Aus gegebenem Anlass: Hasenrecht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.04.2010
Rechtsgebiete: HaseVerkehrsrecht6|4425 Aufrufe

Aus gegebenem Anlass hier ein paar Entscheidungen aus dem Kaninchen- und Hasenrecht (leitsatzweise/auszugsweise):

 

KG, Beschl. v. 24.7.2009 - (4) 1 Ss 235/09 (150/09) zum "Hasen in Phormol":

Das Töten zweier Kaninchen durch Genickbrechen und Abschlagen der Köpfe im Rahmen einer Kunstinszenierung kann bei Vorliegen weiterer Umstände, die den Akt der Tötung in den Vordergrund stellen, indem diese gleichsam zelebriert und dem Publikum die Leichtigkeit der bewussten Tötung von Tieren der betroffenen Art vor Augen geführt wird, zur Bewertung des Vorgangs als sinnlose Tötung im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG führen. Auch mit Blick auf die Kunstfreiheit ist eine Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen. Das in Art. 20a GG vorgegebene und in § 17 Nr. 1 TierSchG konkretisierte Ziel, einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren zu erreichen, ist legitimer Zweck einer Einschränkung der Kunstfreiheit.

 

BGH NZV 1997, 176:

Bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, ist der Versicherer zum Ersatz der Kosten nicht verpflichtet. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eines Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h einem Hasen ausweicht, um durch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem Hasen einen Schaden an seinem Fahrzeug zu vermeiden

OLG Hamburg NZV 1993, 155:

Jedenfalls scheitert der Ersatzanspruch des Kl. an dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § VVG § 63 VVG § 63 Absatz I 1 VVG ... Das BerGer. teilt die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der drohende Zusammenstoß mit einem Hasen, wie er hier vom Kl. behauptet wird, ein riskantes Ausweichmanöver, wie es hier der Sohn des Kl. vorgenommen hat, nicht rechtfertigt. Denn der bei einem derartigen Zusammenstoß zu erwartende Schaden steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem bei einem derartigen Ausweichmanöver zu befürchtenden weit höheren Schaden, wie er sich hier dann auch realisiert hat (ebenso Knappmann, VersR 1989, VERSR Jahr 1989 Seite 114; LG Frankenthal, ZfS 1991, ZFS Jahr 1991 Seite 244 (ZFS Jahr 1991 Seite 245) bezüglich des Ausweichens vor einem Hasen; ebenso LG Aachen, ZfS 1990, ZFS Jahr 1990 Seite 25 (ZFS Jahr 1990 Seite 26) bezüglich des Ausweichens vor einem Kaninchen). Der Sohn des Kl. hätte daher aus objektiver Sicht ohne Ausweichmanöver und ohne stärkeres Abbremsen weiterfahren müssen, so wie er es auch seiner eigenen Aussage nach zu Recht

in der Fahrschule gelernt hatte. Zu Recht weist das LG auch darauf hin, daß § BGB § 90a BGB dieser Bewertung nicht entgegensteht, was die Berufung auch nicht mehr gesondert angreift. Der Tierschutz verlangt dem Kraftfahrer nicht ab, sich durch ein Ausweichen vor dem Tier selbst zu gefährden.

 

AG Soltau NJW-RR 1992, 1117:

Zwar kann einem Versicherungsnehmer gegen die Teilkaskoversicherung ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zustehen, den dieser bei einem Fahrmanöver zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes erlitten hat; nach § VVG § 63 VVG § 63 Absatz I VVG sind aber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die Höhe des Ersatzes ist begrenzt. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu dem zu vermeidenden Schaden stehen. Wenn auch dessen fiktive Höhe nicht immer deren Obergrenze sein muß, kann sie aber allenfalls unwesentlich überschritten werden.

Im zur Entscheidung stehenden Fall hat die Bekl. den unmittelbar durch den Zusammenprall mit dem Hasen unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung entstandenen Schaden gegenüber dem Kl. beglichen. Ein weitergehender unmittelbarer Schaden ist seitens des Kl. auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist dieser weitergehende Schaden darauf zurückzuführen, daß der Kl. durch das Bremsmanöver von der Straße abgekommen und in den Graben gerutscht ist. Eine derartige Gewaltbremsung wegen eines Hasen ist aber eindeutig falsch, so daß unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze dem Kl. ein weitergehender Anspruch gegen die bekl. Versicherung nicht zusteht, weil der an dem Pkw entstandene Schaden im Verhältnis zum Wildschaden unverhältnismäßig ist. 

Zwar kann einem Versicherungsnehmer gegen die Teilkaskoversicherung ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zustehen, den dieser bei einem Fahrmanöver zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes erlitten hat; nach § VVG § 63 VVG § 63 Absatz I VVG sind aber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die Höhe des Ersatzes ist begrenzt. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu dem zu vermeidenden Schaden stehen. Wenn auch dessen fiktive Höhe nicht immer deren Obergrenze sein muß, kann sie aber allenfalls unwesentlich überschritten werden.

Im zur Entscheidung stehenden Fall hat die Bekl. den unmittelbar durch den Zusammenprall mit dem Hasen unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung entstandenen Schaden gegenüber dem Kl. beglichen. Ein weitergehender unmittelbarer Schaden ist seitens des Kl. auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist dieser weitergehende Schaden darauf zurückzuführen, daß der Kl. durch das Bremsmanöver von der Straße abgekommen und in den Graben gerutscht ist. Eine derartige Gewaltbremsung wegen eines Hasen ist aber eindeutig falsch, so daß unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze dem Kl. ein weitergehender Anspruch gegen die bekl. Versicherung nicht zusteht, weil der an dem Pkw entstandene Schaden im Verhältnis zum Wildschaden unverhältnismäßig ist.

 

 

AG Lüdinghausen, Urteil. V. 19.1.2009 - 19 OWi 89 Js 1880/08 – 170/08:

"Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt und einen Messfehler des Gerätes behauptet. Hierzu hat er ausgeführt: >Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben.< Auf dem Messfoto ist jedoch kein Hase zu sehen, obgleich dies der Fall sein müsste, wenn der Hase die Messung ausgelöst hat.....Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge "unter die Räder" gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet. Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf frei abrufbaren Beitrag "Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!" der renommierten Wissenschaftler Mag. V und Univ.-Prof. Dr. R, erschienen in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen: " Bei besonders schnellen Tieren beobachtetman, dass die Muskelmasse eher nach innen Richtung Körperschwerpunkt verlagert wird, sodass die Unterläufe zart erscheinen, Oberschenkel und Hüfte dagegen von großen Muskelpaketen umgeben sind. Diese anatomischen Verhältnisse finden sich zum Beispiel sowohl beim Geparden als auch bei unserem einheimischen Feldhasen. Die "Leichtfüßigkeit" dieser Tiere maximiert ihre Geschwindigkeit, da der äußere Lauf beim Rennen die größte Beschleunigung erfährt. Hasen sind etwa viermal schneller als Nagetiere der gleichen Körpergröße, wobei die hohe Geschwindigkeit von 72 km/h praktisch ausschließlich mithilfe der körpernahen Muskulatur der Hinterläufe und durch eine enorme Streckphase erreicht wird." Gegen die Einlassung des Betroffenen spricht weiterhin die durch das Gerät vorgenommene Abstandsmessung bei der Geschwindigkeitsmessung, die ausweislich der urkundsbeweislichen Verlesung des Datenfeldes des Messfotos einen Wert von 7,20 m für die Messung als Abstandswert des gemessenen Gegenstandes angibt. Aus dem Messprotokoll und der Zeugenaussage des Zeugen H ergibt sich jedoch, dass der Straßenrand – also die am unteren Rand des Messfotos sichtbare Randmarkierung - von dem Messsensor bereits 612 cm entfernt war, so dass die Messung einen vorbeifahrenden Gegenstand betrifft, der sich über 1 m weiter auf der eigentlichen Fahrbahn befindet. Der Betroffene aber hat in seiner Einlassung erklärt, der Hase, der die Messung beeinflusst haben könnte, sei am Straßenrand entlang gelaufen und dann über die Straße gelaufen. Dies ist mit der Abstandsmessung des Messsystems, auf die sich ebenfalls die Eichung des Messsystems bezieht, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Letztlich ist es auch so, dass durch die Abtastung und den Vergleich der verschiedenen abgetasteten Helligkeitsprofile gerade sichergestellt wird, dass äußere Einflüsse die Messung mit dem ES 3.0 nicht beeinflussen können. Ein sich bewegender Hase mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h würde sich nach Einschätzung des Gerichts durch die erforderlichen motorischen Bewegungen des Körpers derart stark bewegen, dass er bei den jeweiligen Sensoren des Messgerätes verschiedene Lichtprofile erzeugen würde. Aus demselben Grunde scheidet auch ein Zusammenwirken der Helligkeitsprofile des Fahrzeugs und des Hasen als Auslöser für die Messung aus."

 

 

 

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6 Kommentare

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"Auch mit Blick auf die Kunstfreiheit ist eine Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen. Das in Art. 20a GG vorgegebene und in § 17 Nr. 1 TierSchG konkretisierte Ziel, einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren zu erreichen, ist legitimer Zweck einer Einschränkung der Kunstfreiheit."

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die einzige Beschränkung kann nur in einer Güter- und Pflichtenabwägung hinsichtlich der Einschränkung des Grundrechts eines dritten Grundrechtsträgers liegen. Tiere sind keine Grundrechtsträger, weshalb z.B. in der Forschung auch keine derartige Einschränkung vorgenommen wird.

Man kann hier nur hoffen, dass der betroffene Künstler sich von diesem Beschluss nicht ins Bockshorn jagen lässt. Das eine solche Kunstaktion moralisch nach beiden Seiten fragwürdig ist und wohl auch soll, ändert nichts an der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 5 GG. Die Güter- und Pflichtenabwägung zwischen einem Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt und einer Staatszielbestimmung muss - bei aller Anteilnahme für das Kaninchen - zugunsten des Grundrechts ausfallen, weil ansonsten Art. 1 Abs. 3 GG außer Kraft gesetzt würde. In diesem Sinne nutzt der Beschluss die mit Absicht induzierte moralische Entrüstung, um den Boten einzuschränken und offenbart die Ab-Wertung des KG gegenüber einem absoluten Grundrecht, welches vom Parlamentarischen Rat als Verfassunggeber als Konsequenz der Verfolgung "entarteter" Künstler im 3. Reich ohne jeden Gesetzesvorbehalt bestimmt wurde.

Ich wiederhole: Ausschließlich die Grundrechte Dritter können die Freiheit der Kunst tangieren, als da wären Art. 1-5 Abs. 1 GG.

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Hans Berger hat völlig recht. Art. 5.3.1 GG ist ein absolutes Freiheitsgrundrecht, dass einfachgesetzlich nicht eingeschränkt werden kann. Einzig wenn die Freiheit der Kunst mit mindestens gleichrangigen Grundrechten Dritter kollidiert, dann ist ausnahmsweise im Wege der sog. praktischen Konkordanz hier ein Ausgleich zu schaffen, so dass jedem absoluten Freiheitsgrundrecht trotzdem genügend Raum zur vorbehaltlosen Ausübung gegeben wird.

Art. 20a GG ist als Staatszielbestimmung im Grunde ohne Legitimation ins GG aufgenommen worden. Die Mütter und Väter des GG haben ausdrücklich das GG freigehalten von sog. Staatszielbestimmungen, das GG normierte anfänglich die Rechte der Grundrechtsträger und die sich daraus ergebenden Pflichten in Gestalt bedingungsloser Rechtsbefehle an die drei Gewalten. Aufgrund des jedoch in der Bundesrepublik Deutschland bis heute verdeckt durch die drei Gewalten gelebten Nationalsozialismus haben sich die drei Gewalten gezielt der ihnen gewidmeten Befehlstruktur mittels des Bonner Grundgesetzes systematisch entzogen.

Wäre die Kammergerichtsentscheidung richtig, dann dürfte es in Deutschland nicht einen einzigen Tierversuch in Wissenschaft und Forschung mehr geben, denn neben der absoluten Freiheit der Kunst gewährt Art. 5.3.1 GG diese absolute Freiheit auch der Wissenschaft, Forschuung und Lehre. Einzige grundgesetzlich normierte Einschränkung erfährt hier ausdrücklich die Lehre, sie entbindet nämlich nicht von der Treue zur Verfassung. ( Art. 5.3.2 GG )

Rechtswissenschaftliche Erkenntnisse aus jüngster Zeit lassen inzwischen den Schluss zu, dass sich insbesondere weder die vollziehende Gewalt noch die Gerichte an die ihnen im Grundgesetz mitgeteilten Rechtsbefehle seit dem Inkrafttreten des GG 1949 je gehalten haben und beide sog. Gewalten auch nicht die Absicht erkennen lassen, sich ohne ausdrücklichen Zwang an den sie ausdrücklich betreffenden Inhalt des GG als die ranghöchste Rechtsquelle der BRD halten werden wollen.

Konditioniert durch durch grundgesetzfeindliche Kommentare und durch das wechselseitige Abschmieren selbiger sowie das Setzen von bewusst falschen Prämissen sind die Richter in der BRD genauso in der Lage Unrechtsurteile zu produzieren, wie es die Sippschaft der Richter im Nationalsozialismus skrupellos getan hat. Unrechtsbewusstsein bis heute auf der gesamten Linie -Fehlanzeige - , leider. 

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Aber mal so ganz nebenbei, wie sieht es eigentlich mit der sog. Zitierpflicht im Tierschutzgesetz gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GG aus ? Obwohl mittels dieses Gesetzes in die Freiheit der Person sowie in das Recht auf Eigentum ( Art. 2.2 GG und Art. 14 GG ) eingegriffen werden kann bzw. auch wird, zitiert dieses Gesetz einzig das einschränkbare Grundrecht gemäß Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ).

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet einen nichtauslegbaren Rechtsbefehl an den Gesetzgeber. Alle anderslautenden Entscheidungen des BverfG sind seit 1953 grundgesetzwidrig ergangen, huldigt doch das BverfG bis heute dem Nazijuristen Dr. Hermann von Mangoldt, der im parl. Rat 1948 / 49 ein entschiedener Gegner des sog. Zitiergebotes gewesen ist aber von der Mehrheit überstimmt wurde, so dass das sog. Zitiergebot als Grundrechtegarantie in den Art. 19 Abs. 1 GG aufgenommen wurde.

Ein Ermessenspsielraum ist weder dem Gesetzgeber noch den Gerichten hier eröffnet. "Muss" heißt hier zwinged "müssen". Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind ungültig, nachträglich nicht heilbar. Der Gesetzgeber muss ein neues Gesetz beraten und beschließen. Alle Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen sind ungültig / nichtig.

Weitere diesbezügliche Recherchen wurden auf der Seite www.zitiergebot.org hinterlegt. 

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Zunächst einmal ist Art. 5 III GG wie jedes Grundrecht nicht nur durch die Grundrechte anderer, sondern insgesamt durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkbar. Die Argumentation mit den Tierversuchen schlägt ebenfalls in eine völlig falsche Richtung. Tierversuche unterliegen massiven Restriktionen und haben recht lange Genehmigungswege - nicht zuletzt aus diesem Grund verabschieden sich ganze Forschungsbereiche aus Deutschland.

Das KG stellt darauf ab, dass unter Abwägung von Kunstfreiheit und Tierschutz kein vernünftiger Grund für die Tötung des Tieres ersichtlich ist. Diese Abwägung mag fehlerhaft sein - dazu will ich gar keine Stellung beziehen. Jedoch stellt das TierSchG eine durchaus brauchbare Normierung zum Umgang mit Tierversuchen / Tötungen in Hinblick auf kollidierende Verfassungsgütter auf.

Insider rät dringend, den Wortlaut des GG zu studieren und sich nicht mit unmaßgeblichen Kommentaren zum GG zu befassen. Außerdem geben die Protokolle des parlamentarischen Rates von 1948 / 49 erhellende Sachhinweise zur Deutung des Wortlautes insbesondere des Grundrechtekataloges.

Die Aufnahme von sog. Staatszielbestimmungen verstößt im Grunde gegen die Eigenschaft des GG als ranghöchste Rechtsquelle und dem absoluten Vorrang der Grundrechte.

Was die Kollision zwischen Grundrechten anbelangt, so müssen die Grundrechte gleichrangig sein, ansonsten geht immer das ranghöhere dem rangniederen vor. Freiheit vor Gleichheit, lex spezialis vor generalis. Staatszielbestimmungen rangieren immer nachrangig!

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