2,28 € mehr aus der Staatskasse

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.02.2010

Bei der ohnehin in vielen Fällen nicht gerade üppigen Prozesskostenhilfevergütung ist es besonders ärgerlich, wenn bei der Erstattung der Kosten aus der Staatskasse noch überaus kleinliche, ja sogar unzutreffende Standpunkte eingenommen werden. So hatte das OVG Lüneburg im Beschluss vom 1.2.2010 - 13 OA 170/09 - die Frage zu entscheiden, ob aus der Staatskasse auch die Mehrwertsteuer auf die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungpauschale von 2,28 € zu erstatten ist. Das Gericht nahm zu Recht den Standpunkt ein, dass die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale zu einem der Umsatzsteuer unterliegende Entgelt wird, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Die Umsatzsteuer ist daher auch aus der Staatskasse zu erstatten.

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1 Kommentar

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Gern hätte ich mir den Beschluß des OVG Lüneburg über die 2,28 Euro angeschaut. Aber das rechnet sich für mich nicht, da die Entscheidung nicht zu meinem Bock-Online-Abonnement gehört und Beck dafür 3,60 Euro verlangt: http://tinyurl.com/yalgken

;-)

Aber ernsthaft:

Das Problem stellt sich auch bei der Abrechnung gegenüber dem Mandanten und/oder seinem (nicht vorsteuerabzugsberechtigten!) Rechtsschutzversicherer:

Der Verteidiger besorgt sich die Ermittlungsakte, bezahlt dafür 12 Euro an die Justizkasse und berechnet den vorgenannten 14,28 (12 € zzgl. 19% USt.). Das löst Fragen aus, deren Beantwortung sich ebenfalls nicht rechnet.

Wir lösen das Problem, indem wir die Kostenrechnung der Justizkasse über die 12 € an den Mdt./RSV senden - mit der Bitte um Ausgleich unmittelbar an die Kasse. In aller Regel klappt das auch.

Diese Frage ist ein weiteres schönes Beispiel für den Irrsinn, mit dem wir im Steuerrecht tagtäglich zu kämpfen haben.

 

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