zu ziehen bzw. zweitens später ihnen das Abzapfen des Benzins zu gestatten ? KSK-Mitglieder haben diese Telefonate laut einigen Berichten (z.b. frontal21) abgehört. Wieso wurde diese Info dann den beiden Beschuldigten nicht mitgeteilt?

p.s.: unabhängig davon: Ist der § 11 I Nr. 3 VStGB überhaupt eine korrekte Umsetzung der Genfer Konventionen ? Wenn ich das richtig sehe verlangt das deutsche Gesetz ("sicheres Erwarten"=direkten Vorsatz), wohingegen die Genfer Konvention (Art. 51 Nr.4 und Nr. 5 b) des 1. Zusatzprotokolls von 1977) indirekten Vorsatz genügen lässt. Das müsste doch eigentlich eine unzureichende Umsetzung ins nationale Recht sein.

Verhältnis zwischen § 11 und § 8 VStGB:

ich geh davon aus, dass der § 11 spezieller ist und den § 8 verdrängt? Sonst versteh ich es nicht:

Bei einem Angriff, bei dem der Angreifer von Personen Kenntnis hat, die unter Zwang vom Feind dort sind (§ 8 VI Nr.2) und bei dem dann diese Personen getötet werden, müsste der Angreifer gem. § 8 I Nr. 1 lebenslange Freiheitsstrafe bekommen(minder schwerer Fall nicht vorgesehen).

Im Rahmen des § 11 I Nr.3; II besteht die Möglichkeit Freiheitsstrafe auf "nicht unter 10 Jahren" zu beschränken.

Also liegt ein solcher Fall, würde nur die Rechtsfolge des § 11 II gelten ?

 

 

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Sie schrieben

 

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Wann dies nun der Fall ist und wann nicht, ist meines Wissens noch nicht  so recht geklärt

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Das wuerde mich auch sehr interessieren. Es gibt einen Beitrag in http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-07/index.php?sz=8 (HRRS 7/2010) wo die Frage meines Erachtens zu formal behandelt wird. Ich wuerde es doch eher im Sinne von 11:13 sehen. Man muesste es eher materiell abgrenzen. Innerhalb und ausserhalb von Kampfhandlungen?

 

Um 11:13 hatte ich von Menschenrechten gesprochen. Die gelten auch im Krieg. Denn entweder gelten sie, dann gelten sie immer, oder nie. Das fuehrt zu der interessanten Frage der Vereinbarkeit mit der EMRK. Ist der Krieg eine in einer demokratischen Gesellschaft hinzunehmende Einschraenkung? Grundsaetzlich vielleicht ja, aber nicht in jedem Fall.

 

Meine erste Loesung des Kundusfalles in der Zigarettenpause der Referendarsarbeitsgemeinschaft in Potsdam war: kriegsrechtswidrig, aber nicht grob. Man muss das VStGB restriktiv auslegen. Sehen, ob derartige Faelle in anderen Laendern zur Verurteilung fuehren. Wenn man jedes kriegsrechtswidrige Handeln gleich zu einer Straftat macht, koennte das Kriegsrecht noch mehr leiden. Weil man dann zurueckhaltender mit der Feststellung der Kriegsrechtswidrigkeit waere.

 

Dank,

 

FT.

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Anderthalb Jahre nach dem verheerenden Luftangriff von Kundus hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen weiteren Versuch zur strafrechtlichen Aufarbeitung gestoppt. Ein Vater, der nach eigenen Angaben zwei Söhne bei dem Bombardement verloren hatte, wollte erreichen, dass sich der damalige Befehlshaber Oberst Klein wegen Mordes verantworten muss. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht wies das Klageerzwingungsverfahren aber aus formellen Gründen ab (Quelle: F.A.Z., 19.02.2011, Nr. 42 / Seite 4).

 

In der Praxis scheitern sehr viele Klageerzwingungsanträge an den sehr hohen formellen Anforderungen. Wie man dies als anwaltlicher Sicht bewältigen kann, zeigt die Checkliste und der Musterantrag bei KMR/Plöd § 172 Rn. 63 f.  

Also auch noch einmal hier den Hinweis auf  die wohl treffendste Anmerkung von Wolff Heintschel von Heinegg, The 2009 Kunduz Air Attack: the Decision of the Federal Prosecutor-General on the Dismissal of Criminal Proceedings Against Members of the German Armed Forces, in: German Yearbook of International Law (2011), 835-866.

 

Ueber den Tag hinaus am wichtigsten sind vielleicht seine Bemerkungen zu § 11 Abs. 1 Ziff 3 VStGB. Vielleicht kommt es fuer eine "gross violation" doch eher auf die objektiven Folgen an.

 

Man muss sich klarmachen, dass es dort um Voelkerrecht geht und nicht um den Schutz individueller Rechtsgueter und schon gar nicht um eine gute oder boese Absicht. Yamashita wusste nichts.

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