Das ist jetzt keine Frage der Moral mehr, sondern des Rechts: Verhilft den auf heißen Kohlen sitzenden Steuersündern noch eine strafbefreiende Selbstanzeige?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 02.02.2010

Die neuerliche "Steuerdatenaffäre" ist das Topthema im strafrechtlichen Blog - mit Recht wie die nach wie vor stark anhaltende Diskussion belegt.

Die sicher arg eingeschüchterten Steuersünder (das ist ja schon mal ein positver Effekt des Ganzen!) werden sich vermutlich aber schon gar nicht mehr den Kopf darüber zerbrechen, ob ein (in seinen Grenzen von Wissenschaft und Rechtsprechung noch nicht ausreichend festgezurrtes) Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte, sondern ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) helfen könnte, zumal nach der neueren Rechtsprechung des nunmehr für Steuerstrafsachen zuständigen 1. Strafsenat des BGH bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe eine nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe droht (BGH NJW 2009, 528).

 

§ 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)

(1)  Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2)  Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.

vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a)

ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b)

dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder

2.

die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte.

(3)  Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4)  Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

 

Nach  § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO darf die Tat also noch nicht "entdeckt" sein und der Täter weiß darum oder musste bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen. Grundsätzlich reicht die Entdeckung der Tat durch eine Privatperson nicht aus; es sei denn, es ist damit zu rechnen, dass die Privatperson ihre Kenntnisse an die zuständige Finanzbehörde weitergeben wird (BGHSt 35, 36, 38 = NStZ 1987, 562). Wenn es schon nicht zu spät sein sollte, jetzt eilt es allemal (einige Kanzleien haben sicher schon Zusatzschichten eingelegt).

Die Fünf, deren Daten schon ausgewertet sind, wissen zwar noch nichts von ihrem "Glück". Aber jetzt ist es zu spät. Dumm gelaufen!  

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22 Kommentare

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Vielleicht sollte man eine großformatige Beilage in der Financial Times, Wirtschaftswoche etc. für die Klientel schalten, die sich vermutlich dafür besonders interessieren könnte, in der man ihre Hinweise unter Angabe einer Hotline für Selbstanzeigen dann publiziert.

 

Vielen Dank auch für die zitierte Norm, da man sonst erst dejure benutzen müsste.;-)

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Mir scheint, die Betroffenen sollten schleunigst an Selbstanzeige denken, denn ohne Kauf der CD gibt es noch keinen hinreichend konkretisierten Tatverdacht gegen einzelne Personen. Es sind dem Staat ja noch nicht einmal die Namen bekannt (außer 5). Außerdem wird entscheidend sein, ob auf der CD ausreichend Material zu finden ist (einschließlich der Kontoauszüge) oder aber nur Hinweise auf Täter, die erst weiter überprüft werden müssen.

Was man über die 5 Enttarnten in der Presse lesen konnte, lässt jedoch vermuten, dass die Hinweise auf der CD sehr umfassend sind und spätestens mit Übergabe der CD sich der Tatverdacht hinreichend konkretisiert hat.

Zu § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO hat der BGH u.a. ausgeführt (5 StR 226/ 99):

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Annahme einer Tatentdeckung ein bloßer Anfangsverdacht nicht aus. Das Merkmal der Tatentdeckung erfordert mehr als die Kenntnis von Anhaltspunkten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit späterer Aufklärung gegeben ist (BGH wistra 1983, 197). Der Tatverdacht muß sich soweit konkretisiert haben, daß bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. BGHR AO § 371 - Selbstanzeige 5; BGH wistra 1983, 197; 1985, 74, 75; 1988, 308; 1993, 227; Kohlmann aaO Rdn. 203 m. w. N.; Franzen/ Gast/ Joecks aaO Rdn. 186)."

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Wieso wird denn überhaupt davon ausgegangen, dass die auf der Liste genannten sich tatsächlich strafbar gemacht haben?

Hans Leyendecker weist auf sueddeutsche.de darauf hin, dass im Liechtenstein Fall von etwa 1400 Personen die Daten übergeben wurden. Davon gab es gerade einmal 590 Ermittlungsverfahren, wieviele Personen tatsächlich bisher verurteilt wurden ist offenbar nicht bekannt. Viele der auf der CD genannten hätten sich nicht strafbar gemacht bzw. hätten inzwischen schon lange ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Auch bei den 5 Teasern ist doch noch vollkommen offen, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, weil die Daten erst noch geprüft werden müssen. 

http://www.sueddeutsche.de/,tt3m1/politik/802/502041/text/

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Informatiker zu unterschätzen habe ich mir abgewöhnt, der Mann wird schon wissen, welche Daten er dort zusammengestellt hat und welchen Wert sie haben.

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Die "Teaser" waren angeblich Treffer. Das ist - im Verhältnis zu Liechtensteins 1400 Datensätzen - schon verwunderlich. Aber auch so erscheint mir fraglich ob man alleine von dem Umstand das es diese Teaser gibt "in Gesamtwürdigung" davon ausgehen muss das man entdeckt wurde. Ich würde (persönlich) sagen: eindeutig nicht. Denn selbst von 1500 Steuersündern aus einer Menge von zig (zehn, hundert-)Tausenden welches es von der Schweiz ausgehend geben wird muss man nicht zwingend davon ausgehen das man selbst dabei ist (nehmen wir eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 1:500 an dann wäre die Formulierung "damit rechnen muss" wohl imho von der Logik ausgehend nicht erfüllt).

Allerdings kann man sich dessen wohl nicht sicher sein. Denn das entscheidet ein Gericht. Und mein Vertrauen in die Gerichtsbarkeit ist in Punkto Logik nicht gerade sonderlich groß.

Die einzige Variante welche mir für einen Informatiker plausibel erscheint für eine Selektion von Treffern wäre entweder aufgrund der Konten/Betragshöhen oder die über spezielle Anlageformen.  Oder eben das er gezielt über Informationen aus Steuerakten in Deutschland verfügte.

Selbstanzeige ist immer eine gute Idee .

 

Grüße

ALOA

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Wenn man weiss, wie umfassend Einblick angestellte Informatiker in Unternehmen bekommen, das geht auch fern der statisch gespeicherten Daten bis hin zur laufenden email-Korrespondenz der Mitarbeiter, so dass schon Geheimnisverrat darüber im Unternehmen aufgedeckt wurde, dann bin ich mir zeimlich sicher, dass der Mann das hat, wonach er suchte. Auch wird es wohl Kriterien in den elektronischen Kundenakten geben, woran erkennbar ist, wer garantiert nicht legal angelegt hat. Zudem wird der Datendieb als IT-Profi auch nicht adhoc gehandelt haben, sondern seine Zeit und technischen sowie Branchen-Kenntnisse für die Selektion ganz gezielt genutzt haben.

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Dazu (gezieltes aufrufen, lesen und auswerten interner Datenbestände) gehört dann Ausdauer und eine reichliche Portion dessen was man gemeinhin "kriminelle Energie" nennt. Wenn jemand das für die Mafia macht ist er ein Schwerverbrechter. macht er es automatisch im Auftrage des Staates (Screening, ETSI, VDS) dann ist er ein Programmierer für Europas Innenminister. Macht er es in der Schweiz um 2,5mio von Merkel dafür zu erhalten ist er ein Held. Nicht aufgrund der Tat - sondern weil es "Steuersünder" betrifft. Wäre er Steuerfahnder in Hessen wäre er vermutlich schon zwangseingewiesen.

Ja, das ist etwas arg zynisch. Aber den Fall (in Bezug auf Staat wie Volk als auch Gerichtsbarkeiten) kann man wohl nicht wirklich anders ertragen als mit einer gehörigen Portion Zynismus. 

 

Grüße

ALOA

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Lieber Herr Prof. Müller,

vielleicht könnten Sie noch ein Wort zum Thema "Begünstigung" § 257 StGB sagen:

"§ 257
Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dass durch den Datendiebstahl eine (auch nach dt. Recht) rechtswidrige Tat begangen wurde, dürfte außer Frage stehen, und dass die Vorteile der Tat darin bestehen, das Geldes nach der Übergabe zu erhalten, auch.

Fragt sich jetzt noch, was genau unter "Hilfe leisten" zu verstehen ist. Glaubt man Presseberichten, wurden ja bereits "5 Proben" der Namensliste übergeben und in Folge ausgewertet. Diese führten angeblich zu "Treffern". Ich denke, man kann die Kontaktaufnahme, die Gespräche und die Auswertung der 5 Proben durch die beteiligten Beamten als "Hilfe leisten" interpretieren, weil ohne deren Mithilfe die Vorteile der Tat für den Täter (zumindest für die deutschen Daten) nicht realisierbar wären.

Dass der Staat selbst "auch" und ebenfalls in den Genuss von Vorteilen der Tat (mögl. Erlöse durch Steuerstrafverfahren) kommt, darauf kommt es in dieser Norm ja nicht an. Ich kann auch nicht erkennen, dass strafprozessual für den vorliegenden Fall, bei dem die Akteure Ermittler sind, es eine Ausnahme für diese Norm gibt.

Subjektiv muss die Hilfeleistung "in der Absicht" erfolgen, dem Täter die Vorteile zu sichern. Dies dürfte mE. schon dadurch gegeben sein, dass die Akteure nicht von vornherein die Verhandlungen unter die Bedingung gestellt haben, nur dann zu verhandeln, wenn das Thema "Geld" vom Tisch ist.

Somit ist es schwerlich vorstellbar, dass sich die (ver-)handelnden Beamten später damit herausreden, während der Verhandlungen sei das Inaussichstellen, auf die Geldforderung einzugehen, nur eine Finte gewesen, um die Übergabe der Daten möglich zu machen. Die Vorteile für den Täter wurden, im Gegenteil, eher noch bekräftigt.

Die "Hilfe" besteht darin, die Datenqualität zu testen und die "Qualität" des Diebesgutes zu bestätigen. In der "Gegenseitigkeit" des Geschäfts -der Geldzahlung gegen Daten- sind die Vorteile des Täters unbestreitbar enthalten.

Ich denke, in der Ernsthaftigkeit der Geldzahlungsabsicht ist automatisch die "Absicht" enthalten, auch dem Straftäter die Vorteile zu sichern.

Was denken Sie?

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Die von der Wiener Tageszeitung "Der Standard" in den Raum gestellte Annahme lässt mich schmunzeln: "Angenommen, es gäbe diese ominöse CD gar nicht, irgendeine Steuerfahnder-Truppe hätte das unsittliche Angebot eines angeblichen Datendiebs bloß erfunden, so wäre der Hauptzweck dennoch erfüllt. Denn allein aufgrund der bisherigen Berichterstattung werden bei den Finanzbehörden jede Menge Selbstanzeigen von Leuten, die etwas zu befürchten hätten, eingehen." (zitiert nach der heutigen FAZ Nr. 28 S. 2). - Möchte man meinen, aber in der selben Ausgabe der FAZ liest man auf S.9, dass die Finanzämter noch keine signifikante Steigerung von Selbstanzeigen feststellen. Was nicht ist, kann ja noch werden. 

Was mal wieder zeigt: Was man nicht SELBST macht.........

Früher sagte man, dass der Geschäftsmann die KASSE nicht aus der Hand geben dürfe, um den Überblick zu behalten.

Ich möchte nicht wissen, wieviele Unternehmen mittlerweile FEST in der Hand des jeweiligen IT-Profis sind, anstelle von der Person, die  das Unternehmen gründete/führt/leitet.

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Begründet eigentlich eine rechtliche Begutachtung durch Rechtsexperten (wie sie in den Medien erwähnt wird), die das Vorgehen rechtlich einwandfrei befindet, einen unvermeidlichen Verbotsirrtum für die handelnden Beamten, sodass diese, wegen des Fehlenden Vorsatzes, als Folge nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können?

Falls dem so wäre, dann fände ich das durchaus trickreich.

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@David

"gerade einmal 590 Ermittlungsverfahren"

Man müßte schon wissen, wie gezählt wurde. Wurden die Tätigkeiten aufgrund von wirksamen Selbstanzeigen denn auch als Verfahren gezählt?

Ferner waren die Lichtensteiner Daten durchschnittlich recht alt. Da griff wohl in vielen Fällen die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, was man sich dann an den Fingern einer Hand ausrechnen konnte (bis Ende Dezember 2008 allgemein 5 Jahre nach Vollendung der Tat), bevor das Verfahren eingeleitet wurde. Die steuerliche Verjährungsfrist ist - bei erwiesener Steuerhinterziehung - länger und dürfte 10 bis 11 Jahre ab Abgabe der Steuererklärung betragen. Selbst die dürfte in manchen Fällen von der Lichtenstein-CD überschritten gewesen sein.

Bis 1995 nahm man in Fällen, in denen Teile des Vermögens eines Steuerpflichtigen ins Ausland geschafft wurde, um dem Steuerpflichtigen laufend - in Deutschland nicht erklärte - Einkünfte zu verschaffen, einen Fortsetzungszusammenhang an und konnte dann u.U. beim Besteuern und Bestrafen sehr weit in die Vergangenheit zurückgehen. Dem machten BGH und BFH dann ein Ende, ohne dass der Gesetzgeber der Änderung der Rechtsprechung schnell etwas entgegensetzte. Die Änderung des § 376 AO, die in den jetzt diskutierten Fällen wohl einschlägig sein dürfte (verlängerte Verfolgungsverjährung in schweren Fällen der Steuerhinterziehung), kam erst Ende Dezember 2008 ins Gesetz und wirkt nach Art. 97 § 23 EGAO nur für damals noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen, d.h. Tatvollendung ab Ende 2003 (dürfte die Veranlagungszeiträume ab 2002 betreffen).

Das machte die Lichtensteiner Daten strafrechtlich eher uninteressant (deshalb wohl auch die Änderung des § 376 AO).

Nach den neuesten Zeitungsmeldungen sind diesmal aber sogar Daten aus 2008 dabei. Ein echtes Leckerli für Fahnder. Daten für die Jahre 2002 bis 2008 sind in jedem einzelnen Fall strafrechtlich der Knüller, zumal wegen § 376 AO (sofern diese Änderung nicht das Schicksal des § 370a AO ereilt) in den nächsten Jahren bis Ende 2013 die jetzt mit einem Bein im Gefängnis stehenden Täter auf keine Verfolgungsverjährung wegen überlasteter Fahnder hoffen dürfen.

 

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#13 Gast

Die Frage nach einem Verbotsirrtum stellt sich tatsächlich und ist - wie so oft in der Juristerei - nicht eindeutig zu beantworten.

Vorweg für Nichtstrafrechtler die gesetzliche Regelung in § 17 StGB: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."

Der Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter für ihn zuständig ist. Seine Zuständigkeit für den Irrtum bestimmt sich danach, ob aus seinem Verhalten eine nicht hinreichende Anerkennung des positiven Rechts deutlich wird oder nicht. Unzuständig für den Irrtum kann der Täter werden, wenn er sich vor der Tat so verhält, dass ein Irrtum auf ein anderes System verweist, insbesondere wenn er sich aus verlässlichen Quellen erkundigt. Vorliegend ist die Frage aber bekanntermaßen heftig umstritten (guter Überblick bei Trüg/Habetha "Beweisverwertung trotz rechtswidriger Beweisgewinnung - insbesondere mit Blick auf die "Liechtensteiner Steueraffäre", NStZ 2008, 481). Weil das Ergebnis der Informationen nicht eindeutig ist, besteht für den Täter die Verpflichtung, sich bei einer "höheren" Stelle zu informieren. Zwar besteht noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, aber in den ca. 200 Steuerstrafverfahren nach der Liechtenstein-Affäre wurde in keinem Verfahren - schenkt man dieser Aussage des Finanzministers in der laufenden Sache Glauben - ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Diese Rechtsprechung würde in meinen Augen bei der Frage nach Vorliegen eines Verbotsirrtums doch erhebliches Gewicht haben.

Aber wie eingangs gesagt, hinter der Beweisverwertung steht ein Abwägungsproblem und wie der BGH bzw. das BVerfG "abwägen" werden, weiß heutzutage niemand.

Sehr geehrter Herr Hoppenkamps,

A. Der Zeuge muss erscheinen. Nach § 51 Abs. 1 S. 3 StPO ist sogar die zwangsweise Vorführung zulässig.

§ 51 [Folgen des Ausbleibens]

  (1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 3Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. 4Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

  (2) 1Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. 2Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. 3Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

  (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

B. Dem Zeugen steht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, soweit er sich u.U. selbst belasten müsste.

 

§ 55 [Auskunftsverweigerungsrecht]

  (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

  (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

 

C. Selbstverständlich kann (eigentlich: muss) die Verteidigung den Verkäufer als Zeugen benennen, um dessen "Zuverlässigkeit" es ja geht.

 

D. Schon, sofern man ihn hat (vermutlich wird er deutschen Boden nicht betreten). Ist er als Zeuge im Ausland geladen, weil seine Anschrift bekannt ist, und kommt er, steht ihm grds. freies Geleit zu.

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

 

Sehr gehrter Professor von Heintschel-Heinegg,

besteht denn nicht auch ein Schutz der Persönlichkeitsdaten der betroffenen Steuersündern, die diese doch wohl nur den Banken gegeben haben um die ordnungsmäßige "Verwaltung" ihrer Gelder zu gewährleisten? § 823(2) BGB

Könnten dann nicht die "Steuersünder" entsprechende "Verfahren" gegen den Datendieb einleiten als auch von den dfeutschen Behörden "Namensauskunft" verlangen?

Wie verhält sich dann der Verstoß gegen 823 (2) des Diebes im Verhältnis zur Steuerfahnung; ggf. Schadensersatzforderung?

 

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Immer wieder wird angeführt, dass Daten keine Sachen im Sinne des Staftatbestandes Hehlerei sein.

Ich darf in diesem Zusammenhang auf eine der ersten Entscheidungen des BVerfG Band 1 (1952) S. 312 verweisen:

"Naßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheident ist dagegen die subjektivierte Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner Mitglieder über die Bedseutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behabt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können"

Die E erging im Zusammenhang mit dem § 184 StGB (Stand vom 15. Mai 1871) unzüchtige Schriften - Schallplatten

Anmerkung in diesem Zusammenhang:

"es kommt nicht darauf an, was der Gesetzgeber sich (subjektiv) bei der Abfassung des Gesetzestextes gedacht hat. Entscheidend ist vielmehr (objektiv), wie das alte Gesetz heute, in neuer Umwelt, verstanden werden muß" = Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 47 (1914), S. 404

Noch eine Anmerkung dazu:

Also; es kommt darauf an, wie der Gesetzgeber sich ausdrücken würde, wenn er die Strafnorm heute schaffen würde. Danach könnte im Sinne der Hehlerei nicht nur Sachen sondern auch andere "Güter" wie Informationen oder Daten von dieser Norm erfaßt werden. Andererseits auch eine sehr"gefährliche" Diskussionsart, gebe ich ja zu.

Ergo: als der Tatbestand der Hehlerei geschaffen wurde, gab es noch keine Daten im heutigen Sinne, so konnte auch dieser Wertebegriff keinen Eingang in das Gesetz finden; daraus folgt dann doch wohl die Umdeutung, dass im Sinne von Sachen auch die nicht körperliche Form von Daten eingeschlossen sein sollten.

 

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Sehr geehrter Herr Hoppenkamps,

Sie sprechen sowohl die ermittlungsrichterliche Vernehmung als auch die Hauptverhandlung an. Mit Blick auf die "alles entscheidende" Hauptverhandlung gilt folgendes:

Am Erscheinen in der Hauptverhandlung ist ein Zeuge i.S. des § 251 I Nr. 2 StPO auch dann verhindert, wenn er außerhalb des Geltungsbereichs der StPO wohnt bzw. sich auf längere Zeit in fremden Hoheitsgebiet aufhält und aus diesem Grund entweder nicht - auch nicht im Wege der Rechtshilfe - zum Erscheinen veranlasst werden kann oder er sein Erscheinen in der Hauptverhandlung verweigert (vgl. BGHSt 32, 68).

Vor diesem Hintergrund ist die Einvernahme des Zeugen per Videosimultanübertragung möglich, wenn das Tatgericht durch entsprechende Bemühungen sicherstellt, dass die Hindernisse, welche der physischen Präsenz des Zeugen entgegenstehen, nicht in anderer Form ausgeräumt werden können. Diese Bemühungen dürfen nur dann unterbleiben, wenn das Gericht aufgrund gewissenhafter Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge nicht erscheinen wird und eine Ladung oder entsprechende Anstrengungen um eine Rechtshilfeleistung des Aufenthaltsstaates von vornherein aussichtslos sind (vgl. BGH NStZ 1992, 141).

Videosimultanübertragung ist also möglich und wird auch nicht allzu selten praktiziert. Erstaunlich dabei, dass so manche kleine Länder da schon viel weiter mit ihren Erfahrungen sind als wir hier, wo noch das BKA mit seinem Equiment anrücken muss.

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

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