Urteil = Beschluss / Unwirksame Einspruchsbeschränkung nach Drogenfahrt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.04.2010

Kein Grund zu stutzen! Das OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2010 - 3 Ss OWi 319/09 = BeckRS 2010 07731 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das AG ein "Urteil" im schriftlichen Verfahren erlassen hatte. Richtigerweise hat das OLG das Urteil in einen Beschluss nach § 72 OWiG umgedeutet und dadurch eine verfahrensmäßig saubere Entscheidungsgrundlage gehabt. Sodann hat es sich u.a. mit der Frage der Wirksamkeit einer Einspruchsbeschränkung befasst (hier gekürzt):

Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam erfolgt.

Zwar ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist aber das der Bußgeldbescheid eine hinreichende Grundlage für die Bußgeldbemessung darstellt. Unwirksam ist die Beschränkung, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert wird (vgl. Seitz in Göhler, a. a. O.; § 67 Rdnr. 34e). Das ist hier der Fall.

Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine dieser in der Anlage aufgeführten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Das ist für Cannbis das Abbauprodukt Tetrahydrocannabinol (THC).....

Der Bußgeldbescheid enthält keine Angaben dazu, in welchen konkreten Konzentrationen Tetrahydrocannabinol sowie Benzoylecgonin - Amphetamine werden im Bußgeldbescheid überhaupt nicht erwähnt - im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind. Aus dem Bußgeldbescheid lässt daher nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG voraussetzt. Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid stellt keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung dar, mit der Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam war. Das Amtsgericht hätte vielmehr eigene Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des § 24a StVG treffen müssen.

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