ArbG Stuttgart: Keine Entschädigung für "(–) Ossi"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.04.2010

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Entschädigungsklage einer abgelehnten Stellenbewerberin abgewiesen, die sich als "Ossi" wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert fühlte (Urteil vom 15.4.2010 - 17 Ca 8907/09; siehe auch schon BeckBlog vom 12.04.2010).

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Bezeichnung als “Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden, sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass mit dem Begriff "Ethnie" Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität verbunden sind, so werde die Bezeichnung "Ossi" nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den "Ossis" an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe.

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