Fahrverbot: § 4 Abs. 4 BKatV muss grds. im Urteil auftauchen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.04.2010

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden - so heißt es in § 4 Abs. 4 BKatV. Für den Tatrichter bedeutet dies: Er muss sich der Möglichkeit aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße letztere unter Absehen vom Fahrverbot erhöhen zu können bewusst sein und dies im Urteil zu erkennen geben. Dies gilt für das Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG wegen Trunkenheits- und Drogenfahrten aber nicht. Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2010 - IV-3 RBs 36/10 = BeckRS 2010 06157 hat zu § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (FV wegen groben oder beharrlichen Pflichtenverstoßes) nochmals klargestellt:

"...Weist der Sachverhalt dagegen keine wesentlichen Besonderheiten auf, die einen groben Verkehrsverstoß ausnahmsweise in Frage stellen, ist die Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere besondere Begründung nicht zu beanstanden. Es bedarf dann keiner näheren Darlegungen dazu, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg im Hinblick auf die identische Zweckrichtung von Geldbuße und Fahrverbot und die zwischen beiden bestehende Wechselwirkung nicht durch eine - gegebenenfalls empfindliche - Erhöhung der Geldbuße ebenfalls erreicht werden kann (vgl. Senat NZV 1993, 241, 242 m. w. N. = VRS 85, 235, 236/237 m. w. N. = VM 1993 Nr. 16 m. w. N.; NZV 1991, 121, 122).

Der Bußgeldrichter muss sich aber der ihm auch unter Anwendung der Regelbeispiele der BKatV eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben (vgl. BGH NStV 1992, 135, 136). Dies bedeutet, dass er bei Verhängung eines Fahrverbots deutlich machen muss, dass er die Möglichkeit des Absehens von dieser Anordnung im Fall des Vorliegens besonderer Ausnahmeumstände gesehen und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Der Tatrichter hat die konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen und unter entsprechender Abwägung auszuführen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Regelfahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die ihm zufallende Prüfung auf mögliche Rechtsfehler auch ermöglicht wird.

Im vorliegenden Fall ist angesichts der Urteilsausführungen nicht erkennbar, dass sich das Amtsgericht der Wechselwirkung und der Möglichkeit des Absehens von dem an sich verwirkten Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist...."

 

 

 

 

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