Stärkung der Fluggastrechte durch den EuGH belastet europäische Luftfahrtbranche

von Dr. Ludger Giesberts, LL.M., veröffentlicht am 05.03.2010

Mit seinem Urteil vom 19.11.2009 (verb. Rs. C-402/07 und C-432/07) hat der EuGH eine richtungweisende Entscheidung zur Stärkung der europäischen Fluggastrechte gefällt. Das Urteil basiert u.a. auf einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (sog. Denied-Boarding-Verordnung). Diese sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges in Abhängigkeit von der Distanz ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 bis 600 EUR gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zusteht. Demgegenüber stehen den Fluggästen nach dem Wortlaut der Verordnung bei verspäteten Flügen lediglich Unterstützungsleistungen, etwa in Form von Betreuungsleistungen wie etwa Verpflegung, Hotelunterbringung oder Kommunikationsdienstleistungen zu.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung eine erhebliche Verspätung der Annullierung gleichgestellt. Die durchführende Luftverkehrsgesellschaft kann auch bei Verspätungen zu finanziellen Ausgleichsansprüchen von bis zu 600 EUR pro Passagier nach der Denied-Boarding-Verordnung verpflichtet sein. Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, und diejenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, erleiden nach dem EuGH einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts. Sie befinden sich im Hinblick auf die Anwendung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage. Eine unterschiedliche Behandlung könne daher durch keine objektive Erwägung gerechtfertigt werden. Auch Fluggäste erheblich verspäteter Flüge sollen deshalb einen Ausgleichsanspruch geltend machen können.

Das Urteil wirft die Frage auf, ob die getroffene Anspruchsbegründung zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast führt. Auf die Luftverkehrsbranche hat das Urteil erhebliche Auswirkungen. Auf Jahressicht können durch solche Ausgleichsansprüche erhebliche Defizite im zwei bis dreistelligen Millionenbereich für die Luftfahrtunternehmen entstehen. Dies ist unter dem heutzutage bestehenden Kostendruck der Airlines eine bedenkliche Entwicklung. Zu beachten ist, dass Verspätungen nicht allein durch Luftverkehrsgesellschaften selbst begründet sind. Inwieweit die in der Denied-Boarding-Verordnung vorgesehenen „außergewöhnliche Umstände“ die Luftverkehrsgesellschaften von einem Ausgleichsanspruch letztlich freistellen, wird der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung überlassen sein. Technische Probleme fallen nach dem EuGH jedenfalls grds. nicht hierunter.

Die Stärkung der Fluggastrechte durch den EuGH könnte sich insoweit durchaus als nur eine kurzsichtige Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher herausstellen. Die Luftfahrtunternehmen werden entstehende Kosten auf die Flugpreise umlegen müssen. Dies dürfte zu einer allgemeinen Verteuerung der Flugpreise führen. Die Fluggesellschaften werden auf Grund dieser Auslegung künftig bei vorhersehbaren Verspätungen auch überlegen müssen, ob derartige Flüge überhaupt noch durchgeführt werden oder zur Einsparung laufender Kosten nicht gleich annulliert werden.

Die Entscheidung des EuGH führt auch zu erheblichen globalen Wettbewerbsverzerrungen. Die Denied-Boarding-Verordnung findet nur Anwendung auf Fluggäste, die einen Flug im Gebiet eines Mitgliedstaates antreten oder, sofern das Luftfahrtunternehmen ein solches der Gemeinschaft ist, für Flüge von einem Drittstaat in das Gemeinschaftsgebiet. Dies ist eine deutliche Belastung der aus der Gemeinschaft heraus agierenden Unternehmen. Luftfahrtunternehmen werden künftig bei Langstreckenflügen noch genauer prüfen, ob für Zwischenstopps europäische Hub-Flughäfen wie etwa Frankfurt, London, Amsterdam oder Paris genutzt werden. Wer den Geltungsbereich der  Denied-Boarding-Verordnung vermeiden möchte, wird künftig Drehkreuze außerhalb der EU wie z.B.  Dubai bevorzugen.

Die Freude von Verbraucherschützern über das Urteil dürfte deshalb schon sehr bald einer Katerstimmung weichen. Die Politik ist deshalb gefordert, die neue Rechtsprechungsentwicklung vor dem Hintergrund des sachgerechten Ausgleichs von Passagierrechten und den Interessen der Luftfahrtbranche zu überdenken.

Rechtsanwälte Dr. Ludger Giesberts, LL.M., und Guido Kleve

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2 Kommentare

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Eine sehr deutliche Meinungsäußerung, gibt es unter Ihren Mandanten Fluggesellschaften? Ich will Ihrer Argumentation gar nicht widersprechen, aber aber Verbraucherschutz führt immer zu Kosten, die die Unternehmen wieder hereinholen müssen. Und da die Unternehmen ihre Einnahmen von den Verbrauchern erhalten, zahlen am Ende immer die Verbraucher für den Verbraucherschutz, so dass es letztlich um eine Umverteilung unter Verbrauchern zu Gunsten der Verbraucher geht, die im Einzelfall mal Pech (oder wenn sie die Verspätung als willkommene Möglichkeit der Urlaubskassenaufbesserung sehen: Glück) haben. Der europäische Luftfahrtmarkt wird die Entscheidung überleben, der Markt wird's richten.

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Krokodilstränen!  Oder: Pyrrhus lässt grüßen.

Das ein Vertreter der Luftfahrtunternehmen wie Sie, werter Herr Kollege Dr. Giesberts, das so sehen muss, ist nachvollziebar. Richtig ist das dennoch nicht.

Zunächst: Übersehen Sie bitte nicht, dass es Ziel der EG-Kommision (damals insbesondere der Kommissarin de Pallazio) war,  die Airlines über Ausgleichsleistungen, die sie auch wirtschaftlich spüren, dazu anzuhalten, alles zu tun, um Annullierungen, große Verspätungen und Nichtbeförderungen zu vermeiden. Man wollte erreichen, dass die Airlines nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen oder rein organisatorischen Gründen "mit leichter Hand" Flüge überbuchen, verpäten, streichen und mit anderen zusammenlegen. Sie wissen als Insider, dass viele Annullierungen und Verspätungen "hausgemacht" sind!

Die Airlines können das Risiko steuern. Wie Rasmus oben richtig geschrieben hat, kann (und wird) das über den Flugpreis aufgefangen werden. Wieso aber soll da bei Fluggästen "Katerstimmung" aufkommen? Meinen Sie wirklich, dass ein Reisender, der einen Flug buchen will, der  99 EUR kosten könnte, nun wegen eines Aufschlages von 10,- EUR aber 109,- EUR kostet, von einer Buchung absieht? Ryanair beweist das Gegenteil: Das Unternehmen  erfindet Zuschläge jeder Art am laufenden Band, und dennoch buchen die Kunden, ja sie zahlen sogar noch dafür, dass sie typische Aufgaben des Unternehmes übernehmen! Und Reisende, die Business Clasds oder gar First Class buchen, merken den Aufschlag ohnehin nicht.

Aber die Luftfahrtunternehmen: Ein"Zuschlag" von 10 EUR pro Ticket würden z.B. der Lufthansa, die ca. 70 Mio. Passagere p.a. befördert, 700 Mio. EUR  zusätzliche Euro in ihre Kassen spülen. Meinen Sie, dass Lufthansa pro Jahr Ausgleichsleistungen in gleicher Höhe zahlt?  Ich nicht! Die "existenzbedrohenden" Lasten werden in den Geschäftberichten noch nicht einmal erwähnt!

Mit Hilfe solcher Zuschläge würde die "Fluggstrechte-Last" sogar nicht aus eigener Tasche, sondern aus den Taschen der Passagiere bezahlt werden! Also trägt die Folgen des Urteils allenfalls die "Solidar-Gemeisnschaft aller Passagagiere", nicht aber die Luftfahrtunternehmen! Und das halte ich durchaus für akzeptabel, denn verbraucherschutz hat es noch nie zum Nulltarif gegeben.

Kurz: Es gibt also weder Grund zum Lamentieren noch für eine Katerstimmung!

Auch nicht wegen angeblicher Wettbewerbsverzerrung! Denn das Problem, mit Mehrkosten wegen Gewährung von Passagierrechten belastet zu werden, trifft  ja alle Luftfahrtunternehmen gleichermaßen - jedenflass die, die viele Flüge überbuchen, annullieren oder verspäten.

Dass eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber nicht EU-carriern vorliegt, stimmt. Die Airlines sollten nicht gegen die Rechte von Pasagiere kämpfen, sondern sich für eine Gleichbehandlung aller in und aus der EU fliegenden EU-Luftfahrtunternehmen einsetzen. Stattdessen haben die Luftfahrtunternehmen bzw. deren Juristen lieber meinen (für die EU-Airliens günstigen) Lösungsansatz, die "Rundflug-Betrachtung" des Montealer Übereinkommens auch auf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzuwenden, vehement (!) bekämpft und dann mit der Schenkel-Entscheidung des EuGH einen  "Sieg" errungen. Das war ein klassischer Pyrrhus-Sieg! Weil man das zu spät gemerkt hat, herrscht Katerstimmung! Und nun werden Krokodilstränen vergossen.

Vergessen Sie bitte auch nicht: Diese Urteile müsste es nicht gaber eben! Sie sind ergangen, weil Luftfahrtunternehmen bzw. deren Juristen wegen (vergleichsweise lächerlicher) Beträge in Höhe von  250 - 600,- EUR mit den(damals wenigen) Klägern lieber kostenntensive Prozesse geführt haben, statt eine kaufmännisch vernünftige Lösung zu suchen. Dass es die hätte geben können, weiß ich nun genau, weil ich den Prozess "Sturgeon" vom Amtsgericht bis zum EuGH selbst geführt und viele andere Verfahren mit fachlichem Rat begleitet begeleitet habe.

Wenn Sie meine ausführliche Stellungnahme zu diesem Thema interessiert, können Sie diese - wenn Sie mögen - in Kürze auf meiner homepage unter www.ronald-schmid.de unter "AktuelleThemen" nachlesen oder Mitte April in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell 2010, Heft 2.

Beste Grüße

Ronald Schmid

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