Durch einen Kreisverkehr endet die Geschwindigkeitsbegrenzung Inhalt abgleichen

Experte: Carsten Krumm

RiAG

16.03.2010, 21:00 Uhr

Kurzer Hinweis auf eine Besprechung von Ottheinz Kääb im beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht  zur Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. OLG München, Urteil vom 03.08.2009 - 24 U 252/09 (LG Augsburg), BeckRS 2010, 00007 hat entschieden:

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angezeigt ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.

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Kommentare

Kommentare:
rw

16.03.2010, 22:59 Uhr

Leider verrät uns das Urteil nicht, welche Geschwindigkeitsbeschränkung an der Zufahrt zum Kreisverkehr angezeigt wurde. Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und einem gewöhnlich runden Kreisverkehr täte ich mich als Autofahrer sehr schwer, die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf den Kreisverkehr zu beziehen.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

17.03.2010, 10:25 Uhr

@rw:

Ich wüsste nicht, warum die Bezifferung der Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 50 km/h, auf 70 km/h) mit der rechtlichen Würdigung in Zusammenhang stehen sollte.

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und einem gewöhnlich runden Kreisverkehr täte ich mich als Autofahrer sehr schwer, die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf den Kreisverkehr zu beziehen.

Warum das? Typischerweise dient doch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung dazu, dass ein Fahrer schon rechtzeitig vor dem Kreisverkehr abbremst, um sich bei der Annäherung auf diesen einstellen zu können. Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung würde doch nach dem Kreisverkehr keinen Sinn mehr machen.

Nach wie vor ist offenbar umstritten, ob grundsätzlich Einmündungen/Kreuzungen  bestehende Streckenbeschränkungen aufheben oder nicht. Hier gibt es ja offensichtlich keine einheitliche Rechtsprechung, was bei so einer alltäglichen und wichtigen Frage doch sehr verwundert. Auch die Fahrschulen geben hierzu unterschiedliche Informationen.

 

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