Corporate Governance Kodex auch für Familienunternehmen?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 10.02.2010
Rechtsgebiete: Compliance2|4905 Aufrufe

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) wurde durch die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Regierungskommission erstmals am 26. Februar 2002 verabschiedet und nun schon mehrmals geändert. Über die Entsprechenserklärung des § 161 AktG hat der DCGK eine gesetzliche Grundlage. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und –überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung insbesondere börsennotierter Aktiengesellschaften zu stärken.

Nun wird - insbesondere von Seiten der Unternehmensberater - ein einheitlicher Corporate Governance Kodex für Familienunternehmen vorgeschlagen.

Im Gegensatz zu börsennotierten Gesellschaften besteht hier gerade kein Interessenkonflikt zwischen den Eigentümern und den Organen. Macht für Familienunternehmen ein solcher Kodex dennoch Sinn?

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2 Kommentare

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Ob ein Corporate Governance-Kodex für Familienunternehmen sinnvoll sein kann, ist sicher nicht einheitlich zu beantworten. Bereits die These, dass zwischen Eigentümern und Organen von Unternehmen dieses Typus kein Interessenkonflikt bestünde, und nicht erst die daran anschließende Frage, ob dann ein CG-Kodex überhaupt sinnvoll sei, ist m.E. zu hinterfragen.

Selbstverständlich können bei Familienunternehmen - je nach Ausprägung, weitergehend: je nach Definition des Begriffs - ähnliche Interessendivergenzen zwischen Eigentum und Führung wie in Publikumsgesellschaften auftreten, man denke nur an Familienunternehmen mit mehreren hundert Gesellschaftern oder an solche mit einer reinen Fremdgeschäftsführung. Aber auch in Familienunternehmen mit einem relativ kleinen Gesellschafterkreis sind Interessenkonflikte möglich, wenn und soweit einzelne Familienstämme oder sonstige Gesellschaftergruppen in der Unternehmensleitung proportional oder faktisch unterrepräsentiert sind oder das Kräfteverhältnis in anderer Weise objektiv oder subjektiv disproportional ist.

Das Problem ist das immer gleiche: Es gibt nicht "das" Familienunternehmen und deswegen auch keine "best practice". Ein CG-Kodex könnte daher notwendigerweise nur einen sehr kleinen gemeinsamen Nenner abbilden. Stattdessen gilt es, das vorhandene Instrumentarium an governancebezogenen Regeln auf die Bedürfnisse des konkreten Familienunternehmens abzustimmen und maßgeschneiderte Regelungen niederzulegen. Gerade vor dem Hintergrund des Zündstoffs, den die Verknüpfung von familiären und geschäftlichen Interessen bietet, sollte die Schaffung von Strukturen in Familienunternehmen mit großer Aufmerksamkeit vorgenommen werden.

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Ein großer Teil des Haftungsrechts - bis hin zur Einführung der sog. business judgement rule in Aktienrecht - geht zurück auf den Rechtsstreit ARAG ./. Garmenbeck (Urteil des BGH v. 21.04.97 in NJW 97, 1926 ff). Wenn man den Background dieses Falles betrachtet, müsste er eigentlich gerade dafür sprechen, Familienunternehmen einem CG-Kodex zu unterwerfen.

Auf der anderen Seite kann man Familienunternehmen ebensowenig über einen Kamm scheren, wie Gesellschaften. Derzeit gibt es für mich aus gutem Grund die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG nur für die börsennotierte Gesellschaft, nicht aber z.B. für die GmbH. Bei Familienunternehmen finden sich aber auch viele Stiftungen. Sollen diese auch in einen CG-Kodex einbezogen werden?

Ich kann mich deshalb nur der Ansicht anschließen, dass man nach dem Geschäftszweck und -volumen der Familienunternehmen eine abgestufte Lösung finden sollte.

Bernd Roreger

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