VG Ansbach: Allgemeiner Sprachgebrauch für Bestimmung der Geräteart i.S.d. ElektroG wesentlich – Heizkissen und Heizsäcke sind Kleingeräte

von Dr. Ludger Giesberts, LL.M., veröffentlicht am 04.02.2010

Mit Urteil vom 13.01.2010 (Az.: 11 K 09.00812) hat das VG Ansbach einen weiteren Schritt zur Klarstellung des Begriffs der Elektro- bzw. Elektronikgeräte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG getan. Darüber hinaus hat das Gericht sich mit dem Begriff der Haushaltsgroß- und kleingeräte auseinandergesetzt. Wohl in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Sportschuh mit elektrischer Fersendämmung kein Elektrogerät ist, wandte sich ein Hersteller elektrischer Heizsitzkissen und Heizsäcke mit Verpflichtungs- und Feststellungsklage an das Gericht. Die Stiftung EAR hatte zunächst beide Produkte als registrierungspflichtige Elektrogeräte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sowie als Haushaltsgroßgeräte i.S.d. Anhang I Nr. 1 zum ElekrtroG angesehen. Die letztere Einordnung hatte die Stiftung später revidiert und die Produkte nunmehr als Haushaltskleingeräte angesehen.

Das Gericht sah die Klagen als zulässig, jedoch unbegründet an. Hinsichtlich der Eigenschaft als Elektrogerät i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG stellte das Gericht klar, dass es insbesondere darauf ankomme, ob das Gerät ohne Stromzufuhr seine Primärfunktion noch erfüllen könne. Ist dies nicht der Fall, liege jedenfalls ein Elektrogerät vor.

Darüber hinaus verdeutlichte das Gericht, dass Hersteller von Elektrogeräten nur dann der Registrierungspflicht des § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegen, wenn die Geräte einer Gerätekategorie im Anhang I zugeordnet werden können. Dies war nach Ansicht des Gerichts hier der Fall. Wie auch die Stiftung EAR nachträglich festgestellt habe, handele es sich um bei den Produkten um Haushaltskleingeräte. Dabei sei der Begriff „Haushalt“ weit auszulegen, was sich bereits aus den bei dieser Kategorie genannten Gerätearten, die nur beispielhaft seien, ergebe. Die Unterscheidung nach Klein- bzw. Großgeräten müsse sich jedenfalls aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergeben. Das Gericht ließ dabei offen, ob die nunmehr von der Stiftung EAR vorgenommene Unterscheidung zutrifft, wonach ein Großgerät zum Verbleib am Nutzungsort bestimmt ist, ein Kleingerät hingegen verbringbar sei.

Das Gericht ließ die Berufung zu, da die Auslegung des Begriffs „Haushaltskleingerät“ von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Rechtsanwälte Dr. Ludger Giesberts,LL.M. und Dr. Thilo Streit, LL.M.

 

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