Straßenverkehrsrecht auf Hiddensee

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.02.2010

Richter am Kammergericht Urban Sandherr hat mir einen netten Tipp gegeben - supervielendank Herr Sandherr! Herr Sandherr berichtet über eine Nachrichtensendung bei N24 am gestrigen Abend u.a.:

"...Da berichtete ein soeben mit dem Hubschrauber gelandeter Tourist, vor Hiddensee (autofrei) hätten Jugendliche (!) mit einem nicht zugelassenen PKW Kurven auf dem Eis gedreht...."

Was meinen Sie - gibt es Vorschriften, die das verbieten? Öffentlicher Straßenverkehr wird da ja kaum anzunehmen sein. Vielleicht kennt sich ja der ein oder andere Leser hiermit aus

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4 Kommentare

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Haha, das erinnert mich an den (fiktiven) Fall Rumpelheimer v. Haddock aus "Rechtsfälle - Linksfälle", wo es um die Frage geht, ob auf einer überschwemmten Straße Land- oder Seeverkehrsrecht gilt.

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Hier ist eindeutig ein deliktischer Eingriff in das Fischereirecht zu besorgen.Der Betrieb eines nicht als Wasserfahrzeug diendendes Kraftfahrzeug könnte einen Eingriff in die Fischereirechte darstellen. Das (selbständige) Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes und damit dingliches Recht. Es gewährt in erster Linie die Befugnis, die Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. (§ 3 des Fischereigesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.4.2005). Dieses Aneignungsrecht ist wohl ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus wird auch das Fischereiausübungsrecht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Es sind aber nur spürbare (wesentliche) Behinderungen in der Fischereiausübung als - nach bürgerlichem Recht nicht zu duldende - Eingriffe in das Fischereirecht sanktionierbar. Dabei wiederum sind allerdings nach den § 906 BGB zugrunde liegenden Wertungen, die der BGH (Urteil vom 31.5.2007- 3 ZR 258/06) für entsprechend anwendbar hält, summierte Einwirkungen mehrerer auf das Fischereirecht, die nicht schon als Ausübung des Gemeingebrauchs oder wegen des Schifffahrtsverkehrs zu dulden sind, zusammenzurechnen (vgl. zu § 906 BGB: Staudinger/Roth, Neubearb. 2002, § 906 Rn. 186, 278)

Dadurch, dass ein nicht schwimmfähiges Kraftfahrzeug das Eis befährt, sind die Fischer gehindert, das Eis zu öffnen um der Hege und Pflege der Fische nachzukommen. Es besteht ein Unterlassung und Schadenersatzanspruch gegen den Fahrer. Die Einwirkungen sind nicht dem Gemeingebrauch zuzurechnen und damit nicht duldungspflichtig.;)

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Ich bitte auch zu berücksichtigen, dass die unter dem Eis verkehrenden Lebewesen durch die Fahrbewegungen und den Maschinenlärm des Fahrzeugs in ihrem Lebensraum und insbesondere dem Fortpflanzungswillen beeinträchtigt werden könnten und ggfs. psychische Langzeitschäden davon tragen, ist in hiesigen Breitengraden doch zumeist nicht mit willkürlichen Kraftfahrzeugen auf dem Eis zu rechnen. Schadensersatz und Schmerzensgeld sind zu berrechnen.

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