OLG Bamberg: Fotos mit ESO und MU VR 6F sind verwertbar

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.03.2010

RiOLG Dr. Gieg hat mir mal wieder eine Entscheidung zur Problematik des Beweisverwertungsverbotes und der Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Fahrern auf Fotos /Videos zugemailt. In dem Beschluss OLG Bamberg, Beschl. v. 25. 2. 2010 - 3 Ss OWi 206/10 heißt es als Leitsatz: 

§ 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG bildet (auch) für den Ein­satz des zur polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung in Bayern verwendeten Ra­dar­messgeräts ‚Multanova VR 6F’ sowie den zum gleichen Zweck eingesetzten sog. Ein­seitensensor des Typs ‚ES1.0’ und für die hierbei jeweils nur bei Errei­chen eines bestimmten Grenz­wertes ausgelöste fo­tografische Erfassung Betroffener eine hinrei­chende gesetzliche Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein strafprozessuales Beweis­verwertungs­verbot besteht nicht (Anschluss an OLG Bamberg NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. = VRR 2009, 468 ff. = StRR 2009, 475 ff. = zfs 2010, 50 ff.)

 

 

Vielen Dank an Herr Dr. Gieg!

 

 

Lesetipps dazu:

brandaktuell: Elsner, DAR 2010, 164

und in Kürze in meiner 2. Aufl. meines Buchs "Fahrverbot in Bußgeldsachen", 2. Aufl. 2010, § 5.

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