(–) Ossi = Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.04.2010

Ist "Ossi" eine ethnische Herkunft? Über diese Frage verhandelt am Donnerstag (15.04.2010, 11.00 Uhr) das Arbeitsgericht Stuttgart. Eine abgelehnte Stellenbewerberin klagt auf Entschädigung gemäß § 15 AGG, weil sie als gebürtige Ost-Berlinerin diskriminiert worden sei (17 Ca 8907/09). Auf diesen Fall hat mich Rechtsanwalt Tim Nesemann von der NJW-Redaktion aufmerksam gemacht.

Die Klägerin, Mitte 40 und gelernte Buchhalterin, hatte sich bei der beklagten Arbeitgeberin um eine Stelle beworben. Sie erhielt eine Absage. Dem üblichen entschuldigenden Ablehnungsschreiben waren ihre Bewerbungsunterlagen beigefügt. Zu ihrem Erstaunen musste sie feststellen, dass auf ihrem Lebenslauf mit Bleistift vermerkt war "(–) Ossi". Im Interview mit dem SPIEGEL zeigt die Klägerin sich tief betroffen: "Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mich als 'Minus-Ossi' bezeichnen lassen muss. Ich lasse mir das nicht gefallen."

"Das hat sie stark getroffen" bestätigt auch Rechtsanwalt Wolfgang Nau, der die Klägerin vertritt. Seine Argumentation: Die Absage verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Schließlich seien dort Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft untersagt. "Die beiden Teile Deutschlands haben sich während der Trennung auseinandergelebt", meint Nau. "Die Ostdeutschen hatten teilweise Wortbildungen und Sitten, die wir nicht kannten". Das Arbeitsgericht müsse also entscheiden, ob der "Ossi" eine eigene Ethnie ist.

Die Beklagte, die nach ihrer Darstellung mehrere Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern beschäftigt, vertritt im Gegensatz zur Klägerin die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten; sie hat zudem vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt.

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21 Kommentare

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Was waren das doch noch für Zeiten, als man gedankenlos das Wort "Ossi" in Bezug auf die Ostfriesen verwendete und keiner auf den Gedanken kam, deswegen auf Diskriminierung zu klagen.

 

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Mit Ossi war wohl tatsächlich die falsche Arbeitshaltung vieler "Ossis" gemeint und Buchhaltung in Ossiland war wohl eher kreativ als brauchbar.

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Arbeitshaltung in Ostdeutschland? Arbeitslosigkeit kannten wir im Osten nur aus dem Fernsehen! Im Übrigen sind mittlerweile rund 20 Jahre seit der Wende vergangen, die Bewerberin wird sicher nicht hinter dem Ofen gehockt und die Ostbuchhaltung verwahrt haben, sondern sich in Punkto Buchhaltung auf den neuesten Stand gebracht haben!!

 

 

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Falsche Arbeitshaltung ?

Sie scheinen ja gar keine Ahnung zu haben.

Darauf hab ich nur eins - Der Fuchs ist schlau und stellt sich dumm, beim Wessi ist es andersrum !!!!!

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Da das AGG dazu da ist vorurteilsbelasteten Menschen eine bessere Chancengleichheit zu gewähren meine ich, dass §1 zumindest analog anzuwenden ist, denn "Ostdeutsch" ist keine ethnische Herkunft im klassischen Sinn.

Andersherum halte ich es für genauso wichtig, auf Westdeutsche die Ethnische Herkunft analog anzuwenden (Beispielsweise wenn ein "Wessi" seines "Wessiseins" wegen eine Anstellung in Ostdeutschland nicht bekommt).

 

Auf der anderen Seite möchte ich aber betonen, dass ich es ebenso vernünftig finde die Arbeitgeberfreiheit dahingehend zu würdigen, dass der Arbeitgeber ohne die Angabe von Gründen sich gegen einen Bewerber entscheiden kann. Wenn allerdings erkennbar ist, warum er jemanden eben nicht der Leistung wegen ablehnt, muss er sich auch dem Sinn und Zweck des AGG nach messen lassen.

Selbstverständlich begründet das Aufwachsen in der DDR keine "Ethnie". Aber obwohl objektiv keine "Ethnie" vorliegt, ist es m. E. eine  vorurteilsbehaftete Diskriminierung der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG spricht richtig nur von Herkunft), die "ad minus" von § 1 AGG umfasst sein müsste. Argument: Eine relevante Diskriminierung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass tatsächlich objektiv eine andere Ethnie vorliegt. Sonst würde etwa auch eine rassistische Diskriminierung davon abhängen, dass es tatsächlich menschliche "Rassen" gibt, was wissenschaftlich bestritten wird; schon allein die Einteilung der Menschen in Rassen diente wissenschaftshistorisch meist der Diskriminierung, weshalb die "Rassenkunde" selbst unwissenschaftlich ist. Es kann also allenfalls darauf ankommen, ob eine relevante Herkunftsdiskriminierung intendiert ist bzw. hinter der Ablehnung steckt. Sonst würden gerade die willkürlichsten Diskriminierungen nicht erfasst werden.

Dass die Beklagte behauptet, die Herkunft der Bewerberin sei nicht ausschlaggebend gewesen, ist angesichts des schriftlichen "Beweises" (wie anders soll eine Diskriminierung bewiesen werden können?) leicht als Schutzbehauptung zu entlarven. Selbst die größten Rassisten pflegen in ihrer Dummheit ja gewöhnlich anzunehmen, sie "hätten ja gar nichts gegen Ausländer".

(sorry, Kreuzposting mit Herrn Gladow, deshalb Wiederholungen enthaltend)

 

Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

laut Wikipedia.de kommt der Begriff "Ethnie" vom griechischen Wort "ethnos", was soviel heißt wie Volk / Volkszugehörigkeit. Danach ist ein Volk eine Gruppe von Menschen, die eine bestimmte Geschichte, Herkunftssagen, Kultur, ein Territorium oder ein Gefühl der Solidarität miteinander teilen. Ob man diese Begrifflichkeit der Völkerkunde nun auf die ratio legis des § 1 AGG übertragen kann, lasse ich mal dahingestellt. Viel interessanter halte ich die Frage, wie es in der Gesellschaft aufgenommen würde, wenn man Deutschland in zwei Ethnien, namentlich Ost und West unterteilen würde. Das von der Politik ausgesprochene Dogma der Einheit wäre m.E. hinüber.
Das Arbeitsgericht, bei dem der Streit rechtshängig ist, steht also vor einer schwierigen Entscheidung. Es muss das Interesse der Bewerberin mit den gesellschaftlichen Folgen abwägen. Andererseits muss man sich auch fragen, wo Ethnie dann anfängt und aufhört. Wird man diskriminiert, wenn man sich als Bayer in Sachsen bewirbt oder umgekehrt und den Job aufgrund seiner Landesangehörigkeit nicht bekommt (Meinetwegen auch als Bayer in Ostfriesland oder umgekehrt um in Westdeutschland zu bleiben)? Halte ich für eine sehr schwierig zu beantwortende Frage, die ich wohl zugunsten der Arbeitgeberin beantworten würde, um einer inflationären Anwendung von § 1 AGG entgegenzuwirken.

Beste Grüße,

 

Peterchen.

 

PS: Es tut mir leid, wenn die Schrift sehr dick dargestellt werden sollte. Irgendwie konnte ich das nicht mehr rückgängig machen. Ich bitte daher einen Moderator das kurz abzuändern.

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Ich bin diese und alle Rundherumdiskussionen einfach nur leid. Wer 20 Jahre + x nach der Wende immer noch in einem so kleinkariertem Rahmen (Wessi-Ossi) denkt....

 

Diese ganze Gerede ist mir einfach zuwider.

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Ich denke das Arbeitsgericht sollte weniger auf die Folgen achten, die diese Entscheidung haben könnte, als vielmehr die Realität in Deutschland beachten. Vo ca. 1 Jahr habe ich mich auf eine Stelle in Bayern beworben. Schon vor dem Vorstellungsgespräch wurde ich daraufhin gewiesen, das bevorzugt Bayern eingestellt werden und nur wenn sich keine finden ließen, nich-Bayern eingestellt werden. Ich habe damit an sich kein Problem. Wen man bei sich arbeiten haben möchte, ist Sache des Arbeitgebers. Nur wenn man sich dabei "erwischen" lässt, das unsachgemäße Kriterien die Entscheidung beeinflusst haben, dann muss man auch die Konsequenzen tragen.
Ich würde eine Anwendung nicht als inflationäre Verwendung des AGG sehen, eher im Gegenteil denke ich, das das AGG genau auf solche Fälle Anwendung finden sollte!

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@ Daniel J. : Ich hoffe, ich habe Sie jetzt richtig verstanden. Aber so widersinnig, wie von Ihnen dargestellt, halte ich das gar nicht. Denn, wenn der Amerikaner sagt, er stelle keine "Ossis" ein, so diskriminiert er einen Deutschen. Denn der Begriff Ossi beschreibt - wenn man den Zusammenhang des Begriffes kennt - Menschen, die aus Ostdeutschland kommen. Wenn nun aber ein Westdeutscher einen Ostdeutschen nicht einstellt, weil er keine Ostdeutschen haben will, dann liegt in meinen Augen keine Diskriminierung vor, denn wenn ich als Deutscher sage, ich stelle keine Deutschen ein, dann ist das in meinen Augen nicht diskriminierend.

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@ Kant

Dann kommt es Ihrer Meinung nach auf den Täterhorizont an, also darauf, was der Täter unter der jeweiligen Bezeichnung versteht?

Muss das aber gerade im Sinne des Opferschutzes nicht irrelevant sein? Muss ein "Ossi" sich vom normalen Deutschen als "Ossi" aussieben lassen, wäre aber gegen aussiebende Amerikaner geschützt?

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Die Deutschen sind keine Ethnie, sondern Staatsangehörige der BRD und können völlig unterschiedlichen Ethnien angehören (siehe: Dieter Bohlen und Roberto Blanco). Wenn sie es aber wären, würde m. E. folgendes gelten: Ein Amerikaner der keine "Ossis" einstellt, aber bereit ist, "Wessis" einzustellen, benachteiligt nicht wegen der ethnischen Herkunft "deutsch", denn er ist ja bereit Angehörige der "deutschen Ethnie" einzustellen. (Denkbar wäre es allerdings, eine mittelbare Diskriminierung von Sachsen, Thüringern, Preussen, Mecklenburgern und Pommern zu prüfen, wenn diese wiederum eigene (Sub-)Ethnien darstellten.) Wenn er nicht bereit ist, "Deutsche" einzustellen, diskriminiert er, weil die Zugehörigkeit zur Ethnie Unterscheidungsmerkmal ist. Wenn ein Deutscher keine Deutschen einstellt, gilt das gleiche.

Preisfrage: Wie wäre der Ossifall zu lösen, wenn man "Ossi" durch "Afrikaner" ersetzte. Würde es einen Unterschied machen, ob ein Bure oder ein Farbiger abgelehnt worden wäre?

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Hallo Daniel J.,

ich denke, der Gesetzgeber war sich bei der Schaffung von § 1 AGG durchaus bewusst um die schwierige Abgrenzbarkeit des Begriffes Ethnie. Deshalb denke ich, dass er nicht umsonst den Begriff "Rasse" (trotz der negativen Verbindungen die man damit assoziiert) in § 1 AGG aufgenommen hat (ja, natürlich stand dieser Begriff auch in der entsprechenden EG - Richtlinie). Denn wo beginnt Ethnie und was ist eine Rasse? Keiner von uns wird bestreiten, dass man Osteuropäer, Asiaten und Schwarzafrikaner schon anhand ihres Aussehens erkennt. Ich denke daher, dass mit Ethnie so etwas gemeint ist, wie die Volksstämme Tutsie und Hutu in Afrika und Rasse meint Schwarzafrikaner, Asiaten oder Kaukasen an sich, um sie als Ganzes erfassen zu können. So negativ der Begriff Rasse behaftet ist, man muss sich leider zwangsläufig mit ihm auseinandersetzen, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.

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Ist doch ganz einfach:

Sage ich "scheiß Ausländer" ist das Diskriminierung und zu recht werde ich dafür bestraft. Es gehört sich einfach nicht. Sagt aber der Ausländer scheiß deutscher oder Nazi zu mir muß ich mir das gefallen lassen, denn das wird nicht von unseren Behörden verfolgt. Also es kommt immer darauf an, wer hier Recht spricht. Oder: sag mir wo du stehst und ich sag Dir wer du bist.

Für alle Wessis unter Euch: Hier ist nicht die Straße gemeint sondern der politische Standpunkt.

Gruß Renee

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Wann werden endlich Anti-diskriminierungsgesetzt in Deutschland erlassen? Warum muss man sein Foto, Herkunft, Alter u.s.w. in Lebenslauf einfügün/eintragen?

Warum muss qualifizierte Leute in Deutschland für ein Job abgesagt werden, weil sie andere Herkunft oder Rasse haben?

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Rolfs,

ich hoffe Sie nehmen es mir nicht übel, dass ich diesen Thread mit einem verwandten Problem ausserhalb des Arbeitsrechts (aber innerhalb des AGG) noch einmal wiederbelebe. Möglicherweise wollen Sie oder einer Ihrer Kollegen dies Thema auch gesondert behandeln.

 

Es geht um diesen Sachverhalt:
http://www.shz.de/lokales/kiel/diskriminierung-geburtsort-entscheidet-ueber-stadion-platz-id7249751.html
 

Der Fussball-Drittligist Holstein Kiel hat entschieden, dass Personen, die in den neuen Bundesländern geboren sind, unabhängig von ihrem aktuellen Wohnort keine Eintrittskarten für die Spiele von Holstein Kiel gegen Hansa Rostock und Dynamo Dresden kaufen dürfen. Das Stadion hat etwa 11.000 Plätze, so dass (nach Abzug von Gästekontingent und Dauerkarten) sicherlich mehr als 6000 Karten im freien Verkauf angeboten werden. Ein Massengeschäft im Sinne des § 19 AGG dürfte daher vorliegen.

Der Geschäftsführer hält die Maßnahme für zulässig zur Gefahrenabwehr (§ 20 Abs. 1 AGG), und wird im Zeitungsbericht wiedergegeben mit der Aussage, Ostdeutsche seien generell gewaltbereiter.

Interessanterweise ist nichts davon bekannt, dass diese Maßnahme auch bei den Spielen gegen die anderen "Ostklubs" aus Erfurt, Chemnitz, Halle und Cottbus angewandt werden soll, die Rede ist nur von Rostock und Dresden.

 

Im Ausgangsfall der abgelehnten Bewerberin hatte die erste Instanz die Klage abgewiesen, danach folgte eine Einigung zwischen den Parteien, so dass es keine Entscheidung des LAG Stuttgart gibt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Frage, ob "Ostdeutsche" als Gruppe vom AGG geschützt werden, jetzt erneut ein Gericht beschäftigt, dann vielleicht sogar mehr als eine Instanz.

Sehr geehrte/r Frau/Herr I.S.,

vielen Dank für die Information. Das geht aus meiner Sicht gar nicht. Vielleicht sollten Sie diesen Sachverhalt der Antidiskriminierungsstelle melden:

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Home/home_node.html

Ich sitze (als stellvertretendes Mitglied) im Beirat der ADS und werde diese Praxis dort auch zur Sprache bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Rolfs

Ich bin nicht betroffen, ich bin "Wessi" (, männlich) und hatte auch keinen Stadionbesuch in Kiel vor. Deshalb wird meine Meldung bei der ADS wohl kaum zusätzlichen Effekt haben, wenn Sie das selber in den Beirat tragen.

 

Deute ich Ihre Antwort richtig, dass Sie in dem Vorgehen einen Verstoß gegen das AGG sehen. Denn genau das ist ja die (vom Urteil des ArbG Stuttgart abgesehen) noch nicht geklärte juristische Grundfrage, ob die Benachteiligung als Ostdeutscher zwar möglicherweise als "nicht nett" anzusehen ist oder ob sie tatsächlich als Verstoß gegen das AGG verboten ist. Und erst im zweiten Schritt kommt man dann noch zu der Frage, wie man den Rechtfertigungsversuch, dass Ostdeutsche gewaltbereiter sind, bewerten muss.

 

Ich habe so meine Zweifel, ob das AGG hier weiterhelfen kann. Es schützt eben nicht vor jeder willkürlichen Benachteiligung, die aus Bosheit, Unwissen oder welchen Gründen auch immer erfolgt, sondern nur ganz bestimmte Bereiche, die als besonders wichtig angesehen werden - beispielsweise um Rassismus zu unterbinden. Wenn jemand aber keine Gewerkschaftsmitglieder, Politiker oder Leute im schwarzen T-Shirt einstellen oder mit ihnen Verträge abschließen will, dann verbietet es ihm das AGG zumindest nicht. Und das ArbG Stuttgart dürfte Recht haben, dass "Ostdeutsche" keine Ethnie sind, so dass eine entsprechende Benachteiligung wegen ihrer Herkunft eben nicht verboten ist.

Sehr geehrter Herr I.S.,

(vorab: mein iPad kann leider keine Paragrafenzeichen, daher fehlen die im Folgenden)

objektiv ist "Ossi" für mein Verständnis keine Ethnie. Dafür war die deutsche Teilung glücklicherweise viel zu kurz. Gerade der Stuttgarter Fall belegt das eindringlich: Die Klägerin stammte aus Berlin. Möglicherweise haben sie oder ihre Eltern am 13.8.1961 einfach nur auf der falschen Straßenseite gewohnt.

Mein Bonner Kollege Stefan Greiner hat aber zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass nach 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG auch eine "Putativ-Diskriminierung" untersagt ist (Der Betrieb 2010, S. 1940 ff.). Es genügt, dass der Benachteiligende bloß subjektiv annimmt, der Benachteiligte verwirkliche ein in 1 AGG genanntes Merkmal.

Wer Menschen allein wegen ihres Geburtsortes bestimmte Eigenschaften zuschreibt, verstößt daher gegen das AGG.

Allerdings steht 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG im arbeitsrechtlichen Teil des Gesetzes. Im zivilrechtlichen Teil (19 AGG) fehlt eine entsprechende Bestimmung zur "Putativ-Diskriminierung". Hier muss man wohl mit der Drittwirkung von Art. 3 GG arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Rolfs

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