Kein Gebührenanspruch für die Entgegennahme der Berufungsschrift?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.02.2010

Die Frage, ob regelmäßig anzunehmen ist, dass, wenn der Prozessbevollmächtigte eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegennimmt,  er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist, hat das OLG München im Beschluss vom 29.01.2010 -11 W 728/10 - erneut entschieden. Das OLG München hat anders noch als das Kammergericht im Beschluss vom 21.01.2009  - 2 W 57/08 - sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein aus der Entgegennahme der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelsgegners nicht ohne einen dahingehenden, erforderlichenfalls glaubhaft gemachten Sachvortrag der Schluss gezogen werden kann, dass dieser geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Auf diese neue Tendenz in der Rechtsprechung wird man sich als Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelsklägers einstellen und erforderlichenfalls nachweisbar machen müssen, dass geprüft worden ist, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Aus meiner Sicht wird kein verantwortungsvoll tätiger Prozessbevollmächtigter quasi unbesehen und ohne inhaltliche Prüfung eine Rechtsmittelschrift für den Mandanten entgegennehmen.  

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Tatsache in der Praxis nach meiner Erfahrung zu diesem Fall ist, dass der Anwalt,sobald er das entsprechende Urteil an den Mandanten weitergereicht hat, schon entweder geprüft hat oder es dann überprüft, sobald ihn der Mandant nach Erhalt dazu auffordert. Die meisten Mandanten wollen gleich nach Erhalt wissen, wenn das Urtel für sie negativ ausgefallen ist, ob es Chancen für ein Berufungsverfahren gibt. So ist es meiner Meinung nach gerechtfertig, wenn man einen niedrigeren Satz der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG berechnen darf schon allein für die Entgegennahmen und die Überprüfung des Urteiles. Den hierfür erübrigt der Anwalt sowie seine Mitarbeiter auch Arbeitszeit.

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