Persönliche Gründe des Antragstellers zählen bei der Verfahrenskostenhilfe nicht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.04.2010

Nach dem Beschluss des KG vom 14.1.2010 - 19 WF 136/09 - ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG einem Beteiligten nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Persönliche Gründe des Antragstellers rechtfertigen nach dem Kammergericht die Beiordnung nicht. Im konkreten Fall hatte sich die Antragstellerin darauf berufen, dass sie keine gebürtige Deutsche sei, mit dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut und bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig sei. Auch sei sie aufgrund einer psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage, ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren angemessen zu vertreten. Nach Auffassung des Kammergerichts rechtfertigten jedoch persönliche Gründe des Antragsteller wie gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Ungewandtheit in rechtlichen Angelegenheiten die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht. Ob sich diese Auffassung mit dem verfassungsrechtlich gebotenen" Zugang zum Recht" noch vereinbaren lässt, ist meiner Auffassung äußerst zweifelhaft.

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