Eine Frage des Rechts und eine der "Moral" Inhalt abgleichen

Experte: Prof. Dr. Henning Ernst Müller

30.01.2010, 20:22 Uhr

Eben höre ich im Radio, dass die Bundesfinanzverwaltung Daten über Steuerhinterziehungen in vermutlich dreistelliger Millionenhöhe angeboten bekommen hat: Wieder geht es um Konten, diesmal in der Schweiz. 2,5 Millionen Euro will der (wahrscheinlich rechtswidrig daran gekommene) Datenhändler für diese Gelegenheit, weiteren Steuerhinterziehern ans Leder gehen zu können. Warum manche Leute nach der Liechtenstein-Affäre meinen, sie könnten immer noch risikofrei steuerfrei Gelder im Ausland verstecken, ist mir ein Rätsel.

Aber die rechtliche und zugleich moralische Frage bleibt: Soll die Bundesregierung die illegal ausgespähten Daten "kaufen" und damit selbst zu einer Art "Datenhehler" werden? Auch wenn man um der Steuergerechtigkeit Willen die Möglichkeit, an die Steuerflüchtlinge heranzukommen sympathisch findet: Ich denke, man sollte hier eine konsequente Linie vertreten, und keine Geschäfte mit solchen Leuten machen.

 

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Kommentare

Kommentare:
egal

31.01.2010, 06:06 Uhr

Finanz-Datenschutz für "Steuerbetrüger"? Das ist aber nun wirklich zuviel des Guten. Wie kann man denn als unehrlicher Bürger auch nur im Entferntesten daran denken, dass man als Steuerhinterzieher/-verkürzer irgendwelche Datenschutzargumente für sich in Anspruch nehmen dürfte.

Der Bund wird hier kein "Datenhehler"; wenn die Steuerbehörde von Steuer-Straftaten hört, muss sie dem immer nachgehen, das ist ihr Auftrag. Im Übrigen zeichnet sich das ganze Steuerrecht und auch die Rspr. zum Steuerstrafrecht doch dadurch aus, dass vorrangig das Steuerinteresse des Fiskus befriedigt wird und ansonsten recht "humane" Strafe herauskommen, siehe zB die Staffelung bei sehr, sehr hohen Summen.

 

Das einzige Problem an der Sache ist natürlich die Gegenleistung in Form der Provision bzw. der Zahlung einer festen Summe. Das ist natürlich ungewöhnlich und wird hoffentlich nicht die Regel, normalerweise sollte das Finanzamt ja Mittel haben, selbst die Daten zu beschaffen. Gläserne Bankkonten haben wir schließlich schon. Wenn man das Ganze aber fiskalisch betrachtet, ist das nur ein normales Geschäft: Um einen höheren Gewinn zu erzielen, muss etwas investiert werden, wobei dann dieser Gewinn der Gemeinschaft wieder zu Gute kommt. So läuft das auf allen Ebenen staatlichen Handelns ab. Ob nun der Bauunternehmer der Autobahnteilstrecke Geld für seine Leistung bekommt oder nun der "Verräter" oder "whistleblower"; das macht keinen großen Unterschied. Am Ende steht eine vermutlich erhöhtes Steuereinkommen.

 

Ich bin sogar der Meinung, dass man alleine schon aus Gründen der Bewährung der Rechtsordnung das so machen muss. Selbst wenn das noch nicht mal ein eindeutiges Plus-Geschäft wäre! Das Argument, der dumme Lohnsteuerschuldner finanziere den Staat dumm und dämlich und muss dann sehen, wie eine Kita oder Schwimmbäde nach der anderen wegen Finanznöten geschlossen wird, ist einfach bestechend. Gerade in Zeiten, wo der Staatshaushalt ohne großes eigenes Verschulden dank des Versagens einer Branche in die Rekordverschuldung geht, wäre es zudem töricht, wenn man auf solch hohe Steuereinnahmen verzichtete! Die Schulden, die wir heute machen, schränken den Handlungsspielraum ganzer Generationen ein, Stichwort Generationengerechtigkeit.

 

Mein Mitleid hält sich dann daher auch für Steuerflüchtlinge in Grenzen. Kapitalgewinne werden in Deutschland nicht zu hoch besteuert im Vergleich zu Arbeitseinkommen. Wer trotzdem sich die 25 % sparen will, ist schlichtweg gierig. Das hat dann das gleiche Niveau eines gewöhnlichen Trickbetrügers oder Gewohnheitseinbrecher. Nur weil dahinter etwa ein gestandener A15 Beamter dann steckt oder etwa ein Manager im gehobenen Management (passt hier "white collar crime"?) dann "Gnade" walten zu lassen, sehe ich überhaupt nicht ein.

 

Es wird schließlich nirgends dem Täter so eine große Brücke in die legale Welt gebaut wie im Steuerstrafrecht. Wer die Gemeinschaft aus reiner Gier betrügt, der soll auch zittern und nicht ruhig leben können.

 

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Zorro

31.01.2010, 10:34 Uhr

Dürfte der Staat derartige Informationen denn nehmen, wenn er sie durch einen Bankmitarbeiter, den sein Gewissen plagt (“whistleblower”), kostenlos angeboten bekäme?

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aloa5

31.01.2010, 10:48 Uhr

Letztlich sind doch diese Daten illegal besorgt bzw. deren Veröffentlichung nicht genehmigt worden.

Whistleblower (nicht viel anderes ist das hier) werden in Deutschland strafrechtlich verfolgt/gesucht. Veröffentlicht man etwas von einem Whistleblower bekommt man große Probleme vom Deutschen Staat. Wenn der Staat das selbst (vor)macht ist die Vorbild-Funktion dahin. Ähnlich verhält es sich bei Beweisaufnahmen (fruit of the poisonous tree).

 

Also: cui bono. Wenn der Staat immer nach der Maxime handelt das es zweierlei Maß zu geben hat, nämlich das er sich das nehmen kann wenn es ihm gerade in den Kram passt aber der Bürger im Zweifel immer der Neger ist... ja dann begeben wir uns in Richtung staatlicher Willkür. Das ist dann eine Frage der Moral, nämlich der Vorbild-Funktion das man u.U. die Finger von etwas lässt was unrecht ist auch wenn man einen Vorteil daraus zieht (also entweder für alle erlaubt oder für alle verboten). Und es ist eine Frage für wen das Recht eigentlich gilt. Ich hatte das schon einmal hier in einem Blogbeitrag über die Weimarer Republik angemerkt. Wenn der Staat sich nicht an die eigenen Normen hält oder sie so weit verbiegt das zumindest für ihn keine <i>Werte</i> mehr enthalten sind, dann öffnet man der Willkür Tür und Tor. Man muss nur noch zugreifen. Und das ist die Essenz wenn man über Datenbestände spricht.

 

Grüße

ALOA

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Sergeant P.

31.01.2010, 12:41 Uhr

Der Hehler ist schlimmer als der Stehler.

 

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egal

31.01.2010, 13:58 Uhr

Im Übrigen sollte man vielleicht mal nachdenken, den Erwerb solcher Daten gesetzlich zu regeln. Er scheint wohl inzwischen ja häufiger vorzukommen und wenn es wirklich Bedenken geben sollte, kann das Parlament ja darüber dann entscheiden. ;)

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Sergeant P.

31.01.2010, 14:30 Uhr

Man könnte auch darüber nachdenken, solche Diebstähle gleich direkt staatlicherseits in Auftrag zu geben. Das Gesetz müsste dann lauten: Diebstahl steht unter Strafe, es sei denn, der Deutsche Staat ist Auftraggeber.

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le D

31.01.2010, 14:39 Uhr

IN welchem §§ ist eigentlich geregelt, dass der Staat solche Daten kaufen darf? (Wir erinnern uns: kein Handeln des Staates ohne Gesetz).

Also: wo steht's?

So lange es nirgendwo eine Befugnisnorm gibt, darf der Staat nicht.

 

Und wenn der Staat sich rechtswidrig Daten verschafft hat er nach meiner Überzeugung ein dickes Legitimationsproblem, wenn er von seinen Bürgen Gesetzestreue einfordert.

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Jens

31.01.2010, 14:41 Uhr

Na selbstverständlich sollte ein Staat, der dich Rechtsstaat nennt, nicht Geschäfte mit solchen Leuten machen! Aber ich prophezeie hiermit, dass die deutsche Rechtsprechung - wie immer in solchen Fragen - den Ankauf zum Gegenstand einer Güterabwägung machen wird. Und wie die ausgehen dürfte, ist klar. Wenn der Staat etwa schon mit Zusfallsfunden, die aus einer rechtswidrigen Durchsuchung stammen, kein Problem hat, dann wird er sich hier ebensowenig zu einem Beweisverwertungsverbot  durchringen können. Alles andere wäre eine Überraschung.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

31.01.2010, 15:17 Uhr

Sehr geehrte Mitdiskutanten,

auf einige Ihrer Kommentare möchte ich gern antworten.

@egal: ich denke es geht nicht darum, ob sich ein Steuerbetrüger auf Datenschutz berufen können soll. Es geht im Strafrecht auch nicht darum, welche Einwendungen unwirksam oder "verwirkt" sind, das sind zivilrechtliche Erwägungen, die für das Strafverfahren grds. unerheblich sein dürften. Anders ist es vielleicht im "normalen" Steuerverfahren. Vielleicht gibt es hier einen Ansatz zur  Differenzierung? Die angekauften Daten dürfen dann verwendet werden, um Steuern einzutreiben, aber nicht, um ein Strafverfahren zu betreiben.

@zorro: Im "kostenlosen" Whistleblowing liegt möglicherweise etwas anderes vor: Informationen, die z.B. eine Vertrauensperson der Polizei gibt, dürfen wohl in Ermittlunsgverfahren verwendet werden, wenn sie auch als Beweismittel in der Hauptverhandlung oft nicht zulässig sind. Das entscheidende Problem dürfte aber hier darin liegen, dass der Staat durch eine (mehr als großzügige) Zahlung Anreize gibt für Datenspionage.

@sergeant p.: Ihre Lösung (sofern sie ernst gemeint ist), würde die Sache eher verschlimmern: werden illegale Praktiken direkt vom Staat in Auftrag gegeben, dürfte es an der Rechstwidrigkeit und damit Unverwertbarkeit keinen Zweifel geben.

@Jens: Ja, das ist möglich, aber Sie dürfen nicht vergessen:  Bislang wurde diese Diskussion um ein Beweisverwertungsverbot erst nachher geführt und musste etwa im Liechtenstein-Fall gar nicht entschieden werden, da keiner der Beschuldigten es wirklich drauf angelegt hat, verurteilt zu werden, um den Fehler dann in der Revision zu rügen. Es wurde halt gedealt, um mit (relativ) milden Strafen davon zu kommen.

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

 

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Simon

31.01.2010, 15:34 Uhr

@le De: So einfach ist das aber nicht. Die Regel "Kein Handeln ohne Gesetz" gilt nur, falls das staatliche Handeln in die Rechte von Bürgern eingreift:

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorbehalt_des_Gesetzes

 

Hier gibt es sicherlich einige Gesetze, die als Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Datenkauf taugen. Die Frage ist eher, ob sie als Ermächtigungsgrundlage auch ausreichen. Eventuell kann Prof. Müller dazu was sagen?

 

Allgemein finde ich es überraschend, dass der Staat ausgerechnet hier "moralisch" wird. Bei der Suche nach Drogenhändlern z.B. ist sich der Staat nicht zu schade, Informanten mit kriminellem Hintergrund zu bezahlen oder Drogen-Testkäufe durchzuführen, bei denen echtes Geld und echte Drogen den Besitzer wechseln. Wo der Unterschied zu der hier diskutierten Art der Informationsbeschaffung ist, leuchtet mir nicht ein. Zudem sehe ich hier keinerlei schutzwürdiges Interesse auf Seiten der mutmaßlichen Steuerhinterzieher - es handelt sich ja, grundrechtlich gesehen, nur um einen wenig intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Strafermittlungen schränken normalerweise ganz andere Grundrechte ein, z.B. die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Bewegungsfreiheit, etc.

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aloa5

31.01.2010, 15:43 Uhr

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

....werden illegale Praktiken direkt vom Staat in auftrag gegeben, dürfte es and er Rechstwidrigkeit und damit Unverwertbarkeit keinen Zweifel geben....

 

Worin liegt moralisch (!) der werthaltige Unterschied zwischen "wiederholtem (oder auch geschäftsmäßigem) erwerben" und dem "in Auftrag geben"? Ein Beamter welcher nur Bestechungsgelder annimmt aber nicht zur Bestechung auffordert wird wohl auch wegen Bestechung bestraft.

 

Rechtlich hat das Michael Rahe beleuchtet:

http://netzpolitik.michael-rahe.de/?p=697

Eine Ablehnung wird demnach wohl nicht juristisch sondern moralisch entschieden weil Daten (zu recht) nicht als "Sachen" gelten (außer natürlich wenn es argumentatorisch um sog. "Geistiges Eigentum" geht).

Moralisch wäre ein solches Angebot abzulehnen. Umsonst würde sich wohl niemand der Gefahr aussetzen und etwas "besorgen". Also geht es um einen bezahlten Auftrag - und nicht den ersten.

 

Ich präzisiere meine Eingangsfrage: warum sollte der Staat rein rechtlich nicht einen von ihm bezahlten Hehler beauftragen dürfen der jemanden im Ausland zum Datendiebstahl auffordern soll. Der Erwerb ist ja nicht strafbar, es ist weiterhin keine Hehlerei. Es ist auftragsspionage. Was spricht also dagegen. Internationales Recht? Und wenn ja - wo ist der Unterschied?

 

Grüße

ALOA

 

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

31.01.2010, 16:06 Uhr

@aloa5: Wie schon oben von mir angedeutet (und in dieselbe Richtung geht ja auch Rahe): Für das Starfverfahren (nicht unbedingt gleichzeitig auch für das Steuerverfahren) gelten engere Grenzen. Da für die Ermittlungen/Beweiserhebungen regelmäßig Rechtsgrundlagen erforderlich sind, ist es problematisch, hier mit illegal geworbenen/angekauften oder gar in Auftrag gegebenen Spionageergebnissen zu arbeiten. Innerhalb der Geheimdienste kann so etwas natürlich "erlaubt" sein. Aus dem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot wird regelm. ein Beweisverwertungsverbot folgen. Es kann zulässig sein - jedenfalls nach entspr. Abwägung lt. Rspr. - , einen rechtswidrig erl. "Zufallsfund" zu verwerten, aber es ist m.E. immer noch unzulässig, gezielt unter Gesetzesverstößen erlangte Beweismittel zu verwerten. Das gilt natürlich entspr. auch für die von Ihnen gestellte Frage zu einem quasi "dazwischen" liegenden Sachverhalt, der recht ähnlich ist (so hatte ich mich ja im Ausgangsbeitrag auch geäußert).

Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller

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aloa5

31.01.2010, 16:26 Uhr

"aber es ist m.E. immer noch unzulässig, gezielt unter Gesetzesverstößen erlangte Beweismittel zu verwerten."

 

Welches (Deutsche) Gesetz wird bei einem (ausländischen) Datendiebstahl gebrochen?

Was sollte den Fall Zumwinkel und den BND von dem Fall hier unterscheiden? Wird es anders wenn der BND und nicht Schäuble die CD erwirbt?

Es geht mir darum, das ich nicht abschätzen kann inwiefern ein "Ertrag" an Daten von eigenen oder auch bezahlten Spionen im Ausland unter ein Beweisverwertungsverbot fällt.

 

Grüße

ALOA

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abc

31.01.2010, 16:56 Uhr

Eine interessante Frage. Sollte der Staat sich dazu entschliessen die Daten zu kaufen, eröffnet dies Hackern völlig neue Geschäftsfelder. Es ist nicht mehr nötig, sich selbst Geld von einer Bank zu beschaffen und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzufliegen, sondern es können einfach die Daten geklaut und an einen zuverlässigen und solventen Partner verkauft werden, der gleichzeitig Straffreiheit für die Beschaffung (oder wie im letzten Fall sogar eine neue Identität) anbietet.

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Sergeant P.

31.01.2010, 17:26 Uhr

abc, Sie haben völlig recht. Ein Hacker braucht nicht mehr risikoreich die betroffene Bank (oder das  betroffene sonstige Wirtschaftsunternehmen) erpressen, welches Opfer des Datenklaus wurde. Mit dem deutschen Staat gibt es einen solventen und hochinteressierten Abnehmer, dem man das Ganze jederzeit straffrei anbieten könnte. Das dürfte zahlreiche Nachahmungstäter geradezu ermuntern (aus deutscher Sicht nicht mal unerwünscht). So sieht das auch die Schweiz.

Der Zweck heiligt immer öfter die Mittel. Wenn es gegen Steuerbetrüger geht, soll auch Diebstahl zulässig sein. Wenn es gegen Kinderpornographie geht, sollen Internetsperren adäquat sein. Wenn es gegen Schwerkriminalität geht, soll der große Lauschangriff richtig sein.

Wir müssen uns entscheiden, wohin der Weg gehen soll.

 

 

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le D

31.01.2010, 17:27 Uhr

"falls das staatliche Handeln in die Rechte von Bürgern eingreift:"

vs.

"es handelt sich ja, grundrechtlich gesehen, nur um einen wenig intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht."

Innerhalb von drei Absätzen selbst widerlegt, Danke :)

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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

VRiOLG

31.01.2010, 17:29 Uhr

Politisch ist festzuhalten: Der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Joachim Poß drängt zum Kauf; keinesfalls dürfe Rücksicht genommen werden auf die Wählerklientel von Union und FDP. Dagegen raten Koalitionspolitiker ab; es sei gestohlenes Gut, keine Geschäfte mit Kriminellen. Da mag sich jeder sein eigenes Bild machen.

Mit Blick auf die Steuermoral und das Gerechtigkeitsempfinden darf der Staat das, was er seinen Bürgern im Inland an Steuern abnimmt, den Kapitalanlegern im Ausland nicht belassen! Aber es muss mit rechten Dingen zugehen.

So schön es wäre, das Haushaltsdefizit überraschend etwas verringern zu können, gegen das "unmoralische Angebot" spricht juristisch das gravierende Bedenken, dass  der Staat sich nicht zur Verfolgung von Steuerhinterziehungen als Datenhehler mit dem Datendieb zusammmentun sollte. Wie die Frage vom BGH und BVerfG sicher eines Tages entschieden werden wird, weiß heute niemand. Juristisch ist der Datenankauf jedenfalls sehr problematisch.

Verringert wird das Haushaltsdefizit gleichwohl. Das von dem Informanten übergebene Testmaterial ergab, dass in jedem der fünf Fälle eine Steuernachzahlung von jeweils einer Million fällig wird.  

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Sergeant P.

31.01.2010, 18:03 Uhr

Writschaftlich gesehen dürfte die Diskussion auf jeden Fall für den Fiskus lukrativ werden, selbst wenn die Daten (nach einigen Wochen weiterer Bedenkzeit) nicht angekauft werden. Denn jeder Steuerhinterzieher weiß jetzt, dass auch die Schweiz nicht mehr sicher ist. Außerdem dürfte es zu nicht wenigen Selbstanzeigen kommen. Das ist sicherlich politisch gewünscht und auch nicht verwerflich (anders als ein tatsächlicher Ankauf des Diebesgutes).

Allerdings muss in der Rechnung auch berücksichtigt werden, dass mittlerweile die Schweiz anonym ohnehin eine Art "Abschlagssteuer" an Deutschland abführt. Die liegt m.W. schon bei deutlich über 30 Prozent. Insofern wird wohl das Interesse der Deutschen, Geld anonym in der Schweiz zu parken, ohnehin für die Zukunft stark rückläufig sein. Es kann hier nur noch um Altfälle gehen.

 

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abc

31.01.2010, 20:00 Uhr

Ein Vorschlag zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit: der Datendieb wird festgenommen, die CD beschlagnahmt und die Steuerflüchtigen verfolgt.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

31.01.2010, 20:04 Uhr

Aloa: "Welches (Deutsche) Gesetz wird bei einem (ausländischen) Datendiebstahl gebrochen?"

Wenn Sie das Strafrecht meinen:  § 202a StGB enthält keine Beschränkung auf "deutsche" Daten. Das deutsche Strafrecht ist auch anwendbar, wenn ausländische Daten ausgespäht werden. Einen Anknüpfungspunkt nach § 3 ff. StGB lässt sich finden, z.B. § 7 Abs.1 StGB.Zudem brauchen die deutschen Ermittler für Ermittlungsmaßnahmen  eine Eingriffsgrundlage. Die entfällt nicht nur bei Strafbarkeit.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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Simon

31.01.2010, 20:15 Uhr

le D schrieb:

"falls das staatliche Handeln in die Rechte von Bürgern eingreift:"

vs.

"es handelt sich ja, grundrechtlich gesehen, nur um einen wenig intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht."

Innerhalb von drei Absätzen selbst widerlegt, Danke :)

 

Ich hätte mich nur selbst wiederlegen können, wenn ich eine konkrete These formuliert hätte. Habe ich aber nicht. ;-) Vielmehr habe ich allgemein darauf hingewiesen, dass der Satz "Kein Handeln ohne Gesetz" nicht zwangsläufig gilt, sondern nur für Grundrechtseingriffe. Das BVerfG hat diese Regel in Form der "Wesentlichkeitstheorie" weitergesponnen und verlangt, dass eine Eingriffsgrundlage um so bestimmter / konkreter sein muss, umso mehr in Grundrechte eingegriffen wird.

 

Vor diesem Hintergrund stellt sich mir die Frage, ob, bzw. welche Ermächtigungsgrundlage hier die einschlägige für einen solchen "Datenkauf" wäre. Wie bereits oben angedeutet, sollte diese Frage m.E. der Ausgangspunkt einer juristischen Diskussion zu diesem Thema sein.

 

Die These, der Staat dürfte sich nicht "krimineller Mittel" bedienen, geht demgegenüber m.E. am Problem vorbei. Der Staat ist kein normales Rechtssubjekt - insofern stehen ihm auch ganz andere Mittel zur Verfügung. Der Staat darf z.B. gegen den Willen von Wohnungsbesitzern in deren deren Wohnräume eindringen (Hausfriedensbruch?), er darf Bürgern Gegenstände wegnehmen (Diebstahl?) oder bestimmte Personen einsperren (Freiheitsberaubung?). All dieses Handeln ist aber nicht "kriminell", weil es Gesetze gibt, die dem Staat genau das erlauben. Und das führt nun wieder zu der Frage nach der Ermächtigungsgrundlage.

 

Also nochmal: Welche Norm könnte für einen solchen Ankauf der Daten einschlägig sein?

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Maximilian

31.01.2010, 23:10 Uhr

Nun man sollte auch die wesentlichen Nachteile ersehen, die dem Staat und deutschen Steuerzahler entstehen, wenn die Daten nicht angekauft werden. Damit würden Steuerhinterzieher im großen Maßstab weiterhin gedeckt, deren Erkennung und Verfolgung verhindert. Daher sollte man die Daten ankaufen, gleichzeitig und im Anschluss jedoch die Ermittlungen gegen den Datendieb führen. Das schiene mir der optimale Weg im Sinne aller Interessen zu sein.

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egal

01.02.2010, 01:37 Uhr

"Also nochmal: Welche Norm könnte für einen solchen Ankauf der Daten einschlägig sein?"

 

Wie immer über §§ 160 I u. II, 161 StPO iVm §§ 399, 386 AO.

 

 

Es gibt dazu ("Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung gesuchter Straftäter") auch Ländererlasse dazu:

- etwa für Brandenburg

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=andbb_lds_test_...

- oder für NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=11561&ver...

 

Bei ca. 1000 Fällen und 2500 Euro "Belohnung" bekommt man dann schon mal auf 2,5 Millionen Euro.

 

Muss man bei einer solchen Belohnungsaussetzung auch moralische Bedenken haben, wenn man durch den Hinweis den Brandstifter oder Mörder fasst?

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Hans

01.02.2010, 10:21 Uhr

Letztlich sind die in der Praxis sehr häufigen sog. Deals im Strafverfahren http://de.wikipedia.org/wiki/Verst%C3%A4ndigung_im_Strafverfahren nichts anderes. Warum wird hier gehadert, wo es doch um wirklich sehr beachtliche Summen und vermutlich ausschließlich ganz vorsätzliche Straftaten geht, weil es die sog. "bessere" (*räusper*) Gesellschaft betrifft, soll hier ungleichbehandelt werden? Also Kaufempfehlung, Steuergelder sichern und hinsichtlich aller Beteiligten ermitteln.

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aloa5

01.02.2010, 11:05 Uhr

@Prof. Müller

Zudem brauchen die deutschen Ermittler für Ermittlungsmaßnahmen  eine Eingriffsgrundlage. Die entfällt nicht nur bei Strafbarkeit.

 

Sagen wir man beauftragt niemanden sondern man bietet an eine Sammlung von Strafanzeigen wegen Steuerhinterzieheung zu honorieren. Nur für Bank-Daten, nur aus dem Ausland und nur ab einer Summe von 1mio Euro macht man ein Angebot von 20% des Erlöses (200.000) als Aufwandsentschädigung. Dann ist es keine Ermittlungstätigkeit.

Ich meine auch nicht "deutsche Daten" (was immer deutsche Daten sein könnten). Ich meine die Anwendbarkeit auf einen Diebstahl im Ausland. Wenn Daten im Ausland gestohlen und ggfs. das auch noch von einem Ausländer, dann findet Deutsches Recht wohl keine Anwendung. Demnach würde ein Beweisverwertungsverbot - Anwendung finden können oder nicht?  Gefühlsmäßig würde ich annehmen: nein, es findet keine Anwendung. Wenn dem so wäre würde ich vermuten das ein Szenario in welchem der Deutsche Staat einen Auslands-Datendiebstahl welcher im Ausland begangen wird honorieren und auch das Honorar anbieten darf.

 

Grüße

ALOA

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

01.02.2010, 11:11 Uhr

@ #23 (egal)

Gegen eine Belohnung für die Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten ist ja grundsätzlich nichts einzuwenden.

Aber hier ist für jedermann offensichtlich, dass die Mitwirkung nur unter Begehung weiterer Straftaten erfolgen kann (nämlich Verstoß gegen 202a StGB). Eine solche Belohnung, die nur unter Begehung von Straftaten erlangt werden kann, erscheint zumindest sittenwidrig. Eine Belohnung kann es nur dann geben, wenn die Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten (Steuerhinterziehung) nicht ihrerseits unter Begehung weiterer Straftaten (Datenklau) erfolgt.

Deshalb ist nicht einmal Steinbrück (der die Kavallerie reiten lassen wollte) auf die Idee gekommen, für Informationen über Steuerhinterzieher in der Schweiz vorab eine Belohnung auszuloben.

Nun gut, man mag argumentieren, dass die Straftat ja ohnehin schon begangen wurde, deshalb könne man auch nachträglich eine Belohnung zahlen. Wenn der Staat jedoch dieses Vorgehen mehrfach praktiziert, so ist diese Belohnung für den Datenklau berechenbar. Das ist dann schon fast wie die o.g. Auslobung einer Belohnung für den noch zu erfolgenden Datenklau. Dann wäre der Staat mit einer solchen Belohnung nicht sehr weit weg von der Anstiftung zu Straftaten.

Auch vom Straftatbestand der Hehlerei ist der Staat nicht sehr weit weg. Hier hilft ihm nur, dass die (zwar auf einer CD gespeicherten) Daten nicht als Sache angesehen werden.

 

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Hans

01.02.2010, 11:25 Uhr

@26 Nein, denn wenn gegen den Datendieb ebenfalls ermittelt wird, kommt der Staat dem Strafbedürfnis der Bürger nach. Wem sind nicht selbst die Fälle as dem TV bekannt, wo Ermittler Geld für Rauschmittellieferungen bezahlen um erfolgreich an die Hintermänner zu gelangen und kriminelle Strukturen zu beseitigen, völlig zu Recht. Nicht anders gelagert ist es hier. Daher ist die Aufregung völlig unverständlich. Ein Interesse an der Verhinderung des Datenerwerbs könne somit eigentlich nur selbst Betroffene, deren Lobbyisten oder Sympathisierende haben.

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

01.02.2010, 11:47 Uhr

@27

Ich halte den (insbesondere wiederholten) Ankauf gestohlener Daten weiterhin juristisch für problematisch und schließe mich da ganz der Meinung von Herrn Heintschel-Heinegg an (#7). So sieht das übrigens auch der französische Staat, der wohl den Ankauf der gleichen CD abgelehnt hat (aktuelle Pressemeldungen).

Interesse an der Verhinderung des Datenerwerbs hat wohl niemand (aus CDU und FDP, aber auch der Datenschutzbeauftrage sowie einige Juristen hier im Blog); wohl aber Bedenken, dafür zu bezahlen.

Das hat einen ganz einfachen Grund: Während V-Männer der Polizei stets gegen die Verbrecher direkt eingesetzt werden, so verhält es sich bei den Straftaten gegen Schweizer Banken anders: Die Schweizer Banken sind keine kriminellen Vereinigungen, insbesondere begehen die Banken selbst keine Straftaten (Steuerhinterziehungen).

Hätte also ein V-Mann der Polizei die Daten direkt bei den Steuerhinterziehern geklaut (z.B. direkt bei Herrn Zumwinkel) so wären meine Bedenken wesentlich geringer, dafür auch zu zahlen.

Nachtrag

Sofern der deutsche Staat meint, die Schweizer Banken sind zumindest moralisch mitschuldig an der Steuerhinterziehung deutscher Bürger, so muss man dieses Problem anders in den Griff bekommen. Gezielte Wirtschaftsspionage und gezielter Datenklau bei Schweizer Banken sind jedenfalls die falsche Methode. Statt dessen bieten sich beschleunigte Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen an, auch andere wirtschaftliche und politische Druckmittel stehen zur Verfügung.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

01.02.2010, 12:00 Uhr

Sehr geehrte Mitdiskutanten, vielen Dank für Ihre vielen kontroversen Ideen und Anregungen.

Das Denken in Analogien ist in der Rechtswissenschaft natürlich richtig, aber manche Analogien passen besser, manche weniger gut: Die Aussetzung einer Belohnung für Hinweise ist etwas anderes als auf ein Angebot , rechtswidrig erlangte Informationen zu "kaufen", einzugehen. Mit dem Ankauf von Rauschmitteln werden diese dem Markt entzogen, zudem sind gerade diese Geschäfte im Rauschgiftmilieu keineswegs unumstritten.

@Aloa: Ihre Beispiele lassen sich ja schnell auf alle möglichen Straftaten erstrecken, und das wäre nur "gerecht" - warum denn nur eine Einnahmequelle für Schweizer Datendiebe?  Wer den Behörden Hinweise gibt auf Straftaten und OWi, erhält 20 % der sichergestellten Tatbeute / des Werts der sichergestellten Rauschmittel/ der hinterzogenen Steuern/ der Strafgebühren fürs Falschparken / der GEZ-Gebühren  etc. So etwas entspricht  aber sicher nicht dem Standard unserer Rechtsstaatlichkeit; es würde auch einen Denunziationsstaat begünstigen, in dem sich keiner mehr wohlfühlen würde.   Nach § 7 Abs.1 StGB ergibt sich übrigens eine Strafbarkeit in D, auch wenn ein Ausländer im Ausland Daten ausspäht, die einem Deutschen "gehören".  Ich gehe davon aus, es handelt sich bei den "Steuersündern" um Deutsche.

Inzwischen äußern sich ja viele Politiker in der Kontroverse. Wolfgang Bosbach (Jurist) ist einer der Befürworter aus der CDU. Er sagt (lt. Spiegel Online):

"Wenn der Staat von vornherein keine illegal erworbenen Daten nutzen dürfte, müsste das auch für alle anderen Fälle gelten", sagte Bosbach. Dies sei aber nicht der Fall. Oft genug würden Verbrechen dadurch aufgeklärt. Zunächst müsse die Validität der Daten geprüft werden, erst dann könne man entscheiden. Experten zufolge könnten mit der CD nachträglich 100 Millionen Euro Steuern eingetrieben werden.

Ich halte auch diese Analogie nicht für zutreffend, weil es nicht darum geht, Zufallserkenntnisse zu verwerten, sondern darum, dass der Staat gezielt Geld für (rechtswidrig) ausgespähte Daten einsetzen soll.

Auch Renate Künast (ebenfalls Juristin) von den Grünen will die Daten ankaufen:

"Es ist in diesem Land üblich, dass für Informationen auch Geld gezahlt wird", sagte sie im Radiosender NDR Info. Zudem würden in anderen Fällen immer wieder Geschäfte mit Kriminellen gemacht, etwa bei der Kronzeugenregelung. Mittäter gingen dabei sogar straffrei aus, weil sie Informationen geliefert hätten.

Auch dies erscheint mir eine unzutreffende Analogie: Die Kronzeugenregelung ist ein Gesetz, nach dem unter bestimmten umständen Strafmilderung gegen Informationen versprochen wird. Diese Gesetzgebung ist (zu recht) umstritten, aber sie ist, anders als der hier diskutierte Datenankauf, eben eine schon demokratisch getroffene Regelung. Und Geld wird hier nicht bezahlt.

Ich bin übrigens einverstanden damit, dass man dem Daten"dieb" Straffreiheit anbietet, wenn er die CD kostenlos herausgibt.


Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

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aloa5

01.02.2010, 12:17 Uhr

Ich weiß das sie sich schnell ausdehnen lassen Herr Prof. Müller. Wobei die von Ihnen dargestellten Dinge meist Sachen betreffen oder im Inland stattfinden.

Darüber das es moralisch verwerflich ist... Sie gehen sogar weiter und reden von Rechtsstaatlichkeit... dessen sind zumindest wir Beide uns denke ich einig.

Entschuldigen Sie meine Penetranz, aber ich frage trotzdem weiter.
 §7(1)StGB stellt auf Strafbarkeit bei einem strafbaren Vergehen gegen einen Deutschen ab.

 

Daran schließe ich folgende Fragen:

A) Zivilrechtlich ist das ohne belang für die Beweisverwertung im Steuerverfahren (Nachberechnung)?

B) Ist das ein Vergehen gegen die (deutsche) Person oder nicht doch ein "Diebstahl" (Kopieren) der Bankdaten der Auslandsbank?

C) Und  dies nur unter einer u.U. nicht strafbaren Verletzung des Datenschutzes?

Es scheint mir also das es nur dann strafrechtlich zu einem Beweisverwertungsverbot kommen kann wenn z.B. in der Schweiz das kopieren der Daten zu einem Strafbaren Delikt aufgrund eines Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte einer betroffenen Person (bzw. vieler jew. einzeln) kommen könnte.

Halte ich (in Unkenntnis) jedoch für unwahrscheinlich. Ich halte es u.U. für strafbar weil man die Bank "angegriffen" hat (und damit keinem Deutschen bzw. keiner Person).

 

Grüße

ALOA

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

01.02.2010, 12:28 Uhr

@aloa:

zu A) Die Option, die Daten anzukaufen, aber dann ausdrücklich kein Strafverfahren zu betreiben, sondern nur eine steuerliche Nachberechnung, würde ich für weniger problematisch halten.Aber man bekäme Probleme mit dem Legalitätsprinzip

zu B) § 202a StGB schützt nach meinem Verständnis (auch)  jeden, dessen pers. Datengeheimnis betroffen ist, nicht nur den Eigentümer des Datenspeichers.

zu C) was meinen Sie mit "u.U. nicht strafbaren Verletzung des Datenschutzes"? Die Tat ist wohl (wie die Speicherung genau geschah, ist ja nicht bekannt) nach § 44 Abs.1 BDSG strafbar . Ob es eine entspr. Strafbarkeit in der Schweiz gibt (Tatortstrafbarkeit), weiß ich momentan nicht, aber ich gehe davon aus, dass auch Strafbestimmungen in der Schweiz verletzt wurden. Rechtsgut des § 44 BDSG ist der Schutz personenbezogener Daten und damit ist auch derjenige geschützt, auf dessen Person sie bezogen sind.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

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aloa5

01.02.2010, 12:36 Uhr

Finale Frage:

Man könnte nach Ihren Ausführungen wenn es eine Bank im Inland gewesen und man betroffen wäre den Täter als Einzelperson anzeigen? (Wenn also 1000 Datensätze gestolen würden könnten 1000 Personen Strafantrag stellen)

 

Grüße

ALOA

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aloa5

01.02.2010, 12:44 Uhr

Uh. Die Frage war etwas ungeschickt formuliert. *facepalm*

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Hans

01.02.2010, 12:46 Uhr

Ich sehe da insoweit kein Problem, sofern man auch zur Strafermittlung gegen den Datendieb auf das Angebot eingeht. Die Verwertung der im Rahmen der Strafverfolgung erlangten Daten zur Aufklärung und Verhinderung weiterer schwerer Straftaten sollte also unproblematisch sein.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

01.02.2010, 12:51 Uhr

@aloa: Hinsichtlich § 202a StGB ist die Frage umstritten, mehrheitlich wird hier angenommen, das Datengeheimnis sei nur abstrakt geschützt und deshalb nur die zur Speicherung Berechtigten betroffen. Ich halte das persönliche Datengeheimnis auch hier (v. a. aus systematischen Gründen: Abschnittsüberschrift im StGB, Regelung nach Briefgeheimnis und vor Privatgeheimnisschutz) für mitgeschützt - ebenso der Kommentar von Lackner/Kühl.

Im Falle des §44 BDSG ist in der Tat unbestritten jeder einzelne Betroffene geschützt und auch antragsberechtigt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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Hans

01.02.2010, 13:13 Uhr

Der geschätzte Rechtsexperte Karl-Dieter Möller zur Debatte über Konto-Daten Finanzkrimineller: http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video647256.html

 

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David

01.02.2010, 13:16 Uhr

Es ist doch nichts ungewöhnliches bei der Verfolgung von Steuerstraftaten, dass Anzeigen anonym eingehen und die Datengrundlage dabei sicher auch häufig gegen das BDSG verstößt, sei es weil die/der Ex-Ehefrau/mann ein paar Daten gesammelt hat oder ein Arbeitskollege sich fürs Mobbing rächen will. All diese Anzeigen werden auch unproblematisch verfolgt.

Nichts anderes liegt doch hier vor. Der einzige Unterschied ist nur, dass diesmal nicht anonym Anzeige erstattet wird, sondern dass der "Anzeigeerstatter" eine Belohnung für sachdienliche Hinweise zur Ergreifung von Straftätern haben möchte. 

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Hans

01.02.2010, 13:28 Uhr

Auch lesenswert im Stern: "Der Zweck heiligt manchmal die Mittel - Soll die Regierung die CD mit Kontodaten mutmaßlicher deutscher Steuerflüchtlinge kaufen? Nein, sagen einige, der Staat dürfe mit Dieben keine Geschäfte machen. Doch diese Skrupel sind unangebracht. Ein Kommentar von Frank Ochmann" http://www.stern.de/wissen/mensch/kopfwelten-zur-steuersuender-cd-der-zw...

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aloa5

01.02.2010, 13:29 Uhr

@David

Nein. Eine Ehefrau hat legal Zugang zu den Daten und ein Arbeitskollege ggfs. auch bzw. er wird eine Vermutung äußern. Zudem ist es auch so, das jemand der zur Polizei geht und sagt "ich weiß wer der Mörder ist, aber ich sage es erst wenn ich 1mio erhalte" im Normalfall nicht gerade mit offenen armen empfangen werden sollte.

Es ist somit in mehrfacher Hinsicht etwas anderes. Wenn Sie eine Analogie ziehen wollen können Sie hingehen und sagen ein Nachbar geht zur Politei und erklärt "ich bin bei jemandem eingebrochen und weiß nun wer der Täter ist, sage das aber erst wenn ich 1mio bekomme".

 

Was ist wichtiger. Den Mörder zu schnappen oder einem Kriminellen doch nicht zu einer staatliche Tatbelohnung zu verhelfen? "Der Zweck heiligt (nur für den Staat) alle Mittel"?

 

Der Staat benimmt sich hierbei wie ein moralischer Fußabstreifer. Er ist es nicht wert.

 

Grüße

ALOA

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aloa5

01.02.2010, 13:34 Uhr

Wer also wegen der angebotenen Kontodaten heute moralische Empörung bekundet und von den Behörden eine reine Gesinnungsethik fordert, hat bisher offenbar nicht gemerkt, in welchem Staat er lebt.

 

Wie recht er hat, der Herr Ochmann. Nur nicht in dem Sinne wie er es meint. Und seine Analogien sind ja schon zum schreien. Nicht alles was ein Vergleich ist hinkt.

 

Grüße

ALOA

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

01.02.2010, 13:38 Uhr

 

Sehr geehrter Herr David, Sie schreiben:

Nichts anderes liegt doch hier vor. Der einzige Unterschied ist nur, dass diesmal nicht anonym Anzeige erstattet wird, sondern dass der "Anzeigeerstatter" eine Belohnung für sachdienliche Hinweise zur Ergreifung von Straftätern haben möchte.

Sie haben völlig Recht, dass dies hier der einzige bedeutsame Unterschied ist. Fraglich ist eben, ob es sich um den entscheidenden Unterschied für die rechtliche Bewertung handelt, wofür ich plädiere.

@Hans:

Zu den Argumenten von Möller: er hebt zunächst auf eine angebliche "Notlage" des Staates ab. Wenn dies ein Argument wäre, brauchten wir gar keine geschriebenen Gesetze und Formalien mehr: Wenn es für den Staat zu schwierig wird, beruft er sich eben auf eine Notlage und ermittelt dann so wie beliebt. Wieso haben wir dann eigentlich so lange über den Lauschangriff diskutiert (und dies bei schwereren Straftaten)? Das Argumnet ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich.

Zur Analogie zur Kronzeugenregelung habe ich bereits oben (Renate Künast) Stellung genommen: Auch hier geht es eben nicht ohne gesetzliche Grundlage.

Und Herr Ochmann im Stern, der im Stile von "ist der Ruf erst ruiniert, lebt sichs völlig ungeniert" diskutiert und das noch mit philosophischen Termini anreichert - das kommt mir ungehobelt und trotzdem flach vor. Folgte man ihm, brauchte man keine Diskussion mehr zu führen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

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Hans

01.02.2010, 13:40 Uhr

Auch Dieter Ondracek meldet sich zu Wort und winkt hier zu Recht mit der Moralkeule: "Es bedeute "keinen Unterschied, ob der Finanzminister für diese Hinweise Geld zahlt oder die Staatsanwaltschaft für Hinweise zur Ergreifung eines Straftäters Belohnungen auslobt". Für das spätere Strafverfahren sei unerheblich, wie die Anzeige zustande gekommen ist. Ondracek: "Hier kommt es dann einzig auf die saubere Beweissicherung an. Gesetzestreue Steuerzahler haben einen Anspruch darauf, dass der Staat Steuersünder zur Kasse bittet. Kein Rentner mit 500 Euro im Monat würde verstehen, dass er vom Finanzamt belästigt wird, aber die mit den dicken Konten in der Schweiz ungeschoren davon kommen." http://www.zeit.de/newsticker/2010/1/31/iptc-bdt-20100131-204-23719718xml

 

Wie sollte man ein Nichtermitteln bei der erdrückenden Beweislage bitte auch der großen Zahl sozial gepeinigter Hartz-IV-Sklaven im Land erklären oder etwa am unterfinanzierten, schlechten und krankreformierten deutschen Bidlungssystem verzweifelnden Betroffenen?

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

01.02.2010, 13:52 Uhr

Sehr geehrter Herr Hans,

es ist schade, dass auf die "schützenden Formen" des Rechts, insbesondere des Strafrechts so wenig (und leider immer weniger) Wert gelegt wird. Natürlich gibt es aus der Wirklichkeit immer Beispiele dafür, wie die schützende Form einen Schuldigen (zu Unrecht) vor Strafe und Verfolgung bewahrt.  Aber Sie müssen auch das Ende Ihres Arguments bedenken: Die totale Gerechtigkeit gibt es leider nur gegen die totale und nicht durch schützende Formen gebremste Kontrolle. Letzteres wird nicht nur die paar reichen Steuerhinterzieher betreffen, den ich jetzt durchaus ein paar schlaflose Nächte gönne, während wir diskutieren. 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

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Hans

01.02.2010, 14:03 Uhr

Lieber Prof. Müller,

zunächst herzlichen Dank für Ihre rege Beteiligung. Selbstverständlich ist es richtig, einer pauschalen und generellen staatlichen Notlage in allen Fällen ganz grds. nicht zuzustimmen, da Sie sehr zu Recht darauf hinweisen, dass dies gefährlich wäre. Es kommt jedoch darauf an. In diesem Fall haben wir auch ein überragendes öffentliches Interesse an einer Aufklärung, zudem besteht ein grobes Mißverhältnis relevanter Interessen. Vorrangig stehen sich hier wohl das "blosse" Recht auf Datenschutz vermutlich vorsätzlich handelnder Krimineller der Aufklärung von Straftaten und dem staatlichen Anspruch auf Finanzierung zur Existenz auch und gerade unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten gegenüber. Es scheint mir, als sollte es nach Abwägung aller Interessen möglich sein, diese Daten zu erwerben und verwenden. Oder sollte man besser von einem übergesetzlichen Notstand ausgehen oder ein Einschreiten aus dem Naturrecht ableiten, da für die soziale Existenz der Bürger und ihres demokratischen Staates eine gesetzestreue Staatsfinanzierung aller Steuerunterworfenen unumgänglich ist?

 

 

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

01.02.2010, 14:13 Uhr

Einen guten Überblick über die verschiedenen politischen (teils auch juristischen) Einschätzungen gibt das Handelsblatt:

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuersuender-merkel-gib...

Bedenkenswert finde ich den Hinweis von Schaar:

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sagte dagegen im RBB: „Der Staat darf nicht mal im Entferntesten in den Verdacht geraten, dass er selbst als Datenhehler agiert.“ Eindringlich wies er auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme hin. „Wer sagt denn, dass es sich hierbei nur um Daten von Straftätern handelt?“, fragte er. „Wer sagt denn, dass diese Daten tatsächlich richtig sind? Was passiert, wenn eine solche Praxis zwischen Rechtsstaaten einreißt?“

Schaar erinnerte daran, dass viele Bürger gegen die Übermittlung von Bankdaten in die USA sind. „Und dann kann ich es nicht gut heißen, dass unsere Behörden, sogar vorbei an Rechtshilfeabkommen, auf die Daten zugreifen, die in anderen Staaten gestohlen worden sind.“

 

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Hans

01.02.2010, 14:19 Uhr

@Frau Ertan Ich denke man sollte abwägen, handelt es sich ganz offensichtlich um die Daten Krimineller oder gesetzestreuer Bürger? Sollten Daten unbescholtener Bürger darunter sein, die ihre Konten bei Schweizer Banken ordnungsgemäß versteuerten (was doch sehr abwägig wirkt), muss selbstvertsändlich der Datenschutz garantiert sein, womit wir beim Erfordernis zu unterlassender Öffentlichkeitsarbeit unter Namensnennung der Ermittlungsbehörden sind.

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Hans

01.02.2010, 14:20 Uhr

PS: "sehr abwägig wirkt" ...ein abzuwägender freudscher Verschreiber. ;-)

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

01.02.2010, 14:52 Uhr

@hans

Bei allem Verständnis für Ihre Position steht für mich der Datenschutz höher (selbst in diesem Fall). Ich bin auch gegen eine Übermittlung sämtlicher Bankdaten an die USA (obwohl ja jemand, der nichts zu verbergen hat, angeblich auch nichts befürchten muss. Aber das Gegenteil ist oft schon bewiesen worden - wie schnell geraten Unschuldige auf solche Listen, und dann ist es nahezu unmöglich, unbeschadet aus einer solchen Affäre herauszukommen).

Deshalb darf es den gläsernen Bürger nicht geben, auch wenn die Neugier noch so groß ist. Der rechtsstaatliche Erwerb von Daten, die dann wirklich nur Kriminelle betreffen, ist davon natürlich ausgenommen. Darauf beruht (noch) unsere Strafverfolgung. Sie hingegen plädieren für grenzenloses Datensammeln, selbst ohne gesetzliche Grundlage und mit rechtswidrigen Methoden (zumindest des Ersttäters). Das ist nicht mein Land.

Nachtrag:

Kreuzposting mit hans. Ich kann Ihre Argumente gut nachvollziehen, jedoch scheint mir das "Abwägen" mehr ein Abwägen zu sein zwischen maximaler Transparenz (und maximaler Gerechtigkeit durch maximale Kontrolle) einerseits und Lebensqualität durch Bürgerrechte und minimale Einmischung des Staates andererseits (mit der Folge, dass gelegentlich auch dicke Steuersünder dem Fiskus und der Strafverfolgung entgehen mögen und hierdurch Ungerechtigkeit entsteht).

Jedenfalls möchte ich ungern mit meinen Steuergeldern zukünftig kriminelle Hacker unterstützen, die als Nachahmungstäter bald den Datenklau als lukrative Einnahmequelle entdecken werden und sich auf den Abnehmer (deutscher Fiskus) verlassen können.

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Hans

01.02.2010, 14:53 Uhr

@Frau Ertan

 

Auch ich bin natürlich froh, dass wir noch nicht soweit wie in GB sind, wo an nahezu jeder Ecke Kameras positioniert sind und via Internet quasi in Echtzeit und ganztags Bürger Bürger kontrollieren, was hinsichtlich Straftaten sinnvoll sein kann, jedoch auch zu einem voyeuristischen Volksspannertum einlädt. Ähnlich verhielte es sich auch mit den Datenschutz negierenden umfangreichen Hackversuchen zur Finanzierung aus Datendiebstählen.

 

Es besteht jedoch ein sehr großer Unterschied zu Ihrem Bsp. der Datenübermittlung an die USA, denn diese soll grds. pauschal und verdachtsunabhängig möglich sein. Im Fall der Bankdaten Finanzkrimineller ist der Personenkreis jedoch sehr eng auf 1500 Personen begrenzt und insbesondere nicht auf unbescholtene sondern gerade nahezu ausschließlich finanzkriminelle Bürger in großem Ausmaß.

 

 

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

01.02.2010, 15:11 Uhr

Sehr geehrter Herr Hans,

ich sehe in der Diskussion eine gewisse Inkonsequenz: Einerseits wird (gegenüber dem "kleinen" Mangel, dass es keine Rechtsgrundlage gibt) die große Moralkeule ausgefahren: Die bösen Steuerhinterzieher, Notstand des Staates, hunderte Millionen, die bildungshungrigen HartzIV Kinder etc.

Wenn aber diese Argumentationsweise einmal hinterfragt wird und die Gefahren einer solchen gesetzlich haltlosen Ermittlungstätigkeit unter Bezahlung krimineller Handlungen aufgezeigt werden, dann wird wieder auf den bloßen Einzelfall abgestellt: Schließlich gehe es ja nur um diese 1500 millionenschweren Steuerbetrüger etc. es betreffe schließlich nur bescholtene Bürger (woher wissen Sie das?) usw.

Rechtsstaatlichkeit handelt aber davon, dass nicht im Einzelfall mal eine passende Ausnahme gemacht wird.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

01.02.2010, 15:12 Uhr

Ich weiß nicht, ob fast jeder Bürger "finanzkriminell" ist, der ein Konto in der Schweiz hat. Vielleicht ist es so. Welcher anständige Deutsche sollte schon ein Konto in der Schweiz führen?

Jedoch stellt sich dann schon als nächste Frage: Wieviel kriminelle Energie darf denn hinter der Beschaffung der Daten stecken? Immerhin geht es ja zunächst gegen Unbescholtene, nämlich Banken. OK, elektronischer Datenklau soll also zulässig sein, damit wir die Daten noch abkaufen. Wie ist es, wenn der nächste Kriminelle mit vorgehaltener Pistole das Vorstandsmitglied zwingt, die Daten (oder das Passwort) herauszurücken? Oder gar diesem Gewalt zufügt, dessen Ehefrau verletzt, um an die zukünftig besser gesicherten Daten heranzukommen?

Wo ziehen wir die Grenze, dass wir vor einem Ankauf zurückschrecken?

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Hans

01.02.2010, 15:43 Uhr

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

nun gut, nur wenn man auf moralischer Ebene weiterdiskutiert, wird auch gerade von dieser steurhinterziehenden Klientel doch immer scheinmoralisch keulenschwingend argumentiert, weniger Staat, weniger Steuern, jeder Mensch muss jede Arbeit zu möglichst kleinstem Preis auch ohne jede persönliche Entwicklungschance annehmen, Hartz-IV-Sklavenlöhne verpflichten quasi zur Persönlichkeitsaufgabe und Menschenwürdereduktion. Dann soll aber keine moralische Argumentation und Begründung möglich sein, wenn es um die betreffenden sich aus dem Sozialsystem entfernenden Schmarotzer geht, die einerseits die Ressourcen dieses Staates nutzen, aber die Finanzierung anderen überlassen?

Es gibt hier m.M. nach viele Argumente, die Daten zu erwerben und zu nutzen. Zugleich sehe ich Ihre starken Bedenken und teile diese ebenfalls, gerade auch hinsichtlich eines Notstands-Dammbruchs. Jedoch wünsche ich mir eben in diesem Fall aus den geschilderten Gründen eine gerechte Lösung und Strafverfolgung, wie vermutlich ein Großteil der Bundesbürger. Somit dürften Viele von der Beurteilung des Sachverhaltes und einem gewünschten Ergebnis garnicht so weit entfernt liegen.

Großen Dank jedenfalls für Ihre Dalegung und Besprechung der Positionen.

Beste Grüße,

Hans

PS: Eine Frage am Rande, werden Sie und die Kollegen eigentlich für die Mitarbeit hier im Blog bezahlt oder kommmunizieren Sie aus reinem Interesse am Recht und Ihrem Fachgebiet?

 

 

 

 

 

 

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Hans

01.02.2010, 15:46 Uhr

@Frau Ertan

Die Frage hinsichtlich der kriminellen Energie und der Unbescholtenheit von Banken (Beihilfe?) könnte man erweitert stellen, sie ist jedoch hier nicht von Belang.

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Hans

01.02.2010, 15:58 Uhr

Interessant wären auch die Fälle, ein Dritter, vielleicht wissentlich selbst Betroffener, kauft die Steuer-CD und lässt sie a) verschwinden oder b) versucht kleinere Beträge bei den Finanzkriminellen widerum kriminell einzutreiben. Der Name des Steuerdiebes ist wohl bekannt und in den Tagesmeldungen der Massenmedien zu lesen. Hat der Staat somit nicht auch weiterhin eine Pflicht zur Verhinderung dieser möglichen Straftaten und damit zunächst dem CD-Ankauf (Abgesehen davon verhindert er mit dem Ankauf auch weitere Betrügereien der Steuerhinterzieher in folgenden Veranlagungszeiträumen)? Auch unter diesen Abwandlungen wäre mir und einem Großteil der Bürger ein Erwerb durch den Staat in diesem Fall sicher lieber.

 

 

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LL.M. Andreas Gaschler

wiss. Mit.

01.02.2010, 17:59 Uhr

Moralisch ist die Lage eindeutig: Der Staat hat ein vitales Interesse daran, die Steueroasen in der Schweiz und anderswo auszutrocknen. Und der Kauf solcher Daten ist ein adäquates Mittel, da es dazu beiträgt, dass Steuersünder künftig auf nichts mehr vertrauen können. Generalprävention pur.

Rechtlich ist die Lage für mich ebenso eindeutig: Der Staat sollte die Finger von den Daten lassen. Richtig ist, dass aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten nicht ohne weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren folgt (BGHSt 27, 355 (357) = NJW 1978, 1390; BGHSt 34, 39 (52) = NJW 1986, 2261). Vielmehr muss eine Interessenabwägung stattfinden.  

Was aber gilt, wenn der Staat sich die Beweismittel durch Zahlung beträchtlicher Geldsummen verschafft hat? Darf es dann bei der Formel der Interessenabwägung im Einzelfall bleiben?

Von dieser strafprozessualen Frage der Verwertung im Prozess muss die Frage unterschieden werden, ob es rechtmäßig ist, wenn der Staat die Daten ankauft.  Dabei ist zunächst auf das Problem einer Beihilfe zu einem möglichen datenschutzrechtlichen Straftatbestand einzugehen; der Staat hält ja eine rechtswidrige Lage aufrecht und ermöglicht eine weitere Verwertung der Daten.

Allgemein gilt, dass der Staat nicht Geld für rechtswidrig erlangte Beweismittel bezahlen und damit zur Entstehung eines "Marktes" für rechtswidrig erlangte Daten beitragen darf. Es ist doch offensichtlich, dass der Staat mit der Zahlung von Millionensummen Bankmitarbeiter und andere Personen, die berufsmäßig an sensible Daten herankommen, geradezu animiert, Rechtsbrüche zu begehen. Immerhin geht es um Persönlichkeitsgrundrechte der Betroffenen.

Politisch darf nicht vergessen werden, dass wir uns datenschutzrechtliche Beliebigkeit nicht leisten sollten. Denn was im "gerechten Feldzug" gegen  Steuerhinterzieher an rechtsstaatlichen Standards verloren geht, wird nicht mehr aktivierbar sein, wenn es um den Datenschutz der rechtlich, kulturell oder ökonomisch weniger Privilegierten geht.

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Hans

01.02.2010, 16:48 Uhr

Ganz besonders sarkastisch ist der Don Alphonso aus dem FAZ-Feuilleton, man möchte laut lachen, wenn die ganze Angelegenheit nicht so traurig wäre: Dem Staat einen Steuerhinterzieher stiften http://faz-community.faz.net/blogs/stuetzen/archive/2010/02/01/dem-staat...

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Hans

01.02.2010, 17:04 Uhr

Besonders interessant ist es auch, Stimmen aus CH zu lesen, etwa hier http://www.bluewin.ch/de/index.php/24,218571/Deutsche_Regierung_grundsae... .

 

Danach hat sich natürlich sofort die Schweizer Bankiersvereinigung mit starker Kritik gemeldet. In dem viel kommentierten Beitrag äußern sich Emotionen beider Seiten auch unterhaltsam etwa wie folgt:

 

"Die Deutschen, das gibts gar nicht. Ich bin froh wenn ich meinen Pass abgeben kann, auf den kann ich verzichten, dass sind alles Halunken in Deutschland."

 

"Typisch Deutschland... die Aldi Mentalität geht bis in die Regierung.... Wie schon Winston Churchhill einst sagte: Die Deutschen hat man entweder zu Füssen oder an der Kehle..."

 

"Wir Schweizer sind bald die Einzigen, die eine Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug machen möchte...Das ist wie die Unterscheidung "Cannabis rauchen aber nicht inhalieren".

Das diese Reichen Säcke nun endlich ihre Steuern zahlen müssen finde ich nur gerecht. Hoffentlich werden noch mehr CD's gebrannt und ans Ausland weiterverschachert..."

 

"Man sollte sich ja eigentlich nicht auf das gleiche Niveau herunterlassen, aber wie wäre es mit der Kopie einer CD der CH-Banken über sämtliche Konten von DE Regierungsmitgliedern und Parlaments-Abgeordneten aus Bund und Ländern!"

 


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aloa5

01.02.2010, 17:16 Uhr

@Andreas Gascher

Moralisch ist die Lage eindeutig: Der Staat hat ein vitales Interesse daran, die Steueroasen in der Schweiz und anderswo auszutrocknen.

 

Seit wann ist Staatsinteresse der Moral gleichzusetzen? Dann kann man gleich "der Führer setzt das Recht" schreiben. Der Staat hat schon lange nicht mehr die Moral als Handlungsmaxime sondern das Eigeninteresse im Sinne von Unfehlbarkeit. Oder auch: "wir haben Recht".

Leider haben die Mächtigen aber nicht mehr die überwältigende Mehrheit im Volke hinter sich. Moralische Werte Marke "wir sind die Guten und deshalb können wir uns Guantanamo leisten" sind nicht das was man von einem Staat der die Moral hoch hält erwarten kann.

Wer sich die Moral immer hinbiegt wie und wann es ihm gerade passt kann nicht die Definitionshoheit für "Moral" beanspruchen.

 

Grüße

ALOA

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Fabian Stam

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

01.02.2010, 17:33 Uhr

Sehr geehrte Mitdiskutanten!

Nach § 7 StGB ist der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts eröffnet und der Informant höchstwahrscheinlich
nach § 202a StGB strafbar. Nach § 153c I 1 Nr. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft diese Verfahren einstellen. Wie also
will die Bundesregierung dem Täter zusichern, ihn nicht zu verfolgen?

Mit freundlichen Grüßen aus Köln
Fabian Stam

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Hans

01.02.2010, 17:44 Uhr

Man kann ihn ja auch für strafbares Verhalten verfolgen. Die Daten sollte man jedoch nutzen können, sofern es hierfür rechtliche Möglichkeiten gibt, sonst müssen sie eben für diese begrenzten Fälle der Aufdeckung von Steuerhinterziehung/-betrug legislativ und rechtsstaatlich geschaffen werden.

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Fabian Stam

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

01.02.2010, 18:01 Uhr

@ Hans: Ohne näher Bescheid zu wissen, kann ich mir doch kaum vorstellen, dass der Täter auf eine
Vereinbarung, die ihm Straffreiheit zusichert, verzichten wird...

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aloa5

01.02.2010, 18:11 Uhr

@Fabian Stamm

Sie setzen voraus das der Verkäufer Inländer ist, sich im Inland befindet und so dumm war seine Identität preiszugeben.

Ein derartiges Szenario halte ich denn doch für abwegig.

 

Grüße

ALOA

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Hans

01.02.2010, 18:23 Uhr

@Herr Stamm Man kann natürlich viel vermuten, ohne alle Details des SV zu kennen, denn vielleicht hat er ja auch vor, mit dem Geld versteckt in Südamerika zu leben, man weiss es nicht. ;-) Sollte man jedenfalls im Rahmen der Ermittlungen seiner habhaft werden, bliebe dann immer noch Raum für Deals, etwa wenn er weitere brisante Daten besäße.

 

Interessant wäre etwa auch eine Stiftung "Steuerehrlichkeit", die mit ihrem Kapital extra solche Beträge für Daten steuerflüchtiger Bürger bezahlt und die Daten dann an die Strafverfolgungsbehörden für Ermittlungen unentgeltlich weiterleitet. Wie sähe es da mit dem Stiftungszweck aus, wäre sowas überhaupt gründungsfähig?

 

 

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Fabian Stam

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

01.02.2010, 18:48 Uhr

@ Aloa5: Ich gehe nicht davon aus, dass der Täter Deutscher ist, sondern, dass sich die Tat gegen einen Deetschen
richtet und das Ausspähen von Daten in der Schweiz ebenfalls strafbar ist. Außerdem gehe ich davon aus, dass sich
herausfinden lässt, wer der Informant ist - irgendwer muss das Geld ja bekommen. Und das finde ich nun nicht besonders abwegig.

@ Hans: Ich bin einfach einmal davon ausgegangen, wie ich  an Stelle des Informanten vorgehen würde. Und da würde ich doch z
umindest wollen, dass mir keine Strafverfolgung droht und dies auch fordern.

Aber es ist doch ein Problem, wenn der Staat sich widersprüchlich verhält, indem er einerseits den Informanten bezahlt und
anschließend gegen ihn ermittelt.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

01.02.2010, 20:16 Uhr

Sehr geehrter Herr Stam und alle Mitdiskutanten,

die Frage des § 7 StGB und der evtl. Strafbarkeit des Informanten hatten wir schon in diesem recht unübersichtlich gewordenen Kommentarteil erörtert (oben #20 und #31), wobei aber noch fraglich ist, ob § 202a StGB überhaupt ein persönliches Rechtsgut schützt (nach h.M. nicht, aber nach Lackner/Kühl und nach meiner unmaßgeblichen Auffassung schon). Aber es gibt auch noch die Strafbarkeit nach § 44 BDSG. Ich denke, der Informant wird einen Teufel tun und die CD Herrn Schäuble persönlich in Berlin in einem Köfferchen überreichen, sondern er wird außerhalb der Grenzen Deutschlands und der Schweiz bleiben.

Bundeskanzlerin Merkel verkündet gerade in der Tagesschau, sie sei dafür, die CD zu kaufen, "wie jeder vernünftige Mensch". Für Frau Merkel gehöre ich (und einige andere unserer Juristenzunft) also nicht mehr zu den vernünftigen Menschen. Ebensowenig wohl Herr Guttenberg, gestern noch der Edelminister, heute schon einer der Unvernünftigen, die sich gegen den CD-Kauf ausgesprochen haben.

Sehr interessant finde ich die parteipolitischen Präferenzen in dieser Sache:

CSU: eher dagegen

CDU: erst schwankend, dann (nachdem sich die BILD eindeutig positioniert hatte) mehrheitlich dafür

FDP: eher dagegen

GRÜNE: dafür

SPD: bis auf Ausnahmen dafür

LINKE: dagegen

Eine Wahlentscheidung kann man daran wohl nicht orientieren, aber es ergibt sich heute (morgen kann ja alles schon wieder anders sein) eine ganz neue Koalition: CSU/FDP/LINKE. Ich glaube, dafür gibt es noch keinen Namen, oder?

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

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Fabian Stam

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

01.02.2010, 21:37 Uhr

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

also zumindest in der 52. Auflage von Tröndle/Fischer - zu Hause habe ich leider keine aktuelle Auflage - findet sich bei § 202a Rn. 2, dass von der Vorschrift der persönliche- und Geheimbereich geschützt wird. Das klingt für mich ja schon nach einem persönlichen Rechtsgut. Also auch wenn wir nicht der herrschenden Meinung angehören sollten, befinden wir uns doch zumindest in guter Gesellschaft...

Eine schönen Abend und die besten Grüße
Fabian Stam

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Seb

01.02.2010, 21:45 Uhr

Ich glaube wir haben hier ein ganz heisses Thema für kommende Klausuren. ;-)

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alex

02.02.2010, 00:29 Uhr

Sehr geehrter Herr Stam,

anscheinend ist Ihr T/F nicht mehr aktuell, anders kann ich mir nicht erklären, dass der Beck Kommentar (Stand 01.10.2009) die Situation wie folgt zusammenfasst:

"Nach der hM zur bislang gültigen Fassung schützt § 202a StGB das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten (BT-Drs 10/5058, 29) sowie die Verfügungsbefugnis des Berechtigten hinsichtlich der in den Daten enthaltenen Informationen soweit eine besondere Sicherung vorliegt (Fischer StGB § 202a Rn 2; HK-GS/Tag StGB § 202a Rn 3; Schönke/Schröder/Lenckner StGB § 202a aF Rn 1; MünchKommStGB/Graf StGB § 202a aF Rn 2; LK/Schünemann StGB § 202a aF Rn 2; Kindhäuser BT/I § 30 Rn 1; Rengier BT/II § 31 Rn 24; Ernst NJW 2007, 2661; Schumann NStZ 2007, 675, 676; Borchers Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte 2007, 153, 154; Bär Computerkriminalität 2007, Rn 44; Vassilaki CR 2008, 131)."

 

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aloa5

02.02.2010, 07:47 Uhr

@Fabian Stam

Der Händler wird nicht nur außerhalb Deutschlands sondern sicher auch unerkannt bleiben. Er wird natürlich nicht seinen Personalausweis zeigen, wenn er überhaupt persönlich irgendwo auftaucht. Außerdem ist es für den Deutschen Staat ja uninteressant ihn zu fangen. Er hat den Deutschen Stat ja nicht erpresst -- und der Deutsche Staat zahlt ja freiwillig Geld für rechtswidrig kopierte Daten zum Zwecke der Verwendung.

 

Es wäre für mich interessant zu wissen ob ein Ankauf sagen wir von persönlichen Daten aus einer kopierten Versichertendatei der eGK mit der Absicht diese später zu verwenden inkl. der Verwendung selbst (z.B. als private Versicherungsgesellschaft oder Rating-Agentur) nicht strafbar wäre.

 

Grüße

ALOA

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

02.02.2010, 08:30 Uhr

Sehr geehrter Mitdiskutanten,

Kollege Rechtsanwalt Prof. Alexander Ignor, der ebenfalls Bedenken gegen den Ankauf der Daten durch den Staat hat, hat § 19 Abs.2 (i.V.m. § 17 UWG) ins Gespräch gebracht. Danach kann sich (laienhaft gesagt) derjenige starbar machen, der einem anderen ein fremdes Betriebsgeheimnis abkauft. Ignor meint, der Staat dürfe dieses Strafbarkeitsrisiko seinen Beamten nicht zumuten (Quelle:Tagesspiegel). Voraussetzung ist allerdings subjektiv, dass dies "zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz" geschieht. Ich denke, daran wird eine Strafbarkeit nach dieser Norm letztlich scheitern, auch wenn man, wie der Strafrechtsblogger eine Anstiftung zu § 17 Abs.2 Nr.2 UWG annimmt. Ich halte eher § 44 BDSG für einschlägig.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

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alex

02.02.2010, 09:16 Uhr

Ggf passt der § 17 II UWG schon vom Schutzzweck nicht, wenn man der Ansicht ist, dass er sich darin erschöpft, (nur) vor Wirtschaftsspionage zu schützen.
Weiter wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, den wohl nur der verfügungsberechtigte Unternehmensinhaber stellen kann.

Mir fällt allerdings wirklich nichts ein, warum der Datenverkäufer nicht nach § 44 BDSG strafbar sein soll.

 

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

02.02.2010, 09:59 Uhr

Wenn Nachfrage nach Daten besteht und ein solventer Abnehmer für die Daten vorhanden ist, so wird es auch künftig Datendiebstahl geben. Nachahmungstäter werden geradezu dazu ermuntert. In diesem Fall ist es der Staat und vielen scheint der Zweck die Mittel zu heiligen.

In der Medizin werden wir auch bald eine gigantische Datensammlung haben: nämlich die zentral gespeicherten Gesundheitsdaten aller Bundesbürger. Ein gigantischer Schatz für alle Datendiebe, hochinteressant für viele Versicherungen (insbesondere Lebensversicherungen, aber auch andere). Wenn den Lebensversicherungen nun geklaute Daten angeboten werden, werden wir den Kauf auch sanktionieren? Wer seine Lebensversicherung nicht betrügt und alle Angaben wahrheitsgemäß macht, hat doch nichts zu befürchten. Vom Datenklau sind nur Versicherungsbetrüger betroffen, die über ihre Gesundheit falsche Angaben machen wollen.

Man sieht, wenn erst mal die Dämme reißen ...

 

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Fabian Stam

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

02.02.2010, 10:24 Uhr

@ aloa5: Vermutlich haben Sie Recht damit, dass der Datenhändler unerkannt bleiben wird. Aber es ist ja trotzdem interessant, was passieren würde, wenn dies nicht der Fall wäre.

@ alex: Dass der T/F, aus dem ich zitiert habe, nicht aktuell ist, habe ich in meinem Posting selbst geschrieben. Allerdings lese ich gerade, dass sich in der 57. Aufl. von 2010 gegenüber der 52. Aufl. in dieser Hinsicht nichts geändert hat. Fischer fasst den Schutzbereich weiter als die h.M. Es verwundert also nicht , dass auch das lt. h.M. geschützte Rechtsgut hiervon mit umfasst wird.

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

02.02.2010, 11:53 Uhr

Vielleicht wird demnächst doch das Bundesverfassungsgericht Stellung beziehen können (auch wenn es nur um einen Durchsuchungsbeschluss geht):

http://www.ftd.de/politik/deutschland/:steuerstrafverfahren-karlsruhe-en...

In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2101/09 geführt wird, gehen die Kläger gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vor. Der Beschluss stützte sich allein auf die umstrittene DVD mit den Daten der LGT-Kunden. Die Beschuldigten werden verdächtigt, nahezu 100.000 Euro Einkommensteuer in dem Fürstentum hinterzogen zu haben.

 

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aloa5

02.02.2010, 11:55 Uhr

Sehr "schönes" Zitat aus den Kommentaren des von Prof. Müller verlinkten Tagesspiegels:

 

Wann endlich wird dieser Staat wehrhaft und setzt für die Beschaffung solcher Daten PRÄMIEN aus, und zwar qua Gesetz.

Denn das Recht ist setzbar, die Schweiz macht es uns doch vor.

 

So ist denn das die Moral von der Geschicht. Wenn es mir nutzt, warum mach ich es denn nicht.

Und ich frage mich immer noch wo ich denn mein Ticket für dieses Amphietheater mit Bankern und Steuersündern als Haupt-Protagonisten erworben habe. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

 

Grüße

ALOA

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Gerhardt

02.02.2010, 12:14 Uhr

Ein sehr erheiternder und teils sicher wahrer Kommentar auch aus dem Alphonso-Artikel der FAZ:

 

"...da die Informationen nicht per "Daten-Schleppnetz", sprich Vorratsdatenspeicherung ermittelt wurden, sondern es sich um begründete Verdachtsfälle handelt, ist die Verwendung absolut legitim.

Die Schweizer Banken machen sich der Mittäterschaft zur Steuerhinterziehung schuldig und geniessen daher auch keinen Schutz ihrer Daten mehr.

Jede Politesse bekommt ein Gehalt aus öffentlicher Hand, um dafür Verkehrsteilnehmer zu denunzieren.

Da kann man auch grundsätzlich ein "Honorar" von 2,5 Mio für diesen speziellen "öffentlichen Dienst" akzeptieren.

Der Datenhändler bekommt eben einen "Beratervertrag" mit der Finanzverwaltung. Das gibt es ja auch schon in anderen Branchen, in denen es um den Austausch interner Informationen geht."

 

Und der Don schreibt treffend weiter:

 

"...nun, das Mitleid mit dieser Form der Kriminalität ist weit verbreitet und kommt in aller Regel zusammen mit dem Gejammer über den Spitzensteuersatz daher. Da darf man sich nicht wundern, wenn das Ansehen der Wohlsituierten in unserer Gesellschaft so miserabel ist. Auch wenn nicht alle so denken.

 

Ansonsten würde ich allen, die von "Hehlerei" reden, sich mal mit den kronkreten Gesetzen zu beschäftigen. Nicht mal die Schweiz würde das so sehen, hier zieht nur § 47 des Bankengesetzes, und nicht Hehlerei. Aber mein Vorschlag wäre ja auch eine Stiftung, die die Daten verschenkt, dmit wären die Probleme so oder so ausgeräumt.

 

...aber es ist doch tatsächlich so: Der Staat ist der Feind, von dem die einen gern die Stütze und die anderen gern die verbilligten Opernkarten nehmen, aber ansonsten nimmt und klaut man ihm, was eben geht. Und fühlt sich dabei auch noch auf der richtigen Mission, es den anderen - den faulen Autonomen und den reichen Säcken - mal richtig zu geben. Vermutlich hat mancher von denen 68 auf der anderen Seite begonnen von jener, wo er heute steht.

 

...gemeinhin geht man in solchen Fällen zum Anwalt, und der weiss durchaus zu beruhigen. So schlimm ist das alles nicht, jeder Ladendieb hat sicher - relativ betrachtet - mehr Unannehmlichkeiten. Für die Summen, um die es da geht, ist die Behandliung solcher Leute mehr als nur fair. Leider. Und das, obwohl es auch in Deutschland genug legale Alternativen gäbe."

 

 

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Matthias König

02.02.2010, 12:17 Uhr

Ich kann Herrn Prof. Dr. Müller nur zustimmen. Hier wird nur primär auf den Zweck abgestellt. Natürlich heiligt hier wieder ein fiskalischer Zweck die Mittel, aber es ist dennoch rechtspolitisch eine Zweck-Mittel-Relation zu fordern, und hier wäre das Mittel eindeutig verwerflich bzw. unmoralisch.

Es fehlt zudem an einer Rechtsgrundlage, wie man vielleicht für sog. "Lockkäufe" noch im § 110a StPO erblicken kann.

Es ist für eine Rechtmäßigkeit vielmehr kein geringerer Maßstab als für die Verwertung von Zufallsfunden bei der Telekommunikationsüberwachung anzusetzen und hier ist  als etwaige Katalogtat des §100a StPO lediglich § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO denkbar.

Ein Problem ist natürlich, dass bereits Daten aus Liechtenstein gekauft und verwertet wurden, allerdings nicht von Behörden, sondern vom BND.

Im Übrigen sollte die Wortwahl überdacht werden, der Ankauf ist und wird keinesfalls rechtens, allenfalls gerechtfertigt.

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egal

02.02.2010, 12:53 Uhr

§ 44 BDSG verweist ja als Strafnorm materiell auf § 43 Abs. 2 BDSG.

 

Dort kommt ja vor allem die Nr. 3 in Betracht:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,."

 

Bankdaten, die ja offenbar mit einem Namen verbunden sind, schätze ich mal als personenbezogenen Daten ein; sie sind auch nicht allgemein zugänglich. Automatisierte Verarbeitung oder nicht automatisierte Datei dürfte je nach Banksystem auch vorliegen.

Das Abrufen wird man im Aufrufen und Kopieren der jeweiligen Datensätze sehen dürfen.

 

Vielleicht kann man aber beim "unbefugt" ansetzen? Wer in der Absicht Steuerhinterziehungen aufzuklären Daten abruft, kann ja in seinem Verhalten gerechtfertigt sein und damit auch befugt sein? Oder ist die Befugnis hier eng auszulegen?

Dieselbe Rechtfertigung könnte man natürlich für die Strafvorschrift auch in Anspruch nehmen. Auf die indirekten Rechtfertigungen wie Gemeinwohl, Straftatsaufklärung und Finanznotstand sei auch verwiesen.

Daneben ist der Begriff des Entgelts genau wie die Bereicherungsabsicht/Schädigungsabsicht in § 44 BDSG bei Belohnungen für sachdienliche Hinweise sicherlich auch nicht so einfach festzustellen.Da kommt es ja stark auf die Abwicklung des "Geschäfts" an.

 

§ 44 BDSG sieht als Normfall sicherlich nicht die Weitergabe der Daten an den Staat vor und da die Norm als Strafvorschrift so eng auszulegen ist, soweit sie inhaltlich noch bestimmt ist, müssen hier doch Zweifel zur Einschlägigkeit angebracht werden.

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aloa5

02.02.2010, 13:37 Uhr

Frage des Tages: woher wussten die "Besorger" im Voraus welche 1500 Personen (und auch die "ausgewählten" paar welche man vorlegte) das schweizer Konto nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben hatten? Verletzung des Dienstgeheimnisses in Deutschland oder gezielter Auftrag?

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aloa5

02.02.2010, 14:20 Uhr

Noch ein schöner Link ins schweizer Recht dazu:

https://www.uzh.ch/isb//studium/courses06/pdf/0357_bankkundengeheimnis.pdf

 

 

Grüße

ALOA

 

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aloa5

02.02.2010, 14:36 Uhr

@Prof Müller #9

 

Sie haben nicht ganz recht was Liechtenstein angeht:

http://www.ftd.de/politik/deutschland/:steuerstrafverfahren-karlsruhe-en...

 

Es liegt derzeit beim BVerfG (2 BvR 2101/09) nachdem das LG Bochum bereits für den Kauf entschieden hatte (2 Qs 2/09).

 

Grüße

ALOA

 

 

 

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Ben

02.02.2010, 16:29 Uhr

Da in einem Kommentar angeführt wurde, dass es sich auch um Daten Unschuldiger handeln könnte: Ich denke die Wahrscheinlichkeit tendiert gegen Null, denn wenn es sich, wie es nach der bisherigen Berichterstattung ausschaut, um einen Informatiker der Bank handelt, dann wird der Mann sehr genau wissen, welche Daten er speichern musste. Zumal er sicher Einblick in zahlreiche, wenn nicht gar alle, Datensätze der Kunden hatte und sich so nur die relevanten von Finanzkriminellen speicherte oder später privat selektierte. Denkbar wäre etwa auch, dass es eine erkennbare Notiz der Bank zu den Daten der Kontoinhaber gibt, wonach ersichtlich ist, ob Konten gemeldet und Beträge versteuert wurden, bspw. für die Kommunikation mit den Kunden und ggfs. deutschen Behörden. Nach Allem ist mit sehr hoher Wahrschenlichkeit anzunehmen, dass es sich hier tatsächlich um ausschließliche Daten von Finanzstraftätern handelt.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

02.02.2010, 16:39 Uhr

Sehr geehrter Herr Ben,

Sie könnten durchaus richtig liegen; die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass es sich um die Daten von Steuerhinterziehern handelt, aber Ihre Herleitung scheint mir wenig überzeugend: Woher sollte denn ein Bankinformatiker wissen, dass die Kontenguthaben aus Einnahmen stammen, die (zuvor) in Deutschland nicht versteuert wurden oder dass die vorhandenen Vermögensbestandteile in Deutschland nicht doch dem Finazamt angegeben werden? Das wird sich sicher nicht aus den Kontendaten ergeben. Der Täter wird vielmehr (was ja auch plausibel ist) davon ausgehen, dass es wahrscheinlich neben dem Steuerhinterziehungsgrund kein Motiv gibt, Geld in der Schweiz zu horten. Aber auszuschließen ist das nicht. 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

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Ben

02.02.2010, 16:53 Uhr

Sehr geeehrter Herr Professor Müller,

 

vielen Dank für Ihre Frage zu meiner Vermutung. Da ich von Bekannten weiss, welche umfassenden Einblicke Informatiker in die Abläufe eines Unternehmens bekommen, erst Recht dann, wenn sie dort fest angestellt sind, somit keine anderen Kunden in knapp bemessener Zeit betreuen müssen, sondern sich ausschließlich dem grds. Wohl des Unternehmens widmen können, und umfassendes Vertrauen geniessen, gehe ich auch in diesem Fall sehr davon aus, dass der beschäftigte Informatiker einen Einblick in alle Daten gehabt haben könnte, inkl. der elektronischen Kundenakten, Transaktionsdaten etc. Für mich scheint es auch sehr plausibel, dass in diesen Kundenakten vermerkt ist, welcher Kunde etwa welche Form der Kommunikation wünscht, abgestuft von höchst anonymisiert bis zu direkten Ansprachen, und wo etwa auch gekennzeichnet ist, wer nur persönliche Kommunikation, etwa über Postfächer o.a. wünscht, und etwa keinesfalls Kontakte zum Finanzamt bzgl. etwaiger Gewinne o.a. Denn dass das Geld dort keineswegs nur ruht und die Inflation stoisch erduldet ist anzunehmen, Gewinne müssten somit auch in Dt. versteuert werden. Dies alles sind nur wenige Bsp. von Daten, die so ein fest angestellter Informatiker aus den Kundenakten ersehen könnte. Wie diese Datensätze der betroffenen Bank allerding genau ausschauen, werden wir vielleicht nie erfahren. Für mich steht jedoch nahezu außer Frage, dass der Informatiker alle Informationen hatte, die er brauchte und sich des "Wertes" aller Daten sehr bewusst ist.

 

Beste Grüße,

Ben

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aloa5

02.02.2010, 17:06 Uhr

davon ausgehen, dass es wahrscheinlich neben dem Steuerhinterziehungsgrund kein Motiv gibt, Geld in der Schweiz zu horten.

 

Das würde aber implizieren das es entweder nur 1500 Deutsche Bankkunden dort gibt (sehr kleine Bank) oder das er eine andere Art der Selektion vorgenommen hat ("lohnende Objekte").

Aber vier Treffer bei vier veröffentlichten Datensätzen ist besser als man es erwarten sollte.

Es ist jedoch beruhigend, das neben RA Stadler und Prof. Müller auch die Besprechung auf hrr-strafrecht zum Schluss kommt das ein Beweisverweretungsverbot vorliegt. Das ist für mich (persönlich) beruhigend, denn es zeigt mir das ich mit meinem Gefühl für Moral und/oder Recht nicht ganz alleine dastehe.

Aber das es tatsächlich vor dem BVerfG ein derartiges Urteil gibt nehme ich nicht an. Ich gehe ungeachtet der tatsächlichen rechtlichen Lage davon aus, das sich eher die Erde anders herum dreht. Das ist eine rein politische Entscheidung welche nahezu mit der von Lissabon identisch sein dürfte. Es wird auch hier ein juristisches <i>"eigentlich geht es nicht, aber weil es gewollt ist, geht es natürlich doch"</i> geben.

 

Grüße

ALOA

 

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Hans

02.02.2010, 17:35 Uhr

Unter Betrachtung der Rechtslage und Ihrer sehr hilfreichen Anmerkungen, Herr Professor Müller, habe ich derzeit auch sehr große Bauchschmerzen bei dem Erwerb der Steuerdaten, der anscheinend nicht legal möglich wäre. Zugleich wünsche ich mir nach alle Ausführungen moralisch eine Lösung. Beobachten wir zunächst weiter den politischen Lauf der Dinge.

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O.Garcia

02.02.2010, 19:41 Uhr

Mir scheint ein wichtiger Gesichtspunkt völlig zu kurz zu kommen: Wie immer man rechtlich/politisch/moralisch dazu stehen mag, daß der Staat gestohlene Steuerhinterzieherdaten kauft - der Bund darf es jedenfalls nicht. Mir ist schleierhaft, wie man begründen will, daß gerade die Steuerverwaltung des Bundes (mit dem Bundesfinanzministerium an der Spitze) hier - in welchem Sinne auch immer - tätig werden darf. Das Grundgesetz sieht eine Verbandskompetenz hierfür nicht vor. Es geht um Einkommenssteuer. Zuständig für deren Erhebung und Durchsetzung sind ausschließlich die Länder (Art. 108 Abs. 2 GG). Für eine strafrechtliche Verfolgung gilt das erst recht (der Bund hat seit der Föderalismusreform 2006 lediglich für bestimmte Fälle des internationalen Terrorismus eine originäre Zuständigkeit).

Der Hehler hat sich schlicht an die falschen gewandt. Vielleicht ist das der Grund, warum überhaupt mit ihm "verhandelt" wird statt daß strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird. Man mag es der Medienöffentlichkeit mit ihrer Fixierung auf "Berlin" nachsehen, daß sie sich für diesen Punkt nicht interessiert. Das tut aber der verfassungsrechtlichen Beurteilung keinen Abbruch. Man kann aber auch ruhig eine Parallelüberlegung anstellen, mit welcher Verwunderung der gleichen Medienöffentlichkeit dieser Punkt aufgefallen wäre, wenn es die Europäische Kommission gewesen wäre, der der Hehler Steuerhinterzieherdaten angeboten hätte und diese hier allen Ernstes über die Ausgabe europäischer Steuergelder nachdächte, statt die Sache an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abzugeben.

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Martin

02.02.2010, 21:37 Uhr

Das ist leider nicht ganz korrekt, denn es geht sicher nicht nur um die Einkommensteuer, denn relevant sind etwa auch die hinterzogenen Steuern auf Kapitalerträge  u.a.

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Martin

02.02.2010, 22:08 Uhr

OK, genaugenommen ist die Kapitalertragsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Aber es geht eben nicht nur um die EKSt. bis zum Tranfer nach CH, sondern um fortgesetzte EKSt.-Hinterziehung zB iHd Kapitalerträge.

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aloa5

03.02.2010, 08:56 Uhr

Noch ein Link über den §17UWG und auch den §19UWG eine Aufforderung zur Diskussion:

http://www.strafrechtsblogger.de/strafbarkeit-des-ankaufs-der-schweizer-...

 

Grüße

ALOA

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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

VRiOLG

03.02.2010, 15:28 Uhr

Zwar vefolge ich mit großem Interesse die anhaltende Diskussion, aber ich bitte um Nachsicht, wenn ich etwas wiederholen sollte, worauf in der Diskussion schon hingewiesen wurde, mir im Moment aber nicht gegenwärtig ist:

Die heutige FAZ Nr. 28 S. 9 berichtet davon, dass dem BVerfG (Az 2 BvR 2101/09) seit September eine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss des LG Bochum im Zusammenhang mit einem der "Liechtenstein-Fälle" vorliegt. Fraglich sei aber, ob darüber noch in diesem Jahr entschieden werde.

Wenn es nun zum Ankauf kommt und das BVerfG "sperrt" die Verwertung, wäre das für die Politik ein mittlerer Gau. Persönlich glaube ich allerdings, dass aufgrund des "groben" verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (im Gegensatz zur schon weit fortgeschrittenen strafrechtlichen und wissenschaftlichen Aufarbeitung der Beweisverwertungsproblematik) das BVerfG "zurückhaltend" sein wird. Vor überraschenden Entscheidungen des BVerfG ist man aber nie sicher. Gut so!

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Stefan Hoppenkamps

Assessor

03.02.2010, 18:09 Uhr

Herr Professor von Heintschel-Heinegg,

zutreffend weisen Sie darauf hin, dass das BVerG eine Verwertung "sperren" könnte. Damit ist das Problem prozessual, nicht materiell-rechtlich oder moralisch lokalisiert: es geht um die hinlänglich bekannte Problematik der Verwertung von rechtwidrig erhobenen Beweisen, der enge Grenzen gesetzt sind. 

Ein deal mit rechtwidrig agierenden privaten "Beweishändlern" zwecks Einleitung von Steuerstrafverfahren und Einziehung von hinterzogenen Steuern könnte leicht daneben gehen. Anderseits stehen Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit auf den Spiel. Was ist, wenn die Daten nur teilweise verwertbar sind und der eine Steuersünder bestraft wird, der andere nicht ? Werden demnächst auch Daten in anderen Bereichen der Strafverfolgung angekauft ?

Eine Entscheidung wird das zuständige Bundesministerium wohl nur nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Grundrechte unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes fällen können. Auf die Entscheidung des BVerfG wird man wohl nicht warten können, hoffentlich ziehen die betroffenen Steuersünder nach Ausschöpfung des Rechtsweges selbst vor das BVerfG.

 

 

 

  

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Konstantin Kaiser

03.02.2010, 21:30 Uhr

Diese Diskussion ist wirklich sehr interessant. Und es ist natürlich ganz richtig: Steuersündern sollte man habhaft werden. Was mich inzwischen allerdings erschreckt, ist die Jakobinerhaftigkeit, mit der hierzulande agiert und argumentiert wird, wenn das Thema Steuerhinterziehung betroffen ist. Da lässt man schnell mal "alle Fünfe gerade sein", auch bei der Anwendung rechtlicher Grundsätze. Matthias Döpfner wies zu Recht auf den Fall von Metzler hin, in dem die Androhung von Folter durch einen Repräsentanten des Staates zur Rettung des Lebens des entführten Jungen strafrechtliche Konsequenzen für den Beamten hatte. Die damals nur kurz in der Öffentlichkeit geführte Diskussion war schnell und, wie ich finde, richtig entschieden: Rechtsbruch durch den Staat selbst zur Lebensrettung ist abzulehnen. Warum ziehen wir es dann in Betracht, einen solchen Rechtsbruch im Falle der Erlangung der fraglichen Bankdaten gutzuheißen? Ich erinnere mich auch an den Fall des von zwei Rasern in der Kölner Innenstadt totgefahrenen Sohn des damaligen OB Schramma. Die Täter erhielten zwei Jahre auf Bewährung und einen mehrjährigen Führerscheinentzug. Ungefähr zur selben Zeit wurde Boris Becker wegen Hinterziehung von runf 3 Millionen D-Mark, die er zwischenzeitlich nachgezahlt hatte, ebenfalls zu zwei Jahren auf Bewährung zzgl. einer Geldstrafe von rund EUR 500.000 verurteilt. Mich hat es damals sprachlos gemacht, dass die leichtfertige Zerstörung eines Menschenlebens in diesem Land offenbar nicht schärfer geahndet wird, als eine Steuerhinterziehung in der genannten Größenordnung. Da ist meiner Meinung nach etwas in Schieflage geraten und es stünde diesem Staat und seinen Repräsentanten gut an, mit dem Thema Steuerhinterziehung etwas verantwortungsvoller umzugehen. Mitleid mit den Tätern? Weiß Gott nicht. Zu hohe Steuern hierzulande? Geschenkt. Aber bitte: wenn die Rechtslage so zweifelhaft ist, wie es auch diese Diskussion verdeutlicht, dann sollte man im wohlverstandenen - wenn auch nicht monetären oder politisch-populistischem - Eigeninteresse die Finger vom Erwerb der fraglichen CD lassen.

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Philipp

03.02.2010, 22:56 Uhr

Der Vergleich Folter - Datenankauf ist dann doch sehr unrealistisch und unverhältnismäßig, da die betroffenen Rechtsgüter grundverschieden sind, körperliche Unversehrtheit/ Gesundheit und Datenschutz sind nun wirklich vergleichbar.

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egal

04.02.2010, 05:54 Uhr

Telepolis berichtet über einen Rechtsanwalt, selbst CDU-Mitglied aus Dresden, der Merkel und Schäuble wg. "insbesondere Hehlerei, Begünstigung, Ausspähen von Daten sowie öffentliche Aufforderung zu Straftaten und Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat" angezeigt haben soll.

http://www.heise.de/tp/blogs/8/147020

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Philipp

04.02.2010, 07:44 Uhr

ps, "körperliche Unversehrtheit/ Gesundheit und Datenschutz sind nun wirklich nicht vergleichbar."

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aloa5

04.02.2010, 08:29 Uhr

@Philipp

Wenn, würde ich auch einen anderen Vergleich ziehen. Z.B. den mit einer Lösegeldforderung. Ich erinnere an einen Fall aus Afghanistan wo ein inzw. ehemaliger Innenminister sich gegen eine Lösegeldzahlung ausgesprochen hatte weil das zu Nachahmungstätern führen würde.

 

Grüße

ALOA

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Konstantin Kaiser

04.02.2010, 10:42 Uhr

@ Philipp

Es geht in keiner Weise darum, körperliche Unversertheit und Datenschutz miteinander zu vergleichen, sondern um einen Hinweis auf die i.S. Steuerhinterziehung verschobenen Wertmaßstäbe: wenn selbst die Erhaltung eines Lebens den Rechtsbruch des Staates nicht rechtfertigt, warum sollte es dann bei einem wesentlichen geringwertigeren Sachverhalt der Fall sein?

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

04.02.2010, 11:36 Uhr

Zu #96 und zur Sendung "Hart aber Fair", gestern abend:

Die Strafanzeige gegen Merkel sehe ich als nicht unbedingt förderlich an. Manche denken, der strafrechtliche Maßstab sei der einzig richtige, um politische Entscheidungen zu befürworten bzw. abzulehnen. Das ist gerade in dieser Debatte zu beobachten. Die den Datendeal befürwortenden Politiker lassen diesen Maßstab aber gern als einzigen zählen, denn sie wissen: Wenn eine solche Strafanzeige nicht bestätigt wird, dann wird das in der Öffentlichkeit so gewertet, als sei die politische Entscheidung insgesamt richtig. Mit der Strafbarkeitsprüfung kann also abgelenkt werden vom eigentlichen Diskussionsthema. Zwar ist es richtig, sich auch über die Strafbarkeit des Verhaltens Gedanken zu machen (das spielt auch bei der Beweisverwertungsfrage eine Rolle) , aber man muss vorsichtig sein, dass damit nicht andere Maßstäbe völlig verdrängt werden. Ein Verhalten ist nicht schon deshalb rechtspolitisch richtig, weil es nicht strafbar ist.

Gestern bei "Hart aber Fair" hat Gerhart Baum es auf den (m. E. zutreffenden) Punkt gebracht: Es geht nicht darum, ob hier "Hehlerei" im Sinne des § 259 StGB vorliegt (was ja auch nicht der Fall ist), sondern welche Erosion des rechtsstaatlichen Bewusstseins man mit dem Ankauf dieser Informationen aus illegaler Quelle auslöst, welche Anreize man dafür schafft, in fremde Datennetze einzudringen und Anhaltspunkte für alle möglichen Straftaten zu finden, die dann an die Behörden verkauft werden. Dass mit dem Datenankauf möglicherweise der Grund gelegt wird für ein allg. Outsourcing polizeilicher Aktivitäten in private Hände: Was der Polizei nicht (oder nur unter ganz engen Voraussetzungen) erlaubt ist, lassen wir (mit Bezahlung!) dann Privatleute/Hacker  erledigen (nämlich z.B. die Online-Durchsuchung in Privat-PC) und damit könnte sogar ein neuer Wirtschaftszweig (Daten-Kopfgeldjäger) begründet werden.  Wollen wir das?

Die Antwort auf diese Einwände ist dann häufig: Aber wir müssen ja auch (z.B. im Drogenmilieu) mit Kriminellen  zusammenarbeiten, wir müssen doch manchmal Lösegeld zahlen, wir belohnen Kronzeugen mit Straffreiheit, wir haben das ja bei Liechtenstein auch gemacht  und es hat sich niemand beschwert etc.  Aber: Das sind zum Teil nicht vergleichbare  Fälle, oder es sind Fälle, die ebenso problematisch sind, oder bei denen es immerhin eine gesetzliche Grundlage gibt, d.h. da hat sich die Gesellschaft schon einmal Gedanken gemacht und demokratisch entschieden, dies unter best. Voraussetzungen zuzulassen (auch dies kann aber immer noch diskutiert werden, z.B. halte ich mit vielen Kollegen die Kronzeugenregelung und den allg. stattfindenden Deal im Strafverfahren für höchst problematisch.) Aber aus einer anderen (mehr oder weniger vergleichbaren) Praxis folgt nicht, dass auch das jetzt diskutierte Verhalten richtig ist.

Wir sollten uns nicht von dem hier im Einzelfall möglichen Gewinn von einigen hundert Millionen blenden lassen, sondern die Signale mitbedenken, die davon ausgehen können, und damit auch die weitreichenden, erst einmal nicht in Euro bezifferbaren, Folgen.

 

 

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Philipp

04.02.2010, 12:00 Uhr

@Konstantin Kaiser

 

Leichter könnte man genau anders herum argumentieren, die Eingriffsschwelle ist sehr reduziert da "nur" der Datenschutz betroffen ist.

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aloa5

04.02.2010, 12:07 Uhr

Ich möchte noch fragen ob nur mir die Parallele zur "Operation Mikado" auffällt. Ich erinnere daran das hier wie dort kein konkreter sondern ein abstrakter Tatverdacht gegen unbekannte vorliegt. In Beiden Fällen geht es um Bankdaten und einen sehr zweifelhaften Akt des Staates welcher sich letztlich mehr auf die "Moral"(tm) stützt denn auf Gesetze.

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aloa5

04.02.2010, 13:03 Uhr

Und ich zitiere noch Mal einen Ex- und einen amtierenden Innenminister zu diesem Thema:
http://www.sueddeutsche.de/politik/682/398467/text/

    Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) sei entschlossen, im Zweifel auch Lösegeld zu zahlen, Innenminister Wolfgang Schäuble und Kanzleramtsminister Thomas de Maizière (beide CDU) lehnten dies ab, um keine neuen Entführungen zu provozieren


    Da möchte man CD werden.
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Konstantin Kaiser

04.02.2010, 15:09 Uhr

@ Philipp:

Mit anderen Worten: zur Verteidigung des höchstrangigen Rechtsguts, nämlich des Lebens, darf der Staat unter keinen Umständen rechtsbrecherisch tätig werden, zur Durchsetzung seiner fiskalischen Interessen schon? Das erschließt sich mir so nicht.

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aloa5

04.02.2010, 15:17 Uhr

Man könnte fast den Eindruck gewinnen das die Verfolgung von Straftätern und/oder das eintreiben von Geld einen höheren Stellenwert genießt als der Schutz des Bürgers durch den Staat.

Ich denke da sind die Prämissen inzwischen etwas durcheinander gekommen.

 

Grüße

ALOA

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Philipp

04.02.2010, 15:34 Uhr

@Konstantin Kaiser

 

Nun, wenn Sie lesen, dann sehen sie, dass hier auf die Schwere des Eingriffs abgestellt wird und dabei Grenzen gezogen werden. Folter eines Menschen wiegt weit schwerer als sein "blosser" Datenerwerb, nun könnte man logisch daraus schlußfolgern, dass man das eine zulässt, das andere nicht, allerdings auch widerum nur unter moralischen Aspekten. Denn de jure ist der Datenhandel auch im vorliegenden Fall höchst problematisch.

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Konstantin Kaiser

04.02.2010, 18:12 Uhr

Wir wäre es denn eigentlich zu beurteilen, wenn der Täter einer deutschen Bank die Daten entwendet und die Bank Strafanzeige gestellt hätte? Würde dann der Staat einerseits zur Strafverfolgung verpflichtet sein und andererseits von demjenigen, den er belangen soll, die Daten abkaufen? Absurder Gedanke.

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Florian

05.02.2010, 14:12 Uhr

Eine weitere Meinung und Quelle:

 

"Der Kauf der Steuer-CD ist zulässig -Wer Beamte ins Drogenmilieu einschleust und Heroin ankaufen lässt, der muss auch eine Daten-CD fragwürdiger Herkunft erwerben dürfen, sagt Strafverteidiger Ulrich Ziegert"

 

http://www.focus.de/finanzen/steuern/steuerfahndung/pro-der-kauf-der-ste...

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Iris Ertan

05.02.2010, 14:48 Uhr

Der Gesetzgeber könnte die ganze Diskussion schnell beenden, indem er den § 259 StGB etwas modifiziert:

(1) Wer eine Sache oder Daten, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine solche Klarstellung zur Hehlerei wäre im Computerzeitalter sinnvoll. Denn mittlerweile wird eben nicht nur mit gestohlenen Autos, sondern auch mit gestohlenen (ausgespähten) Daten gehandelt. Es ist nicht einsichtig, warum im ersten Fall (Diebstahl einer Sache) die Hehlerei unter Strafe stehen soll, im zweiten Fall (Ausspähen von Daten) hingegen der Händler straffrei bleiben soll.

Selbst nach der obigen Modifikation könnte der Staat als Ankäufer noch straffrei bleiben, da es ja nicht sein Ziel ist, "sich zu bereichern". Oder, ähem, vielleicht doch? Es sollen ja für den Staat immerhin 400 Millionen rausspringen. Ob man das "Bereicherung" nennen kann?
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Florian

05.02.2010, 15:44 Uhr

Der Gesetzgeber könnte auch den Steuer-Datenerwerb eindeutig legalisieren.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

05.02.2010, 16:42 Uhr

Sehr geehrte Frau Ertan, sehr geehrter Herr Florian,

eine gesetzliche Regelung in naher Zukunft erwarte ich nicht. Ich halte es sogar für ausgeschlossen, dass die Regierenden sich um eine gesetzliche Regelung oder Beschränkung bemühen, wenn sie damit gerade ohne Gesetz durchkommen. Warum sollte die Regierung sich Fesseln anlegen (lassen)?

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

05.02.2010, 16:57 Uhr

Sehr geehrter Herr Müller,

so sehe ich das auch. Der Staat wird den Teufel tun und Gesetzesänderungen gegen Wirtschaftskriminalität und Datenklau formulieren, die möglicherweise auch ihn selbst an seinem Tun hindern könnten. Mein Vorschlag war also nicht ganz ernsthaft gemeint.

Außerdem wären bald viele Juristen (Rechtsanwälte wie auch Richter) arbeitslos, wenn es nicht solche wunderbaren Grauzonen des Gesetzes gäbe. Es steckt also wohl Vorsatz dahinter, gesetzliche Klarstellungen zu vermeiden. Aus Sicht des Staates hat sich die bisherige Gesetzgebung ja bewährt. Das gilt für Online-Durchsuchungen genauso wie für Datenklau im Ausland.

Mal sehen, wie abschließend BGH und Verfassungsgericht entscheiden.

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Florian

05.02.2010, 22:05 Uhr

Sehr geehrter Professor Müller,

 

es wäre nur wünschenswert, gäbe es eine Regelung für den speziellen Fall des Datenerwerbs Finanzkrimineller. Freilich nehme ich auch nicht an und stimme Ihnen dort zu, dass der Staat handelt und sich derart deutlich im Finanzsektor positioniert, dafür dürften die entsprechenden Lobbys wohl auch zu mächtig sein und die Politiker zu lethargisch, zumal das eine oder andere Konto von Parteien, Politikern, Politikförderern und Lobbyisten darunter sein könnte?

 

Aber Hoffnung bleibt, wenn man überraschend deutlich von BFM Schäuble liest: ""Das Bankgeheimnis hat keine Zukunft mehr. Es ist am Ende, es hat sich überlebt", sagte Schäuble der "SZ". Es dürfe im 21. Jahrhundert kein Instrument mehr sein, das von Staats wegen Steuerhinterziehung ermögliche. Es dürfe nicht mehr die Situation entstehen, dass die Bundesregierung Daten-Material aus der Schweiz kaufen müsse, hob er hervor." http://de.news.yahoo.com/2/20100205/tts-baden-wuerttemberg-hat-angebot-f...

 

Beste Grüße,

Florian

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Gast

07.02.2010, 14:58 Uhr

zum CD-Kauf:

 

Es handelt sich hier grundsätzlich um einen Streit zwischen der Bürgergesellschaft und dem Obrigkeitsstaat. 

 

Die Schweiz hat sich seit Jahrhunderten zur Bürgergesellschaft bekannt. 

In der BRD stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Grundrechten und dem Einfallstor,  Obrigkeitsstaat.  

 

Der  hiesige Obrigkeitsstaat hat sich immer weiter ausgedehnt und die Grundrechte und Verfassungsrechte ohne Not nahezu entleert. Hier sind exemplarisch das Sozialstaatsgebot, das so eigentlich gar nicht im GG  steht, und Art. 33 GG (Beamtenstatus) zu nennen. 

Auf die Verfasser des Grundgesetzes möchte ich nur insoweit hinweisen, dass diese zumindest über eine geringe demokratische Sozialisation verfügten und mehrheitlich den Obrigkeitsstaat repäsentierten.

Formhalber möchte ich darauf hinweisen, dass die klassische Restauration des Ständestaates ( Strukturelement des Obrigkeitsstaates )  begann außerhalb des Staatswesens mit der Abschaffung der Gewerbefreiheit 1953. 

 

Diese Fehler führen dazu, dass der Einzelne zum Eigentum des Staates erklärt wird und als Teil der Volksgemeinschaft angesehen ist. 

 

Eigentlich ist dies juristisch bereits mit der Menschenrechtsdeklaration nicht mehr vereinbar. Spätestens mit den EU - Grundfreiheiten ist diese Entwicklung auch in der BRD nicht verfassungsgemäß. Für den Nicht-EU-Staat, Schweiz,  ist diese Grundfreiheit ein Individualrecht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

 

Daraus folgt, dass die Grundlagen der Besteuerung in der BRD nicht haltbar sind. (verfassungswidrig bzw.  „EU-Grundfreiheitswidrig“ )

 

Ohne die verfasssungswidrige Besteuerungsgrundlage entsteht die Frage nach dem Bankgeheimnis in der Schweiz nicht.

Dieses Bankgeheimnis ist Ausfluss der Bürgergesellschaft. 

 

Aber darum geht es in der Politik nicht:  

Die Steuereinnahmen können diese Gesellschaft inklusive ihrer Schuldendienste nicht mehr finanzieren. 

Hierauf wies Prof. Hans-Herbert von Arnim bei Anne Will lapidar mit dem Satz hin, dass die Beamtenpensionen volkswirtschaftlich nicht zu finanzieren seien. 

Auf die Idee, dass eine Auszahlung, welche volkswirtschaftlich nicht finanziert werden kann,  verfassungswidrig sein muss und eigentlich eine Untreue gemäß § 266 StGB darstellt, kommt Herr Prof. Arnim nicht. 

 

Soviel von einem SGB - Sklaven, der nur auf den Zeitpunkt des Abschiedes aus der volksgemeinschaftlichen sozialistischen BRD wartet. 

 

„Vielen Dank“ an die Herrscher ohne Haftung.


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Brandeis

08.02.2010, 11:33 Uhr

Hallo alle miteinander,

die Frage, welche mich brennend interessiert, ist die nach der Strafbarkeit der ankaufenden Seite. Da § 259 StGB ja ausscheidet, der Verkäufer wird sicher nicht so dumm sein und eine bei der Bank entwendete CD direkt weitergeben, bleibt auch hier m.E. nur § 44 Abs. 1 BDSG.

Man bräuchte zunächst eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung, welche hier ein erheben nach Abs. 2 Nr. 1 sein könnte. Das "holen oder aktive Beschaffen eines Datenträgers mit personenbezogenen Daten" ist als Erheben anzusehen (Dammann in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 3, Rn. 109). Dies müsste nun unbefugt geschehen sein. Gehen wir hier mal nach BDSG vor, die hier gegebenen Grundsätze wären ggf. auch bei bereichsspezifischen EGLs einschlägig. Hier gilt der Grundsatz, dass das unzulässige Erheben personenbezogener Daten generell jede weitere Datenverwendung unzulässig und damit unbefugt werden lässt. (Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG-Kommentar, § 3, Rn. 41; Stand: Mai 2005).Bei der Datenbeschaffung über den Btroffenen bei Dritten (hier der Informant) braucht man grds. drei Arten von RGl.

1. RGL für den Dritten, die Daten überhaupt haben zu dürfen (erheben, speichern)

2. RGL für den Dritten, die Daten übermitteln zu dürfen

3. RGL für die verantworliche Stelle (hier die entsprechd handelnde Behörde) die Daten ihrerseits vom Dritten zu erheben.

Die Daten wurden hier rw. erhoben (wie schön erörtert), d.h. der Informant durfte sie nicht haben, also erheben oder speichern und darf sie auch nicht übermitteln. Damit darf eine deutsche staatliche Stelle die Daten vom ihm auch nicht im Wege der Übermittlung von ihm erheben.

Damit haben wir einen Fall des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG

Die Tat wäre auch vorsätzlich. Bei den weiteren Voraussetzungen käme eine Bereicherung eines anderen in Frage, denn weder der handelnde Beamte, noch Herr Dr. Schäuble wollen sich die 100 bis 400 Mio €, welche aus den Daten entspringen sollen, persönlich in die Tasche stecken. Bleibt aber die Bundesrepublik Deutschland als andere. Ich habe weder in der einschlägigen datenschutzrechtlichen noch in der strafrechtlichen Literatur eine Fundstelle gesehen, wonach die BRD hier ausscheiden würde. Vielleicht weiß hier jemand mehr dazu.

Weitere Voraussetzungen liegen m.E. vor.

Damit würde sich die ankaufende Person nach § 44 Abs. 1 BDSG strafbar machen (falls eine in § 42 Abs. 2 genannte Person Strafantrag stellt). Derjenige der diese Person beauftragt, wäre daher Anstifter (Schäuble?) Leute die zu der Tat ermuntern könnten psychische Beihilfe leisten (Merkel et. al.?).

 

Viele Grüße

L.D.B.

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Brandeis

08.02.2010, 11:43 Uhr

Noch ein kurzer Nachtrag, um evtl. Missverständnisse auschzuschließen. Datenschutzrechtlich muss die Kette der Zulässigkeit des Umgangs mit personenbezogenen Daten ununterbrochen sein. Das gilt hier auch für das (quasi zweite) Erheben durch deutsche staatliche Stellen, da diese sich die Daten ja nicht direkt vom Betroffenen besorgen, sondern über einen Dritten beschaffen.

Wie sich der ganze Vorgang beweisverwertungsrechtlich auswirkt, steht auf einem anderen Blatt. Da sieht es eher nach Verwertbarkeit aus, was jedoch an einer Strafbarkeit nach § 44 Abs. 1 BDSG nichts ändern würde.

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aloa5

08.02.2010, 12:19 Uhr

Hier noch eine interessante und umfangreiche jur. Stellungnahme auf telemedicus:

http://www.telemedicus.info/article/1640-Kauf-geklauter-Steuerdaten-Stra...

 

Grüße

ALOA

 

 

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

08.02.2010, 14:30 Uhr

Sehr geehrter Herr aloa5,

danke für Ihren Hinweis. Der sehr lesenswerte Artikel von Benjamin Küchenhoffstellt ganz wesentlich auf die allgemeine Ermitlungsnorm § 161 StPO ab - an dieser "Befugnisnorm" hängt seine ganze Argumentation. Denn diese Norm stelle eine Grundlage für die Datenerhebung dar und auch eine Rechtfertigung gegenüber der Anstiftung zur Geheimnishehlerei nach § 17 UWG , weil beide das Merkmal "unbefugt" enthalten. Dies ist m.E. zwar ein grds. zutreffender Ansatz, jedoch wird man sich trefflich darüber streiten können, ob § 161 StPO tatsächlich diese Befugnis enthält. Küchenhoff meint, er gebe mit seiner Auffassung die Rechtsprechung des BVerfG wieder. In der Entscheidung des BVerfG NJW 2009, 2876 (2 BvR 8/08) heißt es:

"§ 161 Abs. 1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen."

Aber gerade der dort behandelte Eingriff (Akteneinsicht an Dritte) wurde nicht als gedeckt angesehen, und ob dies im hiesigen Fall (Ankauf von illegal beschafften Daten) so wäre, ist eben noch nicht entschieden. Ob nicht der Ankauf von Daten, die rechtswidrig erlangt wurden, doch ein "erheblicher" Eingriff ist, der eine spezifische Eingriffsbefugnis benötigt, muss erst geklärt werden.

Ich habe auch große Zweifel, ob § 161 Abs.1 StPO überhaupt als eine spezielle Datenerhebungsvorschrift gem. § 1 Abs.3 BDSG gelten kann, die die Anwendung des BDSG insgesamt sperrt, wie Küchenhoff annimmt.

In den zur Liechtenstein-Affäre veröffentlichten Stellungnahmen von Sieber (NJW 2008, 881), von Schünemann (NStZ 2008, 305), und von Trüg/Habetha NJW 2008, 887  wird eine solche "Befugnis" ausgeschlossen. Ich halte den Datenankauf für "unbefugt" i.S.d. genannten Normen.

Auch unsere Justizministerin hat inzwischen Bedenken geäußert

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

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Dr. Iris Ertan

Fachärztin (ehem. stud. jur.)

08.02.2010, 15:16 Uhr

Eine Frage des Anstandes, meint die SZ:

http://www.sueddeutsche.de/finanzen/263/502496/text/

"Auch wenn Steuerhinterziehung eine nicht zu entschuldigende Schuftigkeit ist und der Zugriff des Staates als Notwehr erklärbar, verlottern die Sitten doch auf beiden Seiten. Bürger machen schmutzige Geschäfte, Kriminelle verdienen daran, der Staat macht mit.Gerade jetzt, inmitten der größten Wirtschaftskrise seit acht Jahrzehnten, ist daher ein Neuanfang notwendig. Das Land braucht eine neue Kultur des Anstandes. Das gilt für alle Bürger, denn Kleine betrügen den Fiskus nicht anders als Große, jeder nach seinen Möglichkeiten."

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Jo

08.02.2010, 16:48 Uhr

Gleichzeitig wird der Staat aber noch viel kriminellerer Langzeit-Finanztäter in großer Zahl habhaft, wenn er die Datensammlung erwirbt.

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Brandeis

08.02.2010, 17:12 Uhr

Das Dilemma der gesamten Situation ist, dass es zu einer stark divergierenden Entwicklung bei der Beurteilung des Umgangs mit personenbezogenen Daten kommt. Einerseits versucht der Staat nicht-öffentliche Stellen an die kurze Leine zu nehmen, was Datenverarbeitung betrifft. Anderseits beschaffen öffentliche Stellen so ziemlich alles an Daten dessen sie habhaft werden können. Meines Erachtens untergräbt dies generell die Stabilität dieses noch recht jungen Rechtsgebietes. Staatliche Stellen sollten sich daher überlegen, ob nicht glaubhaft dargestellte Selbstregulierung eigener Datenmacht der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates mehr dient, als 2.500 überführte Abgabenbetrüger. Zumal es in der öffentlichen Diskussion momentan eher so rüberkommt, als gehe es nicht in erster Linie darum Straftätertäter zu überführen, sondern darum, möglichst viel Geld reinzuhohlen. Die ersten Äußerungen gingen nämlich in die Richtung 100.000.000 € für 2.500.000€ und nicht 2.500 Straftäter für 2.500.000€. Das erste Argument wirkt doch sehr "nachgeschoben".

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Dr. Ulrich Dammann

09.02.2010, 16:40 Uhr

Auch im Datenschutzforum des BfDI  http://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/index.php  wird das Thema heiß diskutiert http://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=947. Ich habe als Moderator dort folgenden Beitrag gepostet, der hier vielleicht auch von Interesse ist. 

 

Staatskriminalität oder Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ?

 

Als einer der wenigen Juristen im Forum will ich einige rechtliche Überlegungen beisteuern. Wie immer gebe ich hier meine persönliche Ansicht wieder.

Straftat?

Über manches kann man sich sicher streiten. Eines ist aber klar: Eine Hehlerei ist das nicht, auch wenn eine CD geliefert wird. § 259 StGB schützt das Eigentum. Hier geht es aber darum, dass jemand sich Daten rechtswidrig beschafft (kopiert, aber nicht weggenommen) hat und diese den deutschen Behörden anbietet. Geschäftsgegenstand ist nicht die „fremde“ Sache CD (ohnehin fast wertlos), sondern die Information darauf. Bei Weitergabe einer schwarz kopierten Musikaufnahme hat noch niemand behauptet, das sei Hehlerei. 

Auch eine strafbare Datenbeschaffung nach § 202 StGB dürfte nicht vorliegen. Diese Tat ist abgeschlossen und vollendet. Die deutschen Behörden sind keine Mittäter. Sie begehen auch keine Begünstigung (§ 257 Absatz 1 StGB: Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.). Sie erfüllen ihre gesetzlichen Aufgaben, wenn sie die Daten erwerben. Dem Täter zu helfen, der Verfolgung zu entgehen oder die Vorteile seiner Tat zu sichern, ist nicht der Zweck ihrer Maßnahmen. Auch §§ 43, 44 BDSG greifen nicht. Die Datenbeschaffung ist nicht unbefugt. Bei allem ist außerdem zu bedenken, dass eine Straftat nach deutschem Strafrecht nicht vorliegt (siehe unten). 

Verwertungsverbot7 Erhebungsverbot ?

Der ganze Fragenkomplex, welche Informationen für Zwecke der Strafverfahren ermittelt/erworben/angekauft und dann gegen Beschuldigte/Angeklagte verwertet werden dürfen, wenn dabei Rechte der Betroffenen oder Dritter beeinträchtigt werden oder worden sind und/oder wenn dabei Verfahrensgrundsätze verletzt wurden, ist juristisch bei Weitem nicht in allen Bereichen geklärt. Die wachsende Bedeutung des Datenschutzes (Grundrecht) zwingt zudem dazu, manches neu zu durchdenken, was die Gericht und die Rechtswissenschaft in der Vergangenheit entwickelt haben. 

Die generelle Linie ist bisher eine einzelfallbezogene Güter- und Interessenabwägung. Je schwerer die aufzuklärende und zu sühnende Straftat (je schwerer der Schaden für die Allgemeinheit) umso gravierendere Verfahrensverstöße haben die Gerichte als für die Verwertbarkeit irrelevant eingestuft. Jedenfalls gab es in Deutschland nie eine Rechtsüberzeugung, dass jedes Unrecht bei der Beweisbeschaffung strikt zu einem Verwertungsverbot führt. Eher schon könnte man sagen, dass diese Folge nur bei gravierenden Verstößen angenommen wurde. Auch aus anderen Ländern ist mir eine ganz rigide Praxis des Verwertungsverbots nicht bekannt. 

Meist stellte sich die Frage erst im Strafprozess, wenn die umstrittenen Beweismittel auf dem Tisch lagen. Dann ist es wohl auch psychologisch besonders schwer, den Angeklagten laufen zu lassen, "nur" wegen gewisser Verfahrensfehler. Dass die Gerichte im Nachhinein die Verwertbarkeit bejahten, heißt allerdings nicht, dass dann aus rechtswidrigen Beweisbeschaffungsmassnahmen nachträglich rechtmäßige würden, oder gar dass die Behörden rechtswidrige Maßnahmen treffen oder veranlassen dürften. Auf diesen Unterschied hat Herr Schaar besonders hingewiesen. Ich sehe aber nicht, dass dieser rechtliche Gesichtspunkt in der öffentlichen Diskussion aufgenommen und gewürdigt worden wäre. Dieser Punkt ist aber wichtig, denn er relativiert das immer wieder vorgebrachte Argument, kein Gericht habe nach Liechtenstein die Verwertbarkeit in Frage gestellt.

Ich stimme also Herrn Schaar zu, dass die Frage, ob der Ankauf der Daten durch die Finanzverwaltung rechtmäßig ist, ganz unabhängig von der Frage der rechtlichen Verwertbarkeit der Daten im Steuer- und Strafverfahren zu prüfen ist. Und dies bitte vorab, nicht post festum

Trotzdem bleibt die Frage alles andere als juristisch trivial. Ich halte es deshalb für reichlich unangebracht – und letztlich verantwortungslos - , die Befürworter des Ankaufs zu Feinden des Rechtsstaats oder gar zu Kriminellen abzustempeln. Gewiss ist die Schweiz ein Rechtsstaat, und man muss wohl davon ausgehen, dass schweizerisches Strafrecht (Bankgeheimnis etc.) verletzt wurde. Aber was folgt daraus für uns? Dazu muss man die Zielrichtung und Schutzwirkung des schweizerischen Bankgeheimnisses näher betrachten. Dies soll auf zwei Ebenen geschehen.

Erstens: Die Schweiz schützt mit ihrem Bankgeheimnis ein für sie außerordentlich wichtiges wirtschaftliches Betätigungsfeld. Der Finanzstandort Schweiz floriert auf der Basis des steuerlichen Gefälles und der informationellen Abschirmung im Verhältnis zu anderen Staaten. Zudem lädt ein striktes Bankgeheimnis das Bunkern von unversteuerten Einkünften („Schwarzgeld“) ein. Dem Vorteil für die Schweiz entsprechen Nachteile für die Steuereinkünfte und damit für die Staatsfinanzen der Heimatländer der Bankkunden. Das Bankgeheimnis im schweizerischen Sinn ist kein (allgemeines) Menschenrecht. Kein EU-Staat hat es in vergleichbarer Form. Das schweizerische Recht gilt nicht in Deutschland. Es gibt im deutschen Recht auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz ähnlichen Inhalts. Es kann nicht die Aufgabe des deutschen Rechtssystems sein, die nationalökonomische Funktion des schweizerischen Bankgeheimnisses zu schützen. Soweit das nationale Interesse der Schweiz betroffen ist, ist die Tatsache des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis für deutsche Finanz- und Strafverfolgungsbehörden daher ohne direkten rechtlichen Belang.

Zweitens: Das schweizerische Bankgeheimnis schützt natürlich auch die einzelnen Bankkunden. Aber ist deren Interessen, dass das schweizerische Bankgeheimnis auch in Deutschland rechtlich respektiert wird, schützenswert? Wie schon gesagt, das schweizerische Gesetz gilt hier nicht. Ist das Kundeninteresse dennoch so schützenswert, dass der Verstoß gegen das schweizerische Bankgeheimnis, soweit es die Bankkunden schützt, einem Erwerb (durch Ankauf oder wie immer) entgegensteht? Wäre denn ein Vertrauen darauf, dass das schweizerische Recht auch von deutschen Staatsorganen beachtet wird, schützenswert? Nein. Es gibt keine extraterritoriale Wirkung, und gewiss haben deutsche Behörden auch nichts getan, was ein solches Vertrauen begründen könnte. Hinzu kommt: Diese Daten beschreiben, zwar möglicherweise nicht in allen Eintelfällen, wohl aber in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit, Vorgänge, die aus der Sicht des deutschen Rechts den Straftatbestand der Steuerverkürzung darstellen, und dies wohl meist in recht beträchtlicher Höhe. Die deutschen Steuerbehörden sind verpflichtet, alle Sachverhalte zu ermitteln, aus denen sich eine Steuerpflicht ergibt; sie haben auf eine volle und gleichmäßige Heranziehung der Steuerpflichtigen hinzuwirken. Dies ist bei deutschen Steuerpflichtigen bekannt oder doch als bekannt vorauszusetzen. 

Steht der „Schweizerische Makel“ demnach dem Erwerb der Daten durch deutsche Behörden entgegen? Hierfür sehe ich bisher weder eine gesetzliche Anordnung noch eine stichhaltige juristische Argumentation. 

Soweit meine rechtlichen Überlegungen. Daneben bestehen natürlich eine ethische und eine politische Dimension. Fördern wir die Denunziation? Könnte ein anderes Steuersystem der Steuerflucht den Boden entziehen? Oder die anscheinend beliebteste Frage, die jede TV-Diskussion auf Stammtischniveau senkt: Wer ist krimineller, die oberen Zehntausend oder die Bezieher von Sozialeinkommen? 

Man kann alles diskutieren. Aber es dient der Klarheit und der Fairness, wenn wir die verschiedenen Dimensionen auseinander halten und moralische Schnellschüsse vermeiden.

 

Ulrich Dammann

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sianasta

09.02.2010, 18:47 Uhr

Mich würden noch folgende Aspekte interessieren:

1. Welche Informationen muss der Informant weitergeben, damit die Strafverfolgungsbehörden ermitteln können? Genügt die Auflistung der drei Datenfelder Kontonummer, Institut, Inhaber, damit eine Finanzbehörde ausreichenden Verdacht hat, dass sich auf dem Konto Geld befindet das nicht auf der Steuererklärung angegeben wurde? Genügen diese Angaben um die Ermittlungen zu beginnen und z. B. eine Wohnungsdurchsuchung zwecks Unterlagenbeschlagnahme anzuordnen? Oder benötigt ein Gericht weitergehende Informationen, z. B. über den Kontostand oder gleich ein ganzes Kontojournal? Im ersten Fall wäre der Eingriff in die Privatsphäre des Kontoinhabers ja recht gering, in meinem Laienverständnis etwa auf gleicher Ebene wie die Information bei Zustandekommen eines Handyvertrags..

2. Welche Ermittlungsmaßnahmen wenden die deutschen Gerichte in solchen Fällen in der Praxis an? Können sie einfach bei ihren Schweizer Kollegen mit dem Anfangsverdacht anfragen, und erhalten dann das Kontojournal? Wenn eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet wurde und keine Unterlagen zum Konto gefunden werden - wie kann man denn dann noch Sicherheit erlangen, dass das Konto tatsächlich existiert, und wie kann die Staatsanwaltschaft Zugriff auf die Umsatzdaten erhalten?

Danke für erhellende Beiträge!

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller

14.02.2010, 13:33 Uhr

Sehr geehrte/r sianasta,

zu Ihrer ersten Frage: Der für ein Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht ist gesetzlich nicht näher konkretisiert - die Anforderungen für ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft/Polizei sind sehr gering. Ich denke, wenn die Behörden über die Informationen (Name, Konto in der Schweiz und Betrag) verfügen, wird es sehr leicht sein zu überprüfen, ob dieses Kapital in der letzten Steuererklärung angegeben wurde. Wenn nicht, könnte das ausreichen, um eine Durchsuchung anzuordnen, wenn man die Zuverlässigkeit der Angaben einigermaßen positiv einschätzen kann.

Ihre zweite Frage: Ich schätze, eine Rechts- und Amtshilfe der Schweiz wird es in diesem Fall nicht geben. Sicherlich wird die Schweiz nicht vergessen, dass die Daten illegal ausgespäht wurden. Wie kann man Sicherheit über einen Verdacht erlangen? Siehe oben: Wohnungsdurchsuchung, Zeugen befragen. Alles was sich ohne Mitwirkung der Schweizer Behörden und Banken in Deutschland ermitteln lässt. In den meisten Liechtenstein-Fällen wurde "gedealt", d.h. der Beschuldigte hat ein Geständnis abgelegt gegen das Versprechen "milder" Bestrafung ohne Hauptverhandlung, etwa durch Strafbefehl.

Inzwischen gibt es in der Schweiz übrigens die Forderung, alle geheimen Schweizer Kontodaten deutscher (politischer) Amtsträger zu veröffentlichen (Quelle Sz-Online). Da bin ich wirklich gespannt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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