Hausdurchsuchung bei einem Blogger nach indirekter Verlinkung von Sperrliste auf wikileaks - BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.04.2010

Die Verfassungsbeschwerde gegen eine vor einem Jahr auch hier im Blog kritisch bewertete und intensiv diskutierte Hausdurchsuchung nach § 102 StPO bei einem Blogger (Diskussionsgegenstand war die enstpr. Entscheidung des LG Karlsruhe), ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (hier der Bericht auf gulli.com). Eine Begründung wurde nicht gegeben. Nun lässt sich spekulieren (hier z.B. die Diskussion bei Blog Fürst), welcher Gedanke der Nichtannahme zugrunde lag, aber dies ist - angesichts einer Misserfolgsquote von über 95 % bei Verfassungsbeschwerden wiederum recht müßig. Auch nach meiner Einschätzung, die allein auf den veröffentlichten Fakten beruht, erschien eine Hausdurchsuchung bloß aufgrund des Linksetzens in einem Blog kaum verhältnismäßig und auch die Begründung des LG Karlsruhe, die zusätzlich auf den Besitztatbestand des § 184b Abs.4 StGB abhob, erschien wenig schlüssig (hier meine damalige Kritik).

Ich hatte allerdings damals schon angemerkt, dass es sich bei der Durchsuchungsentscheidung keineswegs um eine Leitentscheidung handelt, der man entnehmen könne, dass man künftig eine indirekte Verlinkung nur unter Inkaufnahme einer Hausdurchsuchung riskieren könne - die bloße äquivalente Kausalität reicht dafür nicht aus; auch das LG Karlsruhe hatte für den Anfangsverdacht, der bei Durchsuchungen ausreicht, wenn auch dünne, weitere Anhaltspunkte aufgeführt. Auch aus der Nichtannahmeentscheidung des BVerfG lässt sich nichts dafür entnehmen, dass solche Hausdurchsuchungen aufgrund von (indirekten) Links generell als verhältnismäßig erachtet würden, so sehr man sich umgekehrt hätte wünschen können, dass hier vom BVerfG ein Zeichen zur Meinungsfreiheit durch Linksetzen beim Bloggen gesetzt worden wäre.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

25 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die sog. Annahmekammern beim Bundesverfassungsgericht leiten ihre Entscheidungskompetenz aus Artikel 94 Abs. 2 GG i.V.m. § 93b BVerfGG i.V.m. § 93a BVerfGG ab. Da diese Vorschriften mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie/Justizgewährleistungsanspruch) kollidieren, ist das Annahmeverfahren insgesamt verfassungswidrig und daher nichtig.

 

Art 19 . 4 GG bestimmt als Rechtsweg den Gang vor die ordentlichen Gerichte. Dort heißt es nämlich:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Gemäß Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (…) verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum BverfG erheben.

Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG lautet:

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

§ 90 Abs. 1 BverfGG lautet:

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

Zur weiteren Begründung soll auf den 7. Leitsatz der „Südweststaat-Entscheidung“ – BVerfGE 1,14 – hingewiesen werden, der da lautet:

„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“

Da dieser Leitsatz des BverfG gemäß § 31 Abs.1 BVerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindet, somit auch den Bundesgesetzgeber, war dieser gehindert, die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG so zu fassen, dass eine Missachtung und / oder Verletzung des 7. Leitsatzes auszuschließen war. Das ist erkennbar nicht geschehen. Da die negativen Entscheidungen der Annahmekammern nicht begründet zu werden brauchen, unterlaufen sie das Gebot ( Das Bundesverfassungsgericht muss… ) aus dem 7. Leitsatz

… die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift, die mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, positiv festzustellen, was beim Bundesrecht immer der Fall zu sein hat.

Daraus ergibt sich, dass die das Annahmeverfahren regelnden einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG nichtig sind. Im Übrigen kollidiert die Vorschrift des Artikels 94 Abs. 2 GG, die da lautet:

Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

mit dem uneinschränkbaren Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch. Das BverfG hat selbst wie folgt rechtssätzlich und somit sich selbst bindend entschieden:

„Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter (BVerfGE 18, 203 [212]; 35, 263 [274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zulässt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht (BVerfGE 21, 191 [195]).“

Es kann und darf daher nicht sein, dass mit Blick auf die besondere Stellung der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen ( 1. Leitsatz der „Lüth-Entscheidung” des BverfG – 1 BvR 400/51 – vom 15.01.1958 ) es dem einfachen Gesetzgeber als gemäß Artikel 1.3 GG ausdrücklich an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht Gebundener einfachgesetzlich gestattet ist, ein einfachgesetzlich normiertes Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des einzelnen Grundrechtsträgers, die sich grundsätzlich gegen Akte der öffentlichen Gewalt richten, gegen das nicht einschränkbare Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19.4 GG zu konstituieren.

Sogar der Verfassungsgesetzgeber hat durch die Ergänzung des Artikels 94 Abs. 2 GG gegen das am 23.05.1949 in Kraft getretene absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es das das absolute Freiheitsgrundrecht einschränkende Annahmeverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorgeschaltet hat. Diese Kollision kann keinen Bestand haben. Der höherrangigen Rechtsnorm des Artikels 19 Abs. 4 GG als absolutes Freiheitsgrundrecht muss der Vorrang eingeräumt werden. Das heißt, dass die Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht deklaratorisch für verfassungswidrig erklärt zu werden hat. Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG.

 

Quelle: http://grundrechteforum.de/2010/grundgesetz/annahmeverfahren-zum-bundesv...

0

Sehr geehrte Bürgerinitiative,

ich bin kein Verfassungsrechtler, aber soweit ich weiß, gehört die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht zum ordentlichen Rechtsweg und der Justizgewährungsanspruch garantiert nicht den bestehenden Instanzenzug. Sicherlich wäre eine so umfassender Rechtsschutz, wie Sie ihn fordern, wünschenswert, aber kaum finanzierbar.

 

Sehr geehrter Herr Ferner,

vielen Dank für Ihren Link. ich kann Ihnen nur beipflichten, insbesondere in Folgendem (Zitat von Jens Ferner)

"Wer Angst vor einer Hausdurchsuchung hat, nur weil er einen externen Inhalt bespricht, der wird im Zweifelsfall gar nicht mehr darüber schreiben. Gerade das BVerfG, das die Meinungsäußerungsfreiheit neben der Demonstrationsfreiheit als elementares Grundrecht zur Sicherung und Wahrung der Demokratie hervor hebt, hätte hier klärende Worte sprechen müssen."

Beste Grüße

Henning Ernst Müller


Die Ausarbeitung der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz zum sog. Annahmeverfahren von Verfassungsbeschwerden habe ich mir angesehen und bin schockiert, denn die Fakten sind richtig dargestellt. Das kommt einem systematischen Entzug des vorbehaltlosen Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gleich und eröffnet so dem Bundesverfassungsgericht als eigentlich Hüterin der Grundrechte die völlige Willkür.

Ich empfehle dringend, sich mit den Publikationen der Dokumentations- und Forschungsstelle "Justiz und Nationalsozialismus" in Recklinghausen zu befassen. Hier insbesondere mit der Proschüre "Zwischen Recht und Unrecht". Die dort gelisteten Lebensläufe von hochkarätigen Nazis und deren weiterer Werdegang im bundesdeutschen Justizsystem sprächen Bände. Oder auch das Buch "Kontinuitäten und Zäsuren" von Prof. Eva Schumann, Göttingen.

Die Alliierten haben in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12.05.1949 das Grundgesetz als ein hervorragendes Werk gelobt. Mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts zum 21.09.1949 kontrollierten die Westalliierten die Einhaltung der Grundrechte und waren diejenigen, die einer eventuellen Grundgesetzänderung zustimmen mussten. Mit diesem Hintergrundwissen lesen sich die ersten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zwischen 1951 und 1955 völlig anders. Die Alliierten haben das geschriebene und somit Wort für Wort nachlesbare Grundgesetz kontrolliert und genehmigt. Das BverfG unter der Leitung des Nazijuristen Höpker-Aschoff, der im Osten für die systematische Vernichtung der Juden verantwortlich zeichnete zusammen mit dem Nazijuristen Willi Geiger, dem Ankläger am Sondergericht in Bamberg, hat dann in Leitsätzen davon geschwafelt, dass es neben dem geschriebenen Verfassungsrecht im BGG auch ds ungeschriebene Verfassungsrecht im BGG gäbe. Und damit wurde die Tür zur bis heute perfektionierten Willkür der Justiz geöffnet. Das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden war da nur die logische Folge, ohne grundgesetzliche Ermächtigung, heimlich, mal sehn ob es keiner der Alliierten bemerkt. 13 Jahre später dann wurde grundgesetzlich nachgebessert aber eben schlecht, so dass es bis heute zu Kollisionen zwischen Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG, 94 Abs. 2 GG und dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt.

Aber diejenigen, die im System wissend sind, halten still, haben sich korumpieren lassen, z.B.  mit der Hochschulentscheidung II des BverfG aus dem Jahr 1972. Forschung, Wissenschaft und Lehre haben damit höchstrichterlich garantiert, dass sie materiell, personell und finanziell vom Staat gefördert werden und wer beißt schon in die Hand, die einen füttert ?

Eine Unmenge unsinniger Grundgesetzkommentare versucht seit 60 Jahren dem geschriebenen Wortlaut des Grundgesetzes einen immer wieder anderen oder welchen Wortsinn auch zu geben. Und immer vorne weg die Nazikommentatoren v. Mangoldt und Maunz-Dürig, scheinheiliger geht es wohl nicht. Bemerkenswert ist die Erkenntnis, dass z.B. Herzog bei Maunz Schüler war, dann in Maunz kommentiert und BverfG-Präsident war, Papier kommentiert bei Maunz und war BverfG-Präsident und nun ist es Voßkuhle, der kommentiert bei v. Mangoldt.

5

Amtsträger als Inhaber öffentlicher Gewalt sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. 19 Abs. 4 GG gehindert, Grundrechte zu verletzen.

Wehrt sich der Grundrechtsträger dagegen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, so sind alle diesbezüglichen Rechtsmittel kostenfrei, denn gemäß Art. 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechte nicht nur unverletzlich, sondern auch unveräußerlich, somit natürlich auch nicht käuflich.

§ 34 BverfGG ist also sinngemäß auf alle die Unverletzlichkeit der Grundrechte wieder herstellende Verfahren i.V.m. § 21 GKG anzuwenden.

Zur Wirkweise des Art. 19 Abs. 4 GG hier ein Hinweis auf die Erstkommentierung des Grundgesetzes, dem Bonner Kommentar mit der Erklärung der Grundrechte und des Artikel 19 als "Königin der Vorschriften" durch Kurt Georg Wernicke:

Auszug: "4. Abs. IV enthält die wichtigste der Schutzvorschriften des Art. 19. Diese Bestimmung gründet sich offenbar im wesentlichen auf die Erkenntnis, daß verfassungsrechtlichen GR.-Verbürgungen erst dann ein wirklich praktischer Wert beizumessen ist, wenn der GR.-Träger bei Verletzung seiner Rechte gerichtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen kann. Gegenüber dem Rechtszustand der Weimarer Zeit, die keinen lückenlosen Rechtsschutz durch Gerichte kannte (vgl. z. B. RGZ, Bd. 102, 1921, S. 249), wie erst recht gegenüber dem n. s. Regime (vgl. insbes. “Führer-Erlaß” v. 28. 8. 1939, Ziff. IV, RGBl. I 1536), bedeutet die umfassende Generalklausel des Art. 19 IV in ihrer konsequenten Durchbildung des Rechtsstaatsgedanken einen gewaltigen Fortschritt. Nicht zu Unrecht wird diese Bestimmung die “Königin” unter den Vorschriften des BGG. genannt. Daß sie – etwas versteckt – als letzter Abs. in Art. 19 eingebaut worden ist, wird ihrer Bedeutung nicht gerecht (vgl. Jahrreiß in Recht, Staat, Wirtschaft, Band II, 1950, S. 204). Dieser Einbau ist sogar irreführend, da er zu der falschen Auffassung führen könnte, die Anwendbarkeit der Bestimmung auf den GR.-Abschnitt zu beschränken. (Näheres unter Erl. II 4 b; vgl. auch Friesenhahn, DV. 1949, S. 481 Ziff. II 1; Merk in Veröff. VDStRL., Heft 8 S. 156). – Der mit dieser Bestimmung statuierte Rechtsschutz ist selbst als ein GR. anzusehen, das von Klein als “formelles Hauptgrundrecht” dem in Art. 1 statuierten “materiellen Hauptgrundrecht” gegenübergestellt wird. Zweifellos hat diese Bestimmung auch den Charakter unmittelbar geltenden Rechts."

Quelle: http://grundrechteforum.de/2010/grundgesetz/wernicke-kommentar-art-19-gg...

0

Wie man sieht, sitzt man bei der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz in der ersten Reihe. Besser als aus dem Lehrbuch, liest sich als hätte da jemand neben Wernicke bei den Müttern und Vätern des Grundgesetz gesessen, als diese die ranghöchste Norm der Bundesrepublik beraten haben.

Sehr schön, weiter so 

0

Den angegriffenen Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Verdachtsgründe, die sich gegen den Beschwerdeführer richteten, über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausreichten, die eine Wohnungsdurchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen können. Amtsgericht und Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090408_2bvr094508.html

Im hier genannten Fall waren keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vorhanden. Alles war lediglich Vermutung und reine Spekulation. Die Verfassungsbeschwerde hätte zumindest zur Entscheidung angenommen werden müssen. Damit wäre über den Einzelfall hinaus auch Rechtssicherheit bei Verlinkungen im Allgemeinen geschaffen worden. Nach meiner Rechtsauffassung hat das BVerfG falsch entschieden. Was kann der Beschwerdeführer jetzt noch einleiten ?

Ich halte eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für den richtigen und notwendigen Weg. Bei dieser Gelegenheit könnte man gleichzeitig auch die Forderungen des Grundrechteforums miteinklagen. Es bedarf wohl immer eines Einzelfalles, um in solchen Rechtsfragen Klarheit zu schaffen. Dazu benötigt der Beschwerdeführer natürlich einen Fachanwalt für EU-Recht. Weil hier viele Rechtsanwälte mitlesen und Rechtsexperten anwesend sind mögen sich interessierte Anwälte an den Beschwerdeführer wenden. Vielen Dank !

Neben den oben genannten Artikeln ist ein weiterer Bericht erschienen:  http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1665

Bedauerlicherweise haben bisher nicht alle Medien, die zuvor schon berichtet hatten, auch jetzt erneut mit einem Folgeartikel berichtet. Deshalb ist der Artikel im Beck-Blog auch besonders wichtig. Auch dafür herzlichen Dank !

Wer die Verfassungsbeschwerde noch nicht gelesen hat, der kann dies hier gerne nachholen: http://141.14.20.240/gallery/buczek/web/schutzalter/Verfassungsbeschwerde.pdf

Sehr geehrter Herr Gieseking,

nur als ein Hinweis, der evtl. Missverständnisse beseitigt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist KEINE Einrichtung der EU, sondern eine des Europarats, einer Einrichtung von derzeit 47 europäischen Staaten einschl. z.B. Russland, die direkt nichts mit der EU zu tun hat. Der EGMR überwacht die Einhaltung der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), die ebenfalls kein EU-Recht darstellt. Gleichwohl ist die EMRK aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung in Deutschland geltendes Recht (allerdings unterhalb des Grundgesetzes). Sie brauchen also für Ihre Absicht keinen Rechtsanwalt, der sich im EU-Recht auskennt, sondern möglichst einen solchen, der schon einmal eine Beschwerde beim EGMR eingereicht hat.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Gieseking,

nur als ein Hinweis, der evtl. Missverständnisse beseitigt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist KEINE Einrichtung der EU, sondern eine des Europarats, einer Einrichtung von derzeit 47 europäischen Staaten einschl. z.B. Russland, die direkt nichts mit der EU zu tun hat. Der EGMR überwacht die Einhaltung der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), die ebenfalls kein EU-Recht darstellt. Gleichwohl ist die EMRK aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung in Deutschland geltendes Recht (allerdings unterhalb des Grundgesetzes). Sie brauchen also für Ihre Absicht keinen Rechtsanwalt, der sich im EU-Recht auskennt, sondern möglichst einen solchen, der schon einmal eine Beschwerde beim EGMR eingereicht hat.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Danke für den Hinweis(EU sollte eigentlich eine Abkürzung für Europäisch sein, aber das führt zu Missverständnissen, weil EU ja Europäische Union bedeutet, dass war mir klar)

Die Verfassungsbeschwerde an das BVerfG ist natürlich auch Teil der Beschwerde beim EGMR, also schon fertig. Zusätzlich müßte eine Begründung gemäß der Menschenrechtskonvention formuliert werden. Das Formblatt für die Beschwerde und weitere Infomaterialen haben ich hier schon vorliegen. Aus den Infos geht u.a. hervor, dass die Frist zur Beschwerde 6 Monate nach der letzten Entscheidung abläuft. Es bleibt also noch ausreichend Zeit, um einen anwaltlichen Beschwerdeführer zu finden. 

Sehr geehrter Herr Gieseking,

ich habe die hier in Rede stehende Verfassungsbeschwerde aufmerksam studiert.  Der dort gestellte Antrag an das BverfG lautete:

  • ...festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse ihn in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie Meinungs- und Informationsfreiheit verletzen und mit den Art. 13 I, 5.1.1, 5.1.2 GG Art. 3.1 GG unvereinbar sind. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie Art. 19 4. GG gerügt.

Mit Verwunderung habe ich festgestellt, dass diese anwaltlich ausformulierte und an das BverfG gesandte Verfassungsbeschwerde zwar Grundrechteverletzungen rügt, jedoch nicht die Ungültigkeit der Strafprozessordnung wegen des erkennbaren andauernden Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG reklamiert wurde. Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. 05. 1949 sowie dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 verabschiedet wurden, müssen den zwingenden Gültigkeitsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, der da heißt:

  • Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Tun sie es nicht, sind solche Gesetze mit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig, nicht nur verfassungswidrig. Eine Anwendung scheidet zwingend aus.

Das die StPO Freiheitsgrundrechte einschränkt, steht hier sicherlich außer Frage. Die StPO ist im sog. Vereinheitlichungsgesetz 1950 neu beraten und verabschiedet worden, also sog. nachkonstitutionelles Recht. So auch die Vaterschafts-Entscheidung des BverfG aus dem Jahr 1957 ( BverfGE 8, 210 - http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv008210.html ) Weitere Details habe ich unter www.zitiergebot.org gefunden.

Wäre es für Sie, Herr Gieseking, nicht von besonderem journalistischen Interesse, sich hier einmal intensiver mit dem sog. Zitiergebot als Grundrechtegarantie gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu befassen, ich habe den Eindruck, dass sich dieses lohnen würde. Übrigens kosten Verfassungsbeschwerden nach billigem Ermessen gemäß § 37 Abs. 2 RVG ( jede vorstellbare Unsumme ) mal eben mindestens 4.000,- Euro für den Beschwerdeführer, wenn er sie von einem Anwalt aufsetzen lässt.

0

@ insider

Ich bin kein Experte für so komplizierte Rechtsfragen. Meine frühere berufliche Tätigkeit als Polizeimeister im Bundesgrenzschutz reicht nicht aus, um eine Bewertung Ihres obigen Posting zum Zitiergebot wirklich vornehmen zu können. Außerdem muss ich mich hier auf den diskutieren Fall beschränken. Damit bin und werde ich voll beschäftigt sein.

Die Verfassungsbeschwerde wurde von RA Udo Vetter http://www.lawblog.de eingereicht. Nach meiner Ansicht ist die Begründung richtig und gut gelungen. Daran kann es also nicht gelegen haben. Das Honorar lag etwas niedriger als von Ihnen oben aufgeführt. Es ist überwiegend durch private Spenden/Unterstützung aufgebracht worden und ein Teil davon wurde noch nicht beglichen. Die Honorkosten sind deshalb ein wichtiger Punkt in dieser Sache.

Wegen dem Zitiergebot und anderen Fragen schlage ich vor, dass wir per email in Kontakt treten und sehen wir weiter. Interesse daran hätte ich schon.

Ich sehe hier drei grundlegende Probleme:

Einmal, daß noch nicht mal ein KONKRETER Anfangsverdacht ausreicht, um hier einen HD Beschluß zu begründen. Es werden lediglich Straftaten aus der Vergangenheit dafür herangezogen. Wer sich allerdings so öffentlich für Pädophilie positioniert wie Herr Gieseking, gleichzeitig aber auch die Einhaltung der Gesetze auf seiner Webseite anmahnt, bei dem ist kaum davon auszugehen, daß er so dumm ist und den Behörden einen weiteren Vorwand liefert.

Aber egal ob KP oder Diebstahl, in der Vergangenheit schon längst vergoltene Straftaten können nicht ständig wieder vorgebracht werden. Wäre dies so, dann könnte man einerseits die Unschuldsvermutung abschaffen, andererseits würde eine HD ewig weitere nach sich ziehen. Dies kollidiert auch mit dem Grundsatz, daß ein Verurteilter nicht mehrfach für ein und dieselbe Straftat bestraft werden darf.

Hier muß man schon von Rechtsbeugung sprechen.

Der zweite Punkt ist, daß das BVG ja einen immer größeren Teil von Verfassungsbeschwerden gar nicht annimmt, da es völlig überlastet ist.

Sicher sind viele VB überflüssig und sinnlos, diese ist es sicher nicht, auch wenn ich den Zielen des Herrn Gieseking ablehnend gegenüberstehe, aber darum geht es hier gar nicht. Hier werden Gründe konstruiert um eine HD zu erwirken und zu rechtfertigen. Mir scheint, man hat hier auf den Zufallsfund spekuliert.

Der dritte Punkt ist ein mittlerweile diffuses und überbordenes Sexualstrafrecht.

§184c ff. - welches dringendst entrümpelt gehört. Denn schon damit kann ich fast überall eine HD begründen. Wer besitzt nicht pornographische Abbildungen 18jähriger, die vielleicht wie 17 1/2 jährige aussehen ?

0

@Caroline-NL

Warum befassen Sie sich nicht mit der Vorfrage, nämlich mit der Gültigkeit des einfachen Gesetzes, hier der seit 1950 gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende und somit offenkundig ungültigen StPO? 

Und die Auffassung, Verfassungsbeschwerden des einzelnen werden nicht angenommen, weil das BverfG überlastet ist, kann ja wohl keine Gültigkeit erlangen. Dahinter steckt nichts anderes als dass die Bundesrepublik Deutschland einen die Grundrechte beachtenden Rechtsstaat vorgaukelt, ansonsten hätte man mit Personalaufstockung der Richterschaft Abhilfe schaffen können und müssen. Es geht um die Tatsache, dass die öffentliche Gewalt nämlich keine Grundrechte verletzen darf, so steht es im GG geschrieben.

Was würde Volkes Seele sagen, wenn die Verletzen auf den Straßen liegen bleiben müssten, nur weil die Rettungsdienste nicht mehr Personal und Fahrzeuge hätten?

Es wird über die Annahme bzw. Nichtannahme ( das Verfahren ist, wie ich o. a. bereits ausführte, grundgesetzwidrig seit dem Jahr 1956 !!! ) der Öffentlichkeit vorgegaukelt, alles würde dem Grundgesetz entsprechend in diesem Deutschland zugehen. Den Grundrechteverletzern wird auf diese Weise deutlichst signalisiert, ihr könnt tun und lassen was ihr wollt, dass euer grundgesetzwidriges Tun ggf. durch einen Richterspruch des BverfG irgendwann einmal als grundgesetzwidrig stigmatisiert wird, ist nahezu ausgeschlossen. Entsprechend verhalten sich die öffentliche Gewalt und die Gerichte im zunehmenden Maße. Damit ist der Willkür Tor und Tür geöffnet. Wer dieses leugnet, kann nur Täter sein, denn das Unrecht quillt inzwischen aus den Behördenvorgängen und den gerichtlichen Entscheidungen nur so hervor, wenn man sie zu lesen weiß.

Die Väter und Mütter des GG haben in den Protokollen des parl. Rates Hinweise hinterlassen z.B. dahingehend, dass der Text des GG so geschrieben worden ist, dass auch der Nichtjurist versteht. Also ist die Behauptung, im GG wäre auch ungeschriebenes Verfassungsrecht enthalten, ein schlichtes Ammenmärchen, das den einzigen Zweck verfolgt, die unmaßgeblichen Kommentare notwendig erscheinen zu lassen. Wäre den Alliierten damals 1949 ein GG vorlegt worden und es hätte geheißen, da steht auch ungeschriebenes Verfassungsrecht drin, hätten die Alliierten verlangt, dass es alles leserlich aufgeschrieben hätte werden müssen. Kontrollieren kann man nur etwas, was geschrieben steht. Damit ist das Märchen vom ungeschriebenen Verfassungsrecht im Bonner Grundgesetz schnell und einfach aufgeklärt.

Und exakt genauso verhält es sich bis heute mit dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Entweder erfüllt der einfache Gesetzgeber diese ihn bindende Vorschrift oder er  erfüllt sie nicht. Erfüllt er sie nicht, ist das Gesetz ungültig ohne wenn und aber vom ersten Tat seiner scheinbaren Geltung. Alle auf diesen ungültigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ungültig und nichtig. Der Gesetzgeber muss eine neues Gesetz machen, Heilung ausgeschlossen. Da helfen auch keine auslegenden Entscheidungen des BverfG, denn es muss entscheiden und kommt an der Wirkweise des Zitiergebotes auch nicht vorbei. Das BverfG muss in jedem Fall die Ungültigkeit eines gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes deklaratorisch feststellen, damals wie heute.

 

5

@ insider: "Warum befassen Sie sich nicht mit der Vorfrage, nämlich mit der Gültigkeit des einfachen Gesetzes, hier der seit 1950 gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende und somit offenkundig ungültigen StPO?"

Ganz einfach, weil ich davon als Nichtjuristin zu wenig verstehe.

Sie sprechen aber viele Punkte an, die i.d.T. bedenklich sind und den Rechtsstaat eher als "potemkinsches Dorf" erscheinen lassen.

Die ständige Erweiterung des GG - in der Urfassung leicht lesbar und allgemein verständlich - hat mittlerweile für eine Sperrigkeit und Unübersichtlichkeit gesorgt.

Die West Alliierten wollten damals eine möglichst einfache - aber zugleich alle Fragen abdeckende - Fassung fürs Volk, denn Demokratie sollte nicht zu kompliziert sein.

Grundrechte werden in der BRD/EU aber schon lange eingeschränkt, bzw. völlig verwehrt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit z.B., dies würde ein völliges Verbot von Amalgam und giftigen Holzschutzmitteln nach sich ziehen.

Die Meinungsfreiheit wird auch immer weiter eingeschränkt. Dieser obige Fall mag noch singulär sein, aber in Zukunft wird man sich 3x überlegen, ob man noch direkt auf wikileaks verlinkt.

Überlange Prozess- und Verfahrensdauer, verbunden mit einer immer weiteren Einschränkung der Prozesskostenhilfe, usw.

Für einen Teil der Gesellschaft steht der Rechtsstaat nur noch auf dem Papier.

Erwähnenswert scheint mir noch das Bestimmtheitsgebot zu sein, welches ja verlangt, daß Gesetze so formuliert werden, daß der Bürger weiß, WANN und WOMIT er sich genau strafbar macht. Dies ist weder im momentan gültigen Sexualstrafrecht der Fall, aber auch nicht im obigen Fall.

Weshalb soll schon ein indirekter Link strafbar sein ? Schließlich hat Herr Gieseking wikileaks noch nicht mal direkt verlinkt, sondern auf unsere Seite.

Nun läuft wohl gegen den Schutzalterblog auch immer noch ein Verfahren - seit rund 2 Jahren - aber weshalb durften Hunderte andere - darunter große Medienhäuser - direkt auf wikileaks verlinken, der Schutzalterblog aber nicht ?

Hier zeigt sich doch die reine Willkür. Ist der Link strafbar, dann müßte gegen Hunderte ermittelt werden. Ermittelt wurde aber nur gegen zwei ( das direkte Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Domaininhaber von wikileaks ist auch noch zu erwähnen ).

Ich glaube, man sollte sich da juristisch nicht zu sehr den Kopf zerbrechen.

Das "Recht" wird eben solange gebogen bis es passt.

5

@ Caroline-NL
Natürlich war es so, dass die hiesigen Ermittlungsbehörden nur mit einem konkruierten Verdacht Zugang in die Wohnung erhalten würde. Aufgrund meiner Person und den Inhalten meiner K13online Webseiten habe ich auch wegen meiner bisherigen Erfahrungen - siehe Freispruch "Stefan-Text Erlebnisbericht" OLG Koblenz damals - mit der Justiz immer damit gerechnet, dass es solche Willkürmaßnahmen bzw. Rechtsbeugung geben wird. Dagegen konnte ich mich vorbeugend nicht schützen. Bei einer solchen Rechtspraxis kann ich mich auch in Zukunft nicht davor schützen. Diesbezüglich ist der Rechtstaat zumindest für meine Person dauerhaft außer Kraft gesetzt. Das ist die bittere Erkenntnis mit der Entscheidung des BVerfG. Das juristische und politische Ziel, meine Online-Aktivitäten einzustellen, wird die Justiz jedoch niemals erreichen. Das steht fest wie das Amen in der Kirche. Ich kann die Tür hier jetzt gleich offen lassen.

Den Durchsuchungsbeamten hatte ich damals sofort erklärt, dass bei mir nichts strafrechtlich relevantes zu finden sein wird. Trotzdem wurde natürlich ein großer Teil der K13-Redaktion mitgenommen. Dadurch ist natürlich ein erheblicher materieller und finanzieller Schaden entstanden. Alles lief jedoch nach ca. 1 Woche ungehindert weiter. Dank an Diejenigen, die dies ermöglicht hatten. Im Beck-Blog Artikel sind natürlich nicht alle Hintergrundinformationen enthalten. Deshalb hier der Hinweis: Die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die StA und Richter des AG und LG waren ohne Erfolg. Ebenso wurden die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung von der GStA Karlsruhe abgelehnt. Auch die Petition an den Landtag Baden-Württemberg wurde negativ beschieden. All dies verdeutlicht das UNrecht gegen meine Person. Letztentlich ist dieser Fall politisch mutiviert und so gewollt. Von einem fairen und rechtstaatlich korrekten Verfahren kann absolut keine Rede mehr sein. Das ist die Wahrheit und das Leben im Jahre Anno 2010 !!

Schönen Tag noch - "Wer kämpft kann gewinnen - wer nicht kämpft, hat schon verloren - oder so ähnlich. Wunder gibt es nicht immer wieder... !  

@ Caroline-NL
Die Vorladung bzw. das Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber des Schutzalter-Blog steht quasi im kausalen Zusammenhang mit dem hier vorgetragenen Fall der Verfassungsbeschwerde. Das geht eindeutig aus den hier vorliegenden U-Akten hervor. Die beiden Staatsanwaltschaften standen in direkten Kontakt. Die Akten besagen, dass die StA Pforzheim eine HD durchführen wolle und deshalb die StA Berlin(Schutzalter) mit der Vorladung warten sollte. Hätte die StA Pforzheim es genauso gemacht wie die StA Berlin, dann hätte man erstmal nicht soviel dagegen sagen können. Das beinhaltet ja lediglich bei einer Anschuldigung - Strafanzeige des dubiosen "Kinderschutzvereins CareChild" - korrekte Ermittlungen ohne das dadurch die Grundrechte verletzt werden. Das Ermittlungsverfahren gegen Schutzalter wurde bisher nicht eingestellt, aber Anklage wurde auch noch nicht erhoben. Bei Strafanzeigen müssen die Ermittlungshörden bei Offizial-Delikten erstmal die Ermittlungen aufnehmen. Also die StA Berlin hat sich bisher korrekt verhalten.

Etwa zeitgleich fand beim Deutschen Domain-Inhaber von Wikileaks.de http://www.wikileaks.de  eine HD mit der Begründung Gefahr im Verzuge statt. Die kamen dort auch im kausalen Zusammenhang mit der Dänischen Sperrliste mit gleich 8 Polizeibeamten an. Dort haben also überhaupt keine Vorermittlungen stattgefunden. Dieser Justizskandal ist von der Sache her eigentlich mindestens genauso gravierend wie in diesem Fall hier. Die StA Dresden hatte schon vor einiger Zeit Anklage erhoben und es gab schon den 1. Termin vor dem AG Dresden. Der Richter hat diesen Termin allerdings sofort vertagt, um ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen, weil er selbst keine Ahnung vom Internet hat.  Zumindest jetzt scheint dieser Fall in rechtsstaatliche Bahnen geführt zu werden. Der nächste Termin vor dem AG Dresden steht noch nicht fest. Auch dieser Fall hat bisher im Internet noch keine ausreichende Bekanntheit und Berichterstattung erreicht: http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1589

Das alle anderen Webseiten- und Bloginhaber, die ebenfalls über die Dänische Sperrliste berichtet und einen Link auf Wikileaks gesetzt hatten, nicht von dieser Justizwillkür betroffen sind, läßt sich vielleicht auch dadurch erklären, dass die oben genannten 3 Fälle auf massiven Widerstand der Betroffenen gestoßen ist. Inzwischen weis die Justiz natürlich mehr als vorher. Und es liegt natürlich immer an jedem einzelnen Richter, ob und was er macht und unterschreibt. Mit Sicherheit hätte es einen riesigen Medienrummel gegeben, wenn es HDs bei Heise-Online oder die ZEIT oder Goelem usw. gegeben hätte. Die obigen 3 Fälle waren daher viel einfacher durchzuführen. Allerdings glaube ich auch nicht, dass die Justiz mit einem solchen Widerstand in den drei Fällen - insbesondere mit der VB hier - gerechnet hat. Zuviele Menschen wehren sich bei solchem UNrecht nicht - ausreichend.

@ Caroline-NL

Das Bonnergrundgesetz hat aktuell 146 Artikel und hatte 1949 auch 146 Artikel, es ist also nicht mehr geworden. Ebenso hat es an seiner klaren Sprache nichts verloren. Es ist seit Jahrzehnten ein Ammenmärchen, dass das Grundgesetz unverständlich wäre und der Interpretation durch selbsternannte Verfassungsrechtlicher bedürfe. Der aus dem Amt geschiedene Präsident des BverfG, Hans-Jürgen Papier, hat erst kürzlich sich wie folgt zum Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes geäußert:

  • "Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.

Dem steht folgender Leitsatz des damals mit Nazijuristen besetzen Bundesverfassungsgerichtes gegenüber, Zitat:

  • Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grund-sätzen und Leitideen, die der Verfassungs-gesetzgeber, weil sie das vorverfassungs-mäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. ( BverfGE 2, 380ff vom 01.07.1953 ) 

Wer sich intensiv mit dem Inhalt des BGG befasst und dazu die Protokolle des parlamentarischen Rates vollständig liest, ich habe das getan, der erkennt schnell, dass hier der Bevölkerung der Inhalt des BGG ausdrücklich verwehrt werden sollte durch Geheimniskrämerei. Die Bürger als die Grundrechtsträger sollen bis heute nicht wissen, welche Funktion das GG und hier insbesondere die sie ausdrücklich vor Eingriffen des Staates und seiner Institutionen schützenden Freiheitsgrundrechte besitzen. Die Grundrechte haben Gesetzeskraft und wirken gegen den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte ohne wenn und aber! Das war in der Weimarer Zeit und im Dritten Reich ganz sicher nicht so. Staatszielbestimmung und Führerbefehl dominierten damals das Reich. Mit dem Inkrafttreten des BGG wurde eine neue Rechtsordnung in Kraft gesetzt an der sich alles staatliche Tun und Lassen gegenüber den Bürgern zwingend messen lassen muss, doch weder der einfache Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt, geschweige denn die Richter wollen sich bis heute dem BGG bedingungslos unterwerfen. Deshalb tun sie alles, um die Bürger fernzuhalten vom Inhalt des Bonner Grundgesetzes, schieben Kommentare der Nazijuristen bis heute als Schutzschilde für das unverschämte Ignorieren der absoluten Vorrangstellung des BGG als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland immer wieder in neuer Auflage vor.

@ Dieter Gieseking

Alles schön und gut, was sie hier vortragen, Herr Gieseking nur triff es nicht den Kern, denn wenn ein Prozessgesetz wie die StPO wegen des Verstoßes gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist seit 1950, dann sind alle Handlungen deutscher Staatsanwälte und deutsche Strafgerichte nichtig. Da braucht es keine Diskussion über die Verhältnismäßigkeit der Mittel, ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage mangelt es der StPO an ihrer gesetzlichen Gültigkeit, so wirkt nun mal das Nichtbeachten des die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Da helfen auch keine anderslautenden Entscheidungen des BverfG seit 1953. Der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein klarer Rechtsbefehl, der einer Auslegung weder durch den einfachen Gesetzgeber noch durch die Gerichte zugänglich ist. Wir einfachgesetzlich eingeschränkt, muss das Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz genannt werden, sonst ist das komplette Gesetz nicht teilnichtig, sondern ungültig!!!

Als ehemaliger Beamter im Bundesgrenzschutz werden Sie doch noch wissen, dass die vollziehende Gewalt, zu der auch die Staatsanwaltschaft zählt, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur gültige Gesetze und gültiges Recht anwenden dürfen, oder...

Beamtenrechtlich ist jeder Beamte verpflichtet dann, wenn er erkennt, dass eine Gesetzesvorschrift ungültig ist oder ihm dieses auf andere Art und Weise bekannt gemacht wird, der Beamte im Innenverhältnis remonstrieren muss, auf unbedingte Abhilfe drängen muss. Auf jeden Fall darf er eine ungültige Vorschrift nicht gegen Grundrechtsträger anwenden, egal was ihm sein Vorgesetzter da an Weisungen um die Ohren haut. Er hat standhaft zu bleiben, denn Straftaten, die damit einhergehen, darf der Beamte nicht verüben. Das Dritte Reich war gestern!!!  

0

Sehr geehrter Herr Insider,

wir wissen nun, wie Sie das Zitiergebot verstanden wissen wollen, es ist dies auch eine vertretbare Auffassung, aber sie wird auch durch Wiederholung nicht die absolut herrschende Auffassung verdrängen, nach der die Strafprozessordnung insgesamt sehr wohl wirksames (und deshalb tagtäglich angewendetes) Recht in Deutschland darstellt. Ich bezweifle auch, dass Herr RA Vetter mit der von Ihnen vertretenen Position, die ganze StPO sei ungültig, vor dem BVerfG mehr Erfolg gehabt hätte, als mit der am Fall orientierten Verfassungsbeschwerde, die er eingelegt hat. Ich plädiere dafür, nach Ihren langen Ausführungen nun wieder zum konkreten Fall zurückzukehren. Danke.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sorry, aber auch ich möchte doch darum bitten, hier zum Haupt-Thema des Artikels und damit zu diesem Fall zurückzukehren, auch wenn es schwer fällt. Lange werden die Diskussionen hier sowieso nicht mehr anhalten bis auch dieser Bericht im Archiv verschwunden ist. Das Gleiche gilt übrigens auch für die K13-News, dann wandern auch diese ins Archiv. Schließlich geht das Leben ja weiter und es gibt täglich neue Nachrichten. Also, diese paar Tage sollten wir uns hier noch mit der VB bzw. der Entscheidung des BVerfG und wie es weiteren gehen könnte etc.... unterhalten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.   

Ich werde das Gefühl nicht los, dass hier eine Person mit drei Nicknamen postet(unregistriert) Außerdem hatte ich oben geschrieben, dass ich Bundesgrenzschutzbeamter gewesen bin - das liegt aber schon lange Jahre zurück. Im Gegensatz zu Ihnen lehne ich den Staat Deutschland und die StPO und das gesamte Rechtssystem nicht kategorisch ab. Das juristische UNrecht bezieht sich immer auf Einzelfälle - zu viele Einzelfälle, auch bei mir. Man kann im Nachhinein nicht alle Gerichtsentscheidungen der Justiz rückgängig machen, selbst dann nicht, wenn Sie mit Ihren Positionen im Recht sein sollten. Das ist faktisch unmöglich. Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern und bitte nochmals darum zum Thema zurückzufinden. Ich hoffe, dass ich bei einer weiteren Antwort nicht erneut gezwungen sein werde, darauf reagieren zu müssen, weil es eine Provokation usw.. enthält. Diese Methode ist mir natürlich auch nicht fremd, um eine Reaktion der Diskutanten zu erhalten. Nur, damit kann natürlich die Diskussion  hervorragend in eine Richtung gedrängt werden, wo sie überhaupt nicht hingehört. Das ist nicht besonders fair. Und an der VB von RA Vetter hab ich nichts auszusetzen. Allerdings hätte er in seinem Blog darüber auch berichten können. Schade, sonst hätte das ein oder andere Medium sicherlich auch noch mehr berichtet. Als freier Journalist weiß ich, wie wichtig das heutzutage ist...     

Sehr geehrte Mitdiskutanten,

im Beck-Blog-Forum wird ein anderer Diskussionsstil gepflegt als in anderen Foren im internet, und das ist auch das Markenzeichen dieses Forums. Deshalb wird zugunsten dieses Diskussionsstils auch stärker moderiert. Ich bin hier selbst daran interessiert, dass eine Diskussion zum Thema geführt wird und keiner die beck-community dazu nutzt, mit mehreren "Sockenpuppen" (wie mein Eindruck ist) Diskussionen für sein Steckenpferdthema zu instrumentalisieren  oder versucht, mich oder andere Diskussionsteilnehmer zu Stellungnahmen, die nicht zum Thema gehören, zu provozieren. Daher habe ich einige Beiträge gelöscht und werde ggf., wenn nicht mehr zur Sache diskutiert wird, die Kommentarfunktion abschalten.

Auf der von der "Bürgerinitiative" oben verlinkten Plattform kann dann das dortige Thema diskutiert werden.

Ich bitte um Ihr Verständnis.

Henning Ernst Müller

 

Ich kann Herrn Prof. Dr. Müller da nur zustimmen, hier bitte keine "Privatfehden" auszufechten, sondern auf den Punkt zu kommen.

Da ich leider keine Juristin bin, interessiert mich besonders die juristische Grundlage und Folgenabschätzung.

Welche Folgen hat dies jetzt für andere User ? Inwiefern muß man jetzt Repressionen befürchten, wenn man weiterhin auf wikileaks verlinkt ?

Daß selbst beim Schutzalterblog eine HD auch nur erwogen wurde, obwohl der sich mehr als deutlich von pädophilen Zielen definiert, von KP sowieso, war mir vorher nicht bekannt.

Mal angenommen ich hätte jetzt noch eine private Webseite in D, verlinke auf wikileaks, vielleicht noch nicht mal auf einen konkreten Artikel.

Was dann ?

Da der Umfang von wikileaks enorm ist, zudem ständig aktualisiert wird, kann ja nie jemand Gewissheit haben, was sich in dessen Untiefen so alles verbirgt.

Denkt man diese "Logik" mit den Sprungmarken weiter, dann wäre ja irgendwann sogar ein Link a la google.dk illegal.

Also welche Schlüsse kann und soll man daraus jetzt ziehen, daß hier immer ein gewisses Restrisiko besteht, sofern man in D verlinkt ?

( In den NL gab es bisher keine vergleichbaren Fälle )

0

Man begnet ja den überraschensten Internetfanatikern im Netz... aber das sich jemand am Zitiergebot erregt.... unglaublich. Also unglaublich lachhaft.

0

@Caroline-NL

Zum letzten Posting von Dir meine Anmerkungen als ebenfalls Nicht-Jurist, aber doch mit Sachkenntnissen in diesen Fällen. Die Dänische Sperrliste und viele andere Inhalte von Wikileaks sind seit ca. Ende 2009 dort nicht mehr verfügbar, weil dort vorrangig Sponsoren gesucht werden. Im Moment birgt ein Hyperlink also keine Gefahren aus meiner Sicht. Was der Begriff "Sprungmarken(Link) " im Beschluss der Pforzheimer Gerichte bedeuten soll, ist nicht genau bekannt. Fakt ist, dass es ein ganz normaler Hyperlink von K13online im News direkt auf den Bericht auf Schutzalter war. Also nicht auf die Haupt-Url Schutzalter, sondern auf die Unter-Url des Berichtes. Das Gleiche war bei Schutzalter der Fall - Hyperlink vom Bericht direkt auf die Unter-Url der DK-Sperrliste bei Wikileaks. Und: Die DK-Sperrliste bei Wikileaks enthielt ja keine KP, sondern einige wenige Link auf wiederum andere Webseiten sollten KP enthalten haben. Weil ich auf diese vierten Links von K13online aus gesehen nicht darauf geklickt habe, weis ich auch nicht, ob und welche Seiten dort KP enthielten. Diese Verlinkungskette über 4 Links soll in meinem Fall die Beihilfe zur Zugänglichmachung und den Verdacht des Besitzes zumindest im Cache des PCs gerechtfertig haben, die die HD begründet hat. Es waren also keine geforderten konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vorhanden, sondern alles war reine Vermutung und Spekulation. Genau an diesem Punkt liegt in meinem Fall das UNrecht begraben. Um es nochmals bildlich zu verdeutlichen, hier der Link auf das damalige News: http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1191 Der Link dort ist deaktiviert.

Und: Die DK-Sperrliste liegt bei Schutzalter noch einen Link vor dem Link bei K13online. Wenn, dann hätte es also bei Schutzalter eher eine HD geben müssen als bei mir. Auch gab es keine "Zueigenmachung" der Inhalte von Schutzalter und von Wikileaks schon mal gar nicht und erst Recht nicht der KP-Seiten. Selbst wenn dies so wäre, dann sind die Inhalte von Schutzalter ja vollkommen legal. All diese Fakten haben die Pforzheimer Gerichte/StA/Kripo nicht erkannt. Und das BVerfG duldet zumindest die rechtswidrigen Beschlüsse durch die Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Folge, dass diese Beschlüsse weiterhin rechtskräftig sind. Das ist doch ein Zustand, der rechtsstaatlich untragbar ist. Bei dieser Rechtsauffassung der Pforzheimer Kripo/StA und Gerichte kann und muss ich hier jeden Tag mit neuer Justizwillkür rechnen, denn ich setze hier Tag täglich Links und das sind inzwischen Tausende. Im Prinzip gilt dies für alle Webseiten- und Bloginhaber. Nur, fast alle Justizbehören wenden dies nicht bei allen Menschen an. Ich bin mir hier jedenfalls keiner Schuld bewußt. Bin jetzt gespannt, ob die StA in diesen Punkten jetzt Anklage erheben wird oder wenigsten jetzt rechtsstaatlich handelt und diese Tatvorwürfe einstellt.

@22 Caroline-NL:

Meine Einschätzung hinsichtlich der Folgen habe ich ja schon oben in meinem Beitrag angegeben.Diese Hausdurchsuchungentscheidung lässt sich nicht verallgemeinern. Bei Links auf wikileaks (aber auch auf andere Angebote im netz) gilt zu beachten: Erweckt ein Link den Eindruck, dass man sich mit dortigen strafbaren Inhalten identifiziert, dann ist Vorsicht angebracht. Strafbare Inhalte sind nach deutschem Strafrecht v.a. Nazipropaganda und Kinderpornographie. Ersteres ist in vielen Ländern erlaubt, letzteres in den meisten Ländern (wie Sie wissen, mit unterschiedlichen Grenzlinien im Einzelnen) verboten. Leider gehen manche Staatsanwaltschaften hier (aus meiner Sicht) auch weiter, als es angemessen ist und konstruieren einen Verdacht, wo dieser nicht berechtigt ist. Also sollte man bei der Gefahr, dass solche Inhalte verlinkt werden, sich dies genau überlegen, wenn man auf der sicheren Seite sein will. Ich habe v.a. wegen der Folgen Bedenken geäußert, die es haben kann, wenn durch eine solche Durchsuchung (und die Entscheidung des LG Karlsruhe) schon eine Dikussion über die Netzsperren behindert wird.

 

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.