(–) Ossi = Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft?Inhalt abgleichen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Experte: Prof. Dr. Christian Rolfs

Universität zu Köln

12.04.2010

Ist "Ossi" eine ethnische Herkunft? Über diese Frage verhandelt am Donnerstag (15.04.2010, 11.00 Uhr) das Arbeitsgericht Stuttgart. Eine abgelehnte Stellenbewerberin klagt auf Entschädigung gemäß § 15 AGG, weil sie als gebürtige Ost-Berlinerin diskriminiert worden sei (17 Ca 8907/09). Auf diesen Fall hat mich Rechtsanwalt Tim Nesemann von der NJW-Redaktion aufmerksam gemacht.

Die Klägerin, Mitte 40 und gelernte Buchhalterin, hatte sich bei der beklagten Arbeitgeberin um eine Stelle beworben. Sie erhielt eine Absage. Dem üblichen entschuldigenden Ablehnungsschreiben waren ihre Bewerbungsunterlagen beigefügt. Zu ihrem Erstaunen musste sie feststellen, dass auf ihrem Lebenslauf mit Bleistift vermerkt war "(–) Ossi". Im Interview mit dem SPIEGEL zeigt die Klägerin sich tief betroffen: "Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mich als 'Minus-Ossi' bezeichnen lassen muss. Ich lasse mir das nicht gefallen."

"Das hat sie stark getroffen" bestätigt auch Rechtsanwalt Wolfgang Nau, der die Klägerin vertritt. Seine Argumentation: Die Absage verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Schließlich seien dort Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft untersagt. "Die beiden Teile Deutschlands haben sich während der Trennung auseinandergelebt", meint Nau. "Die Ostdeutschen hatten teilweise Wortbildungen und Sitten, die wir nicht kannten". Das Arbeitsgericht müsse also entscheiden, ob der "Ossi" eine eigene Ethnie ist.

Die Beklagte, die nach ihrer Darstellung mehrere Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern beschäftigt, vertritt im Gegensatz zur Klägerin die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten; sie hat zudem vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt.

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
ra.ströcker

12.04.2010

Was waren das doch noch für Zeiten, als man gedankenlos das Wort "Ossi" in Bezug auf die Ostfriesen verwendete und keiner auf den Gedanken kam, deswegen auf Diskriminierung zu klagen.

 

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Prof. Dr. Christian Rolfs

Universität zu Köln

12.04.2010

@ra.ströcker

Ich fürchte nur, "Ostfriese" ist noch viel eher als "Ostdeutscher" eine ethnische Herkunft. Geht also gar nicht.

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Waldmann

12.04.2010

Mit Ossi war wohl tatsächlich die falsche Arbeitshaltung vieler "Ossis" gemeint und Buchhaltung in Ossiland war wohl eher kreativ als brauchbar.

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Da das AGG dazu da ist vorurteilsbelasteten Menschen eine bessere Chancengleichheit zu gewähren meine ich, dass §1 zumindest analog anzuwenden ist, denn "Ostdeutsch" ist keine ethnische Herkunft im klassischen Sinn.

Andersherum halte ich es für genauso wichtig, auf Westdeutsche die Ethnische Herkunft analog anzuwenden (Beispielsweise wenn ein "Wessi" seines "Wessiseins" wegen eine Anstellung in Ostdeutschland nicht bekommt).

 

Auf der anderen Seite möchte ich aber betonen, dass ich es ebenso vernünftig finde die Arbeitgeberfreiheit dahingehend zu würdigen, dass der Arbeitgeber ohne die Angabe von Gründen sich gegen einen Bewerber entscheiden kann. Wenn allerdings erkennbar ist, warum er jemanden eben nicht der Leistung wegen ablehnt, muss er sich auch dem Sinn und Zweck des AGG nach messen lassen.

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Selbstverständlich begründet das Aufwachsen in der DDR keine "Ethnie". Aber obwohl objektiv keine "Ethnie" vorliegt, ist es m. E. eine  vorurteilsbehaftete Diskriminierung der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG spricht richtig nur von Herkunft), die "ad minus" von § 1 AGG umfasst sein müsste. Argument: Eine relevante Diskriminierung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass tatsächlich objektiv eine andere Ethnie vorliegt. Sonst würde etwa auch eine rassistische Diskriminierung davon abhängen, dass es tatsächlich menschliche "Rassen" gibt, was wissenschaftlich bestritten wird; schon allein die Einteilung der Menschen in Rassen diente wissenschaftshistorisch meist der Diskriminierung, weshalb die "Rassenkunde" selbst unwissenschaftlich ist. Es kann also allenfalls darauf ankommen, ob eine relevante Herkunftsdiskriminierung intendiert ist bzw. hinter der Ablehnung steckt. Sonst würden gerade die willkürlichsten Diskriminierungen nicht erfasst werden.

Dass die Beklagte behauptet, die Herkunft der Bewerberin sei nicht ausschlaggebend gewesen, ist angesichts des schriftlichen "Beweises" (wie anders soll eine Diskriminierung bewiesen werden können?) leicht als Schutzbehauptung zu entlarven. Selbst die größten Rassisten pflegen in ihrer Dummheit ja gewöhnlich anzunehmen, sie "hätten ja gar nichts gegen Ausländer".

(sorry, Kreuzposting mit Herrn Gladow, deshalb Wiederholungen enthaltend)

 

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Peterchen

12.04.2010

Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

laut Wikipedia.de kommt der Begriff "Ethnie" vom griechischen Wort "ethnos", was soviel heißt wie Volk / Volkszugehörigkeit. Danach ist ein Volk eine Gruppe von Menschen, die eine bestimmte Geschichte, Herkunftssagen, Kultur, ein Territorium oder ein Gefühl der Solidarität miteinander teilen. Ob man diese Begrifflichkeit der Völkerkunde nun auf die ratio legis des § 1 AGG übertragen kann, lasse ich mal dahingestellt. Viel interessanter halte ich die Frage, wie es in der Gesellschaft aufgenommen würde, wenn man Deutschland in zwei Ethnien, namentlich Ost und West unterteilen würde. Das von der Politik ausgesprochene Dogma der Einheit wäre m.E. hinüber.
Das Arbeitsgericht, bei dem der Streit rechtshängig ist, steht also vor einer schwierigen Entscheidung. Es muss das Interesse der Bewerberin mit den gesellschaftlichen Folgen abwägen. Andererseits muss man sich auch fragen, wo Ethnie dann anfängt und aufhört. Wird man diskriminiert, wenn man sich als Bayer in Sachsen bewirbt oder umgekehrt und den Job aufgrund seiner Landesangehörigkeit nicht bekommt (Meinetwegen auch als Bayer in Ostfriesland oder umgekehrt um in Westdeutschland zu bleiben)? Halte ich für eine sehr schwierig zu beantwortende Frage, die ich wohl zugunsten der Arbeitgeberin beantworten würde, um einer inflationären Anwendung von § 1 AGG entgegenzuwirken.

Beste Grüße,

 

Peterchen.

 

PS: Es tut mir leid, wenn die Schrift sehr dick dargestellt werden sollte. Irgendwie konnte ich das nicht mehr rückgängig machen. Ich bitte daher einen Moderator das kurz abzuändern.

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fuzee

15.04.2010

Ich bin diese und alle Rundherumdiskussionen einfach nur leid. Wer 20 Jahre + x nach der Wende immer noch in einem so kleinkariertem Rahmen (Wessi-Ossi) denkt....

 

Diese ganze Gerede ist mir einfach zuwider.

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Martina Schoranz

15.04.2010

Ich denke das Arbeitsgericht sollte weniger auf die Folgen achten, die diese Entscheidung haben könnte, als vielmehr die Realität in Deutschland beachten. Vo ca. 1 Jahr habe ich mich auf eine Stelle in Bayern beworben. Schon vor dem Vorstellungsgespräch wurde ich daraufhin gewiesen, das bevorzugt Bayern eingestellt werden und nur wenn sich keine finden ließen, nich-Bayern eingestellt werden. Ich habe damit an sich kein Problem. Wen man bei sich arbeiten haben möchte, ist Sache des Arbeitgebers. Nur wenn man sich dabei "erwischen" lässt, das unsachgemäße Kriterien die Entscheidung beeinflusst haben, dann muss man auch die Konsequenzen tragen.
Ich würde eine Anwendung nicht als inflationäre Verwendung des AGG sehen, eher im Gegenteil denke ich, das das AGG genau auf solche Fälle Anwendung finden sollte!

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lady61

15.04.2010

Arbeitshaltung in Ostdeutschland? Arbeitslosigkeit kannten wir im Osten nur aus dem Fernsehen! Im Übrigen sind mittlerweile rund 20 Jahre seit der Wende vergangen, die Bewerberin wird sicher nicht hinter dem Ofen gehockt und die Ostbuchhaltung verwahrt haben, sondern sich in Punkto Buchhaltung auf den neuesten Stand gebracht haben!!

 

 

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Prokoph

15.04.2010

Falsche Arbeitshaltung ?

Sie scheinen ja gar keine Ahnung zu haben.

Darauf hab ich nur eins - Der Fuchs ist schlau und stellt sich dumm, beim Wessi ist es andersrum !!!!!

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daniel j.

22.04.2010

Ist Diskriminierung nur "inter-ethnisch" möglich, oder auch "intra-ethnisch"? Oder anders gefragt, kommt es hauptsächlich auf den "Täter" an?

 

Wenn ein U.S. Amerikaner sagt, er stelle keine "Deutschen" ein, ist darin sicher eine Diskriminierung zu sehen. Wenn dieser Amerikaner keine "Ossis" einstellt, müsste das selbe gelten. Es wäre widersinnig, zu sagen, "Ossis" seien keine eigenständige Gruppe und daher nicht taugliche Opfer. Hier würde man den Schluss vom Großen aufs Kleine ziehen.

Wenn ein Amerikaner damit einen Ossi diskriminert, müsste dies ebenso gelten, wenn ein Deutscher dieses Kriterium anwendet. Denn in der Wirkung für das Opfer besteht keine spürbarer Unterschied, zwischen der Diskriminierung durch Amerikaner und Deutsche.

 

Das Urteil des ArbG lässt sich also nur so erklären, dass es bei der Bestimmung, ob eine Diskriminierung vorliegt, darauf ankommt, ob eine eigene Gruppe vorliegt. Das Merkmal "eigen" müsste dann im Grunde als "eigene, andere" ethnische Gruppe verstanden werden.

 

Ist das aber der Weisheit letzter Schluss? Kann es wirklich sein, dass man nur "inter-ethnische" diskriminieren kann, aber nicht "intra-ethnisch"? Wäre das richtig, könnte ein Schwarzer sagen, er stelle keine Schwarzen ein, ohne mit dem AGG in Konflikt zu geraten. Ein Weißer könnte dies nicht. Und andersherum natürlich auch. Ist das sinnvoll?

 

Wenn man aber auch intra-ethnisch diskriminieren kann, dann ist "Ossi" sicher eine eigene ethnische Gruppe - nämlich als Unterfall der Gruppe "weißer, deutschsprachiger Mitteleuropäer, etc...". Er würde vor Benachteiligung durch Amerikaner geschützt. Dann sollte man ihn aber auch vor Benachteiligungen vor anderen Deutschen schützen...

 

Beste Grüße,

 

Daniel

 

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Kant

22.04.2010

@ Daniel J. : Ich hoffe, ich habe Sie jetzt richtig verstanden. Aber so widersinnig, wie von Ihnen dargestellt, halte ich das gar nicht. Denn, wenn der Amerikaner sagt, er stelle keine "Ossis" ein, so diskriminiert er einen Deutschen. Denn der Begriff Ossi beschreibt - wenn man den Zusammenhang des Begriffes kennt - Menschen, die aus Ostdeutschland kommen. Wenn nun aber ein Westdeutscher einen Ostdeutschen nicht einstellt, weil er keine Ostdeutschen haben will, dann liegt in meinen Augen keine Diskriminierung vor, denn wenn ich als Deutscher sage, ich stelle keine Deutschen ein, dann ist das in meinen Augen nicht diskriminierend.

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Daniel

22.04.2010

@ Kant

Dann kommt es Ihrer Meinung nach auf den Täterhorizont an, also darauf, was der Täter unter der jeweiligen Bezeichnung versteht?

Muss das aber gerade im Sinne des Opferschutzes nicht irrelevant sein? Muss ein "Ossi" sich vom normalen Deutschen als "Ossi" aussieben lassen, wäre aber gegen aussiebende Amerikaner geschützt?

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Rasmus

22.04.2010

Die Deutschen sind keine Ethnie, sondern Staatsangehörige der BRD und können völlig unterschiedlichen Ethnien angehören (siehe: Dieter Bohlen und Roberto Blanco). Wenn sie es aber wären, würde m. E. folgendes gelten: Ein Amerikaner der keine "Ossis" einstellt, aber bereit ist, "Wessis" einzustellen, benachteiligt nicht wegen der ethnischen Herkunft "deutsch", denn er ist ja bereit Angehörige der "deutschen Ethnie" einzustellen. (Denkbar wäre es allerdings, eine mittelbare Diskriminierung von Sachsen, Thüringern, Preussen, Mecklenburgern und Pommern zu prüfen, wenn diese wiederum eigene (Sub-)Ethnien darstellten.) Wenn er nicht bereit ist, "Deutsche" einzustellen, diskriminiert er, weil die Zugehörigkeit zur Ethnie Unterscheidungsmerkmal ist. Wenn ein Deutscher keine Deutschen einstellt, gilt das gleiche.

Preisfrage: Wie wäre der Ossifall zu lösen, wenn man "Ossi" durch "Afrikaner" ersetzte. Würde es einen Unterschied machen, ob ein Bure oder ein Farbiger abgelehnt worden wäre?

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Kant

22.04.2010

Okay, dann habe ich es falsch verstanden. Mein Fehler :-)

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daniel j.

22.04.2010

Wenn man sagt, die Nationalität spielt keine Rolle, könnte ich also problemlos sagen: "Nigerianer" nehme ich nicht, solange ich - zumindest im Prinzip - "Sudanesen" nehme...?

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Rasmus

22.04.2010

Natürlich dürfen Sie gar nichts sagen, denn bei Gericht hängt alles davon ab, welches Vorurteil sich das Gericht darüber bildet, welche Vorurteile der Arbeitgeber möglicherweise haben könnte. Wenn Sie also ein Mitglied der in Nigeria vorherschenden Ethnie wegen "seiner Nationalität" ablehnen und auch noch äußern, sie würden "zumindest im Prinzip" Sudanesen, die sich aber "leider" nicht beworben haben, einstellen, tragen Sie in einer Weise zur Vorurteilsbildung des Gerichts bei, die für Sie nicht unbedingt vorteilhaft wäre. Wenn sie allerdings tatsächlich einen Sudanesen , der der in Nigeria vorherrschenden Ethnie angehört, eingestellt haben, wären Sie aus dem Schneider. Ebensowenig Probleme dürften Sie vor einem deutschen Arbeitsgericht haben, wenn der wegen seiner Staatsangehörigkeit abgelehnte Nigerianer einer europäischen Ethnie angehört. Theoretisch dürfen Sie nach Nationalität differenzieren, praktisch kommt es nicht auf Ihre Motive an, sondern darauf, welche Vorurteile Sie bedienen.

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daniel j.

22.04.2010

Könnte Sie mir vielleicht Beispiele nennen für ethnische Gruppen?

 

"Eskimo", "Indianer" und "Aboriginee" (falls man das so schreibt)...? Oder grenzt man da auch noch nach Lebens-Gebiet, Sprache, etc. ab...?

 

Sind "Schwarze" eine? Oder "Latinos"? Oder "Europäer"? "Weiße"?

 

Wie sieht es aus mit der dänischen Minderheit in Norddeutschland? Eher als Bayern? Viel eher als Ossis? Oder gar nicht?

 

Kennt Jemand eine ethnische Gruppe, die er mit Namen benennen könnte und dafür weniger als drei Worte braucht?

 

 

 

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Volume

22.04.2010

Hallo Daniel J.,

ich denke, der Gesetzgeber war sich bei der Schaffung von § 1 AGG durchaus bewusst um die schwierige Abgrenzbarkeit des Begriffes Ethnie. Deshalb denke ich, dass er nicht umsonst den Begriff "Rasse" (trotz der negativen Verbindungen die man damit assoziiert) in § 1 AGG aufgenommen hat (ja, natürlich stand dieser Begriff auch in der entsprechenden EG - Richtlinie). Denn wo beginnt Ethnie und was ist eine Rasse? Keiner von uns wird bestreiten, dass man Osteuropäer, Asiaten und Schwarzafrikaner schon anhand ihres Aussehens erkennt. Ich denke daher, dass mit Ethnie so etwas gemeint ist, wie die Volksstämme Tutsie und Hutu in Afrika und Rasse meint Schwarzafrikaner, Asiaten oder Kaukasen an sich, um sie als Ganzes erfassen zu können. So negativ der Begriff Rasse behaftet ist, man muss sich leider zwangsläufig mit ihm auseinandersetzen, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.

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Renee

03.05.2010

Ist doch ganz einfach:

Sage ich "scheiß Ausländer" ist das Diskriminierung und zu recht werde ich dafür bestraft. Es gehört sich einfach nicht. Sagt aber der Ausländer scheiß deutscher oder Nazi zu mir muß ich mir das gefallen lassen, denn das wird nicht von unseren Behörden verfolgt. Also es kommt immer darauf an, wer hier Recht spricht. Oder: sag mir wo du stehst und ich sag Dir wer du bist.

Für alle Wessis unter Euch: Hier ist nicht die Straße gemeint sondern der politische Standpunkt.

Gruß Renee

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Truth_Hurts

08.11.2010

Wann werden endlich Anti-diskriminierungsgesetzt in Deutschland erlassen? Warum muss man sein Foto, Herkunft, Alter u.s.w. in Lebenslauf einfügün/eintragen?

Warum muss qualifizierte Leute in Deutschland für ein Job abgesagt werden, weil sie andere Herkunft oder Rasse haben?

 

 

 

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