Kein Spezialist für Erbrecht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.03.2010

Das Landgericht München – Urteil vom 09.02.2010 Az: 33 O 427/09 - hatte zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass ein Anwalt mit der Angabe „Spezialist für Erbrecht“ wirbt. Zurecht hat das Landgericht München entschieden, dass die gewählte Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ verwechslungsfähig ist und die Tatsache, dass ein selbsternannter „Spezialist“ im wettbewerbsrechtlichen Verfahren die Beweislast dafür trage, dass er über die erforderliche Qualifikation verfüge, kein geeignetes Korrektiv sei, da die Bejahrung einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ und „Spezialist für Erbrecht“ nicht davon abhänge, ob der betreffende Rechtsanwalt entsprechend qualifiziert sei.

 

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2 Kommentare

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Klassische Fehlentscheidung, wie meist bei Entscheidungen zum Thema Spezialist.

Das LG befindet einerseits:

"Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht" ist verwechslungsfähig mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht" ... Die angesprochenen Verkehrskreise, mithin das allgemeine Publikum, sind auch unter Zugrundelegung des Verbraucherleitbildes eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Situation die angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, nicht in der Lage, hinreichend zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden."

und andererseits:

"Dem Beklagten steht es jedoch frei, seine Spezialisierung auf andere Art und Weise kundzutun, indem er Formulierungen wählt, die einen hinreichenden sprachlichen Abstand zum „Fachanwalt für Erbrecht" wahren, wie beispielsweise „ist im Erbrecht spezialisiert", „Spezialgebiet: Erbrecht" oder „Spezialisierung im Erbrecht"."

Wir fassen zusammen: das Publikum kann angeblich nicht zwischen "Fachanwalt" und "Spezialist" unterscheiden, allerdings sehr wohl zwischen "Spezialisierung im Erbrecht" und "Spezialist für Erbrecht".

 

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