Konzern-Compliance: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers wegen fehlender Konzernüberwachung

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 15.04.2010

Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss zwischen seinem Organverhältnis und seinem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft unterschieden werden. Die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers kann jederzeit durch Abberufung beendet werden. Mit der Abberufung als Geschäftsführer endet jedoch nicht auch zugleich automatisch das Dienstverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH (es sei denn, dies wurde vertraglich so vereinbart). Vielmehr bedarf es einer ordnungsgemäßen Kündigung. Als Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers (§ 626 BGB) kommt eine Pflichtverletzung seiner vielfältigen Geschäftsführerpflichten in Betracht. Das OLG Jena (Urteil vom 12.8.2009 – 7 U 244/07) hatte zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers wegen Verletzung seiner Konzernüberwachungspflicht zu entscheiden. Das OLG Jena bestätigt, dass dem Geschäftsführer der Muttergesellschaft sehr wohl die Überwachung der Tochtergesellschaften obliege. Allein aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer überhaupt kein Konzernkontrollsystem eingerichtet hatte, leitet das Gericht zu Recht eine Verletzung seiner Konzernüberwachungspflicht her. Denn, so das OLG Jena: Ohne ein entsprechendes Kontrollsystem besteht gar keine Möglichkeit, Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Tochtergesellschaften in Erfahrung zu bringen. Der Geschäftsführer konnte sich daher nicht damit entlasten, keine Anhaltspunkte für die Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Tochtergesellschaft gehabt zu haben.

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3 Kommentare

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Sehr geehrte Frau Unger,

bei allem Respekt: Ich verstehe Ihre Herangehensweise an das Thema Compliance nicht. Ihre Themenauswahl scheint mir willkürlich; die heißen Eisen des Rechtsbereichs iwS (und dazu zählt auch die Managerhaftung) werden nicht angefasst. So ist denn auch ein Beitrag zur juristischen Aufarbeitung der Finanzkrise durch den Beck-Blog nicht ermöglicht worden, obwohl gerade hier der von Ihnen betreute Rechtsbereich viele sehr interessante Fragen der "Krisenbewältigung" beheimatet. Nehmen Sie sich ein Beispiel am Kollegen Müller, der für das Strafrecht in ganz vorzüglicher Manier die auch rechtspolitisch interessantesten, an die Kernfragen unserer Rechtsordnungen gehenden Problemstände aufspürt, und die Diskussionen dann in einzigartig engagierter Weise betreut.

So jedenfalls machen Ihr Beitragssammelsurium zur "Compliance" keinen rechten Sinn!

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Lieber Holger,

Compliance ist ein weites Feld, wobei jeder einen anderen Fokus hat. Deshalb versuche ich in diesem Blog, möglichst eine große Bandbreite von Themen aufzunehmen. Anregungen sind immer gerne willkommen. Wenn Sie mir einen konkreten Themenvorschlag nennen, nehme ich diesen gerne auf.

Beste Grüße
Ulrike Unger

Da muss ich Frau Dr. Unger recht geben. Ich finde die Themenauswahl bezüglich Compliance exzellent. Der Beck Blog ist nach meiner Meinung nicht der Ort, um die Finanzkrise aufzuarbeiten. Die Frage, ob ein GF eine Konzernüberwachungspflicht hat, gehört nach meinem Verständnis auch zu den "heißen Eisen", immerhin muss hier erst einmal ein Bewusstsein geschaffen werden. Vielleicht doch ein Vorschlag: Gerne mehr von rechtspolitisch kontroversen Fragen (wie neulich Frauenquote im AR).

Beste Grüße

uk

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