Eine Frage des Rechts und eine der "Moral"

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 30.01.2010

Eben höre ich im Radio, dass die Bundesfinanzverwaltung Daten über Steuerhinterziehungen in vermutlich dreistelliger Millionenhöhe angeboten bekommen hat: Wieder geht es um Konten, diesmal in der Schweiz. 2,5 Millionen Euro will der (wahrscheinlich rechtswidrig daran gekommene) Datenhändler für diese Gelegenheit, weiteren Steuerhinterziehern ans Leder gehen zu können. Warum manche Leute nach der Liechtenstein-Affäre meinen, sie könnten immer noch risikofrei steuerfrei Gelder im Ausland verstecken, ist mir ein Rätsel.

Aber die rechtliche und zugleich moralische Frage bleibt: Soll die Bundesregierung die illegal ausgespähten Daten "kaufen" und damit selbst zu einer Art "Datenhehler" werden? Auch wenn man um der Steuergerechtigkeit Willen die Möglichkeit, an die Steuerflüchtlinge heranzukommen sympathisch findet: Ich denke, man sollte hier eine konsequente Linie vertreten, und keine Geschäfte mit solchen Leuten machen.

 

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120 Kommentare

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Sehr geehrter Professor Müller,

 

es wäre nur wünschenswert, gäbe es eine Regelung für den speziellen Fall des Datenerwerbs Finanzkrimineller. Freilich nehme ich auch nicht an und stimme Ihnen dort zu, dass der Staat handelt und sich derart deutlich im Finanzsektor positioniert, dafür dürften die entsprechenden Lobbys wohl auch zu mächtig sein und die Politiker zu lethargisch, zumal das eine oder andere Konto von Parteien, Politikern, Politikförderern und Lobbyisten darunter sein könnte?

 

Aber Hoffnung bleibt, wenn man überraschend deutlich von BFM Schäuble liest: ""Das Bankgeheimnis hat keine Zukunft mehr. Es ist am Ende, es hat sich überlebt", sagte Schäuble der "SZ". Es dürfe im 21. Jahrhundert kein Instrument mehr sein, das von Staats wegen Steuerhinterziehung ermögliche. Es dürfe nicht mehr die Situation entstehen, dass die Bundesregierung Daten-Material aus der Schweiz kaufen müsse, hob er hervor." http://de.news.yahoo.com/2/20100205/tts-baden-wuerttemberg-hat-angebot-f...

 

Beste Grüße,

Florian

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zum CD-Kauf:

 

Es handelt sich hier grundsätzlich um einen Streit zwischen der Bürgergesellschaft und dem Obrigkeitsstaat. 

 

Die Schweiz hat sich seit Jahrhunderten zur Bürgergesellschaft bekannt. 

In der BRD stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Grundrechten und dem Einfallstor,  Obrigkeitsstaat.  

 

Der  hiesige Obrigkeitsstaat hat sich immer weiter ausgedehnt und die Grundrechte und Verfassungsrechte ohne Not nahezu entleert. Hier sind exemplarisch das Sozialstaatsgebot, das so eigentlich gar nicht im GG  steht, und Art. 33 GG (Beamtenstatus) zu nennen. 

Auf die Verfasser des Grundgesetzes möchte ich nur insoweit hinweisen, dass diese zumindest über eine geringe demokratische Sozialisation verfügten und mehrheitlich den Obrigkeitsstaat repäsentierten.

Formhalber möchte ich darauf hinweisen, dass die klassische Restauration des Ständestaates ( Strukturelement des Obrigkeitsstaates )  begann außerhalb des Staatswesens mit der Abschaffung der Gewerbefreiheit 1953. 

 

Diese Fehler führen dazu, dass der Einzelne zum Eigentum des Staates erklärt wird und als Teil der Volksgemeinschaft angesehen ist. 

 

Eigentlich ist dies juristisch bereits mit der Menschenrechtsdeklaration nicht mehr vereinbar. Spätestens mit den EU - Grundfreiheiten ist diese Entwicklung auch in der BRD nicht verfassungsgemäß. Für den Nicht-EU-Staat, Schweiz,  ist diese Grundfreiheit ein Individualrecht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

 

Daraus folgt, dass die Grundlagen der Besteuerung in der BRD nicht haltbar sind. (verfassungswidrig bzw.  „EU-Grundfreiheitswidrig“ )

 

Ohne die verfasssungswidrige Besteuerungsgrundlage entsteht die Frage nach dem Bankgeheimnis in der Schweiz nicht.

Dieses Bankgeheimnis ist Ausfluss der Bürgergesellschaft. 

 

Aber darum geht es in der Politik nicht:  

Die Steuereinnahmen können diese Gesellschaft inklusive ihrer Schuldendienste nicht mehr finanzieren. 

Hierauf wies Prof. Hans-Herbert von Arnim bei Anne Will lapidar mit dem Satz hin, dass die Beamtenpensionen volkswirtschaftlich nicht zu finanzieren seien. 

Auf die Idee, dass eine Auszahlung, welche volkswirtschaftlich nicht finanziert werden kann,  verfassungswidrig sein muss und eigentlich eine Untreue gemäß § 266 StGB darstellt, kommt Herr Prof. Arnim nicht. 

 

Soviel von einem SGB - Sklaven, der nur auf den Zeitpunkt des Abschiedes aus der volksgemeinschaftlichen sozialistischen BRD wartet. 

 

„Vielen Dank“ an die Herrscher ohne Haftung.


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Hallo alle miteinander,

die Frage, welche mich brennend interessiert, ist die nach der Strafbarkeit der ankaufenden Seite. Da § 259 StGB ja ausscheidet, der Verkäufer wird sicher nicht so dumm sein und eine bei der Bank entwendete CD direkt weitergeben, bleibt auch hier m.E. nur § 44 Abs. 1 BDSG.

Man bräuchte zunächst eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung, welche hier ein erheben nach Abs. 2 Nr. 1 sein könnte. Das "holen oder aktive Beschaffen eines Datenträgers mit personenbezogenen Daten" ist als Erheben anzusehen (Dammann in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 3, Rn. 109). Dies müsste nun unbefugt geschehen sein. Gehen wir hier mal nach BDSG vor, die hier gegebenen Grundsätze wären ggf. auch bei bereichsspezifischen EGLs einschlägig. Hier gilt der Grundsatz, dass das unzulässige Erheben personenbezogener Daten generell jede weitere Datenverwendung [erheben, verarbeiten (speichern, verändern bzw. übermitteln) und nutzen] unzulässig und damit unbefugt werden lässt. (Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG-Kommentar, § 3, Rn. 41; Stand: Mai 2005).Bei der Datenbeschaffung über den Btroffenen bei Dritten (hier der Informant) braucht man grds. drei Arten von RGl.

1. RGL für den Dritten, die Daten überhaupt haben zu dürfen (erheben, speichern)

2. RGL für den Dritten, die Daten übermitteln zu dürfen

3. RGL für die verantworliche Stelle (hier die entsprechd handelnde Behörde) die Daten ihrerseits vom Dritten zu erheben.

Die Daten wurden hier rw. erhoben (wie schön erörtert), d.h. der Informant durfte sie nicht haben, also erheben oder speichern und darf sie auch nicht übermitteln. Damit darf eine deutsche staatliche Stelle die Daten vom ihm auch nicht im Wege der Übermittlung von ihm erheben.

Damit haben wir einen Fall des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG

Die Tat wäre auch vorsätzlich. Bei den weiteren Voraussetzungen käme eine Bereicherung eines anderen in Frage, denn weder der handelnde Beamte, noch Herr Dr. Schäuble wollen sich die 100 bis 400 Mio €, welche aus den Daten entspringen sollen, persönlich in die Tasche stecken. Bleibt aber die Bundesrepublik Deutschland als andere. Ich habe weder in der einschlägigen datenschutzrechtlichen noch in der strafrechtlichen Literatur eine Fundstelle gesehen, wonach die BRD hier ausscheiden würde. Vielleicht weiß hier jemand mehr dazu.

Weitere Voraussetzungen liegen m.E. vor.

Damit würde sich die ankaufende Person nach § 44 Abs. 1 BDSG strafbar machen (falls eine in § 42 Abs. 2 genannte Person Strafantrag stellt). Derjenige der diese Person beauftragt, wäre daher Anstifter (Schäuble?) Leute die zu der Tat ermuntern könnten psychische Beihilfe leisten (Merkel et. al.?).

 

Viele Grüße

L.D.B.

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Noch ein kurzer Nachtrag, um evtl. Missverständnisse auschzuschließen. Datenschutzrechtlich muss die Kette der Zulässigkeit des Umgangs mit personenbezogenen Daten ununterbrochen sein. Das gilt hier auch für das (quasi zweite) Erheben durch deutsche staatliche Stellen, da diese sich die Daten ja nicht direkt vom Betroffenen besorgen, sondern über einen Dritten beschaffen.

Wie sich der ganze Vorgang beweisverwertungsrechtlich auswirkt, steht auf einem anderen Blatt. Da sieht es eher nach Verwertbarkeit aus, was jedoch an einer Strafbarkeit nach § 44 Abs. 1 BDSG nichts ändern würde.

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Sehr geehrter Herr aloa5,

danke für Ihren Hinweis. Der sehr lesenswerte Artikel von Benjamin Küchenhoff stellt ganz wesentlich auf die allgemeine Ermitlungsnorm § 161 StPO ab - an dieser "Befugnisnorm" hängt seine ganze Argumentation. Denn diese Norm stelle eine Grundlage für die Datenerhebung dar und auch eine Rechtfertigung gegenüber der Anstiftung zur Geheimnishehlerei nach § 17 UWG , weil beide das Merkmal "unbefugt" enthalten. Dies ist m.E. zwar ein grds. zutreffender Ansatz, jedoch wird man sich trefflich darüber streiten können, ob § 161 StPO tatsächlich diese Befugnis enthält. Küchenhoff meint, er gebe mit seiner Auffassung die Rechtsprechung des BVerfG wieder. In der Entscheidung des BVerfG NJW 2009, 2876 (2 BvR 8/08) heißt es:

"§ 161 Abs. 1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen."

Aber gerade der dort behandelte Eingriff (Akteneinsicht an Dritte) wurde nicht als gedeckt angesehen, und ob dies im hiesigen Fall (Ankauf von illegal beschafften Daten) so wäre, ist eben noch nicht entschieden. Ob nicht der Ankauf von Daten, die rechtswidrig erlangt wurden, doch ein "erheblicher" Eingriff ist, der eine spezifische Eingriffsbefugnis benötigt, muss erst geklärt werden.

Ich habe auch große Zweifel, ob § 161 Abs.1 StPO überhaupt als eine spezielle Datenerhebungsvorschrift gem. § 1 Abs.3 BDSG gelten kann, die die Anwendung des BDSG insgesamt sperrt, wie Küchenhoff annimmt.

In den zur Liechtenstein-Affäre veröffentlichten Stellungnahmen von Sieber (NJW 2008, 881), von Schünemann (NStZ 2008, 305), und von Trüg/Habetha NJW 2008, 887  wird eine solche "Befugnis" ausgeschlossen. Ich halte den Datenankauf für "unbefugt" i.S.d. genannten Normen.

Auch unsere Justizministerin hat inzwischen Bedenken geäußert

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Eine Frage des Anstandes, meint die SZ:

http://www.sueddeutsche.de/finanzen/263/502496/text/

"Auch wenn Steuerhinterziehung eine nicht zu entschuldigende Schuftigkeit ist und der Zugriff des Staates als Notwehr erklärbar, verlottern die Sitten doch auf beiden Seiten. Bürger machen schmutzige Geschäfte, Kriminelle verdienen daran, der Staat macht mit.Gerade jetzt, inmitten der größten Wirtschaftskrise seit acht Jahrzehnten, ist daher ein Neuanfang notwendig. Das Land braucht eine neue Kultur des Anstandes. Das gilt für alle Bürger, denn Kleine betrügen den Fiskus nicht anders als Große, jeder nach seinen Möglichkeiten."

Gleichzeitig wird der Staat aber noch viel kriminellerer Langzeit-Finanztäter in großer Zahl habhaft, wenn er die Datensammlung erwirbt.

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Das Dilemma der gesamten Situation ist, dass es zu einer stark divergierenden Entwicklung bei der Beurteilung des Umgangs mit personenbezogenen Daten kommt. Einerseits versucht der Staat nicht-öffentliche Stellen an die kurze Leine zu nehmen, was Datenverarbeitung betrifft. Anderseits beschaffen öffentliche Stellen so ziemlich alles an Daten dessen sie habhaft werden können. Meines Erachtens untergräbt dies generell die Stabilität dieses noch recht jungen Rechtsgebietes. Staatliche Stellen sollten sich daher überlegen, ob nicht glaubhaft dargestellte Selbstregulierung eigener Datenmacht der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates mehr dient, als 2.500 überführte Abgabenbetrüger. Zumal es in der öffentlichen Diskussion momentan eher so rüberkommt, als gehe es nicht in erster Linie darum Straftätertäter zu überführen, sondern darum, möglichst viel Geld reinzuhohlen. Die ersten Äußerungen gingen nämlich in die Richtung 100.000.000 € für 2.500.000€ und nicht 2.500 Straftäter für 2.500.000€. Das erste Argument wirkt doch sehr "nachgeschoben".

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Auch im Datenschutzforum des BfDI  http://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/index.php  wird das Thema heiß diskutiert http://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=947. Ich habe als Moderator dort folgenden Beitrag gepostet, der hier vielleicht auch von Interesse ist. 

 

Staatskriminalität oder Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ?

 

Als einer der wenigen Juristen im Forum will ich einige rechtliche Überlegungen beisteuern. Wie immer gebe ich hier meine persönliche Ansicht wieder.

Straftat?

Über manches kann man sich sicher streiten. Eines ist aber klar: Eine Hehlerei ist das nicht, auch wenn eine CD geliefert wird. § 259 StGB schützt das Eigentum. Hier geht es aber darum, dass jemand sich Daten rechtswidrig beschafft (kopiert, aber nicht weggenommen) hat und diese den deutschen Behörden anbietet. Geschäftsgegenstand ist nicht die „fremde“ Sache CD (ohnehin fast wertlos), sondern die Information darauf. Bei Weitergabe einer schwarz kopierten Musikaufnahme hat noch niemand behauptet, das sei Hehlerei. 

Auch eine strafbare Datenbeschaffung nach § 202 StGB dürfte nicht vorliegen. Diese Tat ist abgeschlossen und vollendet. Die deutschen Behörden sind keine Mittäter. Sie begehen auch keine Begünstigung (§ 257 Absatz 1 StGB: Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.). Sie erfüllen ihre gesetzlichen Aufgaben, wenn sie die Daten erwerben. Dem Täter zu helfen, der Verfolgung zu entgehen oder die Vorteile seiner Tat zu sichern, ist nicht der Zweck ihrer Maßnahmen. Auch §§ 43, 44 BDSG greifen nicht. Die Datenbeschaffung ist nicht unbefugt. Bei allem ist außerdem zu bedenken, dass eine Straftat nach deutschem Strafrecht nicht vorliegt (siehe unten). 

Verwertungsverbot7 Erhebungsverbot ?

Der ganze Fragenkomplex, welche Informationen für Zwecke der Strafverfahren ermittelt/erworben/angekauft und dann gegen Beschuldigte/Angeklagte verwertet werden dürfen, wenn dabei Rechte der Betroffenen oder Dritter beeinträchtigt werden oder worden sind und/oder wenn dabei Verfahrensgrundsätze verletzt wurden, ist juristisch bei Weitem nicht in allen Bereichen geklärt. Die wachsende Bedeutung des Datenschutzes (Grundrecht) zwingt zudem dazu, manches neu zu durchdenken, was die Gericht und die Rechtswissenschaft in der Vergangenheit entwickelt haben. 

Die generelle Linie ist bisher eine einzelfallbezogene Güter- und Interessenabwägung. Je schwerer die aufzuklärende und zu sühnende Straftat (je schwerer der Schaden für die Allgemeinheit) umso gravierendere Verfahrensverstöße haben die Gerichte als für die Verwertbarkeit irrelevant eingestuft. Jedenfalls gab es in Deutschland nie eine Rechtsüberzeugung, dass jedes Unrecht bei der Beweisbeschaffung strikt zu einem Verwertungsverbot führt. Eher schon könnte man sagen, dass diese Folge nur bei gravierenden Verstößen angenommen wurde. Auch aus anderen Ländern ist mir eine ganz rigide Praxis des Verwertungsverbots nicht bekannt. 

Meist stellte sich die Frage erst im Strafprozess, wenn die umstrittenen Beweismittel auf dem Tisch lagen. Dann ist es wohl auch psychologisch besonders schwer, den Angeklagten laufen zu lassen, "nur" wegen gewisser Verfahrensfehler. Dass die Gerichte im Nachhinein die Verwertbarkeit bejahten, heißt allerdings nicht, dass dann aus rechtswidrigen Beweisbeschaffungsmassnahmen nachträglich rechtmäßige würden, oder gar dass die Behörden rechtswidrige Maßnahmen treffen oder veranlassen dürften. Auf diesen Unterschied hat Herr Schaar besonders hingewiesen. Ich sehe aber nicht, dass dieser rechtliche Gesichtspunkt in der öffentlichen Diskussion aufgenommen und gewürdigt worden wäre. Dieser Punkt ist aber wichtig, denn er relativiert das immer wieder vorgebrachte Argument, kein Gericht habe nach Liechtenstein die Verwertbarkeit in Frage gestellt.

Ich stimme also Herrn Schaar zu, dass die Frage, ob der Ankauf der Daten durch die Finanzverwaltung rechtmäßig ist, ganz unabhängig von der Frage der rechtlichen Verwertbarkeit der Daten im Steuer- und Strafverfahren zu prüfen ist. Und dies bitte vorab, nicht post festum

Trotzdem bleibt die Frage alles andere als juristisch trivial. Ich halte es deshalb für reichlich unangebracht – und letztlich verantwortungslos - , die Befürworter des Ankaufs zu Feinden des Rechtsstaats oder gar zu Kriminellen abzustempeln. Gewiss ist die Schweiz ein Rechtsstaat, und man muss wohl davon ausgehen, dass schweizerisches Strafrecht (Bankgeheimnis etc.) verletzt wurde. Aber was folgt daraus für uns? Dazu muss man die Zielrichtung und Schutzwirkung des schweizerischen Bankgeheimnisses näher betrachten. Dies soll auf zwei Ebenen geschehen.

Erstens: Die Schweiz schützt mit ihrem Bankgeheimnis ein für sie außerordentlich wichtiges wirtschaftliches Betätigungsfeld. Der Finanzstandort Schweiz floriert auf der Basis des steuerlichen Gefälles und der informationellen Abschirmung im Verhältnis zu anderen Staaten. Zudem lädt ein striktes Bankgeheimnis das Bunkern von unversteuerten Einkünften („Schwarzgeld“) ein. Dem Vorteil für die Schweiz entsprechen Nachteile für die Steuereinkünfte und damit für die Staatsfinanzen der Heimatländer der Bankkunden. Das Bankgeheimnis im schweizerischen Sinn ist kein (allgemeines) Menschenrecht. Kein EU-Staat hat es in vergleichbarer Form. Das schweizerische Recht gilt nicht in Deutschland. Es gibt im deutschen Recht auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz ähnlichen Inhalts. Es kann nicht die Aufgabe des deutschen Rechtssystems sein, die nationalökonomische Funktion des schweizerischen Bankgeheimnisses zu schützen. Soweit das nationale Interesse der Schweiz betroffen ist, ist die Tatsache des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis für deutsche Finanz- und Strafverfolgungsbehörden daher ohne direkten rechtlichen Belang.

Zweitens: Das schweizerische Bankgeheimnis schützt natürlich auch die einzelnen Bankkunden. Aber ist deren Interessen, dass das schweizerische Bankgeheimnis auch in Deutschland rechtlich respektiert wird, schützenswert? Wie schon gesagt, das schweizerische Gesetz gilt hier nicht. Ist das Kundeninteresse dennoch so schützenswert, dass der Verstoß gegen das schweizerische Bankgeheimnis, soweit es die Bankkunden schützt, einem Erwerb (durch Ankauf oder wie immer) entgegensteht? Wäre denn ein Vertrauen darauf, dass das schweizerische Recht auch von deutschen Staatsorganen beachtet wird, schützenswert? Nein. Es gibt keine extraterritoriale Wirkung, und gewiss haben deutsche Behörden auch nichts getan, was ein solches Vertrauen begründen könnte. Hinzu kommt: Diese Daten beschreiben, zwar möglicherweise nicht in allen Eintelfällen, wohl aber in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit, Vorgänge, die aus der Sicht des deutschen Rechts den Straftatbestand der Steuerverkürzung darstellen, und dies wohl meist in recht beträchtlicher Höhe. Die deutschen Steuerbehörden sind verpflichtet, alle Sachverhalte zu ermitteln, aus denen sich eine Steuerpflicht ergibt; sie haben auf eine volle und gleichmäßige Heranziehung der Steuerpflichtigen hinzuwirken. Dies ist bei deutschen Steuerpflichtigen bekannt oder doch als bekannt vorauszusetzen. 

Steht der „Schweizerische Makel“ demnach dem Erwerb der Daten durch deutsche Behörden entgegen? Hierfür sehe ich bisher weder eine gesetzliche Anordnung noch eine stichhaltige juristische Argumentation. 

Soweit meine rechtlichen Überlegungen. Daneben bestehen natürlich eine ethische und eine politische Dimension. Fördern wir die Denunziation? Könnte ein anderes Steuersystem der Steuerflucht den Boden entziehen? Oder die anscheinend beliebteste Frage, die jede TV-Diskussion auf Stammtischniveau senkt: Wer ist krimineller, die oberen Zehntausend oder die Bezieher von Sozialeinkommen? 

Man kann alles diskutieren. Aber es dient der Klarheit und der Fairness, wenn wir die verschiedenen Dimensionen auseinander halten und moralische Schnellschüsse vermeiden.

 

Ulrich Dammann

Mich würden noch folgende Aspekte interessieren:

1. Welche Informationen muss der Informant weitergeben, damit die Strafverfolgungsbehörden ermitteln können? Genügt die Auflistung der drei Datenfelder Kontonummer, Institut, Inhaber, damit eine Finanzbehörde ausreichenden Verdacht hat, dass sich auf dem Konto Geld befindet das nicht auf der Steuererklärung angegeben wurde? Genügen diese Angaben um die Ermittlungen zu beginnen und z. B. eine Wohnungsdurchsuchung zwecks Unterlagenbeschlagnahme anzuordnen? Oder benötigt ein Gericht weitergehende Informationen, z. B. über den Kontostand oder gleich ein ganzes Kontojournal? Im ersten Fall wäre der Eingriff in die Privatsphäre des Kontoinhabers ja recht gering, in meinem Laienverständnis etwa auf gleicher Ebene wie die Information bei Zustandekommen eines Handyvertrags..

2. Welche Ermittlungsmaßnahmen wenden die deutschen Gerichte in solchen Fällen in der Praxis an? Können sie einfach bei ihren Schweizer Kollegen mit dem Anfangsverdacht anfragen, und erhalten dann das Kontojournal? Wenn eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet wurde und keine Unterlagen zum Konto gefunden werden - wie kann man denn dann noch Sicherheit erlangen, dass das Konto tatsächlich existiert, und wie kann die Staatsanwaltschaft Zugriff auf die Umsatzdaten erhalten?

Danke für erhellende Beiträge!

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Sehr geehrte/r sianasta,

zu Ihrer ersten Frage: Der für ein Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht ist gesetzlich nicht näher konkretisiert - die Anforderungen für ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft/Polizei sind sehr gering. Ich denke, wenn die Behörden über die Informationen (Name, Konto in der Schweiz und Betrag) verfügen, wird es sehr leicht sein zu überprüfen, ob dieses Kapital in der letzten Steuererklärung angegeben wurde. Wenn nicht, könnte das ausreichen, um eine Durchsuchung anzuordnen, wenn man die Zuverlässigkeit der Angaben einigermaßen positiv einschätzen kann.

Ihre zweite Frage: Ich schätze, eine Rechts- und Amtshilfe der Schweiz wird es in diesem Fall nicht geben. Sicherlich wird die Schweiz nicht vergessen, dass die Daten illegal ausgespäht wurden. Wie kann man Sicherheit über einen Verdacht erlangen? Siehe oben: Wohnungsdurchsuchung, Zeugen befragen. Alles was sich ohne Mitwirkung der Schweizer Behörden und Banken in Deutschland ermitteln lässt. In den meisten Liechtenstein-Fällen wurde "gedealt", d.h. der Beschuldigte hat ein Geständnis abgelegt gegen das Versprechen "milder" Bestrafung ohne Hauptverhandlung, etwa durch Strafbefehl.

Inzwischen gibt es in der Schweiz übrigens die Forderung, alle geheimen Schweizer Kontodaten deutscher (politischer) Amtsträger zu veröffentlichen (Quelle Sz-Online). Da bin ich wirklich gespannt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Das ist lustig:

http://libertaer.wordpress.com/2010/03/08/lp-erhaelt-finanzdaten-von-pol...

 

Ich denke zwar eher das es ein HOAX ist, aber wenn, dann ist es ein ausgeprochen guter.

 

Das Non-Plus-Ultra dabei ist der Schluss:

Da der weitere Umgang mit den Daten der Klärung bedarf, wird betroffenen Politikern und Beamten geraten, in der Zwischenzeit die Möglichkeit zur Selbstanzeige zu nutzen, um einem möglichen Strafverfahren zuvorzukommen.

 

Selten so gelacht!

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Auch nett (vom 5.3.2010):

http://www.suedkurier.de/news/baden-wuerttemberg/baden-wuerttemberg/art4...

Ein neues Gesetz soll nun Klarheit schaffen. Den Ankauf von Steuersünder-Daten wollen Rechtsexperten von CDU und FDP nun gesetzlich verbieten. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag, Siegfried Kauder (CDU), kündigte einen entsprechenden Gesetzentwurf an. Der Rechtsstaat dürfe den Handel mit gestohlenen Daten nicht „anheizen“, indem er Millionen an Kriminelle zahle. Nach Plänen Kauders soll „gesetzlich klargestellt werden, dass Behörden rechtswidrig handeln, wenn sie Kriminellen die Beute abkaufen“.

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@Informant

 

Klar, bei der Koalition leider absolut zu erwarten, zum Schutz eigener Wählerklientel und den Politikkonten. ;-)

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Hinweis auf die ausführliche strafrechtliche Prüfung von Jahn/Ignor in dem neuesten Heft der JuS: Jus 2010, 390.  Jahn/Ignor kommen zum Ergebnis, dass deutsche Beamte sich wegen Teilnahme an einer Geheimnisverwertung in bes. schw.  Fall nach § 17 Abs.2 Nr.2, Abs.4 UWG i.V.m. § 9 Abs.1 StGB strafbar machen, zumindest wegen Begünstigung und Haushaltsuntreue in einem bes. schw. Fall.  Der Befugnis durch § 161 StPO erteilen sie eine Absage, ein rechtf. Notstand nach § 34 StGB liege wegen des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes nicht vor.

Ein lesenwerter Beitrag, dem ich voll zustimme.

Zur Frage, ob im Fall Liechtenstein/Kieber auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom  30. April 1990, (AZ. 3 StB 8/90, BGST 37, 30-34) verwiesen werden kann:

Das Landgericht Bochum führt in der Entscheidung vom 7. August 2009 (Aktenzeichen 2 Qs 2/09) u.a. folgendes aus:

"Selbst wenn eines der Übereinkommen (oder gar beide) tatsächlich umgangen worden sein sollte(n), wäre dies unschädlich. Zwar kann sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem Beschuldigten - wei hier - keine persönlichen Rechte gewährt, ein Beweisverwertungsverbot ergeben (vgl. BGHSt 34, 334). Dabei handelt
 es sich allerdings um eine Ausnahme, die nur für den Fall gilt, dass die Verwertung eines Beweismittels, das außerhalb eine vereinbarten Rechtshilfeverkehrs erlangt wurden,
selbst völkerrechtswidrig ist (vgl. BGHSt 37, 30-34, Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, Einl Rdnr. 56d). So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Vielmehr ist das möglicherweise völkerrechtswidrige Geschehen, das in dem "Datendiebstahl" und dem Ankauf der "gestohlenen" Daten lag, bereits abgeschlossen. Durch die Benutzung der Daten in dem Ermittlungsverfahren werden die Übereinkommen nicht erneut beeinträchtigt. In einem solchen Fall hat es bei dem Grundsatz der Verwertbarkeit des "völkerrechtswidrigen" Beweismittels sein Bewenden (vgl. BGH, aa0)".

Die o.a. Ausführungen des Landgerichts Bochum überzeugen m.E. nicht.

Begründung:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1990 (AZ: 3 StB 8/90, BGHSt 37, 30-34, NJW 1990, 1801-1802) betraf einen Fall, in dem ein Sozialarbeiter (mit türkischer Staatsbürgerschaft bzw. türkischer Herkunft), welcher in einer Untersuchungshaftsanstalt in Hamburg als Sozialarbeiter tätig war, Informationen aus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg, insbesondere über die persönlichen Verhältnisse, politischen Einstellungen und Straftaten türkischer und kurdischer Gefangener, sammelte und seinen Verbindungsleuten im türkischen Generalkonsulat in Hamburg übermittelte. Der Sozialarbeiter wurde daher wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angeklagt.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte durch Abhören eines Telefonanschlusses des türkischen Generalkonstualts entsprechende Beweise gewonnen.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 4. April 1990, 3 StB 5/90 (BGHSt 36, 396-402) bereits entschieden, dass die durch die Abhöraktion gewonnenen Beweise nicht als Beweismittel gegen die Angehörigen des türkischen Generalkonsulats verwendet werden dürfen, da die Abhöraktion mit dem der Wiener Konsularrechskonvention und dem deutsch-türkischen Konsularabkommen nicht vereinbar sei.

Im Fall des Sozialarbeiters, der gerade kein Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats war, hatte der BGH (Urteil vom 30. April 1990, 3 StB 8/90, BGHSt 37, 30-34) dagegen keine Bedenken, die durch die unzulässige Telefonabhöraktion gewonnenen Beweise zu verwerten, da dadurch die völkerrechtlich geschützte Immunität der Konsularbeamten nicht erneut tangiert werde.

M.E. lässt sich das o.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1990(AZ. 3 StB 8/90, BGHSt 37, 34-34) schon deshalb nicht auf den Fall Liechtenstein/Kieber übertragen, weil der Anwendungsbereich der Wiender Konsularkonvention bwz. des deutsch-türkischen Konsularbkommens darauf abzielt, ausschließlich die Mitarbeiter(innen) von Konsulaten vor Strafverfolgung zu schützen. Die "Schutzfunktion" der Abkommen ist damit auf einen eng begrenzten (nämlich die Mitarbeiter(innen) und Beamten des Konsulats, nicht aber den Sozialarbeiter der ihnen die Informationen telefonisch übermittelt hat und selbst eben gerade kein Mitarbeiter des Konsulats war) Personenkreis beschränkt.

Zum Fall Liechtenstein/Kieber kann man folgendes feststellen:

Gemäß Europäischem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 und/oder Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8.11.1990 war Liechtenstein nicht verpflichtet, u.a. Deutschland bei Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten. Mit anderen Worten: Der Anwendungsbereich bzw. die "Schutzfunktion" dieser Abkommen erstreckt(e) damit u.a. sich auf jeden in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, der ggf. Bankkonten in Liechtenstein unterhielt. Das ist wesentliche umfassender  als in den o.a. vom Bundesgerichtshof im Jahr 1990 entschiedenen Fällen.

Daher kann man m.E. durchaus - anders als das Landgericht Bochum - die Meinung vertreten, dass im Fall Liechtenstein/Kieber die Abkommen durch eine Benutzung der Daten im Ermittlungsverfahren/Strafverfahren erneut beeinträchtigt wurden.

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Wenn man den nachfolgenden vom BGH entschiedenen  Fall mal in der Form abwandelt, dass eine Mitglied des Putzpersonals, welches bei der niederländischen Staatsanwaltschaft/Polizei tätig war, die Unterlagen dort entwendet kopiert und anschließend die Kopien an die deutschen Strafverfolgungsbehörden  verkauft hätte, müsste ja - wenn man der Rechtsauffassung des deutschen Bundesfinanzminiteriums folgt - (es wird unterstellt die Niederlande hätte der Verwertung der gestohlenen Unterlagen widersprochen) - ja davon ausgehen, dass die Akten in Strafverfahren in Deutschland hätten (im Strafverfahren) verwertet werden können.

Das wäre m.E. ein schwierig zu begründendes Ergebnis.

66. Weltrechtsprinzip und Völkerrecht; Beweisverwertungsverbot bei verweigerter Rechtshilfe

a) Zur Anwendung des Weltrechtsprinzips, wenn ein Niederländer wegen eines in den Niederlanden begangenen Betäubungsmittelhandels auf deutsches Ersuchen von Spanien zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wird (Fortführung von BGHSt 27,30).
b) Protokolle über eine niederländische polizeiliche Zeugenvernehmung, die der deutschen Polizei außerhalb des förmlichen Rechtshilfeverkehrs zu Informationszwecken von niederländischen Polizeidienststellen überlassen worden sind, dürfen nicht durch Verlesung in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwertet werden, wenn die Niederlande der Verwertung widersprechen und berechtigterweise die Rechtshilfe verweigern.

StGB § 6 Nr. 5;
EuRHÜbk Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 14; StPO § 251 Abs. 2
3. Strafsenat, Urt. vom 8. April 1987 g. D, 3 StR 11/87
(Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf), Fundstelle: BGHSt 34, 334 bis 345

Aus den Gründen:

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen niderländischen Staatsanhörigen, wegen forgesetzten, teilweise gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und hierauf die spanische Auslieferungshaft und in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung angerechnet. Nach den Feststellungen verkaufte er von 1978 bis 1981 in Arnheim in sieben Tatkomplexen (IV 1-7) größere Mengen Haschisch, insgesamt wenigsten 46 kg, an deutsche Staatsangehörige, die das erworbene Rauschgift über die Grenze nach Deutschland zu bringen beabsichtigten, was zum größten Teil auch gelang. Weiter veräußerte er in den Niederlanden von Mitte 1982 bis Mitte 1983 mindestens 50kg Haschisch an zwei ausländische Betäubungsmittelhändler, die es über die Grenze nach Deutschland brachten, wo es an verschiedene deutsche Abnehmer weiterverkauft wurde (Fall IV8). Am 2. Oktober 1981 wurde der Angeklagte vom Gerichtshof in Arnheim zu einer Gefängnisstrafe von 20 Wochen verurteilt, won denen 10 Wochen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Grundlage jener Verurteilung war im wesentlichen, daß er am 3. März 1981 in Arnhei vorsätzlich ungefähr 16 kg Haschisch in Besitz hatte.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.

1. Der Spezialitätsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der Auslieferung des Angeklagten von Spanien zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland nicht verletzt... (wird ausgeführt).

2. Das deutsche Strafrecht gilt nach § 6 Nr. 5 StGB, unabhängig von dem Recht des Tatorts, für den Vertrieb von Betäubungsmitteln, dessen sich ein Ausländer im Ausland schuldig gemacht hat. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier weder durch eine etwa gebotene restriktive Auslegung noch durch ein völkerrechtliches Verbot ausgeschlossen.

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II. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Feststellungen im Fall IV8 gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, weil sie auf der unzulässigen Benutzung von Ablichtungen aus niederländischen Polizeiakten beruhen, deren Verwertung der niederländische Justizminister widersprochen hat.

Die Feststellungen zur Tat sind im Fall IV 8 auf die gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesenen Übersetzungen der Niederschriften über die niederländischen polizeilichen Vernehmungen der Zeugen Sm. und Se. vom Juli 1983 von der Gemeindepolizei in T. und der Reichspolizei, Bezirk R., gestützt. Die Protokolle sind, wie es im Urteil heißt, den deutschen Polizeibehörden von den niederländischen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt worden, nach der Behauptung der Revision auf dem "kurzen Dienstweg" über die Zollfahndung K., möglicherweise unter Beteiligung eines niederländischen Staatsanwalts.

Die Niederlande lehnen in diesem Fall jede Rechtshilfe ab....

Ein Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 1986, mit dem es das Landgericht unternommen hat, die Zeugen Sm. und Se. auf diplomatischem Wege zur Hauptverhandlung laden zu lassen, ist unbeantwortet geblieben. Da die Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen, hat sich das Landgericht veranlaßt gesehen, zu Beweiszwecken auf die im Auftrag der Staatsanwaltschaft angefertigten Übersetzungen der Vernehmungsniederschriften zurückzugreifen.

Das Landgericht meint: Die bezeichneten polizeilichen Protokolle seien als Beweismittel gemäß § 251 Abs. 2 StPO verwertbar. Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl 1964 II 1369, 1386; 1976 II 1799), nach dessen Bestimmungen sich der Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden richtet, diene nicht dem Individualschutz. Deshalb komme es für die Frage der Verwertbarkeit der Unterlagen nicht darauf an, ob und wieweit die niederländischen Behörden bei deren Übermittlung gegen geltendes Recht verstoßen hätten. Ein kompetenzwidriges Verhalten seiner Organe sei einem Staat (d.h. in diesem Fall: den Niederlanden) jedenfalls insoweit zuzurechnen, als der Verstoß, so wie hier, nicht offenkundig sei. Die Übermittlung und die Entgegennahme der Protokolle seien nicht völkerrechtswidrig. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe zieht das Landgericht daraus den Schluss, daß die Vernehmungsniederschriften (in Form von Übersetzungen) auch als unmittelbares Beweismittel gegen den Angeklagten benutzt werden dürften.

Diesem Ergebnis vermag der Senat nicht zuzustimmen, obwohl die Prämissen richtig sein mögen, aus denen es abgeleitet wird. Die Schlußfolgerung geht an der Tatsache vorbei, daß die niederländischen Polizeiprotokolle den deutschen Zoll- und Polizeidienststellen ersichtlich nur zu Informationszwecken, nicht aber zur Verwendung als unmittelbares Beweismittel, inbesondere nicht als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Angeklagten, überlassen worden sind.

Für eine gegenteilige Annahme bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte; der Senat hält sie nach den Umständen des Falles für ausgeschlossen. Die Auffassung des Landgerichts berücksichtigt darüber hinaus nicht genügend, daß das Europäische Rechtshilfeübereinkommen völkerrechtliche Bindungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden begründet und als Vertragswerk auch dazu dient, die Interessen eines Unterzeichnerstaats in der Rolle als ersuchter Staat zu schützen; daß der ersuchte Staat über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe im Einzelfall in einem bestimmten Rahmen nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ohne zur Rechtshilfe verpflichtet zu sein, und daß er ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die Entscheidung über die Gewährung aus gegebenen Anlaß in dem vertraglich vereinbarten Verfahren zu prüfen. Wenn das Europäische Rechtshilfeübereinkommen andere als die darin vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden auch nicht ausschließt, es den Unterzeichnerstaaten also unbenommen ist, einander - wie hier geschehen - "außervertraglich" Rechtshilfe zu leisten, so müssen die vertraglichen Bestimmungen des Übereinkommens zwischen Ihnen doch eingehalten werden, sobald eine Seite es allgemein oder im Einzelfall ex nunc verlangt. Die anderes Seite kann aus einer vorangegangenen einverständlichen formlosen Überlassung von Unterlagen nicht mehr Rechte herleiten, als ihr bei der Übergabe erkennbar eingeräumt worden sind.

In einem Fall, in dem polizeiliche Akten ohne den Willen der Justizbehörden des ersuchten Staats außerhalb des geregelten Rechtshilfeverkehrs lediglich zu Informationszwecken in die Verfügungsgewalt eines anderen Vertragsstaates gegeben werden, dürfen sie deshalb in dienem dort anhängigen Strafverfahren als Beweismittel jedenfalls dann nicht verwertet werden, wenn und sobald der ersuchte Staat eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er einer solchen Verwertung widerspricht und die Rechtshilfe verweigert, und wenn er nach dem Rechtshilfeübereinkommen und zusätzlichen Vereinbarungen zu einer solchen Verweigerung berechtigt ist. Unter im übrigen gleichen Voraussetzungen wären die Akten auch unverwertbar, wenn Sie (wie möglichweise hier) im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsanwalt außerhalb des förmlichen Rechtshilfeverkehrs dem ersuchenden Staat zwar für ein
bestimmtes Verfahren zu Ermittlungszwecken zur Verfügung gestellt worden sind, aber später von ihm in einem anderen Strafverfahren als Beweismittel gegen einen anderen Beschuldigten verwendet werden sollten. In beiden Fällen darf der ersuchende Staat die Unterlagen nur zu dem Zweck gebrauchen, der bei der (nicht völkerrechtswidrigen) Überlassung erkennbar vorgesehen war, ähnlich wie er bei einer Auslieferung an den Inhalt der Auslieferungsbewilligung gebunden ist. Die darüber hinausgehendes Benutzung als unmittelbares Beweismittel entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des ersuchten Staates wäre eine völkerrechtliche Vertragsverletzung, die er und seine Organe zu unterlassen haben. Das gilt auch für die Gerichte. Auf die Unterlassung hat ein Beschuldigter zwar keinen individualrechtlichen Anspruch. Sie kann sich aber als völkerrechtlicher Reflex zu seinen Gunsten auswirken, wenn er der Tat nur deshalb nicht überführt werden kann, weil andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.

Wie sich aus dem Inhalt der Schreiben des niederländischen Justizministeriums vom 7. Januar 1986 und 9. April 1986 sowie aus dem Schweigen der niederländischen Justizbehörden auf das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts vom 10. Juni 1986 ergibt, widersprechen die Niederlande der Verwertung der niederländischen Vernehmungsprotokolle im Strafverfahren gegen den Angeklagten. Sie lehnen in diesem Fall befugterweise jede Rechtshilfe ab. Nach Artikel 2 Buchs. b EuRHÜbK kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

Die Niederlande haben sich hierzu in der Ratifikationsurkunde zum Rechtshilfeübereinkommen insbesondere das Recht vorbehalten, einem Rechtshilfeersuchen nicht stattzugeben, sofern sich das Ersuchen auf eine Strafverfolgung bezieht, die mit dem Grundsatz "ne bis in idem" unvereinbar ist, oder sofern das Ersuchen Ermittlungen über Handlungen betrifft, deretwegen der Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt wird (BGBl 1976 II 1807). Diese Bestimmungen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, die Verweigerung der Rechshilfe aus der maßgebenden Sicht der Niederlande zu rechtfertigen, weil der Angeklagte Niederländer ist und die Tat in den Niederlanden begangen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung , daß gegen ihn wegen eines Falles, der zeitlich in den Fortsetzungszusammenhang fällt, im Jahre 1981 ein niederländisches Urteil ergangen ist (vgl. Grützner/Pötz aaO
II N 13 S. 13 Fn. 7). Nach dem Sinn und Zweck hindert das dargelegte Beweisverwertungsverbot, den Inhalt der niederländischen polizeilichen Protokolle durch die Vernehmung z.B. eines deutschen Polizeibeamten zu ersetzen, der die Protokolle gelesen hat.

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Interessant ist, dass Herr Professor Dr. Ostendorf § 136a Abs. 3 STPO für den Ankauf von Steuerdaten analog anwenden will.

Des Weiteren fand ich auf Seite 307 folgende Ausführungen:

da die Datendiebe auf eigene Veranlassung tätig wurden, kann von einer gezielten Veranlassung keine Rede sein. Im Hinblick auf zukünftige Fälle von Datenankäufen erscheint dies jedoch zweifelhaft: Auch wenn im aktuellen Fall die Datendiebe nicht auf gezielte Veranlassung hin tätig wurden, so kann doch durch das Dulden
sowie das routinemäßige Zahlen einer Belohnung auf Dauer ein solcher Anreiz geschaffen werden, was einem gezielten Einsatz gleichkommen soll.

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Hier stellt man sich die Frage, wieviel Daten-CD eigentlich angekauft werden müssen, damit ein entsprechender Anreiz vorliegt, der einem gezielten Einsatz gleich kommt? Schließlich hat Bundesfinanzminister Schäuble im Frühjahr erklärt, dass man auch bei künftigen Angeboten zugreifen werde.

Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Deutschlands bezüglich des Ankaufs von Steuer-CD-Daten:

Grundsätzlich müssen sich Staaten Handlungen von Privatpersonen nicht zurechnen lassen (Vgl. Epiney, die völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten für rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit Aktionen Privater (1992), S. 98 ff., 272, Wolf, Die Haftung der Staaten für Privatpersonen nach Völkerrecht (1997), S. 61 ff., auch zur Entwicklung, Felder, Die Beihilfe im Recht der völkerrechtlichen Staatenveranwortlichkeit (2007), Seite 65, zur Entwicklung Seite 17 ff.).

Anderes soll dagegen gelten, wenn der Staat in einer konkreten Situation die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt (S. Epiney a.a.O. (Fn. 37), S. 205 ff., Wolf a.a.O (Fn. 37). S. 69 ff., 103 f., 781, je mit zahlr. Nachweisen) oder es an geeigneten Repressionsmaßnahmen als Reaktion auf das Privatverhalten fehlen lässt, so z.B. an der strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der privaten Täter (Felder a.a.O. (Fn. 37), S. 74 f.). In diesen Fällen besteht eine Verantwortlichkeit des Staates aus originärer Zuständigkeit.

Zudem kann eine Staatenverantwortlichkeit aus abgeleiteter Zuständigkeit in Frage kommen. Eine "Komplizenschaftshaftung" des Staates entsteht, wenn Völkerrechtsverletzungen zum Nachteil eines anderen Staates durch tatsächliche Unterstützung von Privatpersonen erfolgen (S. Wolf a.a.O. (FN. 37), S. 340, 780 mit zahlreichen Nachweisen zur Völkerrechtspraxis). In diesem Fall muss die Beihilfehandlung den Eingriff der Völkerrechtsverletzung tatsächlich erleichtert haben, wobei vor allem materielle, insbesondere finanzielle Unterstützung  und politischer support von Bedeutung sind (Näher Felder a.a.O. (FN. 37), S. 255 ff.). Hinzukommen muss, dass die Haupthandlung auch dann völkerrechtswidrig wäre, wenn sie vom Beihilfe leistenden Staat begangen würde (Art. 16 lit. b ILC-Entwurf). Es genügt Kenntnis der Umstände (Art. 16 ILC-Entwurf) (, S. International Law Commission (JLC), Commentaries to the draft articles on Responsibility of States (UN Doc. A/56/10, IV. E. 2), Art. 11 N 6, S. ILC Commentaries a.a.O. (Fn. 38), Art. 16 N. 3, 5; Boivin IRRC 859 (2005), 467, 471 f.

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Man muss sehen, dass die Bundesrepublik Deutschland alles tut, um Datendiebe vor einer Strafverfolgung durch die Schweiz bzw. Liechtenstein zu schützen. Es ist auch davon auszugehen, das ohne entsprechende im Vorfeld erfolgte Zusagen Deutschlands (Schutz der Datendiebe vor Strafverfolgung durch die Schweiz bzw. Liechtenstein) die Datenkäufe in jedem Einzelfall höchstwahrscheinlich nicht zustande gekommen wären.

Derjenige Bankmitarbeiter, der in der Schweiz/Liechtenstein/Luxemburg/Österreich usw. jetzt und Zukunft beabsichtigt, Bankdaten zu stehlen, kann daher davon ausgehen, dass er bei einem eventuellen Verkauf der Daten an Deutschland - mit großer Wahrscheinlichkeit -  auch künftig vor Strafverfolgung geschützt wird. Der Datendieb hat damit eine mächtigen Schutzpatron im Rücken.

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Zu Frage des völkerrechtlichen Verwertungsverbots habe ich im AO-Kommentar Tipke/Kruse folgendes gelesen:

§ 88 Abgabenordnung, Randziffer 17

Zu beachten ist auch ein völkerrechtliches Beweisverbot. Es untersagt, Sachaufklärungsmaßnahmen auf fremden Hoheitsgebiet vorzunehmen (s. § 117 Ts. 2 ff.; Schaumburg internationales Steuerrecht, § 19 Tz. 1, 2). Der Verstoß löst ein Beweisverwertungsverbot aus.

Dasselbe gilt, wenn das Verbot der Sachaufklärung auf fremden Hoheitsgebiet indirekt verletzt oder umgangen wird, etwa durch Geldzahlungen an Ausländer, die steuerrelevante Informationen aus fremdem Hoheitsgebiet liefern (s. auch Tipke Betriebs-Berater 1998, 241,245 ).

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Professor Tipke führt in seinem o.a. (BB 1998, Seite 245,***) Aufsatz aus dem Jahr 1998 folgendes aus:

Daß der Zweck nicht beliebige Mittel heiligt, ist schon gesagt worden, Deutsche Steuerbeamte, Steuerfahnder eingeschlossen, dürfen ohne Einwilligung des ausländischen Staates im Ausland keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Das steht völkerrechtlich fest (Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 1998, § 19 Rdnrn. 1-4; Tipke in Tipke/Kruese, Komm. z. AO/FGO, 16. Aufl., § 117 Tz. 1). Das ein Land deutschen Steuerfahnder seine Banken durchsuchen läßt, ist jedoch abwegig. Insoweit besteht bei Beweisverbot. Es wäre aber mindestens eine Umgehung des völkerrechtlichen Beweisverbots, wenn deutsche Finanzbehörden von der deutschen Finanzverwaltung (mit Mitteln aus dem Haushaltstitel?) bezahlte ausländische Bankangestellte als verlängerten Arm oder als Werkzeug für Ermittlungen (wie Erteilung von Auskünften, Lieferung von Kopien von Bankunterlagen, usw.) benutzen würden. Ein solches Verfahren wäre nicht nur ein unfreundlicher, sondern ein völkerrechtswidriger Akt gegenüber dem ausländischen Staat. Zugleich würden Bankangestellte mit korrupten Mitteln zu einer im eigenen Land strafbaren Handlung angestiftet, nämlich dem Verrat von Bankgeheimnissen. Auf solche Weise erlangte Beweismittel unterliegen einem Verwertungsverbot.

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Ich vermute Professor Tipke ging dabei davon aus, dass der ausländische Staat mit einer Verwertung der so gewonnen Unterlagen widersprechen würde. Damit ergäbe sich (gemäß Professor Tipke auch steuerrechtlich!) gemäß BGH-Urteil vom 8. April 1987, 3 StR 11/87 das Verwertungsverbot als Reflex zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Rechtsprechung von Finanzgerichten oder des Bundesfinanzhofs gibt es zu völkerrechtlichen Verwertungsverboten m.E. (noch) nicht.

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***Im Jahr 1997 hat ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank in Luxemburg der saarländischen Finanzverwaltung Informationen über 270 Konten deutscher Kunden der Bank angeboten, auf denen rund 150 Million DM liegen sollen. Für die Lieferung von Kopien der Kontenblätter  mit Namen, Adressen, und der jeweiligen Guthaben wollte der ehemalige Bankmitarbeiter vom deutschen Fiskus "belohnt" werden. Für die Weitergabe der Kontounterlagen wurde ein "Honorar" von 500.000,00 DM oder eine "Belohnung" gefordert, die sich an der Höhe der auf Grund der preisgegebenen Informationen durch den Fiskus zusätzlich erlangten Steuereinnahmen orientiert. Für das Saarland stellte sich damit die Frage, ob es auf das Informationsangebot eingehen soll und an den Informanten  ein "Erfolgshonorar" zahlen soll. Das Saarland schreckte vor einem Alleingang zurück. Es suchte eine bundesweite Verständigung. (Vgl. etwa Saarbrücker Zeitum vom 13./14.12.1997; Handelsblatt Nr. 244 vom 18.12.1997, S. 7; Focus Nr. 2 vom 5.1.1998, S. 164; Süddeutsche Zeitung Nr. 5 vom 8.1.1998, S. ***

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