Durch einen Kreisverkehr endet die Geschwindigkeitsbegrenzung Inhalt abgleichen

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Experte: Carsten Krumm

Richter am Amtsgericht

16.03.2010

Kurzer Hinweis auf eine Besprechung von Ottheinz Kääb im beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht  zur Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. OLG München, Urteil vom 03.08.2009 - 24 U 252/09 (LG Augsburg), BeckRS 2010, 00007 hat entschieden:

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angezeigt ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
rw

16.03.2010

Leider verrät uns das Urteil nicht, welche Geschwindigkeitsbeschränkung an der Zufahrt zum Kreisverkehr angezeigt wurde. Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und einem gewöhnlich runden Kreisverkehr täte ich mich als Autofahrer sehr schwer, die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf den Kreisverkehr zu beziehen.

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@rw:

Ich wüsste nicht, warum die Bezifferung der Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 50 km/h, auf 70 km/h) mit der rechtlichen Würdigung in Zusammenhang stehen sollte.

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und einem gewöhnlich runden Kreisverkehr täte ich mich als Autofahrer sehr schwer, die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf den Kreisverkehr zu beziehen.

Warum das? Typischerweise dient doch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung dazu, dass ein Fahrer schon rechtzeitig vor dem Kreisverkehr abbremst, um sich bei der Annäherung auf diesen einstellen zu können. Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung würde doch nach dem Kreisverkehr keinen Sinn mehr machen.

Nach wie vor ist offenbar umstritten, ob grundsätzlich Einmündungen/Kreuzungen  bestehende Streckenbeschränkungen aufheben oder nicht. Hier gibt es ja offensichtlich keine einheitliche Rechtsprechung, was bei so einer alltäglichen und wichtigen Frage doch sehr verwundert. Auch die Fahrschulen geben hierzu unterschiedliche Informationen.

 

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Oliver Pichler

11.09.2010

Wie kann es sein, dass es im Jahr 2010  immer noch keine klare Aussage bezüglich dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung gibt???

Es gibt tatsächlich im Jahr 2010 immer noch Menschen (auch Fahrlehrer), die der Meinung sind, dass eine Begrenzung nicht an einer Kreuzung oder Einmündung zu Ende geht. Also über die Kreuzung bzw. Einmündung hinweg weiter besteht. Diese Personen sind dann wirklich der Meinung und vermitteln das dann auch Ihren Fahrschülern, dass der Straßenabschnitt auf der andern Seite der Kreuzung bzw. Einmündung dann für verschiedene Fahrzeugführer unterschiedliche Geschwindigkeiten beinhaltet.

Soll heißen, wer über die Kreuzung bzw. Einmündung fährt, der fährt z.B. 60 km/h (so wie es davor ausgeschildert war) und der andere Verkehrsteilnehmer, der neu in die Straße eingebogen ist, der darf dann Ausserorts 100km/h fahren, weil er ja kein Schild gesehen hat... wie idiotisch ist das???

Wann gibt es endlich mutige Menschen in diesem Land, die das endlich abstellen bzw. ändern???

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung vor einer Kreuzung hat meistens den Sinn, die Geschwindigkeit für die Kreuzung / Einmündung zu begrenzen bzw. zu verringern. Danach macht sie meistens keinen Sinn mehr.... wenn doch , dann kann man ja wieder ein Schild aufstellen...

Es gibt offenbar sogar Gerichtsurteile die diesen Blödsinn unterstützen.

MfG

Oli P.

 

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Carsten Bertram

29.09.2010

Ein Blick in die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung gibt dazu nähere Auskuft. Dort steht zu den Zeichen 274, 276 und 277 (Geschwindigkeitsbeschränkung und Überholverbote), dass die Zeichen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden sollen, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Im Umkehrschluss gelten die Streckenverbote also auch nach Kreuzungen und Einmündungen weiter.

MfG

Carsten B.

 

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