Jeweils volle Terminsgebühr bei außergerichtlichen Verhandlungen über Parallelverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.01.2010

Eine wichtige, dem Sinn und Zweck der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung Rechnung tragende Entscheidung hat das OLG München im Beschluss vom 19.1.2010 - 11 W 2794/09 -  getroffen. Werden nämlich in außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte nach der genannten Entscheidung die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an. Nur mit einer solchen Auslegung der Terminsgebühr wird dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, der mit der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung die verantwortungsvolle anwaltliche Aufgabe der Erledigung eines Rechtsstreits durch Erörterung mit der Gegenseite außerhalb eines gerichtlichen Termins honorieren wollte.

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