Erfolgshonorar einmal anders
von , veröffentlicht am 07.03.2010Eine nicht alltägliche Fragestellung hatte das LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 18.12.2009 - 1 Ta 280/09 - zu entscheiden; die Beklagte meinte nämlich, der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren bestimme sich nicht nach der Höhe der gestellten Zahlungsanträge, sondern der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimme sich nach der Höhe der begründeten Klageforderung. Zutreffend stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit das sich aus den Klageanträgen ergebende Interesse der Parteien sei. Bei bezifferten Anträgen entspreche dies dem Betrag der im Verfahren geltend gemachten Forderung. Unerheblich sei, inwieweit die Klageforderung begründet ist. Daher spiele es keine Rolle, welchen Zahlungsbetrag das Gericht im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter Berücksichtigung der Risiken vorschlägt.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenChristian kommentiert am Permanenter Link
Jede andere Entscheidung hätte mich auch stark verwundert. Die Argumentation der Beklagten läuft wohl unter dem Motto: Man kann es ja mal versuchen...