Keine fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im Ausland

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.02.2010

Ein seit vielen Jahren bei der Lufthansa beschäftigter Flugbegleiter hatte sich im Crew-Hotel des Flughafens von Tokio einen jungen Mann auf sein Zimmer kommen lassen und mit ihm die Nacht verbracht. Die Polizei erhielt einen Tipp und es stellte sich heraus, dass der Mann noch nicht volljährig war. Der Flugbegleiter kam fast drei Wochen lang in Untersuchungshaft, bis er er einen Strafbefehl über eine Geldstrafe akzeptierte. Die japanische Boulevardpresse berichtete ausführlich unter Nennung des Flugunternehmens von dem Fall, was die Lufthansa zum Anlass nahm, den Flugbegleiter fristlos zu entlassen.

Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz hatte jetzt vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 1.2.2010 - 17 Sa 1340/09). Das berichtet kostenlose-urteile.de. Nach Überzeugung des LAG gebe es bei dem Vorfall nur einen beschränkten Bezug zum Arbeitsverhältnis. Auch das Hotel habe keinerlei Vorwürfe gegen das Flugunternehmen erhoben. Eine fristlose Entlassung allein wegen der Berichterstattung in den Medien sei nicht gerechtfertigt. Maximal eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

 

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