Richtervorbehalt bei Blutprobe: Endlich weg damit!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.03.2010

Langsam kommt die Abschaffung des Richtervorbehalts bei Blutprobenentnahmen "in die Gänge". Das Land Niedersachsen arbeitet gerade an einem entsprechenden Gesetzesentwurf. Aus der Pressemitteilung des JM:

"Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen wird weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch ist er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten", hob Busemann hervor. Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff durch einen Arzt sei nur geringfügig. Zudem bleibe einer Richterin oder einem Richter, wenn er telefonisch kontaktiert und über Alkoholgeruch im Fahrzeug oder Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers informiert werde, keinerlei Ermessensspielraum. "Eine solche rein formale Entscheidung führt eher zur Entwertung als zur gebotenen Aufwertung des Richtervorbehalts", so Busemann abschließend.

 

Aus meiner Sicht ist dem nichts hinzuzufügen...

 

Solange man sich aber mit dem Thema noch rumschlagen muss empfehle ich (nicht ganz uneigennützig): Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010. Da finden sich vor allem für Verteidiger Übersichten zu möglichen Fallgruppen, in denen Gefahr in Verzug angenommen werden kann (oder eben nicht). Auch ausführliche Darstellungen zur Verfahrensrüge und deren speziellen Begründungsanforderungen bei Verletzung des Richtervorbehalts sind im Buch enthalten. Hier dann noch eine Rezension.

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53 Kommentare

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Die Argumente werden nicht besser, wenn der Kram unreflektiert wieder neu hier eingestellt wird.

 

Ihr Agieren gegen den Richtervorbehalt hier ist schlicht schäbig (aber das sind wir von den Politikern ja schon gewöhnt; ich finde es als Mensch mit Befähigung zum Richteramt bedauerlich, dass das hier passiert).

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Es liegt zunächst am Richter und seiner Berufsauffassung, ob seine Entscheidungen als "rein formale" erscheinen. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass sich ein Beurteilungsspielraum im Lichte des richterlichen Sachverstands auf Null reduzieren kann, keineswegs gegen den Richtervorbehalt.

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@ le D

Die Sinnhaftigkeit des Richtervorbehalts kann nicht überzeugend dadurch begründet werden, dass man das Agieren dagegen als schäbig bezeichnet.

Wie immer gilt: das, was man über andere sagt, sagt viel mehr über einen selbst aus als über die anderen.

Ich begrüße die Intiative Niedersachsens. Der Richtervorbehalt zur Entnahme von Blutproben zur Bestimmung der BAK im Rahmen der Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten erscheint nicht erforderlich. Dass es in der Vergangenheit, als man den Richter nicht angerufen hat, zu Missbräuchen gekommen ist (sieht man davon ab, die Blutprobenentnahme ohne Richterzustimmung als missbräuchlich anzusehen), ist bislang von niemandem vorgebracht worden. Warum wohl?

@ Fabian Stam

Vor die Blutprobe kommt die Frage, ob freiwillig gepustet wird. Gesetzt den Fall, der Betroffene verweigert das Pusten. Würden Sie als Richter die Zustimmung zur Blutprobenentnahme verweigern? Wieso?

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Es ist aber auch wirklich schlimm, wenn Richter, die man meist nach Mittag nicht mehr im Gericht antrifft, nun auch noch nachmittags, Abends oder gar nachts herausgeklingelt werden und dann spontan am Telefon Entscheidungen treffen müssen. Am nächsten Morgen sind sie dann unausgeschlafen und übellaunig, darunter leidet die Rechtspflege. Also weg mit dem Richtervorbehalt! ;-)

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Bisher haben die Gegner des RV es noch nicht geschafft, ein einziges ernstzunehmendes, juristisches Argument zu bringen. Nur weil etwas verfassungsrechtlich nicht geboten ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass seine Abschaffung erforderlich oder auch nur sinnvoll wäre. Einzig die eigene Arbeitsüberlastung ist ein zumindest glaubhaftes Argument.

Nur sollten gerade so in der Öffentlichkeit stehende Richter wie Herr Krumm dieses Problem gegenüber ihrem Dienstherren mit dem Ziel neuer Richterstellen bearbeiten. Die Abschaffung ist einfach und sicherlich auch weniger problematisch für die einzelnen Richter. Aber wer nur die eigene Überlastung als Argument ins Feld führt, der kann sich auch mal überlegen, dem Dienstherren die Folgen der eigenen Arbeitsüberlastung spüren zu lassen. Einfach mal jeden Antrag, den Sie aufgrund der Überlastung nicht hinreichend prüfen können, schlichtweg ablehnen.

@AnotherOne: Selbstverständlich wäre hier die BE nicht zu erlauben. Nur weil jemand von seinem Recht Gebrauch macht, eine BE nicht freiwillig vorzunehmen, darf er nicht zu einer BE mit Zwang gebracht werden. Ihrem Beispiel folgend muss man auch demjenigen, der die Aussage verweigert eben dies vorhalten dürfen.

Ich finde es schon bezeichnend, dass man nicht die Polizei anhält, das Gesetz zu beachten, sondern einfach eben das Gestz an die gesetzwidrige Praxis anpasst. Ob man das nicht ggf. früher schon hätte tun müssen, ist eine ganz andere Frage und daraus lässt sich m.E. nichts für die Abschaffung des Richervorbehalts an positiven Argumenten ziehen. Es werden zudem auch wieder mal die knappen Ressourcen angeführt, um den Richtervorbehalt "zu stärken". Die Argumentation aus Niedersachsen ist einfach nicht nachvollziehbar. Aber: Machen wir uns nichts vor. Der Zug wird in die Richtung gehen. Es schreien ja genug danach, den Richtervorbehalt "endlich" - wieso eigentlich endlich - abzuschaffen. Herr Tolksdorf lässt grüßen.

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Wenn man das ganze durchliest, fällt eigentlich nur auf, dass es keine echte Argumente gibt !

Pro Rv spricht somit nur, dass es geltende Regelung ist,

contra Rv, dass es keinen Sinn macht.

 

Es ist schon sehr merkwürdig, dass sich deswegen noch manche ereifern.

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Hmmm, also für den Richtervorbehalt spricht der größere Schutz vor Willküraktionen der Polizei bzw. eines Polizisten der sich wichtig machen will (oder eines gehörnten Polizisten, weil der Autofahrer seine Freundin ausgespannt hat und nun seine Macht in Uniform ausspielen mag).
Nur weil der Richtervorbehalt etwas mehr Aufwand bei der Polizei ausmacht, sehe ich keinen Grund, die Befugnis über das "ob" einer Körperverletzung ins Ermessen der Polizei stellen.

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Falsche Adresse, wo bitte soll die Polizei anrufen um einen Richter zu erreichen? Den Vorwurf lasse ich mir gefallen, sobald der Bereitschaftsdienst besteht. Warum machen das nicht die hier pro RV Votierenden freiwillig? Ein bischen Idealismus sollte man schon zeigen.

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@#9

Wie naiv, was erreicht dieser verfassungstretende Polizist wenn er ohne richterliche Anordnung tätig wird? Ergebnis positiv: Resultat gleich wie mit RV. Ergebnis negativ (nämlich bei Willkür): Blamage.

Wenn jemand in der unterstellten Weise tätig wird, erreicht er das angestrebte Ziel viel eleganter mit richterlicher Anordnung oder ist dümmer als die Polizei erlaubt. Damit spreche ich weder für noch gegen RV, nur gegen dumme Argumente.

 

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Hmmm, also für den Richtervorbehalt spricht der größere Schutz vor Willküraktionen der Polizei bzw. eines Polizisten der sich wichtig machen will (oder eines gehörnten Polizisten, weil der Autofahrer seine Freundin ausgespannt hat und nun seine Macht in Uniform ausspielen mag).

Genau dieser Willkür-Polizist wird - wenn er einigermaßen schlau ist -  den Richter am Telefon über den Zustand des Beschuldigten belügen.

Frage also an die Befürworter des RV:

Soll die telefonische Anordnung des Richters genügen?

Oder muss sich der Richter eine persönliches Bild von dem Beschuldigten machen?

Hopper schrieb:

Genau dieser Willkür-Polizist wird - wenn er einigermaßen schlau ist -  den Richter am Telefon über den Zustand des Beschuldigten belügen.

Es ist ein Unterschied, ob die materiellrechtlich zu missbilligende Blutentnahme des "Willkühr-Polizisten" durch eine Lüge gegenüber dem Richter nur möglich ist oder kurzerhand in die formelle Befugnis dieses Polizisten aufgenommen wird.

Antwort eines Beführworters des RV daher: Die telefonische Anordnung genügt, enthält aber auch bereits das Maximum rechtsstaatlichen Pragmatismus, welches hier akzeptabel ist.

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Soll die telefonische Anordnung des Richters genügen?

 

Diese sollte

A) protokolliert genügen und

B) bei wiederholtem feststellen, das keine akute Veranlassung für eine Blutproben-Entnahme notwendig gewesen wäre (auffällige Häufung/Fallzahlen) zu einer Untersuchung und ggfs. zu Maßnahmen bei Polizei oder/und Justiz führen (Qualitätskontrollen)

 

Redundant:

Das Argument für einen Richtervorbehalt liegt auf der Hand. Die Hürde für einen Polizisten eine Blutproben-Entnahme unnötigerweise anzuordnen liegt höher. Das manche Richter sich nicht sonderlich für einen verbesserten Rechtsschutz der Betroffenen verantwortlich fühlen ist hinlänglich bekannt.

 

Was das Argument für den Wegfall - und die Eingangsfrage angeht was denn der Richter denn sagen solle, so zitiere ich die entsprechende Studie dazu:

http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/pdf/backes_kurzfassun...

Gemessen an diesen gesetzlichen Kriterien war nur knapp ein Viertel der richterlichen Beschlüsse vollständig, in zwei Dritteln der Fälle wurden nur zu einem oder zwei Merkmalen Ausführungen gemacht, und fast 10 % der Beschlüsse enthielten nicht ein einziges der geforderte Kriterien
.
.

In den 307 in die Untersuchung einbezogenen Fällen wurde überhaupt nur in einem einzigen Fall ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Telefonüberwachung vom Richter abgelehnt.
In allen anderen 306 Fällen, in denen dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben wurde, überrascht nicht nur die fast 100%ige Übereinstimmung im Ergebnis, sondern vor allem auch die weitgehenden inhaltlichen Entsprechungen von staatsanwaltschaftlichen Anträgen und richterlichen Beschlüssen.

.
.
.
.
(Anm: zu Interviews)
Weder Staatsanwälte noch Richter mochten sich die Ansicht zu eigne machen, dass der Richtervorbehalt als eine besondere Form des Grundrechtsschutzes für die Betroffenen anzusehen sei.

 

 

Fazit: folgt man der Eingangsargumentation muss man folgerichtig den Richtervorbehalt abschaffen, denn ein Richter stimmt so oder so zu und hat dies sogar so zu entscheiden. Um genau zu sein müsste man dann den durchaus polemischen Antworten hier recht geben und den Richtervorbehalt in Konsequenz komplett abschaffen. (In der Studie geht es im übrigen um Telefonüberwachung.)

Und das (an Herren Krumm und Burschel gerichtet) ist in der Tat zynisch und zudem nicht gerade ein rühmliches Fazit bei der empirischen Betrachtung der handlungsweise von Staatsanwälten und Richtern (also der Justiz).

Wenn anfragende Stellen per se eine Erlaubnis dazu erhalten und die Schutzfunktion sowohl hinsichtlich der Prüfung als auch der Hürde de facto negiert wird ist der Richtervorbehalt gänzlich in Frage zu stellen und nicht nur bei Blutproben. Er ist nämlich nicht mehr existent.

 

Grüße

ALOA

 

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Nur um das gesagte noch einmal herumzudrehen:

Man kann auch argumentieren das der Richtervorbehalt derzeit wirkt - und deshalb auch nur ("wirklich") alkoholisierte zu Blutproben-Entnahmen angemeldet werden.

 

Der Umgekehrte Fall sähe dann so aus: man streicht den Richtervorbehalt (für Blutproben, Telefonüberwachung usw.) und wenn dann hinterher Fehlverhalten der Polizei/Staatsanwaltschaften festgestellt wird sprechen wir darüber inwiefern wieder ein Richtervorbehalt eingeführt werden müsste.

 

Das erschiene mir jedoch wie das erneute erfinden des Rades.

 

Grüße

ALOA

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@ bedenken

Wenn mann einen derart massiven Schutz vor Polizeiwillkür benötigt, dann sollte man auch einen Richtervorbehalt für jedes Knöllchen einführen.

Das würde natürlich dazu führen, dass man einige tausend weitere Richter benötigt, um dieser "Vorbehaltsflut" Herr zu werden.

Und das, obwohl es selbst jetzt schon aus Spargründen viel zu wenige Richter gibt, bzw. die Prozesse viel zu lange hinausgeschoben werden.

 

Aber wie sieht es in der Realität aus ? Willkürliche Polizisten ecken früher oder später an. Entweder sie kommen zur Besinnung oder sie gehen

(entweder freiwillig, oder unfreiwillig). Das natürlich nur nach echten Gründen und nicht weil sie jemanden angemeckert haben (das gehört zum Job).

 

@ aloha5

Zu ihrem Fazit: Wurde auch geprüft, ob die Polizei bei der Telefonüberwachung korrekt gearbeitet hat ?

Wenn nein, dann besagt die Studie gar nichts = Zeit- und Geldverschwendung. Wenn ja, dann bitte her mit dem Ergebniss.

 

So langsam stelle ich mir die Frage, ob die Befürworter vom Rv nicht auch eine Anhebung der Promillegrenze befürworten würden.

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Tourix schrieb:
Aber wie sieht es in der Realität aus ? Willkürliche Polizisten ecken früher oder später an. Entweder sie kommen zur Besinnung oder sie gehen

(entweder freiwillig, oder unfreiwillig). Das natürlich nur nach echten Gründen und nicht weil sie jemanden angemeckert haben (das gehört zum Job).

 

 

Genau und wie dieses anecken so ausschaut kann man unter http://gulli.com/news/kritische-polizisten-berwachung-elena-schwarz-gelb... wunderbar nachlesen:

-Korpsgeist

-Deckung für schwarze Schafe durch Kollegen

-Druck auf ehrliche Polizisten

usw.

 

Vielen Dank aber auch....der Richtervorbehalt mag oft nicht das Papier wert sein auf dem er steht, eine kleine Hürde stellt er aber doch da.....

 

bombjack

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@ Richard

Ihre materiell-rechtliche Betrachtung verfehlt das Problem. Der Aufwand, einen Richter anzurufen, fällt doch gar nicht ins Gewicht. Dieser dumme faule Polizist muss für eine Blutentnahme einen Arzt bestellen, einen Bericht schreiben, seine Maßnahme begründen, eine Rechnung für die Blutennahme vorlegen, bei Misserfolg nochmal seitenweise begründen. Damit Sie es auch verstehen: wenn der etwas Persönliches ausfechten möchte, hat er sich vorher vergewissert, dass es zum Erfolg führt und er nicht als Blamierter dasteht. Also wenn Sie diese Dummheit unterstellen wollen, bitte, aber dann kämpfen Sie für höhere Einstellungshürden bei der Polizei.

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@ Tourix

Ihr Argument mit den Richtervorbehalt und Knöllchen kann ich nicht nachvollziehen.
Ich beziehe mich auf die Körperverletzung durch eine Blutprobe.

Soviel Rechtsstaat muss schon noch sein, wenn der Staat an die "Pelle" eines Menschen will. Schließlich wird durch eine Blutprobe/Stickverletzung die Integrität eines Menschen berührt. Entgegen der Auffassung Busemanns ist eine Blutentnahme für den Betroffenen auch nicht geringfügig:

Durch den Nadelstich besteht das Risiko einer Nervenverletzung und Traumatisierung des "Nervus cutaneus antebrachii medialis".

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Die telefonische Anordnung genügt, enthält aber auch bereits das Maximum rechtsstaatlichen Pragmatismus, welches hier akzeptabel ist

Das ist aus meiner Sicht eine Farce.

Polizist am Telefon:" Herr Richter, der Beschuldigte hat einen angebotenen Atemalkoholtest abgelehnt. Er steht nach meinem Eindruck unter Alkoholeinfluss, denn er hat

[] gerötete Augen

[] eine lallende Aussprache

[] eine Alkoholfahne

Ich habe ihn gefragt, ob er Bluter ist. Dies hat er verneint"

Und nun? Welchen Entscheidungsspielraum hat der Richter jetzt (noch)?

btw: Wieviel Missbrauchsfälle sind während der jahrelangen gesetzeswidrigen Praxis bekannt geworden?

 

Burschel schrieb:

Die telefonische Anordnung genügt, enthält aber auch bereits das Maximum rechtsstaatlichen Pragmatismus, welches hier akzeptabel ist

Das ist aus meiner Sicht eine Farce.

Polizist am Telefon:" Herr Richter, der Beschuldigte hat einen angebotenen Atemalkoholtest abgelehnt. Er steht nach meinem Eindruck unter Alkoholeinfluss, denn er hat

[] gerötete Augen

[] eine lallende Aussprache

[] eine Alkoholfahne

Ich habe ihn gefragt, ob er Bluter ist. Dies hat er verneint"

Und nun? Welchen Entscheidungsspielraum hat der Richter jetzt (noch)?

btw: Wieviel Missbrauchsfälle sind während der jahrelangen gesetzeswidrigen Praxis bekannt geworden?

 

Sehr geehrter Herr Burschel,

 

Sie argumentieren hier mit den Ausnahmefällen, in denen auch in anderen Fällen der Ermessensspielraum des Richters auf Null reduziert sein könnte. Mittels Ihrer Argumentation ist der RV auch bei allen anderen Ebenen abzuschaffen, weil es dem Richter auch bei Aktenvorlage kaum möglich ist, eine eigenständige Beweisaufnahme zu machen. Oder lassen Sie sich etwa bei einer Durchsuchung die Beweise einzelnen vom StA vorführen und dann von einem eigenen Gutachter bewerten?

Wenn der Richter in Ihrem Beispiel i.Ü. Zweifel an den Angaben des Polizisten hat, dann hat er noch immer die Möglichkeit, sich a) den Verdächtigen geben zu lassen oder b) den Antrag abzulehnen. Wenn er keine Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt hat, dann wird er die BE hingegen anordnen. Im Weiteren dürfte der böswillig-lügende Polizist im Gegensatz zum schlicht willkürlich handelnden Polizisten deutlich seltener auftreten.

Bzgl. der Mißbrauchsfälle zitiere ich mal einen mir persönlich bekannten Polizisten: "Wenn jemanden Stress gemacht hat, dann gabs halt ne Blutentnahme obendrauf. Hat ja eh keiner kontrolliert." Nicht ganz so radikales Vorgehen, aber eine ähnliche Einstellung wurde mir von anderen Stellen der Exekutivorgane bestätigt.

Nebenbei vergessen Sie bisher noch immer, dass Sie eine Änderung der Situation wünschen. Aus diesem Grund sollten Sie Argumente für eine Änderung bringen und nicht nur die Argumente dagegen mit einer Argumentation ad absurdum bekämpfen. Selbst wenn Sie das schaffen sollten, werden wir am Ende noch bei +-0 dastehen. Also mit RV.

 

Mit besten Grüßen

Malte S.

Es ist nur zu offensichtlich, dass die Kampagne gegen den Richtervorbehalt aus pragmatischen Gründen nicht zuletzt von der Richterlobby beführwortet wird, denn wirklich logische Argumente dagegen gibt es keine - für den Rechtsstaat sehr bedenklich!

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@Tourix und @Hans Otto Barschel

 

Und nun? Welchen Entscheidungsspielraum hat der Richter jetzt (noch)?

btw: Wieviel Missbrauchsfälle sind während der jahrelangen gesetzeswidrigen Praxis bekannt geworden?

 

Das ist unerheblich. Das Richter und Juristen so eine Argumentation anbringen finde ich mehr als bedauerlich. Das ist ein sog. Totschlag-Argument mit welchem Sie auch eine Tempo 30 Zone oder jede andere präventive und/oder schützende Maßnahme wie beispielsweise einen Zebrastreifen vor einem Kindergarten als "unnötig" klassifizieren können. Und - um die Studie noch einmal anzubringen - sie bedeutet das demnächst Telefonüberwachungen auch ohne Richtervorbehalt angeordnet werden können.

Und ich frage daher ernsthaft nach, was Sie denken

A) für welche Rechtsgüter (Grund) und

B) mit welchem Ziel

Richtervorbehalte angeordnet werden. Womöglich sind Sie der Ansicht DNA-Proben könnten auch ohne Entscheidung eines Richters vorgenommen werden? Wenn nein, worin sehen Sie den Unterschied? Bitte keine Floskeln dabei verwenden sondern exakt antworten. Ein Wattestäbchen und eine DNA-Auswertung ist weder  physisch noch vom Aufwand her ein relevanter Unterschied zum schlechteren hin.

 

Antworten zu A) und B) sind mir recht.

Grüße

ALOA

P.S. Der obige Link zu Backes scheint im Verlaufe der Zeit wohl nicht mehr zu funktionieren. Hier eine HTML-Version:

http://hp.kairaven.de/miniwahr/telekom3.html

@Tourix

Es ist vollkommen unerheblich wie die Polizei gearbeitet hat. In den vorliegenden Fällen waren 80% der Beschlüsse nicht einmal mit den gesetzlich vorgeschriebenen Merkmalen versehen, in 10% davon nicht einmal mit einem einzigen. Das sollte sich einmal ein Unternehmer erlauben wenn er z.B. für eine GmbH Beschlüsse fällt.

Der Richtervorbehalt ist in der Überprüfung ein reines Feigenblatt. Es ist eine Richter und Staatsanwaltschaften wie KriPo-Beamte störende Formalie wie auch das mit der Vorladung/Erscheinungspflicht für Zeugen welche ja "in Bearbeitung" ist.

Vielleicht sollte ein Rechtsstaat Ihrer Ansicht nach auf derlei Formalien ganz verzichten. Meine Ansicht ist dies nicht. Jedoch: wenn man einmal Urteile des BVerfG ansieht, dann müsste man konsequenter Weise den Richtervorbehalt aus den Argumentationen welche für die Anwendung einer Maßnahme sprechen herausstreichen.

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@ Malte und aloa5

 

Wie ich bereits weiter oben ausgeführt habe, müsste man denn nach ihren Vorstellungen für jeden Mist,

der irgendwie in die Persönlichkeitsrechte eingreifen könnte einen Richtervorbehalt einführen.

Sinn = 0

Somit gilt es eine wichtige Unterscheidung zwischen Sinn und Unsinn zu machen.

Bei der Telefonüberwachung sehe ich durchaus Sinn im Rv, weil sowohl Polizei als auch Staatsanwalt dadurch gezwungen sind,

eine saubere Arbeit vorzulegen. Schludern sie, besteht die Gefahr dass in Zukunft sich die Richter deutlich intensiver damit beschäftigen.

Aber der Sinn für eine Alkoholkontrolle der will sich mir nicht erschließen.

Das hat allenfalls zur Folge, dass deutlich weniger Alkoholkontrollen durchgeführt werden, weil der Aufwand einfach viel zu groß wird

(aber vielleicht geht es ja genau darum).

 

@ bedenken

Wenn eine Blutprobe wegen der Spritze eine Körperverletzung ist, dann verklage ich meinen Arzt.

Der "Patient" der Polizei hat die Möglichkeit zu blasen und das Ergebniss anzuerkennen.

Meines Wissens nach wird dann keine Blutprobe mehr durchgeführt.

Die Verletzungsgefahr ist äußerst gering. Wenn man deswegen darauf verzichtet, dann müsste auch der Beruf Dachdecker verboten werden

und es dürfte keine Feuerwehrleute mehr geben.

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@Tourix

Ihre Argumentation lässt sich 1:1 spiegeln und ist im Ergebnis wesentlich plausibler.

 

Also dann einmal gespiegelt:

"Wie ich bereits weiter oben ausgeführt habe, dürfte man denn nach ihren Vorstellungen für nichts, was irgendwie in die Persönlichkeitsrechte eingreifen könnte (z.B. eine ärztliche Untersuchung wie eine DNA-Probe) einen Richtervorbehalt einführen.

Sinn = 0

Somit gilt es eine wichtige Unterscheidung zwischen Sinn und Unsinn zu machen.

Bei der Telefonüberwachung sehe ich wie bei Blutentnahmen oder DNA-Entnahmen durchaus Sinn im Rv, weil sowohl Polizei als auch Staatsanwalt dadurch gezwungen sind, eine saubere Arbeit vorzulegen. Schludern sie, besteht die Gefahr dass in Zukunft sich die Richter deutlich intensiver damit beschäftigen.

Auch der Sinn für eine Alkoholkontrolle ist damit zu begründen.

Eine fehlende Überprüfung hat allenfalls zur Folge, dass deutlich mehr Alkoholkontrollen über Blutprobenentnahmen durchgeführt werden, weil die ggfs. geprüften Sorgfaltspflichten geringer sind. Aber vielleicht ist dies ja gewollt"

 

Womit Sie Ihrer Argumentation den Zahn selbst gezogen haben.

Ja, mit einer Spritze wird ein Mensch körperlich verletzt. Mehr als mit einem Wattestäbchen.

Es geht hier nicht einmal nur um die Hürde für die Sorgfaltspflichten. Es geht hier auch um die formale Grenze welche die körperliche Unversehrtheit betrifft.

Ich hatte bereits ausgeführt, das sich Verfassungsgerichtsurteile dann (generell) nicht mehr darauf berufen könnten, das ein vermeintlich (und rein theoretischer) besserer Schutz durch einen Richtervorbehalt gegenüber Übergriffen besteht. Ich glaube nicht, das Sie die Tragweite meiner Anmerkung verstanden haben.

 

Grüße

ALOA

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Bzgl. der Mißbrauchsfälle zitiere ich mal einen mir persönlich bekannten Polizisten: "Wenn jemanden Stress gemacht hat, dann gabs halt ne Blutentnahme obendrauf. Hat ja eh keiner kontrolliert

Und wie wollen Sie solche Missbrauchsfälle (die Gott sei Dank die Ausnahme sind) mit einem telefonischen RV verhindern?

Nebenbei: Spätestens nach der 3. Anordnung mit negativem Ergebnis bekommt der blutrünstige Polizist massiven Ärger mit seiner Dienststelle, schon wegen der Kosten

Wenn sich ein solcher Polizist wegen einer derartig rechtswidigen Massnahme Schadensersatzansprüchen des Geschädigten ausgesetzt sieht, wirkt dies sicherlich zusätzlich abschreckend.

Und ich finde es erschreckend, dass Sie, Herr Richter Burscheid, einer rechtswidrigen Massnahme offen zustimmen, denn die beiden ersten Blutentnahmen, bevor es zu dem angeblich "internen" Verwaltungsdruck der vorgesetzten Stelle kommt, akzeptieren Sie ja so leichthin.

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Und wie wollen Sie solche Missbrauchsfälle (die Gott sei Dank die Ausnahme sind) mit einem telefonischen RV verhindern?

Nebenbei: Spätestens nach der 3. Anordnung mit negativem Ergebnis bekommt der blutrünstige Polizist massiven Ärger mit seiner Dienststelle, schon wegen der Kosten

 

Sehr geehrter Herr Burschel, Sie argumentieren damit das Kosten die Wirkung eines Richtervorbehaltes haben und A) daher letzteres verzichtbar ist und B) weil er so oder so nicht wirklich wahrgenommen wird.

Ich lebe zwar m.E. durchaus gerne im Kapitalismus in Form eines Sozialstaates, aber das ein Kostendruck Rechtsmittel ersetzen soll halte ich für keine wirklich tiefgreifende Argumentation in einem Rechtsstaat.

 

Grüße

ALOA

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Und ich finde es erschreckend, dass Sie, Herr Richter Burscheid, einer rechtswidrigen Massnahme offen zustimmen, denn die beiden ersten Blutentnahmen, bevor es zu dem angeblich "internen" Verwaltungsdruck der vorgesetzten Stelle kommt, akzeptieren Sie ja so leichthin.

Ich stimme dem überhaupt nicht zu, sondern habe eine der Folgen eines Missbrauchs geschildert

Im Übrigen sehe ich nicht, wie sich durch einen telefonischen RV die Missbrauchsfälle wirksam bekämpen liesen. Der missbrauchswillige Polizist wird den Richter am Telefon anlügen und erhält durch den Richter auch noch eine Legitimation für sein Handeln. Die spätere Beweisaufnahme im SE-Prozess, ob der Beschuldigte den Anschein der Trunkenheit erweckt hat oder nicht, wird möglicherweise vom Korpsgeist der Polizisten geprägt sein.

Wenn RV, dann aber richtig = Persönlicher Eindruck des Richters von dem Beschuldigten

Wir drehen uns im Kreis.

 

Es gibt drei begründungen welche für einen RV sprechen:

 

A) den formal zu sichernden Schutzbereich gegenüber "Tätlichkeiten" des Staates

B) den Schutz über die Hürde des offenen anlügens eines Richters

C) den Schutz durch ein in Augenschein nehmen des Richters

 

Man kann C) angreifen und sagen ein RV ohne Prüfung ist verzichtbar, denn es geschieht eh´ nichts. Das ist wie bei der Telefonüberwachung m.E. eine Tautologie.
Denn: natürlich geschieht nichts wenn 80% der Beschlüsse davon zeugen das nicht gesetzeskonform abgearbeitet wurde.

Was B) angelangt scheint es für die Befürworter einer Abschaffung keine Hürde zu sein einen Richter anzulügen. Das halte ich für nicht nachvollziehbar. Natürlich kann ein Polizist einer Dorfstreife jeden zur Blutentnahme bringen auch wenn es in einem konkreten Fall gar nicht angezeigt ist. Die Hürde davor einen Richter und nicht nur einen Autofahrer oder einen per Telefon zu überwachenden damit zu belästigen ist meines Erachtens ungleich höher. Sollte darüber Uneinigkeit bestehen hätte ich gerne gewusst wie die Argumente der gegenrede dazu stehen.

Gleiches gilt für A).

 

Grüße

ALOA

 

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Die Argumente überwiegen eindeutig und massiv für den Richtervorbehalt.

 

Gegeneinen Richtervorbehalt sind vielmehr keine begründeten Argumente ersichtlich, erst Recht keine Kostengründe.

 

Zudem könnte man darüber nachdenken, dem Richter auch via Netbook, Cam und Online-Übertragung einen Eindruck von dem Verdächtigen zu verschaffen, von diesem könnte so etwa nach standardisierten Verfahren die Reaktions-, Sprech- und Bewegungsfähigkeit getestet werden.

 

Richter, denen ein Bereitschaftsdienst zuviel Arbeitsaufwand ist und bei denen der blosse Pragmatismus gegenüber rechtsstaatlichen Instituten obsiegt, sollten einen anderen Beruf wählen.

 

Fazit: RV +++

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Johannes schrieb:

Die Argumente überwiegen eindeutig und massiv für den Richtervorbehalt.

 

Gegeneinen Richtervorbehalt sind vielmehr keine begründeten Argumente ersichtlich, erst Recht keine Kostengründe.

 

Zudem könnte man darüber nachdenken, dem Richter auch via Netbook, Cam und Online-Übertragung einen Eindruck von dem Verdächtigen zu verschaffen, von diesem könnte so etwa nach standardisierten Verfahren die Reaktions-, Sprech- und Bewegungsfähigkeit getestet werden.

 

Richter, denen ein Bereitschaftsdienst zuviel Arbeitsaufwand ist und bei denen der blosse Pragmatismus gegenüber rechtsstaatlichen Instituten obsiegt, sollten einen anderen Beruf wählen.

 

Fazit: RV +++

Die fehlende Argumentation wird weder durch das Leugnen von Gegenargumenten, noch durch die Verwendung von Füllwörtern wie "eindeutig" oder "zweifellos" (vgl. z.B. diese <a href="http://gedankensalat.kilu.de/wordpress/?p=545"> kleine Stilkunde</a>) und schon gar nicht durch noch ein (+) mehr im Ergebnis "geheilt"!!!11einself

 

Im Übrigen scheint mir bei den Befürwortern eines Richtervorbehalts die "materielle Gerechtigkeit" zu kurz zu kommen. Insbesondere wenn unter Verweis auf die Beschuldigtenrechte absurde Voraussetzungen an den Richtervorbehalt gestellt werden (bis hin zu "dann muss der Richter eben selber hinfahren und sich das Ganze ansehen"), fehlt mir der notwendige Ausgleich mit dem Strafanspruch. Wenn durch undurchfürbahre Verfahrensvorschriften eine Ermittlung nicht mehr möglich ist, verliert man in letzter Konsequenz auch das Verbot der Selbstjustiz.

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"Zudem könnte man darüber nachdenken, dem Richter auch via Netbook, Cam und Online-Übertragung einen Eindruck von dem Verdächtigen zu verschaffen, von diesem könnte so etwa nach standardisierten Verfahren die Reaktions-, Sprech- und Bewegungsfähigkeit getestet werden."

 

Und das kann ein ausgebildeter Polizist nicht beurteilen? (Ferner noch unter Zuhilfenahme von geeichten, tragbaren Atemalkoholmessgeräten)

Ich habe den Eindruck, dass hier ziemlich übertrieben wird. Es geht hier immerhin um ein absolutes MASSENDELIKT, dessen strafrechtliche Ermittlung durch lediglich geringe Eingriffsintensität in die entsprechenden Grundrechte gewährleistet wird.

 

"Richter, denen ein Bereitschaftsdienst zuviel Arbeitsaufwand ist und bei denen der blosse Pragmatismus gegenüber rechtsstaatlichen Instituten obsiegt, sollten einen anderen Beruf wählen."

Vielleicht sollten Sie mal die graue Theorie verlassen, das Bücherle aus der Hand legen und polizeiliche sowie richterliche Praxis kennenlernen..


Und ja, Kostengründe können sehr wohl ein Kriterium für die Abschaffung eines RV sein. Bei der o.g. Forderung stelle ich mir wirklich die Frage, ob DAS verhältnismäßig ggü. der staatl. Maßnahme sein sollte ! Auf der einen Seite gilt das zu Recht bestehende Credo "Keine Straftatenaufklärung um jeden Preis!", aber hier soll gefälligst die volle Bandbreite an Hilfsmaßnahmen (Online-Übertragung ! ! ! ! !) aufgeboten werden.

Da kann man ja noch viel weiter am goldenen Rade drehen; es ist doch sogar ungeheuerlich, dass bei einer pol. Kontrolle personenbezogene Daten über unverschlüsselte Funktechnik von anno Schnee über den Äther geschickt werden, obwohl die halbe BRD mithört! Da könnte man ja mal über Schadensersatzansprüche nachdenken...

 

Auch wenn sich die Gestaltung eines hier gelagerten, strafrechtl. Ermittlungsverfahrens von immer (vermeintlich) größeren Hürden begleitet werden dürfte, so bleibt am Ende immer noch das Ergebnis der jeweiligen Blutentnahme. Hier zeigt sich dann, ob es sich tatsächlich um den derart ungescholtenen Bürger oder eben die absolute Kamikazesau im Straßenverkehr handelt. Den Lappen wird er dann Gott sei Dank auch auf anderem Wege los sein....

http://www.n-tv.de/auto/rechtverkehr/Blutprobe-gilt-article761961.html

Gepriesen sei § 2 XII StVG........

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Und das kann ein ausgebildeter Polizist nicht beurteilen?

 

Er kann einiges beurteilen. Kriminalkommissare können auch Mörder feststellen ud beurteilen.

Sie können aber keine Maßnahmen wie eine Untersuchung oder eine ärztliche Behandlung oder ein Strafmaß anordnen. Und das ist mit Absicht so vorgesehen. Polizisten sind keine Richter, Kiminaloberkommissare sind keine Richter und ich bin auch keiner auch wenn ich eine Fahne auf Drei Meter riechen kann (ich bin nämlich praktisch Antialkoholiker).

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Zudem könnte man darüber nachdenken, dem Richter auch via Netbook, Cam und Online-Übertragung einen Eindruck von dem Verdächtigen zu verschaffen, von diesem könnte so etwa nach standardisierten Verfahren die Reaktions-, Sprech- und Bewegungsfähigkeit getestet werden.

Und wenn der Beschuldigte an keinem Reaktionstests teilnehmen, nicht sprechen und sich nicht bewegen mag und schon gar nicht gefilmt werden möchte???

@ aloa5

Sie übersehen, dass auch ohne RV Sicherungen in dem System eingebaut sind:

Die Polizei arbeitet nach dem 4-Augenprinzip. Der missbrauschwillige Polizist muss daher mindestens einen weiteren Kollegen zum kollusiven Zusammenwirken überreden.

Vor der Blutprobe muss ein Atemalkoholtest angeboten werden. Dieser ist freiwillig, da er u.a. schon physisch nicht erzwungen werden kann. Macht der Beschuldigte ihn und zeigt das Gerät 0,0 möchte ich den Plizisten sehen, der dennoch eine Blutprobe anordnet.

Die Polizisten haben den Beschuldigten einem Arzt vorzuführen. Wer das mit einem stocknüchternen Beschuldigten macht, der belügt auch den Richter am Telefon

@ aloa

Allein wie begründen Sie das stundenlange Festhalten (freiheitsentziehende Maßnahme) bis überhaupt ein Richter erreichbar ist? Bisher war dieses Festhalten zur Durchführung in der Maßnahme inbegriffen. Kann die Maßnahme selbst schon nicht mehr angeordnet werden, gäbe es auch dieses Festhalterecht nicht.

Der Unterschied zur einer Telefonüberwachung oder anderem liegt im drohenden Beweismittelverlust. Davor schützt kein RV und geholfen ist niemand. Beispiel: Abstandsverstoß auf der Autobahn. Betroffener hat deutlichen Atemalkohol. AAK-Test knapp über OWi-Grenze. Beweissicherer AAK-Test auf der Dienststelle wird verweigert, ca. 30 Min. verstrichen. Einholung einer richterl. Anordnung dauert weitere 45 Minuten -keine Theorie, sondern realer Fall während Dienststunden. Anordnung erfolgt, weitere 30 Minuten bis BE im Krankenhaus erfolgen kann. Ergebnis: knapp unter OWi-Grenze.

Also: Beweismittel verloren. Betroffener verfassungskonform verletzt. Trotz RV. Einziger Verlierer der Rechtsstaat.

Theoretischer Fall: Besoffener fährt über Kreuzung und verletzt Sie oder Ihre Frau schwer. Ihr Beweisantrag an die Polizei: Stellen sie die Verkehrsuntüchtigkeit des Unfallverursachers fest! Nach Ihrerer Auslegung muss Ihnen der Polizist antworten: Das darf ich nicht. Es gibt keinen richterlichen Bereitschaftsdienst. Das muss Ihr materiell-rechtliches Verständnis doch hinnehmen. Übrigens ich muss Sie als Beschuldigten anhören, da ihr Unfallgegener verletzt wurde und sagt, dass Sie bei Rot gefahren sind, denn er hatte Grün, was auch sein Beifahrer bestätigt. Glückwunsch!

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"Sie übersehen, dass auch ohne RV Sicherungen in dem System eingebaut sind"

 

Diese angeblichen Sicherungen überzeugen mich ohne Richtervorbehalt nicht im Ansatz.

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"Diese angeblichen Sicherungen überzeugen mich ohne Richtervorbehalt nicht im Ansatz."

Ich sehe keinerlei Argumente, die für einen Richtervorbehalt sprechen.

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Sehr geehrter Herr Burschel,

 

mir ist bewusst, das Polizisten nicht alleine agieren. Das ist jedoch nur eine schwache Schutzfunktion. Es müssen sich nur "zwei richtige"  finden. Die Schutzfunktion wird auch im hier und jetzt oft genug als nicht hinreichend offenbar. Randnotiz: mein Vater war knapp dreißig Jahre Polizist, Hundertschaften-Führer bei Demonstrationen und Ausbilder bei der BePo in Lahr (der derzeitige Chef dort war einer seiner Freunde). Das nur, damit nicht der Eindruck entsteht ich hätte etwas gegen Polizisten oder würde Bashing betreiben. Im Gegenteil.

 

Vor der Blutprobe muss ein Atemalkoholtest angeboten werden. Dieser ist freiwillig, da er u.a. schon physisch nicht erzwungen werden kann. Macht der Beschuldigte ihn und zeigt das Gerät 0,0 möchte ich den Plizisten sehen, der dennoch eine Blutprobe anordnet.

Die Polizisten haben den Beschuldigten einem Arzt vorzuführen. Wer das mit einem stocknüchternen Beschuldigten macht, der belügt auch den Richter am Telefon

 

Was macht er wenn 0,2 angezeigt werden? Oder wenn der Innenraum nach Alkohol riecht, der Fahrer den Alkotest verweigert (renitent)?

Und damit komme ich auch zu Herrn Wiedensohler. Es geht hier um das Prinzip. Ich hatte das Beispiel mit der DNA-Probe und der Zeugenvernehmung bereits genannt. Es gäbe noch weitere Beispiele dafür.

Natürlich kann man alles in die Hand der Polizisten oder von Kripo-Beamten legen. Warum sollte denn ein Richter oder ein Staatsanwalt überhaupt über Hausdurchsuchungen entscheiden oder Zeugen vernehmen?

Es besteht ein Unterschied der Eingriffstiefe zwischen einem festhalten (was auch jeder Bürger machen darf) und einer ärztlichen Untersuchung mit Blutabnahme. Wenn Sie, Herr Wiedensohler, hingehen und ein Beispiel machen in welchem es keinen Bereitschaftsdienst an Richtern gibt und mir hinterher erklären der Rechtsstaat wäre der Verlierer bei Beweismittelverlust so empfinde ich das als reichlich absurd oder sogar zynisch.

Wollen Sie mir noch erklären wie es wäre wenn es keinen Bereitschaftsarzt gäbe müssten die Beamten das Blut auch selbst abnehmen weil der Rechtsstaat ansonsten "verliert"?

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wenn der Staat weder willens ist oder sich (besser) nicht in der Lage sieht einen Bereitschaftsdienst für Richter (oder auch Ärzten) zu bezahlen, dann (und nur dann) hat der Rechtsstaat verloren. Man hat ihn nämlich gegen monetär billigeren und formal weniger aufwändigen Zweck-Opportunismus eingetauscht.

Wenn ich angefahren würde und kein Bereitschaftsrichter und kein Bereitschaftsarzt zur Stelle sind dann habe ich verloren. Der Rechtsstaat jedoch hat gewonnen. Und diese Argumentation kann ich analog für einige Mittel welche so im Gespräch sind führen. Natürlich ist es eine Abwägungsfrage wer wann was anordnen kann. Gibt man aber dem untersten Glied einer Kette mehr Handlungsspielraum und rechnet Kontrollinstanzen heraus dann bleibt am Ende eben doch weniger und nicht etwa mehr Schutz übrig.

Der Anspruch des Rechtsstaates ist derzeit noch häufig im Gesetz verankert. Wenn die monetär wie personell miese Ausstattung von Polizei und Gerichten weder eine adäquate Verfolgung von KiPo´s im Netz noch Polizeistreifen noch Bereitschaftsrichtern noch für Richter welche sich die Zeit für gesetzeskonforme Beschlüsse für TÜs erlauben, dann hat im übrigen niemand gewonnen. Dann läuft nämlich der Rechtsstaat seinem Anspruch hinterher. Und dieser Anspruch wird nicht dadurch wieder hergestellt das man Streifen durch Kameras, Kripo durch Zugangserschwernisgesetze und Richtervorbehalte durch Polizisten ersetzt. Man hört auch so schon von erhängten Jugendlichen, verprügelten Passanten mit unerklärlichen Lücken in Videos, fehlerhaften Durchsuchungsbeschlüsse, entwürdigende Untersuchungsmethoden (Ausziehen unsw) vor einer Zelle und sehr engagierten Ermittlungsbeamten.

Ich bleibe daher dabei. Eine Verletzung oder eine Untersuchung gegen den Willen des zu untersuchenden ist ohne Anweisung einer höheren Ebene als es Polizisten darstellen aus Prinzip abzulehnen. Je mehr Befugnis eine Ebene erhält desto eher neigt diese (rein psychologisch) dazu diese Befugnis auch wahrzunehmen und sich selbst als "mächtiger" einzustufen (Selbstüberschätzung; man "dürfte/darf" ja).

Diese Problematik geht über den rein monetär begründeten Zweckopportunismus und auch darüber hinaus, das ein Richter immer nur nicken kann bei einem Anruf. In einem Rechtsstaat will der Polizist oder der Staatsanwalt wenn er kann. Wenn es schlecht läuft dann kann er wenn er will.

 

Grüße

ALOA

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Sehr geehrter Aloa,

ich denke, die Argumente sind ausgetauscht. Welche man für schwerwiegender hält, ist schlussendlich eine "Glaubensfrage".

Bei TÜ, HD und DNA bin ich auf Ihrer Seite, der RV muss bleiben (die Abschaffung dort wird auch von niemanden ernsthaft gefordert).

Bei der Anordnung der Blutprobe sehe ich es anders. Alk (und andere berauschende Stoffe) werden vom Körper abgebaut. Das Beweismittel ist durch Zeitablauf unwiderbringlich verloren.

@Pascal

 

Würden Sie die hier in den Kommentaren ausgetauschten Argumente für den Richtervorbehalt lesen und verstehen, würden Sie deren Begründung auch denklogisch weit vorziehen, gegen Idiologisierung und Pragmatismus ist jedoch noch kein Kraut gewachsen.

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Herr Burschel, ich finde es per se problematisch, wenn Richter sich für die Abschaffung von seit Jahrzehnten bestehenden Richtervorbehalten aussprechen, nur weil er ohnehin nicht beachtet wird. Woher kommt es eigentlich, daß man ausgerechnet in den 30er Jahren diesen Rechtsschutz eingeführt und in den letzten 70 Jahren niemand ernsthaft seine Abschaffung gefordert hat, plötzlich jedoch vor allem Richter ihn für entbehrlich halten?

 

Wieso dann überhaupt Richtervorbehalte? Der Prozentsatz der durch Richter abgelehnten Anträge auf TÜ, HD und DNA tendiert gegen Null. In den meisten Fällen werden die staatsanwaltlichen Anträge, so schlecht und unvollständig sie auch mitunter sein mögen, 1:1 übernommen und von einem Richter unterzeichnet. Diesen Befund haben mehrere Universtitätsstudien empirisch bestätigt.

 

Da Ermittlungsrichter anscheinend (aus Bequemlichkeit?, Überlastung?, Unlust?, Imkompetenz?) in viel zu vielen Fällen keinen Raum für eine Ablehnung eines Antrags der Ermittlungsbehörden oder auch nur für dessen Einschränkung oder Präzisierung sehen, kann man, Ihre Argumente aufgreifend, den Richtervorbehalt auch ganz abschaffen und in jedem Fall eine nachträgliche Rechtskontrolle genügen lassen.

 

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die Abschaffung dort wird auch von niemanden ernsthaft gefordert

 

Ich zitiere aus der Studie:

Konfrontiert mit den Ergebnissen unserer Aktenanalyse haben verschiedene Staatsanwälte die Auffassung vertreten, dass die nahezu hundertprozentige Übereinstimmung der richterlichen Beschlüsse mit dem Antrag der Staatanwaltschaft auf Anordnung einer Telefonüberwachung eindrucksvoll belege, wie überflüssig der Richtervorbehalt im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung in Wirklichkeit sei. Aus der hohen Quote der Übernahme ihrer Anträge in die richterlichen Beschlüsse sei zu folgern, dass ihre Anträge nicht nur qualitativ in Ordnung seien, sondern auch, dass die Richter keine neuen und eigenständigen Argumente beizusteuern vermöchten. Da der Richter ohnehin mit der Ermittlungssache nicht vertraut sei, sich aufgrund der oft umfänglichen Aktenlage allenfalls ein oberflächliches Bild machen könne, sei seine Einschaltung in die Ermittlungsmaßnahme nur eine Formsache; die richterliche Beteilung käme einer Bürokratisierung des Ermittlungsverfahrens gleich, die vielfach überflüssig sei, da die Staatsanwaltschaft bereits selbst die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahmen zutreffend geprüft habe. Richterliche Kontrolle laufe hier oft leer. In ähnlicher Weise äußerten sich auch die befragten Polizeibeamten.
 

Nur wenige Staatsanwälte sahen ihre Rolle als  Partei, die mit dem Antrag auf Telefonüberwachung ein Verfolgungsinteresse artikuliere, über dessen Berechtigung ein Richter unter Berücksichtigung auch anderer Interessen entscheiden solle.

 

q.e.d.

Ich teile Ihre Auffassung nicht ganz, das es sich um eine Glaubensfrage handelt. Der Zeitfaktor zählt für mich nicht wirklich, denn er existiert nicht. Er ist lediglich eine Funktion des monetären Faktors. Wo man einen Arzt vor Ort holen kann ist auch ein Richter (oder auch jemand anderes) erreichbar - wenn man ihn denn bezahlt.

Die Grenzen der Argumentationen verwischen sich dabei. Ich kann den Ärger um die Umstände welche so ein Pipifax wie eine Blutprobe macht durchaus verstehen, so ist das nicht. :)  Jedoch: wenn man mit Aufwand argumentiert ist das nur eine Salamischeibe. Und da bin ich der zero-tolerance Typ. Sie, Herr Burschel, sind in Sachen TÜ u.ä. noch meiner Meinung. Die Staatsanwälte und sicher auch einige Richter der über 500 Fälle welche über mehrere Jahre untersucht wurden, würden dem Rechtsstaat aber sprichwörtlich versuchen mit dem Finger gleich die ganze Hand auszureißen. Die nächste Salamischeibe liegt dabei auf der Hand und wird in Backes Studie auch formuliert (s.o.). Richter können eh´ inhaltlich nichts beisteuern, das ganze ist unnötiger Formalismus, so wird es dann lauten und lautet es auch:

http://blog.beck.de/2009/10/25/versteckte-klausel-im-koalitionsvertrag-n...

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/25/von-der-polizeiwache...

Um aus RA Vetters Blog zu zitieren:

So gibt es tatsächlich auch genug Kripobeamte, die selbst gegenüber einem Anwalt empört darauf hinweisen, sie seien von der Kripo, der Zeuge sei ein Zeuge und deshalb müsse er jetzt aussagen. Die den Anwalt also für dumm verkaufen wollen. Oder, sicher die seltenere Variante, eben selbst dumm sind.

Ich frage immer zurück, wo das denn alles in der Strafprozessordnung stehe. Das stehe schon drin, heißt es dann. Und auf den Einwand, es stehe eben gerade nicht drin, kommt mit Sicherheit die Bemerkung, das könne schon sein, immerhin hätte ich ja Jura studiert.

Aber auf jeden Fall sei das, was wir Anwälte da abziehen, “Behinderung der Justiz”, “Strafvereitelung” oder “Begünstigung”. Eine Kommissarin sprach sogar mal von “unterlassener Hilfeleistung gegenüber dem Staat”. Wie auch immer, keine Erklärung ist – bei unseriös arbeitenden Polizisten – zu schrottig, um Zeugen über ihre Rechte in die Irre zu führen und ihnen den Mund zu öffnen.

 

Und das ist nur relativ wenig entfernt von den von mir formulierten potentiellen (es sind nämlich reale) Übergriffe von Polizeibeamten - und das schon in nicht Zeitrelevanten Fällen, denn Zeugen verlieren ihr Gedächtnis nicht innerhalb weniger Stunden oder Minuten.

 "Wehret den Anfängen". Vielleicht also doch ein Glaube. ;)

 

Grüße

ALOA

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Der Prozentsatz der durch Richter abgelehnten Anträge auf TÜ, HD und DNA tendiert gegen Null.

Nur ca. 5 - 10% aller von der StA Angeklagten werden von dem Gericht freigesprochen.

Was schließen Sie daraus?

Nur ca. 5 - 10% aller von der StA Angeklagten werden von dem Gericht freigesprochen.

Was schließen Sie daraus?

 

Das Staatsanwälte untersuchen und wenn man alle eingestellten Verfahren abgezogen hat noch 5-10% der Angeklagten freigesprochen werden.

Die Zahl lässt also relativ wenig Schlüsse darüber zu wie gut Staatsanwaltschaften arbeiten.

 

Nette Lektüre (Rezension, 2007):

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2007_10_170.pdf

Krüpe-Gescher, Überwachung der Telekommunikation; Dorsch, Effizienz der Überwachung der Telekommunikation

 

Grüße

ALOA

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"Nur ca. 5 - 10% aller von der StA Angeklagten werden von dem Gericht freigesprochen.

Was schließen Sie daraus?"

 

Ich schließe aus so einer "Antwort", daß Sie Amtsrichter sind...

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@ ALOA

Naja, die Beiträge des geschätzten Herrn RA Vetter sollte man auch nicht immer als bare Münze begreifen. Das dort teilweise (wie ich meine) populistisch propagiert wird, ist nun auch keine Überraschung. Aber was ein unabhängiger und fescher Rechtsanwalt so schreibt, kommt natürlich erstmal beim bestimmten Klientel nicht schlecht an.

Genauso unseriös sind diese Kommentare a la "...ein Bekannter von mir ist auch Polizist und der sagt, wir machen das immer so oder der Beschuldigte kriegt halt noch was drauf...." pp.

 

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Tacheles schrieb:

@ ALOA

Naja, die Beiträge des geschätzten Herrn RA Vetter sollte man auch nicht immer als bare Münze begreifen. Das dort teilweise (wie ich meine) populistisch propagiert wird, ist nun auch keine Überraschung. Aber was ein unabhängiger und fescher Rechtsanwalt so schreibt, kommt natürlich erstmal beim bestimmten Klientel nicht schlecht an.

Das von dort genommene ist nur eine Untermalung meiner Argumentation. Die fundierte Sachlage wird u.a. durch zwei Studien belegt welche ich ebenfalls beigebracht habe.

 

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@Tacheles

 

Leider dürften diese SV-Schilderungen aber oft sehr nahe an der Realität sein. Der Richtervorbehalt hat sich bewährt, nur die Justizverwaltung muss ihm besser zur Durchsetzung verhelfen, etwa durch geeignete Bereitschaftszeiten.

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@ Philipp

Leider führt solches Geplänkel halt auch zur gewünschten Meinungsbildung. In einer Vernehmung (durch Pol., StA o. Richter) reicht es schließlich auch nicht aus, dass man angebliche "Fakten" eben von nem Bekannten gehört hat, der das wiederum wieder von nem anderen weiß usw.....

Frei nach dem Motto: "Im Keller brennt Licht!"

Genauso kann ich behaupten, dass 100 % der Personen, dessen Atemalkoholwert i.R. einer Kontrolle beim tragbaren AMG 1,4 Promille anzeigt, garantiert unter dem Einfluss von Alkohol stehen und eine Weitergabe des Ablesewertes an den Richter zwecks Blutprobenentsscheidung absolut obsolet erscheint. 

Das sich der Richtervorbehalt i.S. des 81a bewährt hat, muss ich doch schon in Anbetracht der seit geraumer Zeit andauernden Diskussionen stark anzweifeln. Klar bilden die angesprochenen Bereitschaftszeiten einen Knackpunkt; jedoch sollte der geringe Grad der Eingriffsintensität nicht überbewertet werden! Dies beziehe ich insbesondere auf hier auftretende Forderungen nach Online-Übertragung etc. !

A bisserl Vertrauen in die deutschen Ermittlungs- u. Justizbehörden sollte schon vorhanden sein....  Hierbei möchte ich nur mal an die zig Datenskandale pp. in der freien Wirtschaft erinnern!!!!

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