Kosten des Gutachtens im Verkehrsstraf- und OWi-Verfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.03.2010

Kosten eines seitens des Gerichtes eingeholten Gutachtens sind natürlich Kosten des Verfahrens und im Falle der Verurteilung von dem Verurteilten zu tragen. Das LG Berlin hat jetzt u.a. nochmals klargestellt, dass das nur gilt, wenn vor der Gutachteneinholung rechtliches Gehör gewährt wird, damit der Angeklagte sein Einlassungs- und Verteidigungsverhalten darauf einstellen kann, um ggf. die Kosten zu vermeiden, vgl LG Berlin, Beschl. v. 8.12.2009 - 525 Qs 176/09 = DAR 2010, 149.

 

Im Übrigen weist die Entscheidung auch darauf hin, dass Gutachtenksoten im Kostenansatz nach Verurteilung nur wegen einer OWi nicht voll angesetzt werden dürfen, wenn Anlass des Begutachtung eigentlich die nach der OWi möglichereweise begangene Unfallflucht (§142 StGB) war.

Also vor allem für Verteidiger lesenswert.

 

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1 Kommentar

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"rechtliches Gehör, ... damit der Angeklagte sein Einlassungs- und Verteidigungsverhalten darauf einstellen kann, um ggf. die Kosten zu vermeiden".

Eine spiegelbildliche Überlegung stellen Gerichte nach meiner Erfahrung allerdings nicht an, manchmal mit bösen Folgen zu Lasten der Steuerzahler. ;-)

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