ArbG Köln: Kündigung wegen Schweißgeruchs

Universität zu Köln
29.03.2010Im vergangenen November hat die Stadt Köln einem Architekten gekündigt, weil er - so das Kündigungsschreiben - durch sein "ungepflegtes Erscheinungsbild, insbesondere durch starken Schweißgeruch und unsaubere Hände, aufgefallen" war. Der Mann hält die Begründung für vorgeschoben. In Köln sei es im Sommer 2009 häufig über 35 Grad heiß gewesen und im Büro habe es keine Klimaanlage gegeben. Er sei viel auf Ortsterminen bei Bauherren unterwegs gewesen. Natürlich habe er da geschwitzt, wie jeder andere auch, sagt er. Von seinen Kollegen der Unteren Denkmalbehörde erhielt er Unterstützung. Sie forderten bei ihrer Chefin seine Weiterbeschäftigung. Die Kündigung sei "nicht nachvollziehbar" und entbehre "jeder Grundlage", schreiben sie. "Sie verletzt die Schamgrenze und die Menschenwürde".
Die Kündigungsschutzklage des Architekten blieb vor dem Arbeitsgericht Köln freilich ohne Erfolg (Urteil vom 25.3.2010 - 4 Ca 10458/09). Da sie noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfolgt war, benötigte die Arbeitgeberin keinerlei Kündigungsgründe. Die Kündigung war nur auf Willkür und einen Verstoß gegen die guten Sitten zu überprüfen. Die Voraussetzungen des § 138 BGB oder eines Verstoßes gegen § 242 BGB lagen nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht vor.




Kommentare
Kommentare:
stud. iur.
29.03.2010Angesichts der Tatsache, dass Kündigungsgründe im konkreten Fall nicht vorliegen mussten ist mir schleierhaft, warum sich die Arbeitgeberin dennoch auf derartige Gründe stützt.
cui bono?
01.04.2010
Einerseits kann man das Urteil des ArbG Köln verstehen. Andererseits ist die Kündigung seitens der Arbeitgeberin unverschämt. Einfacher und günstiger wäre es doch, dem Arbeitnehmer in einem kurzen Gespräch zu erklären, dass sein Verhalten nicht angenehm ist. Er solle es doch bitte unterlassen. Allenfalls kann sein Verhalten zu einer Kündigung führen, weil er der Anweisung seiner Arbeitgeberin nicht folgt.
01.04.2010
Einerseits kann man das Urteil des ArbG Köln verstehen. Andererseits ist die Kündigung seitens der Arbeitgeberin unverschämt. Einfacher und günstiger wäre es doch, dem Arbeitnehmer in einem kurzen Gespräch zu erklären, dass sein Verhalten nicht angenehm ist. Er solle es doch bitte unterlassen. Allenfalls kann sein Verhalten zu einer Kündigung führen, weil er der Anweisung seiner Arbeitgeberin nicht folgt.