BGH: "Auf die Farbe kommt es an!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.02.2010

Eine Corvette mit falscher Farbe hat jetzt den BGH beschäftigt. Aus Beck-Aktuell: Bei Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe liegt nach BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07 regelmäßig ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Pkw und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Dies gelte selbst dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen worden sei. Hier die Beck-Aktuell-Meldung.

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Dem kann man nur zustimmen. Die Farbe ist durchaus ein wichtiges Kriterium beim Kauf von Neuwagen. Zumindest solange unterschiedliche Farben angeboten werden, muss der Verkaeufer auch liefern, was vereinbart ist. Auch wenn es hier "nur" um den Unterschied zwischen Blaumetallic und Schwarz geht, und das Auto nicht in Rosa oder Giftgruen geliefert wurde. Immerhin kann man auch davon ausgehen, dass einfacher schwarzer Lack preiswerter ist als eine Metallic-Sonderfarbe.

Und was jemand vorher in Betracht gezogen hat, ist wohl auch eher irrelevant. Vom "in Betracht ziehen" entsteht schliesslich kein Kaufvertrag. Das kann man als Verkaeufer zum Anlass nehmen, um mal nachzufragen "Die gewuenschte Lackierung ist aktuell nicht verfuegbar, waeren Sie auch mit schwarz einverstanden?" - aber doch nicht ohne Nachfrage was anderes liefern.

Wobei mich das an die schoene Story erinnert:

Jemand will sein Fahrzeug neu lackieren lassen. War meiner Erinnerung nach kein preiswertes Fahrzeug, Mercedes oder sowas. Er wollte entsprechend auch nen teuren Lack. Weil ihm der Preis fuer die ganze Sache aber zu hoch ist, sagt er dem Lackierer: "Machen Sie es doch schwarz."

Am naechsten Tag ist das Auto in schwarzer Farbe lackiert und der ehrliche Lackierer wundert sich, dass der Autofahrer nicht zahlen will.

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