Auch in OWi-Sachen: Risiko "Mehrfachverteidigung" bei Vertretung des Fahrers und Halters

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.03.2010

Das Verbot der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO ist natürlich jedem Verteidiger bekannt und auch das Risiko der eigenen Strafbarkeit hiedurch - § 356 StGB. Dieses Verbot gilt natürlich auch entsprechend im OWi-Verfahren und zwar vor allem dort, wo der Fahrer wegen der eigentlichen OWi im Straßenverkehr und der Halter wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verfolgt wird, vgl. hierzu Seitz in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 60 OWiG Rn. 40 a.E..

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