Notstaatsanwalt, oder: ...und wann haben die Verwaltungsbehörden ausreichende Eildienste?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 31.03.2010

Ein Blogleser aus Süddeutschland hat mich auf eine dort stattfindende Diskussion aufmerksam gemacht. Es geht einmal mehr um die Frage der Blutprobenentnahme, diesmal aber im OWi-Bereich - Thema sind die Fälle, in denen bei Verkehrsteilnehmern ein Verdacht auf Alkohol- und Drogenkonsum besteht (§ 24a StVG bzw. § 24c StVG), die Tat aber noch nicht in den Bereich des § 316 StGB hineinreicht. Problematisch ist hier der oft fehlende Eildienst der Verwaltungsbehörden, ohne die die Polizei gar keinen Antrag beim Gericht stellen kann. Hier wird etwa diskutiert, ob sich nicht doch die Polizei unmittelbar an den Ermittlungsrichter wenden kann und dieser dann als Notstaatsanwalt im Rahmen des §§ 165 StPO, 46 OWiG tätig werden kann. Auch wenn dies dogmatisch möglich ist: Klingt irgendwie komisch im Zusammenhang mit OWis, oder?! 

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