Bitte kein Sparprogramm bei der Prozesskostenhilfe!
von , veröffentlicht am 17.04.2010Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Drs. 17/1216) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das offenkundig von fiskalischen Überlegungen motivierte Gesetzesvorhaben sieht gravierende Benachteiligungen gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand vor. So soll unter anderem eine die Prozesskostenhilfebewilligung ausschließende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bereits dann angenommen werden, wenn die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung des erstrebten wirtschaftlichen Vorteils, der Erfolgsaussicht und gegebenenfalls der Aussicht auf Durchsetzbarkeit des erstrebten Titels unverhältnismäßig erscheinen. Die Begrenzung der Erstattungspflicht auf 48 Monatsraten im Rahmen der Prozesskostenhilfe soll ebenso entfallen wie die Anwaltsbeiordnung in § 11a ArbGG. Schließlich soll mit einer neuen Vorschrift die die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei verpflichtet werden, die Kosten der Prozessführung aus dem Erlangten aufzubringen. Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die beabsichtigen Regelungen einer kritischen Würdigung sowohl unter verfassungsrechtlichen wie auch rechtspolitischen Aspekten unterzogen werden.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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29 Kommentare
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Auch eine Methode, zum Beispiel die Prozeßlawine im Bereich von "Hartz IV" eindämmen zu können; man nimmt den Betroffenen einfach ihre Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Kürzungen und falsche Bescheide vorgehen zu können. Letztendlich werden damit nur soziale Konflikte geschürt und den radikalen Parteien wird neue Wählerschaft zugeführt.
Den Rechtsstaat quasi unter Finanzierungsvorbehalt zu stellen halte ich für höchst problematisch.
rw kommentiert am Permanenter Link
Die Klagen gegen fehlerhafte Alg-II-Bescheide werden nicht abnehmen. Es werden nur weniger Kläger anwaltlich vertreten sein. Das heißt für die Richter: Weniger brauchbare vorbereitende Schriftsätze, mehr Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Es wird nur Aufwand von den Rechtsanwälten auf die Richter umverteilt. Die Einsparungen im Bereich der Prozesskostenhilfe müssten konsequenterweise durch Mehraufwendungen bei der Richterbesoldung überkompensiert werden.
Berger kommentiert am Permanenter Link
Die Charta hat seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon Rechtskraft auch in Deutschland. Absatz 2 kippt den Anwaltszwang, Absatz 3 das Prozesskostenhilfeverfahren.
Auf eine entsprechende Anfrage an das BJM antwortete Frau Leutheusser-Schnarrenberger:
Karsten kommentiert am Permanenter Link
So, jetzt frage ich Sie alle: Weshalb kann ich keinen Rechtsanwalt bekommen, der meinen Fall (nachzulesen bei www.helmutkarsten.de) aufmacht, oder den Fall an das EGMR schickt. Ich werde überall abgeschmettert.
Berger kommentiert am Permanenter Link
@rw #2
Zum SGB II sei dieser Artikel empfohlen:
http://grundrechteforum.de/2010/ungueltige-gesetze/sozialgesetzgebung-un...
Kant kommentiert am Permanenter Link
@ # Helmut Karsten: Weil in der Realität zwischen Recht haben und Recht bekommen ein Unterschied besteht. Sie müssen vor Gericht schon beweisen können, dass ein Anspruch Ihrerseits oder ein Strafanspruch des Staates gegen Ihren vermeintlichen Peiniger besteht. Gelingt Ihnen dies nicht und besteht keine Beweislastumkehr, sieht es vor jedem (deutschen) Gericht schlecht aus.
Karsten kommentiert am Permanenter Link
Aber genau dieser Beweis wurde mir nicht zugelassen. Ebensowenig, wie der Lichtbildakte der Kripo eine Beweiswürdigung zuteil wurde. Der Tatortaugenschein wurde mir schließlich (zweimal) nicht gegeben. Ich habe den Beweis doch in der Akte!
Es war ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff, der vierte (4)! Demnach können die Schergen des Bamberger Landgerichts IMMER und JEDEN, entweder zum Krüppel schlagen oder eben für die Frechheit, dass sich jemand dagegen wehrt, totgeschlagen zu werden, einzusperren - und ihn danach totschlagen.
WAS schütten die Euch denn ins Trinkwasser? Es ist erst 65 Jahre her, geht das schon wieder los?
Berger kommentiert am Permanenter Link
@Helmut Karsten #5
Ich vermute, weil bei Ihnen kein Geld zu holen ist und jeder Jurist Ihre Auseinandersetzung als Wirkung des Alkohols einschätzt. Bei Mandanten mit denen man viel Geld verdienen kann, ist das kein Hinderungsgrund, bei Normadressaten in vermuteten prekären Verhältnissen schon eher. Außerdem lässt sich daraus auch kein karrierefördernder Präzedenzfall herleiten. Summa summarum viel Aufwand für kein Geld. Ob Sie Recht in einem von Ihnen wünschenswerten Sinne bekommen, muss keinen Juristen interessieren.
Karsten kommentiert am Permanenter Link
Alkohol: Eine Präzedenz wäre hier schon alleine aus der nichtvorhandenen Kausalverbindung, zwischen dem Alkohol und der Tat, herzuleiten. Außerdem wurde das Urteil ja nicht in der Tat, sondern im Gutachten begründet. Ich habe für ca. 20 Jahre, aus meinen (damals) 47 jahren schon regelmäßig getrunken, wurde aber auch nicht straffällig. Alkohol war kein ausschlaggebender Punkt der Notwehrtat. Ansonsten könnte man doch, z. B. jedem Besucher des Oktoberfestes, das Kreuz abtreten, und wenn er sich beim 4. Angriff wehrt, könnte man den einsperren.........
Kant kommentiert am Permanenter Link
@ # 7 / Hans Berger: Das ist totaler Unsinn. Es gibt eine Vielzahl von Anwälten (bspw. Herr Ströbele (B'90 / Die Grünen) die pro bono arbeiten, um nur mal einen berühmten Vertreter zu nennen. Darüber hinaus scheint Herr Karsten lt. seiner Website auch nicht über liquide Mittel zu verfügen, so dass Prozesskostenhilfe sowie Beratungshilfe nach dem Rechtsberatungsgesetz gewährt werden könnte. § 114 ZPO gewährt diese Prozesskostenhilfe jedoch nur, wenn der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Tatbestandsmerkmal wird jedoch nur summarisch geprüft, d.h. nach einem "ersten Überfliegen" des Sachverhalts und oberflächlicher rechtlicher Würdigung. Wenn der Fall von Herrn Karsten sogar noch nicht einmal diese Hürde überspringt, so scheint der Sachverhalt hier wohl nicht so zu liegen, wie von ihm geschildert.
@ # 9 / Helmut Karsten: Ich kann mir ehrlichgesagt nicht vorstellen, dass der Sachverhalt wirklich so abgelaufen ist, wie von Ihnen dargestellt. Und außerdem gilt: Nur weil man angegriffen wird und sich wehrt, liegt nicht unbedingt gleich Notwehr i.S.v. § 32 StGB vor. Hierfür reicht nicht nur die Notwehrlage, sondern es muss auch eine Notwehrhandlung vorliegen, die geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne ist. Diese Tatbestandsmerkmale werden wohl nicht vorgelegen haben.
Darüber hinaus würde ich mich mal fragen, welchen Eindruck ihr Verhalten auf ein Gericht macht, wenn Sie hier von Schergen sprechen und das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit dem Unrechtssystem des Dritten Reiches vergleichen. Letzteres ist an Widerlichkeit kaum zu überbieten.
Karsten kommentiert am Permanenter Link
No. 7 Tatbestandsmerkmale? Ach nee? Fangen wir mal mit § 17 StGB an - obwohl der mir noch nicht einmal so am Herzen liegt, wie die §§ 32 und 33. 4. Angriff (eingestanden)- I rest my case............
Das Messer, das die Polizei hat verschwinden lassen (zugunsten einer 15 cm! tiefen Wunde) wäre das EINZIGE Mittel, eines bereits wehrlos geschlagenen gewesen, wenn ich es bewusst zur Notwehrhandlung eingesetzt hätte. Für den NotWEHRentschluß war aber in den Sekunden keine Zeit. "Halt, oder ich steche!" hätte gegenüber dem 3 Promille-95 Kg Frustschläger in dem Moment wohl keine Wirkung gehabt. Lesen Sie halt die ganze HP, bevor Sie mich auch niedermachen wollen.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg? Mein gerichtsmedizinisches Gutachten, bzw. die Lichtbildakte, abgeglichen mit dem Tatort, GARANTIERT den Beweis (m)einer Notwehrlage. Haben Sie schon mal eine (nur) Rippenprellung gehabt? Ich war bereits wehrlos geschlagen. Es ist erwiesen und somit musste der Schläger es ja auch eingestehen, dass er die Tür AUFDRÜCKEN musste. Ja warum habe ich die Tür wohl zugehalten? Aus Freude über den Blumenstrauß den ich dachte, von dem Frustschläger zu bekommen? Nach schon 3 Angriffen, mit nachhaltigen Verletzungen, in weniger als 20 Stunden?
Berger kommentiert am Permanenter Link
@Kant #10
Die Charta hat seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon Rechtskraft auch in Deutschland. Absatz 2 kippt den Anwaltszwang, Absatz 3 das Prozesskostenhilfeverfahren.
Berger kommentiert am Permanenter Link
@Kant #10
Sind Sie doch bitte so nett und erklären dem Unsinniges von sich Gebenden aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage ein Anwalt "pro bono" arbeiten dürfte. Vielleicht ist mir im Zusammenhang mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz etwas entgangen. Apropos, Sie können den "berühmten" Herr Ströbele gern mal fragen, ob er Sie "pro bono" vertritt (die Telefonnummer kann ich gern nachreichen), bei Erfolg (bei dem er sich strafbar macht) sagen Sie mir bitte Bescheid.
le D kommentiert am Permanenter Link
Anderseherum: wo steht denn, dass man als Anwalt nicht pro bono arbeiten darf? Und noch viel interessanter: wo steht, dass man sich als Anwalt strafbar macht, wenn man pro bono tätig ist?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zur Diskussion vgl. § 49b BRAO (link), Zur pro bono-Frage (und gleichzeitig zum Verhältnis zwischen pro bono und PKH) empfehle ich diesen allgemeinverständlichen Aufsatz auf beck aktuell
Kant kommentiert am Permanenter Link
@ # 11, 12 / Hans Berger: In der Charta steht lediglich, dass sich jede Person beraten, verteidigen und vertreten lassen kann. Von einer Aufhebung der anwaltlichen Vertretung gem. § 78 ZPO vor den Landgerichten und ihnen nachfolgenden Instanzen kann keine Rede sein.
Bzgl. der Prozesskostenhilfe gilt m.E. Folgendes: Die Grundrechtecharta hat - wie bspw. auch das Grundgesetz - zwar Geltungsvorrang, jedoch geniesst das einfache Recht Anwendungvorrang und wird lediglich durch das in der Normenhierarchie höhergestellte Recht im Rahmen der Auslegung ergänzt. Grundrechte bedürfen der einfachgesetzlichen Ausformung. Darüber hinaus denke ich, dass mit Abs. 3 des Artikels 47 der Grundrechtecharta gemeint ist, dass jedem unabhängig von den Erfolgsaussichten der von ihm angestrengten Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Der Begriff "erforderlich" ist daher dementsprechend auszulegen, auch, wenn er im nationalen Recht meint, dass es kein relativ milderes Mittel zur Verfolgung des erstrebten Zwecks gibt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Sinne der Mitgliedstaaten ist, unabhängig von den Erfolgsaussichten finanzielle Mittel zu gewähren.
Darüber hinaus bitte ich Sie, einen sachlicheren Stil an den Tag zu legen. Sie werden hier schließlich auch mit Respekt behandelt, so dass mir Ihre Polemik fehl am Platze erscheint.
Kant kommentiert am Permanenter Link
PS: Darüber hinaus sehe ich in § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO durchaus eine Möglichkeit pro bono zu arbeiten.
Berger kommentiert am Permanenter Link
Viel wichtiger ist, dass der Anwaltszwang und das Prozesskostenhilfeverfahren nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union obsolet sind.
Ohne Anwaltszwang müssen sich die Anwälte ihre Mandanten suchen und werden von ganz alleine dafür sorgen, dass ihre Kollegen, die Richter und Rechtslehrer, § 49b BRAO aus dem Verkehr ziehen. Freier Markt für freie Anwälte. Ich begrüße diese Vorschrift, führt sie doch zu der Auflösung des Rechtsschutz-Problems, welches auftritt, wenn ein Prozessbeteiligter einen Anwalt zwangsweise mandatieren muss, dieser aber aufgrund der Freiheit der Advokatur (§ 1 BORA) die Vertretung ablehnen kann und so vorsätzlich durch das Gesetz, den Richter und den Anwalt der Rechtsschutz entgegen Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig und verfassungswidrig umgangen werden kann.
Auch ein weiteres Problem wird durch die Bestimmungen der Charta gelöst. Wenn nämlich der Mandant das Mandat für den RA während des Prozesses zurücknimmt oder der RA es abgibt, wird diesem nicht mehr mit einem Mandat ausgerüsteten RA bis zur Bestellung eines neuen Prozessvertreters trotzdem die Gerichtspost zugestellt. Dies bedeutet eine Einschränkung des Grundrechts gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, welcher vom entsprechenden Gerichtsgesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zitiert werden muss (nichts für ungut Hr. Professor).
Im Falle des ArbGG - Arbeitsgerichtsprozesses zum Beispiel ist ersichtlich, dass dieser Grundrechtseingriff nicht zitiert wird, weshalb es mangels Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ungültig ist und gemäß 7. Leitsatz der „Südweststaat-Entscheidung“ – BVerfGE 1,14:
„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“
das Bundesverfassungsgericht durch eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG seine Gültigkeit positiv bzw. negativ feststellen muss.
Verweigert das BVerfGE diese Erklärung, zum Beispiel durch die Nichtannahme einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde, muss hier von der nichterfolgten positiven Gültigkeitserklärung des BVerfG ausgegangen werden, woraus die Ungültigkeit des ArbGG geschlussfolgert werden muss.
Aus diesem Grund ist auch das Annahmeverfahren des BVerfG verfassungswidrig. Na ja, und nun könnte ich weiter erzählen, bis der Text wieder gelöscht wird.
Berger kommentiert am Permanenter Link
@Kant #15
Ich zitiere: "Die Grundrechtecharta hat - wie bspw. auch das Grundgesetz - zwar Geltungsvorrang, jedoch geniesst das einfache Recht Anwendungvorrang und wird lediglich durch das in der Normenhierarchie höhergestellte Recht im Rahmen der Auslegung ergänzt."
Da müsste Ihnen Hr. Prof. Müller sogleich eine 6 geben. Sie wollen hier ernsthaft behaupten, dass aus dem Grundgesetz ein Anwendungsvorrang für einfachgesetzliche Normen gegenüber einem überpositiven Recht (hier GG) hervorgeht? Bitte setzen Sie sich in Ruhe mit dem Grundgesetz, vorrangig
Art. 1 Abs. 3 GG
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
sowie
Art. 97 Abs. 1 GG
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
auseinander. Bei welchem Staatsrechtslehrer lernen Sie so etwas? Ich hoffe Sie sind kein Jurist.
Kant kommentiert am Permanenter Link
@ # 18 / Hans Berger: Ich bleibe dabei. Das einfache Recht geniesst vor dem Grundgesetz Anwendungsvorrang. Im Kollisionsfall hat es jedoch Geltungsvorrang vor dem einfachen Recht. Eventuell sollten Sie sich mal ein wenig besser informieren und sich die juristischen Fachtermini anschauen. Darüber hinaus ist das Grundgesetz ebenso der Auslegung zugängig, wie anderes Recht, so dass das Zitiergebot durchaus Einschränkungen unterworfen ist, die im teleologischen, systematischen sowie historischen Zusammenhang stehen.
@ # 19 / Helmut Karsten: Ich kann Ihre persönliche Aufgeregtheit und die Verve, mit der Sie Ihr Anliegen verfolgen durchaus menschlich nachvollziehen. Jedoch haben Sie bereits von sich aus § 33 StGB angesprochen, so dass es nahe liegt, dass das Gericht zwar eine Notwehrlage festgestellt hat, Sie jedoch anscheinend die Grenzen der Notwehr überschritten haben.
Ich bitte Sie darüber hinaus in Zukunft klarere Formulierungen zu wählen und weniger im Affekt zu schreiben, da man Sie nur sehr schwer verstehen kann.
Karsten kommentiert am Permanenter Link
Nur alternativ, d. h. also wenn die Strafkammer den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff NICHT gewertet hätte (was ja auch passiert ist), käme meine unbeschreibliche Angst (die ich ja auch hatte, in den 3 Sekunden des Treffens an dem Haustor), und somit § 17 StGB und eben der § 33 zur Sprache. Ich wurde in keinster Weise dahingehend verteidigt und es wurde ja von vornherein nicht dahingehend ermittelt.
Auch das Gutachten hat sich mit keiner Silbe mit der Angst, die ich vor dem Frustschläger hatte, befasst. Natürlich nicht, denn ich wurde ja durch die Aktenverwechslung FÜR den Frustschläger gehalten!
An meinem Urteil ist (allenfalls) das Datum richtig! So zum Beispiel wurde dem Schläger für seinen Vernichtungstritt des Vorabends, als Rechtfertigung zugute gehalten, dass ich seine Mutter unter Umständen beleidigt hätte (kein Zeuge hat das in zwei Prozessen bestätigen können), und ihm den Vernichtungstritt im Sinne einer Notwehr erlaubt. Wenngleich im Strafurteil, die Kammer darauf bestand, dass ich, wenn ICH ein Angegriffener war, ich als solcher auszuweichen hätte (!?!). Desweiteren sagte die Kammer, dass ich das mildeste Mittel der Verteidigung (Verteidigung,hier schon wieder)hätte einsetzen müssen. Das ist gesetzeskonform. Jedoch hat die Kammer es tunlichst unterlassen, zu benennen, WAS für ein milderes Mittel der Verteidigung mir zur Verfügung gestanden hätte. Es gab keines! Ich war nicht nur körperlich dem Frustschläger unterlegen, sondern bereits vom Vortag WEHRLOS geschlagen. Dafür darf ich anregen, sich nochmal die Lichtbildakte der Kripo (HP) anzusehen.
Bamberg ist ein relativ kleines Kaff. Peter D. ist als "SA" Frustschläger , staatsanwaltgeschützt und unantastbar, bekannt. Das ganze Ausmaß hierbei ist mir erst seit meiner Verurteilung bekannt geworden. Ich habe das ja in der letzten Verurteilung des Schlägers wieder gesehen und per eigenem Verhandlungsprotokoll dokumentiert. der Mann müsste bereits in SV sitzen - diese Einschätzung ist realistisch!
Helmut Karsten
Berger kommentiert am Permanenter Link
@Kant #20
"Das einfache Recht geniesst vor dem Grundgesetz Anwendungsvorrang. Im Kollisionsfall hat es jedoch Geltungsvorrang vor dem einfachen Recht."
Ich habe mich schon immer gewundert, dass Logik kein Fach in der juristischen Ausbildung ist.
"Eventuell sollten Sie sich mal ein wenig besser informieren und sich die juristischen Fachtermini anschauen."
Ich kann Ihnen hier das Grundgesetz empfehlen. Kurzweilig, spannend und treffend.
"Darüber hinaus ist das Grundgesetz ebenso der Auslegung zugängig, wie anderes Recht, so dass das Zitiergebot durchaus Einschränkungen unterworfen ist, die im teleologischen, systematischen sowie historischen Zusammenhang stehen."
Dann schauen Sie sich bitte Art. 93 Abs. 1 1. GG an "über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind", das ist die einzig grundgesetzlich erlaubte Möglichkeit das Grundgesetz auszulegen.
Können Sie mir die besagten Einschränkungen des Zitiergebotes bitte einmal aufzählen?
UPDATE: "Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch "verfassungskonforme" Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben" 1. Leitsatz, BVerfGE 8, 28 - Besoldungsrecht
Kant kommentiert am Permanenter Link
@ # 22 / Hans Berger: Da ich annehme, dass Sie nicht über einen Beck - Online - Zugang verfügen und ich privat über keine Bibliothek verfüge, muss vorerst folgender Link ausreichen: http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot#Nicht_zitierpflichtige_Einschr....
Darüber hinaus sehe ich es als vollkommen zwecklos an, mit Ihnen auf einem Niveau zu diskutieren, da Ihnen offensichtlich (!) selbst grundlegende juristische Fertigkeiten fehlen. Sie zitieren hinsichtlich der Auslegung des Grundgesetzes Art. 93 Abs. 1 S. 1 GG, der "lediglich" das Organstreitverfahren vor dem BVerfG normiert. Das hat mit juristischer Methodenlehre recht wenig zu tun.
Außerdem möchte ich Sie bitten, die Begriffe Anwendungs- und Geltungsvorrang nachzuschauen, bevor Sie weitere Kommentierungen vornehmen.
Berger kommentiert am Permanenter Link
Ah, Wikipedia! Als wissenschaftliche Quelle ganz hoch im Kurs.
Hinsichtlich Ihrer Auslassungen werde ich nun nicht mehr auf Ihre "Kommentare" eingehen, bis Sie in der Lage sind, die Normenhierarchie 100 mal herunterzubeten. Im Übrigen steht im Grundgesetz nichts vom Anwendungsvorrang einer jur. Methodenlehre, sprich Meinungsherrschaft, gegenüber dem Grundgesetz.
Sie erwarten Respekt und werden nun schon zum dritten Male persönlich. Eine erfolgreiche Woche wünsche ich Ihnen.
Phoenix kommentiert am Permanenter Link
Zum Thema Rangordnung des GG könnte das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetzvom 12. Mai 1949 nützlich sein, eine Auslegung ist des GG ist auch hier nicht vorgesehen
8.
Um die Möglichkeit zukünftiger Rechtsstreitigkeiten auszuschalten, möchten wir klarstellen, daß
wir bei der Genehmigung der Verfassungen für die Länder bestimmten, daß nichts in diesen
Verfassungen als Beschränkung der Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden kann.
Ein Konflikt zwischen den Länderverfassungen und der vorläufigen Bundesverfassung muß daher
zugunsten der letzteren entschieden werden.
Tourix kommentiert am Permanenter Link
Um zum eigentlichen Beitrag zurückzukommen ...
das Sparprogramm bedeutet wirklich eine drastische Reduzierung der Pkh.
Aber andererseits musste ich mich bislang oft mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten herumärgern (als Beklagter).
Da dem oft einfach nur der Unwille Leistungen zu bezahlen zugrunde liegt, fände ich es schon wünschenswert, wenn den Leuten
nicht fast grundsätzlich eine Zahlung der Kosten bewilligt werden.
Denn bislang ist es so, dass erst nach verlorenen Prozess das böse Erwachen kommt.
Besser wäre es, dass gleich klargemacht wird, so nicht.
Berger kommentiert am Permanenter Link
@Tourix #26
Karsten kommentiert am Permanenter Link
Keep it simple! Die Entscheidung über PKH kann zum abschmettern, also zur Versagung des "rechtlichen Gehör" genutzt werden und wird es auch immer wieder. Dass die Entscheidung zur Pkh an demselben Gericht getroffen wird, an dem der Fall verhandelt werden würde, ist schon in sich eine Vereinigung zweier Interessen, in einer Hand. Vorab schon verfassungswidrig. Helmut Karsten
Berger kommentiert am Permanenter Link
@Helmut Karsten #28
EU-Recht bricht Bundesrecht. PKH-Verfahren sind demnach nicht zulässig.